Zusammensetzung des Ortschaftsrates: Ausscheiden von Frau Ortschatsrätin Christa Schulte (SPD) und Nachrücken von Jörg Köster (SPD)
| Vorlage: | 30282 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 27.09.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 10.10.2012 1 öffentlich Stadtamt Durlach Zusammensetzung des Ortschaftsrates: Ausscheiden von Frau Ortschaftsrätin Christa Schulte (SPD) und Nachrücken von Herrn Jörg Köster (SPD) Ortschaftsrätin Christa Schulte (SPD) teilte am 03.09.12 der Vorsitzenden mit, dass sie gemäß § 16 Abs. 1, S. 2 GemO, aus dem Ortschaftsrat Durlach ausscheiden wird. Als nächster Ersatzbewerber auf der Vorschlagsliste der SPD nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 7. Juni 2009 rückt Herr Jörg Köster, Schlesier Str. 79, 76227 Karlsruhe für die restliche Amtszeit nach. Er ist von der Tatsache des Nachrückens in den Ort- schaftsrat schriftlich benachrichtigt worden und hat auf entsprechende Anfrage mit- geteilt, er nehme die Wahl an. Gleichzeitig hat er erklärt, dass ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat gem. § 29 Abs. 1 - 4 i. V. mit § 72 GemO bei ihm nicht vorliegt. Diese Erklärung genügt nach dem Gesetz jedoch nicht. Gem. § 29 Abs. 5 i.V.m. § 72 GemO ist durch den Ortschaftsrat förmlich festzustel- len, ob bei Herrn Jörg Köster ein Hinderungsgrund gegeben ist. Der Ortschaftsrat ist gebeten, die Feststellung, dass kein Hinterungsgrund gegeben ist, zu treffen. B e s c h l u s s : 1. Der Ortschaftsrat stellt nach § 16 Abs. 2 GemO fest, dass Frau Ort- schaftsrätin Christa Schulte aus wichtigem Grund gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 GemO aus dem Ortschaftsrat Durlach ab 10. Oktober 2012 aus- scheidet. 2. Gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 72 GemO rückt Herr Jörg Köster als nächster Ersatzbewerber der Vorschlagsliste der SPD-OR-Fraktion zur Ortschafts- ratswahl am 7. Juni 2009 für die restliche Amtszeit in den Ortschaftsrat nach. 3. Der Ortschaftsrat stellt gem. § 29 Abs. 5 GemO i.V.m. § 72 fest, dass bei Herrn Jörg Köster kein Hinderungsgrund gem. § 29 Abs. 1 - 4 GemO vorliegt.