Ermäßigung für Schwerbehinderte in Karlsruher Bädern: Anfrage Stadträtin Zürn, Stadtrat Fostiropoulos (Die Linke)

Vorlage: 30187
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.09.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.09.2012

    TOP: 27

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Linke-Ermäßigung Schwerbehinderte
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 10.08.2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 38. Plenarsitzung Gemeinderat 18.09.2012 1189 27 öffentlich Ermäßigung für Schwerbehinderte in Karlsruher Bädern 1. Wie vielen Besucherinnen und Besuchern von Karlsruher Bädern wurden je in den Jahren 2010 und 2011 eine Ermäßigung des Eintrittsgeldes bzw. ein freier Eintritt aufgrund ihrer Schwerbehinderung gewährt: a) Ermäßigung für Schwerbehinderte über 18 Jahren, b) freier Eintritt für Schwerbehinderte unter 18 Jahren, aufgeteilt je für die Hallenbäder und die Freibäder? 2. Menschen gelten nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt: Warum werden in Karlsruhe die Ermäßigung (ab 18 Jahren) bzw. der freie Eintritt (unter 18 Jahren) erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 gewährt? 3. Wäre es nicht folgerichtig, die Eintrittsermäßigung für Schwerbehinderte ab 18 Jahren bzw. den freien Eintritt für Schwerbehinderte unter 18 Jahren bereits ab dem gesetzlich fixierten Schwerbehinderungsgrad von GbB 50 zu gewähren? 4. Ist die Stadtverwaltung bereit, dem Gemeinderat eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen? Wenn nein, warum nicht? In den Karlsruher Bädern wird Schwerbehinderten ab einem Behinderungsgrad (GdB) von 80 eine Ermäßigung gewährt, wenn sie über 18 Jahre alt sind. Unter Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 18 Jahren ist der Eintritt für Schwerbehinderte ab GdB 80 frei. Lediglich das Fächerbad gewährt allen Schwerbehinderten die Ermäßigung, nämlich ab dem Grad der Behinderung von 50. Laut SGB IX liegt ab diesem Wert eine Schwerbehinderung vor. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verabschiedete im Mai 2001 das Recht auf selbstbestimmtes Leben für Schwerbehinderte. Dieses Recht ist vor der UN einklagbar. Es fand in der europäischen und deutschen Gesetzgebung nach der Ratifizierung (2008) im Jahr 2009 Eingang in das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB). Nach diesem Rechtsverständnis und gemäß der Selbstverpflichtung des Karlsruher Gemeinderates zur Barrierefreiheit ist es naheliegend, die Regelung der Eintrittspreise für Schwerbehinderte in Karlsruher Bädern so umzugestalten, dass die Ermäßigung für alle Schwerbehinderten ab 18 Jahren und der freie Eintritt für alle Schwerbehinderten unter 18 Jahren gewährt wird – also ab einem Grad der Behinderung von (GdB) 50 anstatt bisher 80. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. September 2012

  • Stellungnahme TOP 27
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 10.08.2012 eingegangen: 10.08.2012 Gremium: 38. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.09.20121 1189 27 öffentlich Dez. 3 Ermäßigung für Schwerbehinderte in Karlsruher Bädern 1. Wie vielen Besucherinnen und Besuchern von Karlsruher Bädern wurden je in den Jahren 2010 und 2011 eine Ermäßigung des Eintrittsgeldes bzw. ein freier Eintritt aufgrund ihrer Schwerbehinderung gewährt: a) Ermäßigung für Schwerbehinderte über 18 Jahren, b) freier Eintritt für Schwerbehinderte unter 18 Jahren, aufgeteilt je für die Hallenbäder und die Freibäder? Eine Aufteilung der Ermäßigteneintritte in den Bädern nach den einzelnen Ermäßigten- gruppen wird statistisch nicht erfasst. Daher kann nur die Gesamtzahl der Ermäßigtenein- tritte angegeben werden. Jahr 2010/Eintritte Freibäder Hallenbäder 1er Ermäßigte 80.201 13.100 Mehrfachkarten Ermäßigte 35.304 10.736 Saisonkarten Ermäßigte 4.232 - Schwerbehinderte < 18 J. 1.177 91 Jahr 2011/Eintritte Freibäder Hallenbäder 1er Ermäßigte 55.609 12.522 Mehrfachkarten Ermäßigte 17.002 9.270 Saisonkarten Ermäßigte 7.211 - Schwerbehinderte < 18 J. 979 102 2. Menschen gelten nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt: Warum wird in Karlsruhe die Ermäßigung (ab 18 Jahren) bzw. der freie Eintritt (unter 18 Jah- ren) erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 gewährt? Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat am 20. Mai 2003 beschlossen, in der Bäder- preisliste Schwerbehinderte erst mit einer Behinderung ab 80 % als "Ermäßigte" aufzu- nehmen. Hintergrund war, dass ein Behinderungsgrad nicht gleichbedeutend ist mit dem Erwerbs- minderungsgrad. Nach damaliger Auskunft des Versorgungsamtes liegt der Erwerbsmin- Seite 2 derungsgrad regelmäßig unter dem Behinderungsgrad. Das bedeutet, dass Behinderte nicht zwangsläufig auch als finanziell bedürftig einzustufen sind. Zum Kreis der Ermäßigten lt. Bäderpreisliste zählen nur diejenigen, deren Einkommen in der Regel deutlich geringer gegenüber dem Durchschnitt der Erwerbstätigen einzustufen sind: - Jugendliche unter 18 Jahren - Vollzeitschüler unter 20 Jahren - Studenten unter 26 Jahren - Bufdis (Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes) - Schwerbehinderte Erwachsene mit mindestens 80%iger Behinderung Bedürftige erwachsene Schwerbehinderte unter einem GdB von 80 wie auch andere Be- dürftige erhalten dennoch einen reduzierten Bädereintritt bei Vorlage des Karlsruher Pas- ses. Dieser reduzierte Preis liegt mit 1,90 € sogar unter dem regulären Ermäßigtenpreis von 2,50 €. 3. Wäre es nicht folgerichtig, die Eintrittsermäßigung für Schwerbehinderte ab 18 Jahren bzw. den freien Eintritt für Schwerbehinderte unter 18 Jahren bereits ab dem gesetzlich fixierten Schwerbehinderungsgrad von GbB 50 zu gewähren? Nein, siehe Ziffer 2. 4. Ist die Stadtverwaltung bereit, dem Gemeinderat eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen? Wenn nein, warum nicht? Der Gemeinderat hat am 20. Mai 2003 diese Regelung beschlossen und mit Gemeinde- ratsbeschluss vom 25. Januar 2011 bestätigt. Die Verwaltung sieht daher derzeit keinen Handlungsbedarf.