Kindergeldabzweigungsersuchen an die Kindergeldkasse durch die Stadt Karlsruhe bei Eltern von volljährigen behinderten Kindern: Anfrage Stadtrat Mossuto, Stadtrat Wenzel (FW)
| Vorlage: | 30182 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.09.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 08.08.2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 38. Plenarsitzung Gemeinderat 18.09.2012 1184 22 öffentlich Kindergeldabzweigungsersuchen an die Kindergeldkasse durch die Stadt Karls- ruhe bei Eltern von volljährigen behinderten Kindern A. Die Stadt Karlsruhe beantragt bei der Kindergeldkasse vermehrt so genannte Kindergeldabzweigungen für volljährige behinderte Kinder. Diese belasten die Menschen mit behinderten Kindern. Sie sind in vielen Fällen rechtlich nicht haltbar. Wird die Stadt dieses Verfahren weiterverfolgen, obwohl die Rechts- lage (siehe Sachverhalt) bekannt ist? B. In wie vielen Fällen wurde dies bisher praktiziert? C. Rechnet die Verwaltung mit gerichtlichen Auseinandersetzungen? 1) Abzweigung widerspricht den Vorschriften zur Unterhaltsheranziehung Der Gesetzgeber hat mit den beiden sozialhilferechtlichen Vorschriften der §§ 43 Ab- satz 2 und 94 Absatz 2 SGB XII die deutliche Entscheidung getroffen, dass die Her- anziehung von grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Eltern zu den Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für Leistungen an volljährige behinderte Kinder im Regelfall auf 31 Euro begrenzt bleiben soll. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein eventueller Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG mit dieser Grundentscheidung in Übereinstimmung steht. Gerade bei Eltern, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihren volljährigen behinderten Kindern leben, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass von den Eltern Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Aufwendungen in erheblicher Höhe zum Beispiel für gemeinsame Unternehmungen und gesellschaftliche Veranstaltungen sowie für Fahrten zu Ärzten und Therapien, für nicht erstattungsfähige notwendige Medikamente, Geschenke und vieles mehr getragen werden. Die Abzweigung des Kindergeldes sollte daher auf absolute Aus- nahmefälle beschränkt bleiben (so auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- les in seinem Schreiben vom 7. April 2011 an die Geschäftsstelle der Konferenz der Obersten Landessozialbehörden). 2) Abzweigung steht im Ermessen der Familienkassen Die meisten Abzweigungsbescheide sind ermessensfehlerhaft, weil die Eltern für ihre Kinder monatliche Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes haben. Zwar sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 (Az. III R 6/07) die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG an den Sozialhilfeträger dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhält. Ob und in welcher Höhe in derartigen Fällen Kindergeld an das Sozialamt zu zahlen ist, steht allerdings im Ermessen der Familienkasse. Denn nach § 74 EStG kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Abzweigung erfolgen. Es handelt sich hierbei also nicht um eine „Muss“-Vorschrift. Bei der Ausübung des Ermessens ist nach dem Urteil des BFH vom 9. Februar 2009 (Az. III R 37/07) der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen. Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe den Eltern Aufwendungen für ihre Kinder entstanden sind. Entstehen den Eltern tatsächliche Aufwendungen mindestens in Höhe des Kinder- geldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialhilfeträger nicht mehr in Betracht. Sind die Aufwendungen geringer als das Kindergeld oder nicht exakt ermittelbar, kann lediglich eine teilweise Abzweigung des Kindergeldes erfolgen. Seite 3 __________________________________________________________________________________________ 3) Unterhaltsaufwendungen In der Regel können die Eltern Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes nachweisen oder es kann davon ausgegangen werden, dass diese aufgewendet wurden. 4) Betreuungsleistungen der Eltern sind Unterhaltsaufwendungen Hinsichtlich der von den Eltern erbrachten persönlichen Betreuungsleistungen muss darauf hingewiesen werden, dass auch die „kostenlosen“ Betreuungsleistungen als Unterhaltsaufwendungen von den Familienkassen im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 31 EStG bewirkt das Kindergeld die „steuerliche Freistellung eines Ein- kommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung“. Das Kindergeld dient also sowohl der Freistellung des sächlichen Existenzminimums (welches die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Wohnen und Kleidungsbedarf eines Kindes umfasst) als auch der Freistellung des Betreuungsbedarfs. Dieser Betreu- ungsbedarf muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 „als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkom- menssteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird“ (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998, Az. 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, veröffentlicht in BStBl 1999 Teil II, Seite 182 ff.). Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Das Ein- kommenssteuergesetz hat den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen, mögen die Eltern das Kind persönlich betreuen, mögen sie eine zeitweilige Fremdbe- treuung des Kindes, z. B. im Kindergarten, pädagogisch für richtig halten oder mögen sich beide Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine Fremdbe- treuung in Anspruch nehmen“. Auch unterhaltsrechtlich stellen Betreuungsleistungen der Eltern einen bewertbaren Aufwand dar (vgl. hierzu und im Folgenden das Urteil des Finanzgerichts (FG) Müns- ter vom 25. März 2011, Az. 12 K 2057/10 Kg). Wird beispielsweise ein behindertes Seite 4 __________________________________________________________________________________________ Kind von einem Elternteil (bei getrennt lebenden Eltern) persönlich betreut, ist für die Beteiligung beider Elternteile am Barunterhalt des Kindes der Verteilungsschlüssel nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu Gunsten des betreuenden Elternteils unter Be- achtung von Ausmaß und Schwere des erhöhten Betreuungsaufwandes zu ändern (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil vom 5. Juni 1985 IVbZR 24/84, NJW 1985, 2590; Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1606 Rn. 26 m. w. N.). Der BGH bewertet die Betreuungs- leistung des betreuenden Elternteils im Einzelfall und verschiebt entsprechend den Verteilungsmaßstab für die Bemessung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes ge- genüber dem nicht betreuenden Elternteil. Damit wird dem Umstand Rechnung ge- tragen, dass der das volljährige behinderte Kind betreuende Elternteil außergewöhn- liche Leistungen erbringt (Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetz- buch, 5. Aufl. 2008, Band 8, Familienrecht II, § 1606 Rn. 26 m. w. N.), so dass dieser keinen Barunterhalt leisten muss. Für eine Berücksichtigung der i. d. R. konkret dargelegten und glaubhaft gemachten Betreuungsleistungen auch bei der Abzweigungsentscheidung spricht ferner, dass es keinen Unterschied machen darf, ob ein behinderungsbedingter Betreuungsbedarf des Kindes (zeitweise) durch Dritte gegen Entgelt befriedigt wird oder ob dieser allein durch die Eltern gedeckt wird. Auch wenn in dem einen Fall ein Aufwand in Geld be- steht, besteht doch im anderen Fall jedenfalls ein – auch unterhaltsrechtlich – be- wertbarer Aufwand. Für die Bewertung kann nach Ansicht des FG Münster grundsätzlich der übliche Aufwand für eine Fremdbetreuung am Ort der Betreuung des Kindes angesetzt wer- den. Insoweit kann der in Ziff. 63.3.6.4 Abs. 3 Satz 3 DA-FamEStG genannte Betrag von 8,00 Euro pro Stunde einen Anhalt für die Bewertung bieten. Einer Berücksichtigung von nach Art und zeitlichem Umfang konkret dargelegter und glaubhaft gemachter Betreuungsleistungen steht auch die BFH-Rechtsprechung zu Fällen vollstationär untergebrachter schwerbehinderter Kinder (BFH-Urteile vom 9.Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; III R 39/07, Jurisdo- kumentation; III R 38/07, Jurisdokumentation; III R 36/07, Jurisdokumentation) nicht entgegen. Die BFH-Entscheidungen wenden sich im Kern allein gegen eine pau- Seite 5 __________________________________________________________________________________________ schale Berücksichtigung der in den Streitfällen nicht konkret nach Art und zeitlichem Umfang dargelegten Betreuungsleistungen der Eltern und gegen deren pauschale Bewertung. Die Rechtslage muss der Stadt Karlsruhe bekannt sein. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. September 2012
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 08.08.2012 eingegangen: 10.08.2012 Gremium: 38. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.09.2012 1184 22 öffentlich Dez. 3 Kindergeldabzweigungsersuchen an die Kindergeldkasse durch die Stadt Karlsruhe bei Eltern von volljährigen behinderten Kindern A. Die Stadt Karlsruhe beantragt bei der Kindergeldkasse vermehrt so genannte Kinder- geldabzweigungen für volljährige behinderte Kinder. Diese belasten die Menschen mit behinderten Kindern. Sie sind in vielen Fällen rechtlich nicht haltbar. Wird die Stadt die- ses Verfahren weiterverfolgen, obwohl die Rechtslage (siehe Sachverhalt) bekannt ist? In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Träger der Sozialhilfe, so- weit sie Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts an volljährige Kinder mit Behinde- rungen erbringen, grundsätzlich Anspruch auf das Kindergeld haben. Wenn die Eltern zusätzlich zur Sozialhilfe Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kin- dergeldanspruches erbringen, verbleibt das Kindergeld ihnen. B. In wie vielen Fällen wurde dies bisher praktiziert? Die Sozial- und Jugendbehörde hat inzwischen in rund 500 Fällen Abzweigungsanträge bei den Familienkassen gestellt. Die Entscheidung über die Abzweigung obliegt den Familienkas- sen. Ihnen liegen ausführliche verbindliche Dienstanweisungen zur Durchführung des Fami- lienleistungsausgleichs vor. Die Entscheidungen der Familienkassen werden von der Sozial- und Jugendbehörde akzeptiert. C. Rechnet die Verwaltung mit gerichtlichen Auseinandersetzungen? Der Verwaltung sind keine gerichtlichen Auseinandersetzungen aufgrund von hier gestellter Abzweigungsanträge bekannt.