Neufassung der Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe

Vorlage: 30157
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.05.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.09.2012

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzung Hausnummern
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 38. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.09.2012 1166 4 öffentlich Dez. 4 Neufassung der Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 11.09.2012 4 Gemeinderat 18.09.2012 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 bei- gefügte Neufassung der Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Rechtsgrundlage für die Anbringung von Hausnummern ist § 126 Abs. 3 Satz 1 Bauge- setzbuch (BauGB), wonach der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen hat. § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt ferner, dass im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften gelten. Solche landesrechtlichen Re- gelungen sind in Baden-Württemberg nicht ergangen. Die Pflicht zur Bezeichnung der Häuser nach Nummern und Straßen wird wegen der im Vordergrund stehenden Ord- nungsfunktion der Nummerierung als eine der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung dienende polizeiliche Aufgabe angesehen, die durch die Stadt Karlsruhe in der Sat- zung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern konkretisiert wurde. 2. Die Zuordnung von Hausnummern dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für Meldewesen, Po- lizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist dabei nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern schon die Vermeidung von Orientierungsschwierig- keiten und Verwechslungen. 3. Die Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe ist seit Juli 1974 in Kraft. In § 3 der Satzung ist vorgesehen, dass die Hausnummernschilder beim Grundstückszugang so anzubringen sind, dass sie von der Straße, nach der das Anwesen nummeriert ist, gut sichtbar und lesbar sind. Für zurückliegende Grundstücke und Gebäude sind an geeigneter Stelle Hinweisschilder anzubringen. 4. In der Praxis sind in der letzten Zeit Fälle aufgetreten, wonach es zu Orientierungs- schwierigkeiten und Verwechslungen gekommen ist, weil Hausnummernschilder zwar am Grundstückseingang angebracht waren, aber von der Straße, nach der sie nummeriert sind, nicht lesbar waren. Beim Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst kommt es auf die schnelle Orientierung zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben an. Insoweit ist es erforderlich, dass eine Hausnummer nicht nur am Grundstückszugang angebracht wird, sondern auch für den Fall, dass der Grundstückszugang nicht an der Straße liegt, nach der das Anwesen nummeriert ist, auch an der Straßenseite des Hauses eine Nummerierung erfolgt, nach der das Anwesen nummeriert ist. 5. Die Vorschriften von § 3 der bisherigen Satzung geben aber keine ausreichende Grund- lage hierfür. Deshalb ist die Satzung dahingehend neu zu fassen, dass für die Fälle, in denen Hausnummern zwar am Grundstückszugang angebracht sind, dieser aber nicht an der Straße liegt, nach der das Anwesen nummeriert ist, eine Doppelnummerierung in der Weise zu erfolgen hat, dass auch an der Gebäudeseite, die an der Straße liegt, nach der das Anwesen nummeriert ist, eine Hausnummer anzubringen ist. 6. Die Satzung wurde neu gefasst. Die Ausführungen unter Punkt 5 wurden in § 5 berück- sichtigt. Die übrigen Paragraphen sind zum Teil wörtlich übernommen, zum Teil nur re- daktionelle Änderungen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 bei- gefügte Neufassung der Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. September 2012

  • Satzung_Hausnummern_Anlage_1
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    Anlage 1 Seite 1 Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe Aufgrund des § 126 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.01.2012 (GBI. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe beschlossen: § 1 Grundsatz Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, die nach § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches ihr Grundstück mit einer Hausnummer versehen müssen, haben Hausnummern gemäß den folgenden Vorschriften anzubringen. § 2 Gegenstand der Hausnummerierung Gebäude erhalten eine Hausnummer, soweit eine Nummerierung erforderlich ist. Ein Anspruch auf die Vergabe einer Hausnummer besteht nur für Grundstücke, die nach den baurechtlichen Festsetzungen zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden können. § 3 Erteilung der Hausnummern (1) Die Stadt Karlsruhe - Liegenschaftsamt - teilt die Hausnummern für die erstmalige Nummerierung und ggf. für eine Umnummerierung von Amts wegen zu. (2) Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte haben ihr Grundstück auf eigene Kosten mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen, sobald das Grundstück bebaut ist, spätestens jedoch an dem Tag, an dem das Gebäude bezogen wird. Gleiches gilt bei der Zuteilung einer geänderten Hausnummer. Anlage 1 Seite 2 § 4 Beschaffenheit und Instandhaltung der Hausnummern (1) Die Hausnummern setzen sich aus arabischen Ziffern und ggf. kleinen lateinischen Buchstaben zusammen. Die Mindesthöhe der Ziffern beträgt 10 cm. (2) Als Hausnummern können Schilder oder ausschließlich Ziffern ggf. unter Beifügung von kleinen lateinischen Buchstaben verwendet werden. (3) Die Hausnummern müssen aus wetterbeständigem Material angefertigt sein. (4) Die Hausnummern sind ständig in lesbarem Zustand zu erhalten. Die Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, durch Witterungseinflüsse oder andere Umstände beschädigte Hausnummern auf eigene Kosten auszubessern oder zu ersetzen. § 5 Ort der Anbringung (1) Die Hausnummern sind an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) so anzubringen, dass sie von der Straße, nach der das Gebäude nummeriert ist, jederzeit und ohne Schwierigkeiten gut sichtbar und lesbar sind. Sie sollen mindestens 0,5 m hoch und nicht höher als 2,5 m über dem Boden angebracht werden. Sie dürfen nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein. (2) Befindet sich der Hauseingang nicht an der Seite der Straße, nach der das Gebäude nummeriert ist, so muss die Hausnummer nicht nur am Hauseingang, sondern auch an der dieser Straße zugewandten Gebäudeseite an der dem Gebäudeeingang nächstgelegenen Ecke angebracht werden. (3) Für zurückliegende Gebäude oder Grundstücke ist an geeigneter Stelle eine Hausnummer auch am Zugang an der Straße, zu der das Gebäude nummeriert ist, anzubringen. (4) Das Liegenschaftsamt kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung die Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. § 6 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 1 und 3 die festgesetzten Hausnummern nicht unverzüglich anbringt, 2. entgegen § 4 Abs. 4 die Hausnummern nicht in lesbarem Zustand hält, 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Hausnummern nicht so anbringt, dass sie von der Straße aus, nach der das Gebäude nummeriert ist, deutlich lesbar sind, Anlage 1 Seite 3 4. entgegen § 5 Abs. 2 die Hausnummern nicht sowohl am Hauseingang als auch an der dieser Straße zugewandten Gebäudeseite an der dem Gebäudeeingang nächstgelegenen Ecke anbringt, 5. entgegen § 5 Abs. 3 für zurückliegende Gebäude oder Grundstücke nicht auch im Straßenzugang eine Hausnummer anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Anordnung im Einzelfall vorliegt. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

  • Anlage 2 zur Satzung Hausnummern
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe Alte Version Neue Version Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe Aufgrund des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBI. I S. 341) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 09. Juli 1974 folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundsatz Eigentümer und Erbbauberechtigte, die nach § 126 Abs. 3 Bundesbaugesetz ihr Grundstück mit einer Hausnummer versehen müssen, haben folgende Vorschriften zu beachten. Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe Aufgrund des § 126 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.01.2012 (GBI. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung über die Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe beschlossen: § 1 Grundsatz Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, die nach § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches ihr Grundstück mit einer Hausnummer versehen müssen, haben Hausnummern gemäß den folgenden Vorschriften anzubringen. § 2 Gegenstand der Hausnummerierung Hausnummern erhalten bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstücke, soweit eine Nummerierung erforderlich ist. Ein Anspruch auf die Vergabe einer Hausnummer besteht nur für Grundstücke, die nach den baurechtlichen Festsetzungen zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden können. § 3 Ort der Anbringung von Hausnummern (1) Die Hausnummernschilder sind beim Grundstückszugang so anzubringen, dass sie von der Straße aus, nach der das Anwesen nummeriert ist, gut sichtbar und lesbar sind. Sie sollen mindestens 0,5 m hoch und nicht höher als 2,50 m über Boden angebracht werden. (2) Für zurückliegende Grundstücke oder Gebäude sind an geeigneter Stelle Hinweisschilder anzubringen. § 2 Gegenstand der Hausnummerierung Gebäude erhalten eine Hausnummer, soweit eine Nummerierung erforderlich ist. Ein Anspruch auf die Vergabe einer Hausnummer besteht nur für Grundstücke, die nach den baurechtlichen Festsetzungen zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden können. § 3 Erteilung der Hausnummern (1) Die Stadt Karlsruhe - Liegenschaftsamt - teilt die Hausnummern für die erstmalige Nummerierung und ggf. für eine Umnummerierung von Amts wegen zu. (2) Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte haben ihr Grundstück auf eigene Kosten mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen, sobald das Grundstück bebaut ist, spätestens jedoch an dem Tag, an dem das Gebäude bezogen wird. Gleiches gilt bei der Zuteilung einer geänderten Hausnummer. § 4 Beschaffenheit der Hausnummernschilder Die Hausnummernschilder müssen aus Metall, Glas, Kunststoff oder anderem wetterbeständigen Material angefertigt sein. Statt Schilder können auch nur Nummern verwendet werden. Die Mindesthöhe der Schilder bzw. Nummern beträgt 10 cm. § 5 Erteilung der Hausnummern (1) Die Stadt - Vermessungs- und Liegenschaftsamt - teilt die Hausnummern für die erstmalige Nummerierung und ggf. für eine Umnummerierung von Amts wegen zu. (2) Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte hat sein Grundstück mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen, sobald das Grundstück bebaut ist. § 4 Beschaffenheit und Instandhaltung der Hausnummern (1) Die Hausnummern setzen sich aus arabischen Ziffern und ggf. kleinen lateinischen Buchstaben zusammen. Die Mindesthöhe der Ziffern beträgt 10 cm. (2) Als Hausnummern können Schilder oder ausschließlich Ziffern ggf. unter Beifügung von kleinen lateinischen Buchstaben verwendet werden. (3) Die Hausnummern müssen aus wetterbeständigem Material angefertigt sein. (4) Die Hausnummern sind ständig in lesbarem Zustand zu erhalten. Die Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, durch Witterungseinflüsse oder andere Umstände beschädigte Hausnummern auf eigene Kosten auszubessern oder zu ersetzen. § 5 Ort der Anbringung (1) Die Hausnummern sind an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) so anzubringen, dass sie von der Straße, nach der das Gebäude nummeriert sind, jederzeit und ohne Schwierigkeiten gut sichtbar und lesbar ist. Sie sollen mindestens 0,5 m hoch und nicht höher als 2,5 m über dem Boden angebracht werden. Sie dürfen nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein. § 6 Unterlassung Erfüllt der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte seine Verpflichtung nach § 5 auch nach einer einmaligen Mahnung nicht, so kann die Erfüllung oder Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (Verhängung von Zwangsgeldern oder Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten) erzwungen werden. (2) Befindet sich der Hauseingang nicht an der Seite der Straße, nach der das Gebäude nummeriert ist, so muss die Hausnummer nicht nur am Hauseingang, sondern auch an der dieser Straße zugewandten Gebäudeseite an der dem Gebäudeeingang nächstgelegenen Ecke angebracht werden. (3) Für zurückliegende Gebäude oder Grundstücke ist an geeigneter Stelle eine Hausnummer auch am Zugang an der Straße, zu der das Gebäude nummeriert ist, anzubringen. (4) Das Liegenschaftsamt kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung die Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. § 6 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 1 und 3 die festgesetzten Hausnummern nicht unverzüglich anbringt, 2. entgegen § 4 Abs. 4 die Hausnummern nicht in lesbarem Zustand hält, 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Hausnummern nicht so anbringt, dass sie von der Straße aus, nach der das Gebäude nummeriert ist, deutlich lesbar sind, 4. entgegen § 5 Abs. 2 die Hausnummern nicht sowohl am Hauseingang als auch an der dieser Straße zugewandten Gebäudeseite an der dem Gebäudeeingang nächstgelegenen Ecke anbringt. § 7 Instandhaltung der Hausnummern Die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, durch Witterungseinflüsse oder andere Umstände beschädigte oder zerstörte Nummernschilder auf ihre Kosten auszubessern oder ersetzten zu lassen. Kommen die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, gilt § 6 entsprechend. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 5. entgegen § 5 Abs. 3 für zurückliegende Gebäude oder Grundstücke nicht auch am Straßenzugang eine Hausnummer anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Anordnung im Einzelfall vorliegt. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.