Teil-Flächennutzungsplan Windenergie des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, Konzept zur Steuerung der Windenergie: Stellungnahme der Stadt Karlsruhe im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Vorlage: 30108
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.09.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen, Grünwettersbach, Knielingen, Palmbach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach

    Datum: 11.09.2012

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 1_Vorl_Nr_147_Windenergie
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 11.09.2012 147 1 öffentlich Teil-Flächennutzungsplan Windenergie des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe; Konzept zur Steuerung der Windenergie; hier: Stellungnahme der Stadt Karlsruhe im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 12.09.2012 Gemeinderat 18.09.2012 Sitzung des OR 17.08.2012 1 1. Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK) hat in seiner Verbandsversamm- lung am 11.01.2012 den Aufstellungsbeschluss für einen Teil- Flächennutzungsplan Windenergie gefasst. Dies war schon zu diesem Zeitpunkt erforderlich geworden, weil die Landesregierung beabsichtigte, eine Änderung des Landesplanungsgesetzes herbeizuführen, welche dann auch am 26.05.2012 in Kraft trat. Diese Änderung sieht u. a. vor, dass die bisherigen regionalplaneri- schen Festlegungen zur Windenergienutzung bereits zum 31.12.2012 außer Kraft treten und die Regionalplanung künftig nur noch Vorranggebiete aber keine Ausschlussgebiete mehr festlegen darf. Die Kommunen bzw. Träger der vorbe- reitenden Bauleitplanung erhalten damit die Möglichkeit einer eigenen planeri- schen Steuerung von Windenergieanlagen in ihren Flächennutzungsplänen. Oh- ne eine solche Steuerung wären Windenergieanlagen als privilegierte Anlagen im Außenbereich planungsrechtlich nunmehr nämlich allein nach den Grundsät- zen des § 35 BauGB zu beurteilen. Für den Bereich des NVK sollte nach Ansicht seiner Mitgliedsgemeinden aber eine Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen gewährleistet bleiben. Die Planungsstelle des NVK hat deshalb zur Vorbereitung eines Teil- Flächennutzungsplanes Windenergie ein Konzept erarbeitet, mit dem die Flä- chen ermittelt werden sollen, die später im Teil-Flächennutzungsplan als Kon- zentrationszonen für Windenergieanlagen festgelegt werden sollen. Grundlage der Planung ist dabei die Ausweisung von Konzentrationszonen, da positive Standortzuweisungen im Flächennutzungsplan nach dem so genannten „Planvorbehalt“ des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Folge haben, dass der übrige Außenbereich des Planungsraums von Windenergieanlagen freigehalten wird, weil dort einem Vorhaben in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen. Demgegenüber genießen Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszo- nen aber gegenüber konkurrierenden Nutzungen einen Vorrang. Voraussetzung für eine planerische Steuerung ist ein auf Untersuchung des gesamten Gebietes basierendes Planungskonzept, das den allgemeinen Anforderungen des pla- nungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird und der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schafft. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung hat der Planungsträger dabei stufenweise vorzugehen. Die Methodik ist in der beiliegenden Ausarbeitung des Büros Hage + Hoppenstedt und Partner darge- legt (Anlage 1, Seiten 1-3). Der nun vorliegende Planungsstand des NVK zu dem die Stadt Karlsruhe um Stellungnahme gebeten wurde, stellt das Ergebnis von Modul 1 Stufe 3 dieser Vorgehensweise dar (siehe Anlage 1, Seite 3), also dem Abgleich von Flächen mit relevanter Windhöffigkeit mit den „nicht zur Verfügung stehenden Gebieten“. Es wurden also zunächst die Gebiete ermittelt, in denen die Windhöffigkeit so groß ist, dass Windenergieanlagenbetreiber unter rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch geeignete Standorte finden können, um Windenergiean- lagen wirtschaftlich nutzen zu können. Da jedoch aufgrund verschiedener recht- licher Restriktionen (Lärmschutz, Naturschutzgebiete, Bannwälder, europäische Vogelschutzgebiete ...) nicht in jedem Gebiet mit ausreichender Windhöffigkeit auch tatsächlich eine Windenergieanlage errichtet werden darf, sind bestimmte Gebiete einer Windenergienutzung nicht zulänglich. Die nach Abzug dieser auf- grund „harter“ Restriktionen wegfallenden Flächen verbleibenden potentiellen Windnutzungsgebiete sind in Karte 3 (Anlage 2) dargestellt. Darüber hinaus gibt es noch weitere Belange, so genannte „weiche“ Restriktio- nen, die einer an sich im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung ent- gegenstehen können und die der Planungsträger bei der Aufstellung des Flä- chennutzungsplanes umfassend und gerecht mit dem Belang einer angestrebten Windenergienutzung abzuwägen hat. Dies bedeutet, dass die öffentlichen Be- lange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrations- zone sprechen mit dem Anliegen abzuwägen sind, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zur Realisierung zu geben, die ihrer Privile- gierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Hierzu wurde durch das Planungsbüro zusätzlich eine Tabelle (Anlage 1, Seiten 4 ff) erstellt, in der alle potentiell möglichen Windnutzungsgebiete aufgelistet und bereits bekannte Restriktionen aufgeführt sind. Dies können beispielsweise sein: Lage in einem Landschaftsschutzgebiet, Erholungswald, gewichtige Belange des Landschaftsbildes, Vorsorgebereiche des Lärmschutzes, etc. Gleichzeitig wurde mit dieser Tabelle bereits eine Abstufung innerhalb der Suchräume vorgenom- men (Kategorie I bis III) und einzelne Gebiete wegen unterschiedlicher Kriterien aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden. Bei der Erstellung dieser Tabelle hat sich das Planungsbüro an den Kriterien orientiert, die in Kapitel 4 „Planungs- hinweise“ des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 aufge- führt sind. Die daraus resultierenden Gebiete, in denen nach Ansicht der Planungsstelle beim NVK die Errichtung von Windenergieanlagen nach erster, überschlägiger Prüfung möglich sein könnte, sind in Karte 6 (Anlage 3) als Prüfflächen darge- stellt und stellen Suchräume dar, innerhalb derer nun im weiteren Verfahren mit- tels auszuarbeitender Steckbriefe gebietsspezifische Betrachtungen und Bewer- tungen vorgenommen werden sollen. 2. Für die Gemarkung der Stadt Karlsruhe bedeutet dies:  Es gibt vier Suchräume für Konzentrationsflächen (in Karte 6 die Gebiete A, C, G II und K). In Suchraum A liegen die potentielle Windnutzungsgebiete 1, 1 a und 1 b; in Suchraum C das potentielle Windnutzungsgebiet C 6; in Such- raum G II das potentielle Windnutzungsgebiet 23 und in Suchraum K das po- tentielle Windnutzungsgebiet 46.  Die in Karte 3 noch enthaltenen potentiellen Windnutzungsgebiete 2, 3, 4, 5, 45 und 47 werden wegen verschiedener Restriktionen bzw. der fehlenden Bündelungsmöglichkeit von Windenergieanlage nicht in die Suchräume auf- genommen. Diese Flächen sind nach Ansicht der Planungsstelle des NVK wegen bestehender Restriktionen als Windnutzungsgebiete nicht geeignet, so dass diese Flächen im weiteren Verfahren nicht mehr vertieft betrachtet wer- den sollen. Zu den Suchräumen und den zugrunde gelegten Restriktionen hat die Stadt Karlsruhe als untere Verwaltungsbehörde gegenüber der Planungsstelle des NVK bereits Stellung genommen. Hierin wurden Anregungen zum methodischen Vorgehen und den potentiellen Windnutzungsgebieten im Einzelnen geäußert. Sie sind somit bereits in das Verfahren eingebracht und werden durch den NVK im Weiteren abzuarbeiten sein. Die Stellungnahme ist als Anlage 4 beigefügt. Zusätzlich hat jedoch die Stadt Karlsruhe als Gebietskörperschaft die Möglich- keit zur Planung, die der NVK für das Verbandsgebiet aufstellt, Stellung zu neh- men. Ergänzend zu den Ausführungen in Anlage 4 ist unter diesem Gesichts- punkt zu einzelnen Suchräumen noch Folgendes anzumerken: Suchräume C und G II (in Karte Nr. 6) Zunächst ist festzustellen, dass zwei Flächen nämlich das Windnutzungsgebiet 23 in Suchraum G II im Bereich nördlich von Grötzingen und das Windnutzungs- gebiet Nr. 6 in Suchraum C, der sich zwischen Grünwettersbach und Ettlingen befindet, in der Benennung der Tabelle (Anlage 1) den Gemeinden Ettlingen bzw. Pfinztal zugeordnet wurden, obwohl sie sich teilweise auch auf Karlsruher Gemarkung befinden. Darüber hinaus ist aus Sicht der Stadt- und Landschafts- planung grundsätzlich anzumerken, dass diese beiden Suchräume für die Wind- energienutzung sich im sensiblen Bereich der Hangkante zwischen Rheinebene und Kraichgau bzw. Vorbergzone des Nordschwarzwaldes befinden. Aus städ- tebaulichen Gründen und den Belangen des Landschaftsbildes sollten die Such- räume von der Hangkante abgerückt werden, um so die Sichtbarkeit der Wind- energieanlagen zu verringern. Insofern sind die Suchräume C und G II in ihrer jetzigen Ausdehnung kritisch zu bewerten. Sofern diese Flächen nach den weite- ren, vertiefenden Untersuchungen trotz der vielfältigen Restriktionen als Kon- zentrationszonen nach wie vor in Frage kommen, wäre planerisch zu ermitteln wie eine massive Überprägung dieser Landschaftsformation gerade im Hinblick auf mögliche zusätzliche Anlagen nördlich und südlich der Karlsruher Gemar- kung, vermieden werden kann. Neben der genannten Freihaltung der vorderen Hangkante wären beispielsweise auch Anlagengruppierungen mit mehreren An- lagen zu bevorzugen, um die übrigen Bereiche von Windenergieanlagen freizu- halten. Von der Ortsverwaltung Grötzingen wurde eingebracht, dass auf dem Gelände des Fraunhofer Instituts an der Gemarkungsgrenze zu Pfinztal bereits eine Windenergieanlage teilgenehmigt wurde. Soweit diese Anlage, die zeitlich befris- tet Forschungszwecke dienen soll, schlussgenehmigt und errichtet werden soll- te, regt der Ortschaftsrat eine Bündelung weiterer Anlagen in deren räumlicher Nähe an, um eine Verteilung auf mehrere Standorte zu vermeiden. Insofern würde es nahe liegen, die Fläche 2 (Karte Nr. 3/ Anlage 2 bzw. Tabelle Seite 15/Anlage 1) in der Nähe der ehemaligen Deponie Grötzingen, die aufgrund ver- schiedener Restriktionen in der Planung keine Berücksichtigung mehr finden sollte, doch noch einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Die von der Ortsverwaltung Wettersbach erbetenen konkreten Aussagen zu den möglichen Auswirkungen der Planung auf die Ortschaft (Lärm, Schattenwurf, Verlust an Waldflächen ...) werden im weiteren Verfahren noch eingehender zu betrachten sein. Hier hat der NVK bereits angekündigt, dass für die Flächen die nach der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange als potentielle Windnutzungsgebiete verbleiben, weitergehende gebietsspezifi- sche Steckbriefe erarbeitet werden sollen. Hier werden alle Prüf- und Restrikti- onskriterien erfasst werden. Eine darüber hinausgehende detailliertere Prüfung würde dann in einem anschließenden anlagenspezifischen Genehmigungsver- fahren erfolgen. Im Übrigen wurden von den Ortsverwaltungen keine weiteren Bedenken oder Anregungen zur Planung vorgetragen. Suchraum K (in Karte Nr. 6) Dieser Suchraum liegt innerhalb des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Burgau und weist nach Angaben des Liegenschaftsamtes die ältesten und bes- ten Obstbestände in Karlsruhe auf. Die als Windnutzungsgebiet erwogene Flä- che 46 wird deshalb kritisch gesehen. Diese Fläche grenzt aber westlich an die bereits als Standort für Windenergieanlagen genutzte Mülldeponie West (Wind- mühlenberg) an. Hier wäre zu prüfen, ob der Bereich der ehemaligen Deponie und ggf. noch Außenbereichsflächen in Richtung der gewerblich/industriellen Nutzung in das weitere Verfahren einbezogen werden können. So könnte mög- licherweise eine Verdichtung/Ergänzung der dortigen Windenergieanlagen, zu- mindest aber eine Erhaltung des Standorts und evtl. auch ein Repowering der vorhandenen Anlagen, gesichert werden. Suchraum A (in Karte Nr. 6) Dieser Suchraum in der Knielinger Feldflur liegt im Bereich einer im Flächennut- zungsplan dargestellten geplanten gewerblichen Baufläche, auf der sich zum Teil bereits genehmigte Außenbereichsvorhaben befinden. Auch könnten Stra- ßenplanungen des Bundes/Landes Baden-Württemberg sich auf diesen Bereich auswirken und in der weiteren Planung zu berücksichtigen sein. Des Weiteren ist dieser Bereich zusammen mit der Burgau eines der wenigen verbliebenen Ge- biete für Erholungssuchende aus Knielingen. Allerdings erscheint dieser Bereich aufgrund der bereits vorhandenen starken industriellen Vorbelastung hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergienutzung weniger stark betroffen. Auch die- sem Grunde bedauert die Stadtplanung auch, dass eine lineare Bündelung von Windenergieanlagen entlang des Rheins auf Höhe der Raffinerie nicht in die Planung einbezogen wurde. Diese Fläche sollte nochmals auf ihre Windhöffig- keit und mögliche Restriktionen überprüft und ggf. in den Suchraum A aufge- nommen werden. Der Suchraum A sollte im weiteren Verfahren näher betrachtet werden. 3. Ergänzende allgemeine Anmerkungen: Es erscheint absehbar, dass den Schutzgütern Landschaftsbild und Erholungs- eignung sowohl in der künftigen fachlichen und planerischen Ausarbeitung von Flächen für die Windenergienutzung als auch in der öffentlichen Diskussion be- sonderes Gewicht zukommen wird. Es gilt also für den Planungs- und Abwä- gungsprozesse aussagefähige Grundlagen zu erarbeiten. Es wird daher ange- regt, die Analysen und Bewertungen möglicher Beeinträchtigungen auf Basis ak- tueller Methoden und professioneller Techniken zu erstellen; hierzu zählen die bereits im Modul II in den Steckbriefen vorgesehenen 2 D-Sichtbarkeitsanalysen. Hinzu kommen fotorealistische Visualisierungen von Windenergiestandorten in geplanten Konzentrationszonen für die Nah- und Fernwirkung bis hin zu deren 3 D-Animationen. Sofern es also im weiteren Verfahren Wertungen zur Optimie- rung von Flächenvarianten gegeben wird, sollten diese Mittel unterstützend her- angezogen werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass wichtige städte- bauliche bzw. landschaftsbildprägende Sichtachsen und Landmarken freigehal- ten werden. Da der Teil-Flächennutzungsplan Windenergie auch Flächen mit einbezieht, die unmittelbar an die Gemarkung der Stadt Karlsruhe angrenzen, sollte bei der Prü- fung und Bewertung einer etwaigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wie auch möglicher anderer Restriktionen eine gemarkungsübergreifende Betrach- tung durch den Planungsträger erfolgen. In einem Ballungsraum wie Karlsruhe mit begrenzten Freiflächen und vielfältigen Nutzungsansprüchen sind unbebaute und von Störung weitgehend freigehaltene Flächen für Mensch und Natur von besonderer Bedeutung. Trotz einer ge- wünschten und angestrebten Windenergienutzung auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe müssen Freiflächen für die erholungssuchende Bevölkerung erhalten bleiben. Insofern ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sicherzustellen, dass Bestrebungen der Gemeinde ruhige Gebiete im Rahmen der Lärmminde- rungsplanung zu sichern im Einklang mit der Planung zur Windenergienutzung stehen. Antrag an den Ortschaftsrat : Der Ortschaftsrat stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu, insbesondere werden weitere konkrete Aussagen zu den möglichen Auswirkungen der Planung auf die beiden Wettersbacher Stadtteile Grünwettersbach und Palmbach gefordert. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit

  • TOP 1_Windenergie_Anlage 1-3
    Extrahierter Text

    Anlage 1-3 entnehmen Sie bitte aus der Sitzung vom 17.08.2012

  • TOP_1_Windenergie_Anlage 4
    Extrahierter Text