Bebauungsplan "Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 29898 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.01.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 37. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.07.2012 1125 6 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.07.2012 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe S. 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 207.000 € Grunder- werb und Herstellung Geh- und Radweg Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 11.07.2012 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Das zukünftige Plangebiet liegt am nördlich der Killisfeldstraße (Höhe AGIP-Tankstelle) ab- zweigenden Straßenstich und umfasst im Wesentlichen bisherige Teilflächen des Bebau- ungsplanes Nr. 330 „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ aus dem Jahr 1967. Dieser Bebauungsplan folgt in seinem Verlauf der historischen Entwicklung des Gebietes und ent- spricht weder der aktuellen Grundstückssituation noch den heutigen betrieblichen Anforde- rungen der ortsansässigen Firmen, deren Flächenbedarf über das bisherige Plangebiet hin- ausreicht. Ziel der Planung ist es deshalb, die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in- nerhalb der Grenzen des zukünftigen Bebauungsplans dem aktuellen Bedarf anzupassen, dies wird u. a. durch die Entwidmung der zu überplanenden Bahnbetriebsgrundstücke mög- lich. In Absprache mit den derzeitigen Grundstückseigentümern ist innerhalb des Plangebie- tes dem Wunsch Rechnung zu tragen, verbesserte Grundstückszuschnitte im überplanten Areal zu ermöglichen. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes soll der Ausbau der Killisfeldstraße entsprechend den Festsetzungen des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 745 „Pfaff-, Raiher- wiesen-, Killisfeldstraße“ auch in diesem Bereich bauplanungsrechtlich gesichert werden. Die zulässige Grundfläche wird kleiner als zwei Hektar sein, der Bebauungsplan kann des- halb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden, so dass eine Umweltprüfung entfallen kann. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) 2010 als geplante gewerbliche Baufläche bzw. Mischbaufläche dargestellt, der Bebauungsplan wird damit aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt, in Teilbereichen wird er im Zuge der Berichtigung angepasst werden. Das zukünftige Plangebiet umfasst Teilflächen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 330, „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ vom 20.01.1967, Nr. 330 B „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße - Änderung“ vom 23.07.1999 und Nr. 745 „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeld- straße“ vom 30.08.2002. In seinem zukünftigen Geltungsbereich wird der Bebauungsplan die bestehenden Pläne aufheben. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungs- plans. Die naturräumlichen Gegebenheiten, die Bodenbeschaffenheit und der Artenschutz wurden in einer naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des Instituts für Landschaftsökologie und Naturschutz, ILN, vom 07.11.2011 erhoben. Eine zukünftige Bebauung wird auf überwiegend bereits versiegelten oder teilversiegelten Flächen ermög- licht, die keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflan- zen haben. Auf einer Fläche von ca. 6.900 m² ist die Überbauung eines bisherigen Garten- gebietes mit Zierrasen, Gartenflächen, Teichen, Gartenhäusern und einzelnen versiegelten Flächen vorgesehen. Die Bedeutung der dadurch beeinträchtigten Lebensräume für diverse Tiergruppen und für Pflanzenarten ist insgesamt gering. Kleine Teilbereiche mit Schotterflä- chen, als Ruderalflächen trocken-warmer Standorte sowie vorgefundene Gehölzstrukturen, in Verbindung mit blütenreichen Säumen, sind als hochwertig einzustufen, in diesen Berei- chen kommen streng und besonders geschützte Tierarten vor. Die Erschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke wird über den bestehenden, nördlich der Killisfeldstraße abzweigenden Straßenstich erfolgen. Bushaltestellen des ÖPNV befinden sich entlang der Killisfeld- und der Ottostraße. Im Plangebiet bestehen keine An- haltspunkte für Altlasten, im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere altlastenver- dächtige Standorte, die das Plangebiet allerdings nicht tangieren. Im Rahmen künftiger Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten und ggf. zu behandeln oder Ergänzende Erläuterungen Seite 3 zu entsorgen. Erforderlichenfalls sind technische Untersuchungen der Flächen bzw. die Auf- stellung eines Aushub- und Entsorgungskonzeptes geboten. Abhängig von der zukünftigen Detailplanung sind ggf. Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden - Mensch durchzufüh- ren. Das Plangebiet ist durch Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelastet, darüber hinausgehende zusätzliche Belastungen sind weder im Plangebiet noch im Umfeld zu erwar- ten. Die im Nahbereich der Bahnanlagen (bis 140 m) ausnahmsweise zulässigen Wohnnut- zungen (Betriebswohnungen) müssen über ausreichende passive Schallschutzmaßnahmen verfügen, die gesunde Wohnverhältnisse ermöglichen. Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes umfasst überwiegend unbeplante Flächen und schließt einen vorhandenen Grünbestand südlich der Kleingartenanlage ein, der über ein Erhaltungsgebot gesichert und durch Pflanzgebote ergänzt wird. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße nördlich der Ottostra- ße“ werden vom künftigen Bebauungsplan aufgenommen. Auf diesem Weg erfolgt eine Fortschreibung der bisher geltenden städtebaulichen Parameter betreffend die Art der bauli- chen Nutzung, die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücksflächen und die im Baugebiet zulässigen Gebäudekubaturen. In denjenigen Bereichen, in denen gewerbliche Flächen des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ an den künftigen Plan anschlie- ßen, werden die Baugrenzen bis an die Grenze des zukünftigen Geltungsbereichs geführt und sichern auf diesem Wege ein zusammenhängendes, beide Bebauungspläne umfassen- des Baufeld. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Grundsätzlich sind Gewerbebetriebe aller Art zugelassen, Einzelhan- delsbetriebe nur dann, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO haben und den aufgeführten Warengruppen angehören. Ausgeschlossen werden Vergnügungsstätten. Als Maß der baulichen Nutzung werden die im vorhandenen Bestand bereits festgesetzten Parameter beibehalten. Die Grundflächenzahl wird mit 0,6, die Ge- schossflächenzahl mit 1,6 und die Zahl der Vollgeschosse mit 3 festgeschrieben. Ergänzend wird eine maximal zulässige Wandhöhe von 13,50 m festgesetzt, dies entspricht drei Vollge- schossen bei einer Geschosshöhe von 4,50 m. Die vorgesehenen Geh- und Radwegeflächen werden an das bestehende Wegenetz ange- bunden und leisten so einen Beitrag zur verbesserten Durchgängigkeit entlang der Killisfeld- straße und gewährleisten eine Rad- und Fußwegeverbindung von dort zur Kleingartenanla- ge. Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt wie bisher über die vorhandenen Netzsyste- me. Die Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung sind nicht optimal, von einer gezielten Niederschlagswasserversickerung ist deshalb abzusehen. Das Gebiet wird über den vorhandenen Kanal entwässert, dessen Kapazität derzeit nicht ausreichend ist, deshalb sind private Rückhaltesysteme erforderlich, die den Zufluss des Oberflächenwas- sers drosseln, erst mit dem Ausbau der Killisfeldstraße wird die Kanalisation aufdimensio- niert werden. Zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen durch Lichtemissionen werden Werbeanla- gen mit wechselndem oder bewegtem Licht, Laserwerbung, Skybeamer oder ähnliche Anla- gen ausgeschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Zur Sicherung einer angemessenen Gebietsbegrünung ist pro 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden. Der vorliegende Bericht zur naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des Gebietes kommt zu dem Ergebnis, dass zur Sicherung des Artenschutzes die Umset- zung sog. CEF-Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz notwendig wird. Es wird sich um die vorgezogene Neuanlage bzw. Freistellung von Lebens- räumen für Reptilien, Wildbienen und Vögel, die Anlage eines Teiches sowie um die Entsie- gelung versiegelter Flächen als Grundlage für Ruderalvegetation handeln. Auf der Basis des obigen Berichtes und der Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Plans sind die in den planungsrechtlichen Festsetzungen dargestellten Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften ökologischen Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet durchzuführen. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung einer dauerhaften ökologischen Funktionsfähigkeit, insbesondere als Fort- pflanzungsstätte der Wechsel- und Kreuzkröte sowie der Aufwertung vorhandener und der Entwicklung zusätzlicher Lebensräume für Zaun- und Mauereidechsen. Um das Kleinklima zu verbessern, wird festgesetzt, dass auf neu zu errichtenden Gebäude- dächern ein sog. Albedo-Management stattfindet. Auf die Gebäudedächer ist eine reflektie- rende Folie aufzubringen, die eine Rückstrahlung der Sonneneinwirkung bewirkt, um die Ge- bäude im Plangebiet vor einer Überhitzung zu schützen. Infolge der planungsrechtlichen Sicherung der Killisfeldstraße werden Kosten für den Grund- erwerb für öffentliche Verkehrsflächen und den Neubau des geplanten Geh- und Radwegs entstehen, die derzeit mit 207.000 Euro beziffert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die beiliegenden planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung und Hinweise ein- schließlich der naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des ILN - Insti- tut für Landschaftsökologie und Naturschutz, Bühl, verwiesen. I. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Als bisherige Verfahrensschritte fand am 16.08.2011 eine Behördenbeteiligung statt, auch wurde der Öffentlichkeit nach einer entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt die Mög- lichkeit zur Äußerung im Zeitraum vom 19.09. bis 30.09.2011 eingeräumt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung und der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen zahlreiche Stellungnahmen ein. Den von den Beteiligten erhobenen Anregungen und Einwendungen wurden die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamts gegenübergestellt und in der beiliegenden Synopse (Anlage 1) niedergelegt. Als Träger öffentlicher Belange haben sich das Regierungspräsidium Karlsruhe, das Polizei- präsidium Karlsruhe, der BUND mit LNV und NABU, die Natur- und Bodenschutzbehörde, die Immissionsschutzbehörde, die DB Services Immobilien GmbH, die IHK Karlsruhe, die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und der Nachbarschaftsverband Karlsruhe geäu- ßert. Ein Schwerpunkt der abgegebenen Stellungnahmen liegt auf der beabsichtigten Überpla- nung der bisherigen Kleingartenflächen im nördlichen Bereich des Plangebietes und die da- mit verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Es sei u. a. davon auszugehen, Ergänzende Erläuterungen Seite 5 dass das vorhandene Kleingartengelände sowie die bisherigen Sukzessionsflächen, auf denen sich Sekundärwald befindet, überbaut und versiegelt würden, so dass Brut- und Nah- rungsgebiete für zahlreiche Vogelarten und Reptilien nachteilig betroffen seien. Dem ist zu entgegnen, dass der Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die die Erhaltung der betroffenen Sukzessionsflächen vorsehen, so dass die Auswirkungen auf die ökologi- sche Funktion der Flächen minimiert werden und diese als Brut- und Nahrungshabitat der betroffenen Arten weitestgehend erhalten bleiben. Die für die CEF-Maßnahmen vorgesehe- nen Flächen werden durch einen Zaun gegen unbefugtes Betreten geschützt, so dass die betroffenen Arten auf diesen Flächen ungestörte Rückzugsräume vorfinden werden. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Auswirkungen der Planung auf die im Plangebiet vorkommenden geschützten Arten zu kompensieren. Aufgrund des Einwandes der DB Services Immobilien GmbH wurde das noch immer zum Bahnbetriebsgelände gehörende - und entsprechend gewidmete - Flurstück 45308/1 aus dem Geltungsbereich des Plans herausgenommen. Die von der IHK Karlsruhe angeregte Erhöhung der Grundflächenzahl über das vorgesehe- ne Maß hinaus ist mit dem vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Gebietscha- rakter, der beibehalten werden soll, nicht vereinbar, deshalb verbleibt es bei den vorgesehe- nen Höchstgrenzen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte eine Stellungnahme des Betreibers des Lebensmittelmarktes im südöstlichen Bereich des Plangebiets, der ursprünglich miteinbezo- gen werden sollte. Der Betrieb des Lebensmittelmarktes hätte Bestandschutz, würde aber mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kollidieren, was zur Folge hätte, dass Erweiterungen oder Änderungen, die genehmigungspflichtig wären, planrechtswidrig wären. Aus diesem Grunde wurden die betroffenen Flächen des Lebensmittelmarktes aus dem Gel- tungsbereich des Plans herausgenommen. Ein Teil der Einwendungen richtet sich schließlich gegen bereits vorhandene Emissionen, die von bereits vorhandenen Gewerbebetrieben ausgehen. Auch werden bauordnungsrecht- liche Verstöße bereits vorhandener Nutzungen gerügt. Diese Anregungen bedürfen keiner Regelung im Bebauungsplan, sondern der Überprüfung durch die insoweit zuständigen Fachämter und konnten deshalb unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wird auf die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes zu den vorge- brachten Anregungen und Einwendungen in der Anlage 1 verwiesen. Der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 20.02. bis 19.03.2012 beim Stadtplanungsamt öf- fentlich aus. In dieser Zeit gingen weitere Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die abwägenden Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes zu den Stellungnahmen befin- den sich in der beiliegenden Anlage 2. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gingen nicht ein. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeitsbeteiligung hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses sind der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen und textli- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 chen Festsetzungen und die Begründung. Diese Unterlagen sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Dem Gemeinderat kann empfohlen werden, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf bleiben unberücksich- tigt, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorlage dargelegten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Lan- desbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbin- dung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergän- zungen den Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach zusam- men mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 14.07.2011 in der Fassung vom 01.06.2012. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Be- bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 01.06.2012 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Juli 2012
-
Extrahierter Text
Seite 1 von 9 Anlage 1 Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“, Karlsruhe – Durlach hier: Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zu den Ausführungen im Rahmen der Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange und der Möglichkeit zur Äuße- rung für die Öffentlichkeit Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Behördenbeteiligung:: Stellungnahme der Behörden und ande- rer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung mit dem Vorhabenträger Regierungspräsidium Karlsruhe, Denkmalpflege, 12.09.2011 Bau und Kunstdenkmalpflege: Keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber Planungsvorhaben, Hinweis, dass direkt am Geltungsbereich ein Kulturdenkmal betroffen ist: Killisfeldstraße 42, 42 b, Ottostraße 4 a, 6, Eisenbahnausbesserungswerk (Sach- gesamtheit). An der Erhaltung der Kultur- denkmale bestünde ein öffentliches Interes- se. Das Kulturdenkmal solle in den Planun- terlagen nachrichtlich gekennzeichnet wer- den. Nach Rücksprache mit dem Reg.-Präs. wird auf die gewünschte nachrichtliche Kennzeichnung in der Planzeichnung ver- zichtet, da das Kulturdenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Innerhalb der Begründung wird jedoch auf das Kulturdenkmal hingewiesen. Archäologische Denkmalpflege: Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbe- kannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regie- rungspräsidium Karlsruhe, Ref. 26 umge- hend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige unbe- rührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 26 vereinbart wird (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG). Entsprechende Ausführungen sind Teil der Hinweise zum Bebauungsplan. Polizeipräsidium Karlsruhe, 05.09.2011 Aus den Planunterlagen sind keine Maßan- gaben für die neue Rad- und Fußwegever- bindung zwischen Killisfeldstraße und der Kleingartenanlage zu entnehmen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Wegver- bindung mit gemeinsamer Nutzung von Fuß- gängern und Radfahrern in einer Breite von mindestens 2,50 m ausgeführt wird. Ausweislich der Planzeichnung ist entlang der Killisfeldstraße ebenfalls ein gemeinsa- Die geplante neue Rad- und Fußwegever- bindung am östlichen Rand des Plangebiets hat eine Breite von 4 m. Der Ausbau der Killisfeldstraße wurde im entsprechenden Abschnitt aus der städti- Seite 2 von 9 mer Fuß- und Radweg vorgesehen. Aller- dings erscheint dieser Fuß- und Radweg im Verlauf hinter den vier neu geplanten Park- ständen sehr schmal. Es wird darauf hinge- wiesen, dass ein ausgeschilderter gemein- samer Fuß- und Radweg eine Breite von 2,50 m aufweisen muss. Da die Maße im vorliegenden Plan nicht er- kennbar sind, wird hinsichtlich der planeri- schen Gestaltung der öffentlichen Stellplätze auf die Empfehlung für Anlagen des ruhen- den Verkehrs (EAR 05) verwiesen. Im Bereich der Zu- und Abfahrten sollte im Falle einer Bepflanzung, der Installation von Werbeanlagen und bei der Anlage von Park- ständen darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Sichtdreiecke freigehalten werden. Dies gilt vor allem auch an der Stel- le, an welcher die neu geplante, auf der Nord-Süd-Achse verlaufende Fuß- Radwegverbindung auf den Fuß-Radweg der Killisfeldstraße einmündet. Des Weiteren aber natürlich auch für die den Planbereich tangierenden Einmündungen der Lis- senstraße und „Inneren Killisfeldstraße“ schen Straßenplanung für die gesamte Straße übernommen. Hinter den vier neu geplanten Parkständen verläuft ein Gehweg mit 2 m Breite. Auf der Nordseite der Killis- feldstraße ist im Straßenraum ein abmar- kierter Radweg mit 2 m Breite vorgesehen. Südlich der Killisfeldstraße (außerhalb des Geltungsbereichs) wird ein kombinierter Geh- und Radweg verlaufen. Die Vermaßung wurde ergänzt. Selbstver- ständlich wurde die EAR 05 beachtet. Die erforderlichen Sichtdreiecke werden freigehalten. BUND mit LNV und NABU, 27.09.2011 Der vorliegende Bebauungsplanvorentwurf sieht neben der Überplanung versiegelter Flächen eine mögliche Bebauung der Klein- gartenanlagen im Zentrum des Planungsge- bietes vor. Die Naturschutzverbände teilen nicht uneingeschränkt die in der natur- schutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung geäußerte Auffassung, damit seien „keine erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft“ zu erwarten. Die Kleingärten werden extensiv genutzt, sind u. a. mit zahlreichen großkronigen Obstbäumen bestanden und stellen auch wegen der sehr unterschiedlichen Bewuchs- und Nutzungsstruktur innerhalb der besie- delten Fläche wichtige ökologische Nischen, insbesondere für die Vogelwelt, Fledermäu- se und Reptilien dar. Gerade in Gewerbege- bieten mit teilweise fast ungestörten Berei- chen kommt dieser Umstand zum Tragen. Hier ist der Fachgutachter anderer Mei- nung. Der Gegensatz spielt im Weiteren jedoch keine Rolle, da die Verbände der Planung dennoch zustimmen können (s. u.). Seite 3 von 9 Immerhin sind auch einige FFH- Arten be- troffen, so dass vorgezogene CEF- Maßnahmen zwingend erforderlich sind. Es ist davon auszugehen, dass das Klein- gartengelände sowie die Sukzessionsflä- chen mit Sekundärwald letztlich überbaut bzw. versiegelt werden. Damit entfallen Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelar- ten, von denen einige auf der Vorwarnliste stehen. Bei den Reptilien sind vier Arten be- troffen, davon zwei FFH-Arten; bei den Am- phibien eine FFH-Art. Für Heuschrecken, Wildbienen sowie Schmetterlinge lag noch kein abschließender Bericht vor. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die FFH-Arten im Norden des Plangebietes werden ausdrück- lich begrüßt. Sie können dazu beitragen, dass die betroffenen Arten dort einen Ersatz- lebensraum finden. Es sollte aber sicherge- stellt sein, dass die Fläche (ehemaliges Bahngelände) möglichst gegen unbefugtes Betreten geschützt ist. Ebenso sollte ein ge- eigneter Pflege- und Erhaltungsplan festge- legt werden. Was den Erhalt der Pappeln betrifft, so sollte Vorsorge dafür getroffen werden, falls diese irgendwann gefällt werden müssen. Dies kann gerade bei Pappeln ab einem be- stimmten Alter relativ schnell eintreten. Des- halb sollten jetzt schon Ersatzpflanzungen in der Verlängerung der Pappelreihe und nach einer möglichen Entnahme der Bäume an den nunmehr freien Stellen geeignete Er- satzpflanzungen festgeschrieben werden. Die Verbände stimmen den Planungen des- halb unter der Maßgabe zu, dass die im Vor- entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen im Bebauungsplan berücksichtigt werden, ins- besondere im Hinblick auf die CEF-Maß- nahmen, den Erhalt von Grünflächen sowie die Pflanzgebote als Ersatz für entfallende Strukturen (großkronige Obst-/Laubbäume). Bezüglich der Artenauswahl wird auf die Pflanzempfehlung der LUBW verwiesen. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, wonach die Sukzessionsflächen und der Sekundärwald zu erhalten sind. Dadurch wird auch die ökologische Funktion als Brut- und Nahrungshabitat gesichert. Die CEF-Maßnahmen werden im zeichneri- schen und schriftlichen Teil des Bebau- ungsplans detailliert festgesetzt. Die CEF-Flächen werden durch einen Zaun gegen unbefugtes Betreten geschützt. Ein Tor sichert die Zugänglichkeit für Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen. Durch das Baumpflanzgebot in den Text- festsetzungen wird sichergestellt, dass auch in Zukunft entfallende Bäume immer wieder durch Nachpflanzungen ersetzt wer- den, allerdings nicht zwingend am selben Standort. Seite 4 von 9 ZJD Natur- und Bodenschutz- Behörde, 20.09.2011 Artenschutz/Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen Das Artenschutzfachgutachten beschreibt die Notwendigkeit artenschutzrechtlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen). Diese sind - wie auch schon angekündigt - nach Fertigstellung der Ge- samtbewertung hinreichend konkret als pla- nerische Festsetzungen aufzunehmen. Formalrechtlich ist das Instrument der „CEF- Maßnahmen" nur für die europarechtlich geschützten Arten anwendbar. Die nur nach nationalem Recht geschützten Arten (hier z. B. Blindschleiche, Heuschrecken, Wild- bienen, Erdkröte) sind grundsätzlich über die Eingriffsregelung abzuarbeiten. Dies ist vor- liegend allerdings eher eine Frage der sprachlichen Differenzierung als ein inhaltli- ches Problem. Es ist vielmehr positiv, wenn geplante CEF-Maßnahmen für Zauneidech- se, Mauereidechse und Wechselkröte zugleich auch Funktionen für national ge- schützte Arten, wie z. B. Wildbienen, über- nehmen. Die Maßnahmen A 1 - A 3 sollten räumlich dargestellt, die Maßnahme A 2 auch in- haltlich näher konkretisiert werden. In Tab. 4 (S. 22) des Artenschutzfachgutach- tens wird das Vorkommen der Schlingnatter (Coronella austriaca, Anhang IV FFH- Richtlinie) aufgrund der Habitatausstattung für denkbar gehalten. Wir gehen davon aus, dass dies (wie auch für andere noch nicht abschließend untersuchte Arten) noch verifi- ziert wird. Da die Art unseres Wissens ver- gleichsweise schwer nachweisbar ist, wäre bei einer Worst-Case-Betrachtung eine ent- sprechende prophylaktische Ausgestaltung von CEF-Maßnahmen zu überlegen. Die CEF-Maßnahmen wurden im zeichneri- schen und schriftlichen Teil des Bebau- ungsplans festgesetzt. Da es sich hier um einen Bebauungsplan nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, erfolgt keine Eingriffs- /Ausgleichsbetrachtung. In der Tat sind je- doch die geplanten CEF-Maßnahmen auch für die nach nationalem Recht geschützten Arten geeignet. Die CEF-Maßnahmen wurden im zeichneri- schen und schriftlichen Teil des Bebau- ungsplans festgesetzt. Ein Vorkommen der Schlingnatter kann – auch unter Betracht der intensiven Suche und Begutachtung – ausgeschlossen wer- den. Eine Worst-Case-Betrachtung ist des- halb nicht notwendig. ZJD Immissionsschutzbehörde, 20.09.2011 Im Plangebiet sollen gewerbliche Nutzungen sowie ausnahmsweise den Gewerbebe- trieben zugeordnete Wohnungen zulässig sein. Unter der Voraussetzung, dass die Lärmvorbelastungen in einer damit verträgli- Die Begründung wurde im Sinne der Stel- lungnahme ergänzt. Seite 5 von 9 chen Größenordnung liegen, bestehen un- sererseits keine Bedenken. Der Vollständig- keit halber sollte in der Planbegründung auf evtl. vorhandene Lärmeinwirkungen noch eingegangen werden. DB Services Immobilien GmbH, 19.09.2011 Im Geltungsbereich der vorliegenden Pla- nung liegt ein Teil-Flurstück von Flst.Nr. 45308/1 (DB Netz – Eigentum). Es handelt sich hierbei um planfestgestelltes Bahnbe- triebsgelände. Diese Fläche ist aus dem Geltungsbereich zu entfernen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immis- sionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegenüber der DB AG aufgrund von Schäden durch Im- missionen aus dem Eisenbahnbetrieb sind ausgeschlossen. Der Geltungsbereich wurde entsprechend angepasst. Entsprechendes wurde in den Hinweisen aufgenommen. Besondere Schutzmaß- nahmen werden im Bebauungsplan nicht notwendig. IHK Karlsruhe 19.09.2011 Angesichts der Knappheit an geeigneten Gewerbeflächen für das produzierende Ge- werbe soll geprüft werden, ob nicht eine hö- here Grundflächenzahl möglich ist, damit die vorhandene Fläche besser ausgenutzt wer- den kann. In einem späteren Zeitpunkt könn- te dann die Grundflächenzahl in dem be- nachbarten Bebauungsplan-Gebiet ange- passt werden. Es kann mitgetragen werden, dass der Ein- zelhandel in dem Planungsgebiet auf be- stimmte Warengruppen beschränkt wird. Allerdings wird auf dem Anwesen Killis- feldstraße 40 b schon seit Jahrzehnten ein Lebensmitteleinzelhandel betrieben wird. Es Die Parameter zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0.6, GFZ = 1.6 und Zahl der Vollgeschosse = III) haben sich im Be- standgebiet „Nördlich der Ottostraße“ be- währt und werden daher zur Fortführung des vorhandenen städtebaulich- gestalterischen Gebietscharakters aus dem Bebauungsplan auf das Plangebiet übertragen. Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Grundflächenzahl GRZ bei dem gegenüber den Höchstgrenzen der BauN- VO (GRZ max. 0,8) geringeren Wert von 0,6. Der Lebensmittelmarkt wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen, da für dieses Grund- stück kein Regelungsbedarf besteht, und ist insofern nicht mehr Gegenstand der Seite 6 von 9 soll deshalb für dieses Teilgebiet des Be- bauungsplans das Betreiben eines solchen Einzelhandelsbetriebes auf Dauer gesichert wird. vorliegenden Planung. Für diesen gilt wei- terhin der rechtkräftige Bebauungsplan „Nördlich der Ottostraße“, der im Zuge einer bereits 1998 erfolgten Bebauungs- planänderung durch Festsetzung zum Einzelhandel ergänzt worden war. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, 14.09.2011 Im Planbereich befinden sich Telekommuni- kationslinien der Telekom. Bei der Bauaus- führung ist darauf zu achten, dass Beschä- digungen der vorhandenen Telekommunika- tionslinien vermieden werden und der unge- hinderte Zugang zu den Telekommunikati- onslinien jederzeit möglich ist. Vor Beginn der Arbeiten müssen deshalb Informationen über die Lage der vorhandenen Telekom- munikationslinien eingeholt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekom- munikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnah- men der anderen Leitungsträger ist es not- wendig, dass Beginn und Ablauf der Er- schließungsmaßnahmen im Bebauungs- plangebiet der Deutschen Telekom so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden. Die Empfehlungen wurden zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Stellen weitergegeben. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 12.09.2011 Das Plangebiet ist im wirksamen Flächen- nutzungsplan 2010 zu gut der Hälfte als ge- plantes Gewerbegebiet (KA-219: Güter- bahnhof Durlach II) dargestellt. Im östlichen Teil des Plangebietes lautet die Festsetzung bestehendes Mischgebiet (Umnutzung im Bestand), im südlichen Teil des Plangebietes bestehendes Gewerbegebiet. Die Planung gemäß dem Bebauungsplan-Vorentwurf ist daher aus dem FNP-2010 entwickelt und wird insgesamt begrüßt. Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:: Dolde, Mayen & Partner, Rechtsanwälte, i. V. Eigentümer 40 b, 30.09.2011 Auf dem Grundstück der Gesellschaft befin- det sich unter anderem ein Lebensmittel- markt mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m². Er wurde im Jahre 1984 baurechtlich ge- nehmigt. Nach den Festsetzungen des Be- Das Grundstück mit dem Lebensmittel- markt wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen, da dort kein Neu-Regelungsbedarf be- stand und ist insofern nicht mehr Gegen- Seite 7 von 9 bauungsplans soll das Grundstück als Ge- werbegebiet festgesetzt werden. Einzelhan- delsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie be- stimmte in den textlichen Festsetzungen aufgeführte nicht zentrenrelevante Sortimen- te führen. Ein Lebensmittelmarkt ist danach nach den Festsetzungen des Bebauungs- planes unzulässig. Dadurch genießt der vorhandene Lebens- mittelmarkt nur noch Bestandsschutz. Vom Bestandsschutz kann ein Betrieb auf Dauer nicht leben. Selbst Erneuerungen nach zu- fälligem Untergang der Bausubstanz sind nicht mehr möglich. Es wird angeregt, jeden- falls eine Festsetzung zum erweiterten Be- standsschutz zu treffen, wonach Erneuerun- gen und Änderungen des vorhandenen Le- bensmittelmarktes zulässig sind. Außerdem sollten auch Erweiterungen zulässig sein, um Anpassungen an sich wandelnde Markt- verhältnisse zu ermöglichen. stand der vorliegenden Planung. Der bis- herige Bebauungsplan „Nördlich der Ot- tostraße“, der im Zuge einer bereits 1998 erfolgten Bebauungsplanänderung durch Festsetzungen zum Einzelhandel ergänzt worden war, gilt dann weiter. Eigentümer, Killisfeldstraße 40 a, 28.09.2011 Sie wendet sich gegen die geplante Ände- rungen ihres Grundstückes Killisfeldstraße 40 a. Es wurde ihr zugesagt, bei Wegnahme eines Teiles ihres Grundstückes, hätte sie die Möglichkeit, rechts von ihrem Grund- stück (von der Straßenseite aus gesehen) ein Stück einzutauschen und ein Grundstück neu zu erwerben. Die Verlegung des geplan- ten Fahrrad- und Fußgängerweges würde dann weiter rechts in Richtung Durlach ver- laufen. Die Möglichkeit des Grundstückstauschs besteht nach wie vor. Der Bebauungsplan beinhaltet die entsprechenden Flächen im östlichen Teil des Geltungsbereichs und zeigt auch den künftigen Verlauf des Fuß- und Radwegs. Anwohner, Killisfeldstraße 42 b, 01.10.2011 In dem Bebauungsplan geht es um das an das Gebäude in der Killisfeldstraße 42 b an- grenzende Gewerbegebiet, in dem sich heu- te unter anderem die Fa. Winkels befindet. Von den dortigen Aktivitäten geht eine er- hebliche Lärmbelästigung aus, die weit in die Nacht (tw. bis 3:00) geht und damit si- cher nicht mehr im Rahmen der für Gewer- begebiete vorgeschriebenen Regelungen ist, die ab 22:00 nur deutliche geringer Lärmpe- gel erlauben. Sie sind derzeit mit der Fa. Winkels hierzu im Gespräch, auf Dauer wäre eine Nutzung durch Bürogebäude aber si- cher geeigneter. Das betroffene Gebäude liegt zumindest seit 1967 mitten in einem Gewerbegebiet, für das der Flächennutzungsplan auch in Zukunft Gewerbegebiet vorsieht und der Bebauungsplan von 1967 Gewerbegebiet vorsieht. Dort in der Nähe der Bahn ist eine solche Nutzung genau richtig. Eine Einschränkung der Nutzung auf Büroge- bäude entspräche nicht diesem sowieso in Bahn- und Autobahnnähe eher verlärmtem Standort. Unzulässige Überschreitungen der zulässigen Lärmpegel sind ordnungs- rechtlich zu behandeln. Seite 8 von 9 Die auf dem Gelände von der Fa. Winkels vor kurzem errichtete Halle ist nicht entspre- chend der Baueingabe erstellt. Insbesonde- re ist die Halle auch auf der Rückseite offen, was zu zusätzlichem Lärm führt, der insbe- sondere in den Abend- und Nachtstunden stark belästigend ist. 3. Im Bebauungsplan sind an der nordwest- lichen Seite erhaltswerte Bäume einge- zeichnet. An der südöstlichen Seite, zwi- schen dem Gewerbegelände und unserem Gebäude, stehen auf der Länge unseres Gebäudes 14 Bäume, meist große Pappeln, ebenfalls unbedingt schützenswert sind und deshalb in gleicher Weise im Bebauungs- plan eingetragen sein müssen. In dem Bebauungsplan ist auch der geplante Umbau der Killisfeldstraße eingezeichnet. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass sich auf der kleinen Grün- fläche an der Abzweigung der Killisfeldstra- ße gegenüber der Tankstelle zwei Kanal- schächte befinden, einer davon beherbergt den Wasserzähler für unser Gebäude. Der Hinweis wird an das Bauordnungsamt weitergeben, hat aber mit dem Bebauungs- plan nichts zu tun. Der Anregung ist entsprochen worden. Die Bäume wurden im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, steht aber nicht im Konflikt zum Bebau- ungsplan. Heiko Jacobs, 21.09.2011 In der Begründung wird auf die verbesserte Verbindung zwischen Killisfeldstraße und Kleingärten verwiesen. Es gibt die Idee einer weiteren Fuß- und Radverkehrsachse City - Durlach, die in Ver- längerung des Fußweges entlang der Ei- senbahn führen könnte und dann irgendwie auch an Killisfeldstraße (als Anbindung Rich- tung Aue), Im Blumenwinkel und Pfaffstraße angebunden werden müsste. Die heute exis- tierende Wegeverbindung aus Richtung Ei- senbahn auf der Trasse eines ehemaligen Gleises an die Stichstraße wird ja offenbar aufgehoben, eine Ersatzanbindung an den oben erwähnten Weg ist aber nicht erkenn- bar im Plan. Südlich der Kleingärten ist kein richtiger befestigter Weg bekannt, der Weg am Nordrand der Kleingärten ist privat und nur zeitweise offen und wäre so ungeeignet für eine neue Achse. Ob besagte Verbin- dung Richtung City bereits berücksichtigt ist, Die Anregung betrifft nicht den vorliegenden Bebauungsplan sondern muss im Rahmen des städtischen Fuß- und Radwegekon- zepts bearbeitet werden. Die Anregung wird insofern weiter geleitet. Seite 9 von 9 irgendwo in dieser Ecke oder noch pla- nungsrechtlich gesichert werden müsste, sollte daher geprüft werden. Des Weiteren sollte bei solchen eisenbahn- nahen Gewerbeflächen stets die Option ei- nes Gleisanschlusses planungsrechtlich frei- gehalten bleiben, nicht nur für die heutigen Eigentümer der Grundstücke, die vielleicht aktuell kein Interesse daran haben, sondern auch für eventuelle Nachnutzer und auch für Eigentümer bzw. deren Nachnutzer benach- barter Flächen, wie die östlich oder evtl. so- gar die südlich angrenzenden, was über die Lücke derzeit durchaus möglich wäre. Die Anregung zum Erhalt des Gleisan- schlusses wird zur Kenntnis genommen. Ein Erhalt ist wünschenswert und Sache der Deutschen Bahn. Eine planungsrecht- liche Sicherung kann im vorliegenden Be- bauungsplan nicht erfolgen, da der An- schluss außerhalb des Geltungsbereichs liegt. Anlage 2 Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“, Karlsruhe – Durlach hier: Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen Stellungnahme aus öffentlicher Aus- legung Stellungnahme der Stadtplanung Regierungspräsidium Karlsruhe, Denkmalpflege Belange der Bau- und Kunstdenkmal- pflege sind nicht direkt betroffen. Hinweis auf den Umgang mit möglichen Funden. Im schriftlichen Teil des Bebauungsplans ist der in der Stellungnahme vorgebrach- te Hinweis der Archäologischen Denk- malpflege sinngemäß enthalten. Eisenbahn-Bundesamt Grundsätzlich keine Bedenken zur Pla- nung. Hinweis, dass Flächen einer Eisenbahn des Bundes nicht überplant werden dür- fen. Mit dem Bebauungsplan werden keine Bundesbahn-Flächen überplant. DB-Services Immobilien GmbH Aus eisenbahntechnischer Sicht beste- hen keine Bedenken. Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immis- sionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Es können keine Ansprüche ge- genüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegenüber der DB AG aufgrund von Schäden durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb sind ausgeschlossen. Im schriftlichen Teil des Bebauungsplans (B. 10) ist der in der Stellungnahme vor- gebrachte Hinweis auf betriebsbedingte Immissionen und den diesbezüglichen Schadensersatzausschluss enthalten. Nachbarschaftsverband Karlsruhe Das Plangebiet ist im wirksamen FNP ca. zur Hälfte als geplantes Gewerbege- biet dargestellt. Im südlichen Teil lautet die Darstellung „bestehende, gewerbli- che Baufläche“, im östlichen Teil „beste- hende gemischte Baufläche/Umnutzung im Bestand“. Die Planungen sind damit aus dem FNP Punkt 2.1 der Begründung zum Bebau- ungsplan wurde im Sinne der Anregung des NVK redaktionell geändert. - 2 - entwickelt und werden insgesamt be- grüßt. Es wird um korrekte Beschreibung der Darstellungen des FNP in der Be- gründung gebeten. Stadtwerke Karlsruhe Hinweis, dass das Stromversorgungs- netz am Beginn der Stichstraße Killis- feldstraße endet und nur für geringe Leistungen dimensioniert ist. Für leis- tungsintensive Netzanschlüsse muss mit erhöhten Erschließungsbeiträgen ge- rechnet werden. Evtl. benötigen die Stadtwerke einen Standort für eine Tra- fostation, Platzbedarf ca. 20 m². In jedem Fall ist ein Erschließungszeitraum von mindestens 4 Monaten einzuplanen. Die Erschließung mit Gas und Wasser kann nach Verlegung entsprechender Versorgungsleitungen von der Anlieger- straße zur Killisfeldstraße erfolgen. Einige Leitungstrassen müssen bei der Umgestaltung der Killisfeldstraße umge- legt werden. Hinweise auf Belange der Strom-, Gas- und Wasserversorgung sind in der Be- gründung zum Bebauungsplan bereits enthalten. Die ergänzenden Ausführungen der Stel- lungnahme werden zur Kenntnis ge- nommen und bei der Umsetzung von Er- schließungsmaßnahmen rechtzeitig ab- gestimmt. Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“ Karlsruhe - Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Festsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 4 3. Bauweise - -Abweichende Bauweise........................................................ 4 4. Nebenanlagen ........................................................................................... 4 5. Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................................. 4 6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) ......................... 5 7. Dächer mit Albedomanagement ................................................................ 5 II. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 6 1. Werbeanlagen ........................................................................................... 6 2. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 6 Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Festsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl: I S. 2585) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, wobei Einzelhandelsbetriebe nur dann zulässig sind, wenn sie ausschließlich die nachfolgend unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Waren oder Warengruppen anbieten und von ihnen keine wesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auftreten können: 1. Möbel 2. Teppiche, Fußbodenbeläge 3. Gartenbedarf, Gartenpflanzen, zoologischer Bedarf 4. Baustoffe, Bauelemente 5. Fahrzeuge, Boot, Zubehör Einzelhandel mit anderen als unter den Nummern 1 bis 5 bezeichne- ten Warengruppen ist unzulässig - Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Tankstellen Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Festsetzungen - 4 - Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für sportliche Zwecke - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Büroleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen- über in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, wenn durch ge- eignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass gesunde Wohn- verhältnisse eingehalten werden (s. Begründung Ziff. 4.8) - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Nicht zulässig sind: - Vergnügungsstätten 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs (Erschließungsstraße) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhö- he wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. 3. Bauweise - -Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 4. Nebenanlagen In den im zeichnerischen Teil festgesetzten „Flächen zu Erhaltung von Bäu- men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Pflanzerhaltung) sowie in den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (CEF-Maßnahmen) sind Nebenanlagen unzulässig 5. Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Pflanzung von Einzelbäumen Je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Vorhandene Bäume sind anzurechnen. Die Größe der Baum- scheiben hat mind. 6 m² zu betragen. Als Baumarten sind Eschen und Linden zu verwenden (3 xv 14 - 16 cm). Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Auf der im zeichnerischen Teil mit „Pflanzerhalt“ festgesetzten Fläche ist der vorhandene Grünbestand (markante Einzelbäume sowie die Bäume und Sträucher des Sukzessionswaldes) zu erhalten und zu pflegen. Während der Bauphase sind gemäß DIN 18920 bzw. RAS-LG-4 Schutzvorkehrungen zum Erhalt bestehender Bäume zu treffen (Stamm- und Wurzelschutz, Aufastung). Sollten Bäume mit Erhaltungsgebot abgängig werden, sind sie durch Eschen oder Ahorn (3 xv 14 - 16) zu ersetzen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Festsetzungen - 5 - 6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) Auf den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Oberboden und Schotter abzuschieben. Auf diesen Flächen sind sodann folgende Maßnahmen durchzuführen: Anlage eines Teiches Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist ein ca. 20 m² großer, flacher (bis ca. 0.80m tiefen) Teich herzustellen. Entwicklung Ruderalvegetation trocken-warmer Standorte Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist eine Fläche von ca. 500 m² als Biotoptyp „Ruderalflur trocken-warmer Standorte“ zu entwickeln. Hierzu sind Schotterflächen mit geringem Feinerdeanteil anzulegen und der Sukzession zu überlassen. Anlage von Gebüschen trocken-warmer Standorten Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist eine Fläche von ca. 200 m² als Biotoptyp „Gebüsch trocken-warmer Standorte“ anzulegen. Dazu sind Sträucher trocken-warmer Standorte (Schlehe, Sanddorn, Liguster, Hart- riegel) anzupflanzen. Anlage eines Stein-Totholz-Riegels Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist ein Stein-Totholz- Riegel aus Schotter, Oberboden, Sand, Flußbausteinen und Totholz herzustel- len. Hierzu ist der Oberboden bzw. Schotterkörper abzuschieben und zu ei- nem flachen Erdwall aufzuschütten, wobei eine südliche Exposition einzuhal- ten ist. Der Steinriegel ist als ein ca. 1.00m hoher, 2.00 - 4.00 m breiter und ca. 40.00 m langer, dammartiger Bau zu errichten mit einer Grundfläche von ca. 80 m². Die durchgeführten Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. 7. Dächer mit Albedomanagement Flachdächern sind mit Materialien zu beschichten, die eine hohe Rückstreuwir- kung im kurzwelligen Bereich aufweisen (sog. Albedomanagement zur Reduzie- rung der Aufheizung durch Reflektion einfallender Strahlung). Dabei darf ein Re- flektionsfaktor von 0,7 nicht unterschritten werden. Flachdächer ohne eine solche Beschichtung sind zu begrünen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Festsetzungen - 6 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Werbeanlagen Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 2. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 330, „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ vom 20.01.1967, Nr. 330 b „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße - Änderung“, vom 23.07.1999 und Nr. 745 „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ vom 30.08.2002 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Be- bauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 14.07.2011 Fassung vom 01.06.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“ Karlsruhe - Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme.................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse............................................................................... 6 3.5 Belastungen............................................................................................... 6 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 7 4.2 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 7 4.3 Erschließung.............................................................................................. 7 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 7 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr................................................................... 7 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 7 4.3.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 8 4.3.5 Ver- und Entsorgung.................................................................................. 8 4.4 Gestaltung - Werbeanlagen ....................................................................... 8 4.5 Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................................. 8 4.6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) ......................... 8 4.7 Dächer mit Albedomanagement ................................................................ 9 4.8 Schallschutz .............................................................................................. 9 5. Umweltbericht .......................................................................................... 9 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 10 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 10 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 10 7. Statistik................................................................................................... 10 7.1 Flächenbilanz .......................................................................................... 10 7.2 Geplante Bebauung................................................................................. 10 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 10 8. Bodenordnung ....................................................................................... 10 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................... 10 10. Finanzierung .......................................................................................... 11 Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 12 1. Versorgung und Entsorgung ....................................................................12 2. Entwässerung .......................................................................................... 12 3. Archäologische Funde, Kleindenkmale.................................................... 12 4. Baumschutz ............................................................................................. 12 5. Altlasten ................................................................................................... 13 6. Erdaushub / Auffüllungen........................................................................ 13 7. Private Leitungen..................................................................................... 13 8. Barrierefreies Bauen................................................................................ 13 9. Erneuerbare Energien............................................................................. 13 10. Hinweise der DB (Deutsche Bahn) Services Immobilien GmbH .............. 13 Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Plangebiet liegt an einem nördlich der Killisfeldstraße (auf Höhe der AGIP - Tankstelle) abzweigenden Straßenstich und umfasst Teilflächen des rechts- kräftigen Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“. Die Abgrenzung des Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“ folgt innerhalb des Plangebiets einem historisch begründeten Verlauf, der heute weder den aktuellen Grundstücksgegebenheiten, noch den betrieblichen Anforderungen der ansässigen Firmen entspricht, da sich die tatsächliche Flächenbeanspru- chung zum Teil über die nördliche Abgrenzung hinaus entwickelt hat. Die Gewerbeflächen schließen heute im nordöstlichen und östlichen Abschnitt des Plangebiets an den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ an, während sie im Norden bis zu einer Grünfläche südlich der vorhandenen Kleingartenanlage reichen. Diese Klein- gartenanlage ist Bestandteil des Bebauungsplans „Pfaff-, Raiherwiesen-, Kil- lisfeldstraße“. Ziel der Planung ist es, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der zwi- schen den beiden o.a. Bebauungsplänen befindlichen Flächen zu sichern. Die Chance hierfür ergibt sich durch die Entwidmung der Planflächen von bahnbe- trieblichen Zwecken. Da sich die im Plangebiet vorhandene gewerbliche Nutzung über die Areale zweier Grundstückseigentümer erstreckt - Aurelis Asset GmbH und Fa. Dr. Wilmar Schwabe - kann auch dem gemeinsam erklärten Ziel beider Betriebe, durch den gegenseitigen Tausch von Grundstücksteilflächen verbesserte Par- zellen-Zuschnitte herbei zu führen, entsprochen werden. Im südöstlichen Abschnitt des Plangebiets wird der Bebauungsplan „Nördlich der Ottostraße“ geändert, um den geplanten Ausbau der Killisfeldstraße, der im angrenzenden Bebauungsplan „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ be- reits dimensioniert und festgesetzt worden ist, auch im Abschnitt des vorlie- genden Plangebiets bauplanungsrechtlich zu sichern. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) 2010 im südlichen Teil als bestehende, gewerbliche Baufläche und im östlichen Teil als bestehende, ge- mischte Baufläche dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt bzw. kann. nach § 13a BauGB im Zuge der Berichtigung angepasst werden. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet umfasst Teilflächen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 330, „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ vom 20.01.1967, Nr. 330 b „Kil- lisfeldstraße nördlich der Ottostraße - Änderung“, vom 23.07.1999 und Nr. 745 „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ vom 30.08.2002. Für den Geltungsbe- reich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 3.3 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Durlach, nördlich der Killisfeldstraße, im Anschluss an die dort vorhandenen Gewerbeflächen. Maß- geblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Die naturräumlichen Gegebenheiten, die Bodenbeschaffenheit und den Arten- schutz wurden in einer naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Be- urteilung erhoben. (Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz, ILN Bühl, 07.11.2011). Von einer möglichen Bebauung betroffen sind überwiegend versiegelte oder teilversiegelte Flächen (Gebäude, völlig versiegelte Straße oder Platz, unbefestigter Platz, Lagerplatz), welche keine bzw. nur eine unter- geordnete Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen haben. In einer Größenordnung von ca. 6.900 m² ist ein Gartengebiet mit Zierrasen, Garten- flächen, Teichen, Gartenhäusern und versiegelten Teilflächen überbaubar (zum Schutzgut Boden: Teilflächen sind versiegelt, Böden der Siedlungsflä- chen). Die Bedeutung der Lebensräume für verschiedene Tiergruppen und Pflanzenarten ist insgesamt als gering einzustufen. Nur kleine Teilbereiche mit Schotterflächen und Ruderalflächen trocken-warmer Standorte sowie die Ge- hölzstrukturen in Verbindung mit blütenreichen Säumen sind aus faunistischer Sicht als hochwertig anzusehen, hier kommen streng und besonders ge- schützte Tierarten (Mauereidechse, Zauneidechse, Wechselkröte, Ringelnat- ter, Blüthgens Schmalbiene [RL 2]) vor. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Bei den vorhandenen Gewerbenutzungen handelt es sich um Betriebsgebäu- de einer Getränkelogistik sowie um Lagerflächen eines WC-Anlagen- Vermie- tungsbetriebs. Die Flächen, die im östlichen Abschnitt überplant werden, sind ungenutzt (bis vor Kurzem war hier eine Autovermietung ansässig). Die Verkehrserschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke wird auch künftig über den bestehenden, nördlich der Killisfeldstraße abzweigen- den Straßenstich erfolgen. ÖPNV – Bushaltestellen befinden sich in an der Kil- lisfeld- und Ottostraße. Stromversorgung Die vorhandenen Gebäude aus dem Niederspannungsnetz versorgt. Im weite- ren Verlauf der Killisfeldstraße (Stichstraße) gibt es zurzeit kein Stromnetz. Ei- ne Erschließung kann nur aus der öffentlichen Straße bzw. dem angrenzen- den Gehweg erfolgen. Gas- und Wasserversorgung Die leitungsgebundene Versorgung der überplanten Flächen kann über private Leitungen der ansässigen Firmen erfolgen. Sofern dies - vorbehaltlich weiterer Prüfung - möglich ist, kann das Plangebiet auch von der vorhandenen Stich- straße aus versorgt werden. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 6 - Denkmalschutz Außerhalb des Geltungsbereichs befindet sich im Umfeld des Planungsgebiets folgendes Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG: Killisfeldstraße 42, 42 b, Ottostra- ße 4a, 6, Eisenbahnausbesserungswerk (Sachgesamtheit) 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Gewerbeflächen sind im Eigentum der Aurelis Asset GmbH, Eschborn, und der Fa. Dr. Willmar Schwabe, Karlsruhe-Durlach. 3.5 Belastungen Im Hinblick auf die Altlastenrelevanz der betroffenen Grundstücke liegen dem Umwelt- und Arbeitsschutz keine Informationen vor. Außerhalb des Geltungs- bereichs sind im Umfeld des Planungsgebiets folgende 3 Standorte bekannt: Objekt Nr. 01259 (AS Eisenbahnausbesserungswerk Killisfeldstraße), Objekt Nr. 00791 (AS Eisenhandlung Griebel) und Objekt Nr. 01610 (AS Güterbahn- hof Durlach). Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz unter abfallrechtlichen Ge- sichtpunkten zu betrachten. Gegebenenfalls werden dann technische Unter- suchungen in der Fläche bzw. die Erstellung eines Aushub-, und Entsor- gungskonzeptes erforderlich. In Abhängigkeit der Detailplanung sind noch Un- tersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Mensch durchzuführen. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Das Gebiet ist durch Straßen - und Schienenverkehrslärm vorbelastet. Der Straßenverkehrslärm liegt im Bereich von 60 bis 65 dB(A) tags bzw. 55 bis 60 dB(A) nachts und der Schienenverkehrslärm zwischen 55 und 60 dB/A)tags bzw. nachts. 4. Planungskonzept Der Geltungsbereich umfasst bisher unbeplante Flächen und schließt auch den vorhandenen Grünbestand südlich der Kleingartenanlage ein, der mit ei- nem Erhaltungsgebot gesichert und über Pflanzgebote ergänzt wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“ werden auf das Plangebiet übertragen. Damit erfolgt eine Fortschreibung der städtebauli- chen Parameter hinsichtlich der Art der Nutzung, der Ausnutzbarkeit von Grundstücksflächen und in Bezug auf die im Baugebiet zulässigen Gebäude- kubaturen, wodurch auch die Planungssicherheit der ansässigen Betriebe er- höht wird. Die Baugrenzen werden in denjenigen Bereichen, wo vorhandene gewerbliche Flächen des Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“ direkt anschließen, jeweils bis zur Grenze des Geltungsbereichs geführt und sichern so ein flexi- bel und großzügig nutzbares, zusammenhängendes, Bebauungsplan - über- greifendes Baufeld. Schließlich erfolgt eine Teil-Überplanung des Bebauungsplans „Pfaff-, Rai- herwiesen-, Killisfeldstraße“ im östlichen Abschnitt des Plangebiets, wo eine in diesem Bebauungsplan bereits vorgesehene Rad- und Fußwegeverbindung zwischen Kleingartenanlage und Killisfeldstraße mit einem geringfügig verän- derten Verlauf festgesetzt wird. Diese Anpassung wird im Zusammenhang mit Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 7 - dem geplanten Ausbau der Killisfeldstraße erforderlich. Durch den Ver- schwenk entstehen im Bereich des vorliegenden Bebauungsplans zusätzliche Gewerbeflächen. Dafür gehen Flächen zugunsten der Killisfeldstraße verloren. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind weitgehend unverän- dert aus dem Bebauungsplan „Nördlich der Ottostraße“ übernommen worden, um auch in Bezug auf die zulässige Nutzungsspektrum Kontinuität und Pla- nungssicherheit zu gewährleisten. Ergänzt wurde die Unzulässigkeit von Ver- gnügungsstätten. Damit sollen einer negativen Image- Veränderung des Ge- werbegebiets (trading-down-Effekt) vorgebeugt und der bestehende Gebiets- charakter erhalten werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Parameter zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0.6, GFZ = 1.6 und Zahl der Vollgeschosse = III) haben sich im Bestandgebiet „Nördlich der Otto- straße“ bewährt und werden daher zur Fortführung des vorhandenen städte- baulich- gestalterischen Gebietscharakters aus dem Bebauungsplan auf das Plangebiet übertragen. Vor diesem Hintergrund verbleibt auch die Grundflä- chenzahl GRZ bei dem gegenüber den Höchstgrenzen der BauNVO (GRZ = max. 0,8) geringeren Wert von 0,6. Die bisher im Bestandsgebiet „Nördlich der Ottostraße“ bereits geltende, ma- ximal zulässige 3-Geschossigkeit wird beibehalten und mit dem Zusatz einer maximal zulässigen Wandhöhe von 13,50 m ergänzt. Dies entspricht dem bis- herigen Planungsziel, weil auf Grundlage der bisher geltenden Regelungen von einer Geschoßhöhe von 4,50 m auszugehen war. Dies ergibt bei 3 Ge- schossen die nun als Klarstellung ergänzte max. Wandhöhe von 13,50 m. 4.3 Erschließung Erschließungstechnische Belange werden nur im Zusammenhang mit dem künftig im Teilbereich des Plangebiets bauplanungsrechtlich gesicherten Aus- baus der Killisfeldstraße und im Hinblick auf die geplante Wegeverbindung am Ostrand des Geltungsbereichs berührt. Ansonsten sind alle Grundstücke des Plangebiets erschlossen. 4.3.1 ÖPNV Die ÖPNV – Anbindung des Plangebiets bleibt unverändert. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Mit dem geplanten Ausbau der Killisfeldstraße wird die Erreichbarkeit des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr verbessert. 4.3.3 Ruhender Verkehr Für den ruhenden Verkehr werden im Plangebiet nach erfolgtem Ausbau der Killisfeldstraße vier neue öffentliche Parkplätze entstehen (siehe Darstellung im zeichnerischen Teil). Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 8 - 4.3.4 Geh- und Radwege Die festgesetzten Geh- und Radwegeflächen binden an das bestehende We- genetz an, leisten ihren Beitrag zur verbesserten Durchgängigkeit entlang der Killisfeldstraße und gewährleisten die Rad- und Fußwegeverbindung zwischen Killisfeldstraße und Kleingartenanlage. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Ver- und Entsorgung erfolgen wie bisher über die vorhandenen Netzsysteme. Das Plangebiet liegt im Bereich der Kinzig-Murg-Niederung. Die Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung sind nicht günstig. Von einer ge- zielten Niederschlagswasserversickerung wird deshalb abgesehen. Das Gebiet kann entwässerungstechnisch über den vorhandenen Kanal in der Stichstraße erschlossen werden. Allerdings reicht dessen Kapazität noch nicht aus, weshalb private Rückhaltesysteme erforderlich werden, die den Zufluss des Oberflächenwassers in das Kanalnetz auf 75 l/s drosseln. Erst mit dem geplanten Ausbau der Killisfeldstraße wird die bestehende Kanalisation aufdi- mensioniert. Der maximale Grundwasserstand im Planungsbereich ist mit 113,80m + NN anzunehmen. Aufgrund von vorhandenen Grundwasserabsenkungen kann dieser Wert künftig ansteigen. 4.4 Gestaltung - Werbeanlagen Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemis- sionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches aus- geschlossen. Die weiteren Vorschriften entsprechen dem städtischen Stan- dard für Gewerbegebiete. 4.5 Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Zur Sicherung einer angemessenen Gebietseingrünung ist je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen (3,15 ha Grundstücksfläche entspricht 32 Bäumen). Auf diese Zahl können vorhandene Bäume angerechnet werden. Bei dem Grünbestand, welcher im Plangebiet auf der mit „Pflanzerhalt“ festge- setzten Fläche vorhandenen ist, handelt es sich um markante Einzelbäume sowie um Bäume und Sträucher eines Sukzessionswaldes. Dieser Grünbe- stand ist erhaltenswert und kann als Bestand zur Durchgrünung des Gebiets beitragen. 4.6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) Der Bericht zur naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung (Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz - ILN - Bühl) kommt zusam- menfassend zu folgendem Ergebnis: Die Aufstellung des Bebauungsplan Killisfeldstraße 40-42“ macht aus Gründen des Artenschutzes die Umsetzung von CEF- Maßnahmen (vor- gezogen Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz) notwendig. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 9 - Bei den CEF- Maßnahmen wird es sich um die vorgezogene Neuanlage bzw. Freistellung von Lebensräumen für Reptilien, Wildbienen und Vögeln sowie um die Anlage eines Teiches und um die Entsiegelung versiegelter Flächen mit Anlage von Ruderalvegetation handeln. Die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Erholung und Landschaftsbild sind durch die geplanten Maßnahmen nicht in erheblichem Maße betroffen. Auf Grundlage des o.a. Berichts und entsprechend der Festsetzung im zeich- nerischen Teil sind die in den planungsrechtlichen Festsetzungen dargestell- ten Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften ökologischen Funktionsfähig- keit (CEF) von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen- hang durchzuführen. Die Maßnahmen dienen der Sicherung einer dauerhaften ökologischen Funk- tionsfähigkeit insbesondere als Fortpflanzungsstätte der Wechsel- und Kreuz- kröte sowie der Aufwertung vorhandener- und Entwicklung zusätzlicher Le- bensräume für Zaun- und Mauereidechsen. 4.7 Dächer mit Albedomanagement Als Beitrag zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird festgesetzt, dass auf den Dächern der neu zu errichtenden Gebäude ein sog. Albedoma- nagement stattzufinden hat. Hierzu ist auf die Gebäudedächer eine helle, re- flektierende Folie aufzubringen, welche eine Rückstrahlung der Sonnenein- strahlung bewirkt. Um die Effektivität des Albedomanagement zu sichern, wird festgelegt, dass dabei ein Reflektionsfaktor von 0,7 nicht unterschritten wer- den darf. Dieser Faktor liegt höher als z.B. bei einer hellen Sand - Kies - Schüttung, wie sie bei Dachbegrünungsmaßnahmen verwendet wird. 4.8 Schallschutz Die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 55 dB(A) nachts sind im Nahbereich zur Bahnlinie überschritten. Für Schutzwürdige Wohn- und Schlafräume z. B. in Betriebswohnungen, die näher als ca. 140 m zur Bahn orientiert sind, müssen deshalb passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Für zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume (Schlaf- zimmer, Kinderzimmer), muss durch Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrich- tungen ein ausreichender Mindestluftwechsel auch bei geschlossenen Fens- tern sichergestellt werden. Da solche schützenwürdigen Nutzungen im Plangebiet lediglich als Ausnahme zulässig sind und es ungewiss ist, ob eine solche Nutzung dort überhaupt rea- lisiert wird, kann von der Errichtung eines aktiven Lärmschutzes abgesehen werden. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 10 - 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Aufgrund der Besonderheit der vorliegenden Planungsaufgabe sind im Hin- blick auf die Sozialverträglichkeit keine besonderen Aspekte zu berücksichti- gen. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in die- sem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Gewerbegebietca. 3,15 ha95,45% Verkehrsflächenca. 0,15 ha4,55% Gesamtca. 3,30 ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Maximal zulässige Bruttogeschoßfläche = ca. 50.400 m ². 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.3,3 ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.1,99 ha60,30% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versie gelte Fläche ca.2,67 ha80,91% 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) Der Ausbau der Killisfeldstraße wird hier nur in einem kleinen Segment pla- nungsrechtlich gesichert. Die Kosten hierfür werden für die Gesamtplanung ermittelt und dem Gemeinderat vorgestellt. Angeführt werden hier deshalb nur die Grunderwerbskosten für die öffentlichen Verkehrsflächen und die Kosten für den neu zu bauenden Geh- und Radweg. Kosten zu Lasten der Stadt 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 11 - Grunderwerbca.127.000 EUR Herstellung Geh- und Radwegca.80.000 EUR Gesamtca.207.000 EUR 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berück- sichtigen. Karlsruhe, 14.07.2011 Fassung vom 01.06.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 12 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 4. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Fassung 01.06.2012 Begründung - 13 - 5. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 6. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 10. Hinweise der DB (Deutsche Bahn) Services Immobilien GmbH Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immis- sionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Fel- der. Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegenüber der DB AG aufgrund von Schäden durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb sind ausgeschlossen.