Bebauungsplan "Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße", Karlsruhe-Durlach: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 29896 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.01.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 37. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.07.2012 1124 5 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße", Karlsruhe-Durlach Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.07.2012 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 11.07.2012 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe fasste am 06.07.2010 den Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplans „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach gemäß § 2 Abs. 1 Bau- gesetzbuch (BauGB). Der Aufstellungsbeschluss umfasst das gesamte Gebiet der Altstadt Durlach gemäß der dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Planskizze, auf die verwiesen wird. Gegenstand der Bauleitplanung soll dabei die bauliche und gestalterische Entwicklung der Altstadt Durlach sein. Diese ist zwar seit 1998 auf der Grundlage der Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ denkmalschutzrechtlich gesichert. Im Hinblick auf die gestalterische Entwicklung hat sich die derzeitige Rechtslage unterhalb der Schwelle des Denkmalschutzes jedoch als teilweise unzureichend erwiesen, deshalb wurde die Auf- stellung des Bebauungsplans beschlossen, mit dem Ziel, einheitliche Gestaltungsrichtlinien im Bereich der Durlacher Altstadt umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Tatbestände, die zwar das Stadtbild erheblich beeinflussen, jedoch nicht Gegenstand denkmalschutzrechtli- cher oder sonstiger Genehmigungsvorgänge sind, gerade auch in den Randbereichen und den Eingangssituationen zur Altstadt, die nicht im Geltungsbereich der geschützten Ge- samtanlage liegen. Im Planaufstellungsverfahren zeigte sich, dass die Ausarbeitung des Bebauungsplans für das gesamte Altstadtgebiet in der für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlichen De- tailtiefe aufgrund seines Umfangs einen so erheblichen Zeitrahmen beanspruchen würde, dass eine kurzfristige Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurde vom Planungsausschuss am 01.06.2011 beschlossen, die Gestaltungssatzung aus dem Bebauungsplan herauszulösen und die Gestaltungsrichtlinien als Gestaltungssat- zung möglichst zeitnah als örtliche Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung (LBO) isoliert in Kraft zu setzen. Dieses Verfahren wird abgekoppelt vom hiesigen Planaufstel- lungsverfahren weiter betrieben. Der Planungsausschuss hat darüber hinaus zugestimmt, den Bebauungsplan „Altstadt Durlach“ in Teilbereiche aufzugliedern und zunächst den nun- mehr auszulegenden Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstra- ße, Badener Straße“ weiter zu entwickeln. Der Bebauungsplan hat einen im Kern konservatorischen Charakter. Er soll die im betroffe- nen Quartier vorhandene Bebauung, die zu einem bedeutenden Teil aus Kulturdenkmalen besteht, erhalten und fortschreiben. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass sich etwaige Neubauten störungsfrei in diesen Bestand einfügen. Entlang der Karlsburgstraße und der Pfinztalstraße sowie der Karl-Weysser-Straße befindet sich überwiegend eine ge- schlossene Blockrandbebauung, häufig in Kombination mit einer rückwärtigen Bebauung der Grundstücke. Die nicht geschlossene Blockrandbebauung entlang der Badener Straße ver- läuft entlang der Straßenflucht und ist mit seitlichem Abstand als Einzel- oder Doppelhaus- bebauung ausgeführt. Der Bebauungsplan vollzieht die historische gewachsene Situation nach und ergänzt diese im Hinblick auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Areals. Eine Ausnahmesituation findet sich auf den Grundstücken Karl-Weysser-Str. 9 und Ergänzende Erläuterungen Seite 3 11, die bisher durch eine vorstädtische Einfamilienhausbebauung mit großen Vorgärten ge- kennzeichnet war. Das Gebäude in der Karl-Weysser-Str. 11 wurde mittlerweile abgebro- chen, das Gebäude Karl-Weysser-Str. 9 besteht als Kulturdenkmal fort. Auf diesen beiden Grundstücken wird abweichend von der bisherigen Situation eine Blockrandbebauung und somit ein Lückenschluss ermöglicht. Die Blockrandbebauung auf dem Grundstück Karl- Weysser-Str. 9 ist nicht zulässig, solange das bestandsgeschützte Gebäude entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts zu erhalten ist. Die außergewöhnliche Qualität des Ortsbildes soll durch ergänzende gestalterische Festset- zungen erhalten bleiben. Im Plangebiet gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.05.1985, der den Baublock - mit Ausnahme der Grundstücke des ehemaligen Wasser- werkes - als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Ferner gilt entlang der Badener Straße der Baufluchtenplan Nr. 410 „Hengstplatz“ aus dem Jahr 1905 und im nördlichen Planbereich der Baufluchtenplan Nr. 421 „Pfinztalstraße von Pforzheimer Straße bis Hengstplatz“ aus dem Jahre 1901. Im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. Entsprechend der vorhandenen Nutzung wird das gesamte Areal als Allgemeines Wohnge- biet ausgewiesen, ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten mit Störpotenzial, wie etwa Tankstellen und Gartenbaubetriebe, werden ausgeschlossen, um den typischen Gebietscha- rakter zu erhalten, die vorhandene Nutzungsmischung soll beibehalten werden. Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Plangebiet als bestehende Wohnbaufläche und als gemischte Baufläche dar. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Beim Plangebiet handelt es sich um einen historisch gewachsenen Baublock im Durlacher Ortskern. Der nordöstliche Bereich ist durch Einzel- und Doppelhäuser gekennzeichnet. Im Blockinnenraum wirkt sich das vorhandene freistehende Wohngebäude prägend aus. Die vorhandene wohngebietstypische Bebauungsdichte soll beibehalten werden. Der südwestli- che Teil des Plangebietes ist durch die geschlossene Blockrandbebauung mit Seiten- und Rückgebäuden aus dem 18. und 19. Jahrhundert gekennzeichnet. Die dort vorzufindende Bebauungsdichte übersteigt die Obergrenzen des nach der geltenden Benutzungsverord- nung (BauNVO) zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. Unmittelbar an die Bebauung angrenzend befinden sich die großzügigen Freiräume des Schlossplatzes und des Schloss- gartens, im Blockinnenraum sind ebenfalls Freiflächen vorhanden, der nordöstliche Bereich ist durch eine aufgelockerte Bauweise gekennzeichnet. Dies rechtfertigt die Überschreitung der zulässigen Grundflächen (GRZ) von 0,4 um 0,35 sowie die Überschreitung der Ge- schossflächen (GFZ) von 1,2 um 0,3. Die Überschreitung der Obergrenzen ist den vorhan- denen besonderen städtebaulichen Gründen geschuldet, die Überschreitungen werden Ergänzende Erläuterungen Seite 4 durch Umstände ausgeglichen, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllt werden. Sonstige öffentliche Belange stehen dem nicht entgegen, so dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Ziffer 1 - 3 BauNVO für eine Überschreitung der Obergrenzen für GRZ und GFZ vorliegen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge des geltenden Bauleit- planes Nr. 614 „Nutzungsartenfestsetzung“ nicht berührt, der sich im Übrigen aus § 34 BauGB ergebende Zulässigkeitsmaßstab für eine zukünftige Bebauung, so wie er sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, wird durch die Planung nicht we- sentlich verändert, so dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB vorliegen und der Plan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden kann. Ein Umweltbericht ist deshalb nicht erforderlich. Da es sich um die Überplanung eines weitestgehend überbauten Areals handelt, ist ein Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB nicht erforderlich, weil die vorhan- denen Eingriffe in den Naturhaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind und zulässig waren. Unabhängig von der im Aufstellungsverfahren befindlichen Gestaltungssatzung für die Alt- stadt Durlach werden im Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften festgesetzt. Diese betref- fen die Vorgärten entlang der Badener Straße, die als solche erhalten und wahrnehmbar bleiben sollen, weshalb sie als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten sind. In der Karlsburgstraße werden aufgrund der besonderen Situation des Plangebietes in der Nähe der Karlsburg Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaße in Verbindung mit einer vorgeschriebenen Geschossigkeit der Gebäude festgesetzt. Der Straßenzug, der vom Be- trachter auch noch aus einer weiteren Entfernung als solcher wahrzunehmen ist, soll in sei- ner Homogenität erhalten bleiben, unter Betonung der jeweiligen Ecksituation. Die Dächer, Dachaufbauten und Fassaden werden im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung geregelt. Aus diesem Grund werden Dachform und Dachneigung festgesetzt, Dachaufbau- ten sind nur in einer verträglichen Art und Größe zugelassen. Die möglichen Neugestaltun- gen sollen sich störungsfrei in den historischen Bestand der Durlacher Altstadt einfügen. Die technische und gestalterische Entwicklung im Bereich der Werbeanlagen und Automa- ten erfordern aufgrund der starken visuellen Wirksamkeit und des damit verbundenen Risi- kopotenzials für ein geordnetes Ortsbild eine gesonderte Regelung. Insbesondere werden genehmigungsfreie Werbeanlagen dem Kenntnisgabeverfahren unterworfen und Regelun- gen über Art und Größe der zulässigen Werbeanlagen aufgenommen. Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf den anliegenden Entwurf des Bebauungsplans nebst seiner Begründung verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung In der Zeit vom 20.03. bis 24.04.2012 fand eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange statt. Geäußert haben sich der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, die Verkehrsbetrie- be Karlsruhe, das Polizeipräsidium Karlsruhe, das Regierungspräsidium Karlsruhe sowie der ZJD als untere Natur- und Bodenschutzbehörde. Das Stadtplanungsamt hat seine abwä- genden Antworten zu den geäußerten Anregungen in der als Anlage 1 beigefügten Synopse niedergelegt, auf die insoweit verwiesen wird. Am 16.11.2011 fand im Bürgersaal des Rathauses Durlach nach entsprechender Bekannt- machung im Amtsblatt eine Bürgeranhörung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Die während der Bürgerbeteiligung abgegeben Stellungnahmen wurden vom Stadtplanungsamt in der als Anlage 2 beigefügten Synopse niedergelegt. Die Einwen- dungen betreffen überwiegend die Gebäudehöhen bzw. die Zahl der festgesetzten Vollge- schosse. Insbesondere soll eine übermäßige Höhenentwicklung vermieden werden. Dies wird in Gestalt der festgesetzten Wandhöhen sichergestellt, die sich ganz überwiegend am vorhandenen Bestand orientieren, der keine bzw. nur geringfügige Erhöhungen zulässt. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach frühzeitigen Bürgerbeteilung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Verfahren einen Stand erreicht, den der Vorentwurf des Bebauungsplan „Karl-Weysser- Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach vom 11.11.2011 in der Fassung vom 19.06.2012 wiedergibt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat. Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Karl-Weysser-Straße, Karlsburg- straße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, einschließlich ergänzender örtlicher Bauvor- schriften wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf mit örtlichen Bauvorschrif- ten vom 11.11.2011 in der Fassung vom 19.06.2012 zugrunde zu legen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Juli 2012
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Anlage1(Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstra- ße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach): Zusammenfassung der im Rahmen derBeteiligung derBehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB zu der Planung vorgebrachten Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1.Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 03.04.2012 1.1 Darstellungen des Flächennutzungsplans Das Plangebiet ist im aktuellen Flä- chennutzungsplan 2010 als beste- hende Wohnbaufläche und beste- hende Gemischte Baufläche darge- stellt. Es wird darum gebeten, Ziffer 2.1 der Begründungentsprechend zu ergänzen. Ziffer 2.1 der Begründung (Vorbereitende Bauleitplanung) wurde entsprechend geän- dert. 2. Verkehrsbetriebe Karlsruhe,11.04.2012 2.1 Allgemeine Hinweise der Verkehrsbetriebe Sämtliche Auswirkungen aus dem Straßenbahn- und Busverkehr (bei- spielsweise Lärm)seienentschädi- gungslos zu dulden. In Ziffer 3.5 der Begründung (Belastungen) wurde folgender Passus aufgenommen: Es handelt sich um innerstädtisches Wohn- gebiet mit typischen Schallimmissionen aus Straßenverkehr.In der Pfinztalstraße und Badener Straße kommen Schallimmissionen aus Schienenverkehr/Straßenbahn hinzu. Die höchsten Belastungen treten in der Ba- dener Straßemit 65 bis 70 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts auf.Da aktive Schall- schutzmaßnahmen ausscheiden, kommen nur passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden in Betracht. Da sich jedoch die Nutzungsartnichtändert, bleiben auch eventuelle Ansprüche unverän- dert/unberührt. Abspannvorrichtungen wie Wandan- ker oder ähnliches an den Gebäuden zur Aufnahme derFahrleitungsanlage seien zu dulden. Dies ist keine Angelegenheit des Bebau- ungsplanes. Sofern im Rahmen des Bebauungs- planes auch Umgestaltungen des Straßenraumes und damit ein Eingriff in den Straßenbahn- bzw. Busbetrieb erforderlich werden, müsse einevor- herigeAbstimmung mit den Ver- kehrsbetrieben stattfinden. Der Bebauungsplan beinhaltet keine Umges- taltung des Straßenraumes. 2.2Fußgängerverkehr Die nordöstliche Ecke des Grundstü-Die Anregung wurde aufgegriffen. Der an- -2- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung ckes Pfinztalstraße/Badener Straße befindet sich fast im Lichtraumprofil des benachbarten Straßenbahnglei- ses (Gleisbogen). Die Ecke des Grundstückes dient deshalb auch dem Fußgängerverkehr. Es sollte ge- prüft werden, ob diese besondere Nutzung im Bebauungsplan in geeig- neter Weise festgeschrieben werden kann. gesprochene Bereich wurde als Gehweg ausgewiesen. 3. Polizeipräsidium Karlsruhe, 12.04.2012 3.1 Beteiligung der Berufsfeuerwehr Bei einer zusätzlichen Bebauung im Innenbereich des Plangebietes wird empfohlen, die Berufsfeuerwehr Karlsruhe am Verfahren zu beteiligen. Die Branddirektion Karlsruhe wurde ebenfalls gehört. DieFrage der Rettungswege wird je- weils im Baugenehmigungsverfahren zure- geln sein. 4. Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2, 19.04.2012 4.1 Bau- und Kunstdenkmalpflege Die Aufstellung des Bebauungspla- nes zum Schutz des historischen Er- scheinungsbildes von Durlach (über die Vorschriften der Gesamtanlagen- satzung und der in Aufstellung befind- lichen Gestaltungssatzung hinaus) wird begrüßt. Das Planungsgebiet wird von Block- randbebauung mit rückwärtigen Ge- bäuden im westlichen Bereich und Einzel- bzw. Doppelhäusern im Osten bestimmt. Einzige Ausnahmeist nunmehr das Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG Karl-Weysser-Str. 9 als zu- rückliegendes Einfamilienhaus.Der Bebauungsplan sieht an dieser Stelle keine konservatorischen Maßnahmen vor. Die festgelegten Baugrenzen und Baulinien scheinen vielmehr davon auszugehen, dass auch dieses Ge- bäude abgebrochen werden soll. Ge- rade diese besondere und nach dem Abbruch Karl-Weysser-Str. 11 einma- lige Situation des zurückgesetzten Wohnhauses sollte erhalten und ge- schützt werden. Es wird vorgeschla- gen, das Kulturdenkmal Karl- Weysser-Str. 9 durch der Gebäude- kubatur folgende Baulinien zu schüt- zen und auf das neue Baufenster im vorgelagerten Garten des Grundstü- Die Planung sieht keinen Abbruch des Ge- bäudes Karl-Weysser-Str. 9 vor. Stattdessen wird davon ausgegangen, dass- solange dieses Gebäude steht und Kultureigenschaft besitzt- eine Bebauung des Vorgartens aus denkmalrechtlichen Gründen nicht möglich sein wird. Sollten diese Gründe entfallen, muss es möglich sein, das Grundstück städ- tebaulich entsprechend des in Ziffer 4 der Begründung beschriebenen Planungskon- zeptes sinnvoll zu bebauen. Dazu dient die Ausweisung eines Baubereiches entlang der Straße. Die planungsrechtlichen Festsetzungenwer- denwie folgt ergänzt: „Die Bebauung des Grundstückes Karl- Weysser-Str. 9 entsprechend der in der Planzeichnung ausgewiesenen Baubereiche ist unzulässig solange das auf dem Grund- stück stehende Kulturdenkmal entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzge- setzes zu erhalten ist.“ -3- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung ckes zu verzichten.Das Gebäude ist in der Planzeichnung als Kulturdenkmal gekennzeichnet. Gleichzeitig wird auf die entsprechende textliche Festset- zung verwiesen. 4.2 Ärchäologische Denkmalpflege Sollten in Folge derPlanungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 26 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige un- berührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 26 vereinbart wird. (§ 20 DschG i.V.m. § 27 DSchG). Der Verweis auf die entsprechende Rege- lung des Denkmalschutzgesetzes ist inZiffer 4 der Hinweise (Archäologische Funde, Kleindenkmale) enthalten. 5. ZJD, Natur- und Bodenschutzbehörde, 23.04.2012 Kennzeichnung der Platanen als Naturdenkmale Gegen die Planung bestehen keine Bedenken; für die prägenden Bäume ist ein Erhaltungsgebot festgesetzt. Die beiden Platanen an der Grenze der Flst.-Nr. 46040/1 und 46040/8 sind zur Ausweisung als Naturdenk- male nach § 28 Bundesnaturschutz- gesetz vorgesehen. Das Verord- nungsverfahren nach § 74 Abs. 1 Na- turschutzgesetz Baden-Württemberg wurdeim März 2012 eröffnet. Mit ei- ner Rechtskraft kann im Laufe des Jahres 2012 gerechnet werden. Ziffer 4.5.1 der Begründung(Grünpla- nung/Pflanzungen)wurde entsprechend er- gänzt.In der Planzeichnung werden die bei- den Platanenalsgeplantes Naturdenkmal Nr. 87gekennzeichnet.
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Anlage2(Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstra- ße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach): Zusammenfassung derÄußerungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlich- keit Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1.Baubereich Karl-Weysser-Straße 9 Es wird bedauert, dass das denkmal- geschützte Gebäude Karl-Weysser- Straße 11 nicht zu retten war.Durch Fortführung der Jahrhundertwende- bebauung in der Karl-Weysser- Straße werde die Nr. 9 zum Hinter- haus. Das vordere Gebäude kann nur kommen, wenn das hintere, denkmalgeschützte Ge- bäude- aus welchen Gründen auch immer- nicht mehr vorhanden sein sollte.Somit kann das bestehende Gebäude nicht zum Hinter- haus werden. Der Bebauungsplan enthält ei- ne entsprechende Festsetzung (Ziffer 4 der planungsrechtlichen Festsetzungen).Aufga- be der Bauleitplanung ist es, wo Wandel nicht auszuschließen ist, für eine zukunftsfä- hige städtebauliche Ordnung zu sorgen. Es wird hinterfragt, warum der vorde- re Teil des Grundstückes Karl- Weysser-Straße 9 nicht als dauerhaft von einer Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist. Das Freihalten ist nur in Zusammenhang mit dem bestehenden denkmalgeschützten Ge- bäude städtebaulich sinnvoll, da zu diesem Gebäudetyp ein Vorgarten gehört.Diese Art der Bebauung stellt jedoch in der Umgebung eine Ausnahme dar. Ansonsten liegt eine klassische Blockrandbebauung vor, für die eine Gebäudestellung an der Hinterkante des Gehwegs typisch ist.An dieser orientiert sich das Planungskonzept. Wie wird fixiert, dass auf dem Grund- stück Karl-Weysser-Str. 9nur dann vorne gebaut werden darf, wenn das Rückgebäude abgebrochen wurde. Der Bebauungsplan enthält eine entspre- chende Festsetzung. 2.Gebäudehöhen 2.1 Gebäudehöhe Karl-Weysser-Straße Es wird angemerkt, dass die Karl- Weysser-Straße 13 höher sei. Im Nachgang zur Bürgeranhörung wurde ei- ne vertiefte Untersuchung der Gebäudehö- hen durchgeführt. Daraus wurdenüberarbei- teteHöhenfestsetzungen abgeleitet. 2.2Gebäudehöhen Badener Straße 4 und 6 Das Gebäude solle aus dem Plange- biet herausgenommen werden.Die Gebäude Badener Straße 4 und 6 sollen nicht mit der festgelegten Wandhöhe fixiert werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es, für die im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke Festsetzungen zu treffen. Was die denkmal- geschützten Gebäude betrifft, so können ein- zelne dieser Festlegungen nur auf einen zu- künftigen Zeitpunkt gerichtet sein.Der Denkmalschutz gilt unabhängig von den Re- gelungen dieses Bebauungsplanes.Solange die denkmalgeschützten Gebäude stehen, -2- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung kann die höhere Wandhöhe nicht ausge- schöpft werden.Falls keine denkmalrechtli- chen Vorgaben mehr vorhandensein sollten, sind einzig städtebauliche Aspektemaßge- bend.Unter diesem Gesichtspunkt ist die festgesetzte Wandhöhesinnvoll, eine gerin- gere Wandhöhe istangesichts der Höhe der umgebenden Bebauungnicht begründet. Ei- ne Festsetzung entsprechend der Bestands- höhen würde den Gleichbehandlungsgrund- satzverletzen und damitzu einem Vermö- gensschadenführen. 2.3 Beschränkung der Gebäudehöhen auf 9 m Von ca. 50 Häusern würden nur drei Gebäude die Wandhöhe von 9 mü- berschreiten. Das erste hohe Gebäu- de der Karl-Weysser-Straße sehe schlimmer aus, als das „Schwarz- waldhaus“ je ausgesehen habe. Der Denkmalschutz werde es nicht retten können. Somit bliebe nur die Nr. 3 und die „60er-Jahre-Sünde“ übrig, die im Bestand erhalten bleiben würden. Es wird gebeten, die Festlegung der Wandhöhe nochmals zu überdenken und nur maximal 9 m Wandhöhe zu genehmigen. Dies sei ein Anreiz, die Gebäude zu erhalten. Dies ist unzutreffend. Die Traufhöhen der Gebäude wurden durch das Liegenschafts- amt aufgemessen: Pfinztalstraße 1-7: ca. 9,71 m, 10,72 m 11,73 m, 12,01 m, Karlsburgstraße(Gebäudefront Pfinztal- straße 7 bis Karlsburgstraße 9): 12,15 m, 10,30 m, 11,92 m,9,34 m,9,25 m, 8,4 m, 9,17 m, 9,26 m, 10,29 m, 9,07 m (Mansarddach, derMansardknickliegthö- her), 11,16 m, 11,08 m, 8,43 m, Karl-Weysser-Straße (Gebäudefront Karls- burgstraße 9 bis Badener Straße 9): 8,25 m, 12,46 m, 12,16 m, 8,75 m (Mansard- dach), 8,61 m (Mansarddach),Karl-Weysser- Straße 9 und 11 bleiben unberücksichtigt, 12,20 m, 6,05 m, Badener Straße (Badener Straße 6 bis Pfinztalstraße1): 5,88 m, 9,68 m, 9,25 m, 8,71 m. Die tatsächlich vorhandene Höhenentwick- lung zeigt, dass die Forderung einer maxima- len Wandhöhe von 9 m völlig willkürlich wä- re. Gebäude können nicht durch die Festset- zung einer geringeren Höhe erhalten wer- den. 3.Badener Straße 2 Die Vegetationsfläche der Badener Str. 2 sei nicht unbebaut, wie im Be- bauungsplan festgelegt. Dies ist zutreffend, die Vorgartenfläche ist weitgehend versiegelt. Bereits der derzeit gültige Baufluchtenplan sieht hier eine Vor- gartenfläche vor. Diese Vorgabe wurdeü- bernommen.Ziel des Bebauungsplanes sind begrünte Vorgärten entlang der Badener Straße. Investoren hätten größeres Gewicht als der Bestandsschutz.Das Gebäu- Die Vorschriften des Denkmalschutzes sind vorrangig zu beachten.Es ist beabsichtigt, -3- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung de solle aus dem Plangebiet heraus- genommen werden. den gesamten Baublock sinnvoll zu überpla- nen.Es ist nicht vorteilhaft, einzelne Gebäu- deaus dem Geltungsbereich herauszuneh- men. 4.Anzahl der Vollgeschosse Es wird befürchtet, dass alte Gebäu- de aufgrund der Festlegungen im Be- bauungsplan aufgestockt werden. Eine Aufstockung ist grundsätzlich nur bei Gebäuden, die nicht Denkmal sind, zulässig. Die wenigenBlockrandgebäude auf die dies zutrifft(eine ältere Bausubstanzhaben im Übrigen nurdie Gebäude Karl-Weysser- Straße 5 und 7)weisen bereits eine dem Be- bauungsplan entsprechende Höhe auf. Es wirdhinterfragt, warum die Wand- höhen zwingend 12 m betragen sol- len, wenn andere Gebäude nur 9 m hoch seien. Die ursprünglich vorgesehene Wandhöhe von 12 m warin denjenigen Bereichen, in denen der Gebäudebestand ungefähr diese Höhe hatte,als Obergrenze festgesetzt. Im Nachgang zur Bürgeranhörung wurde auf- grundder genaueren Vermessung dieses Bestandes eine maximale Wandhöhe von 12,5 mentlang der Karl-Weysser-Straße festgesetzt.Auchwurden die Wandhöhen der gesamten Blockrandbebauungauf der Basis des Gebäudebestandes neu festge- setzt. Was die Karlsburgstraße betrifft,so wurde die Anzahl der Geschosse auf drei Vollgeschosse fixiert, im mittleren Straßen- abschnitt auf zwei Vollgeschosse. Es spiele eine Rolle wie viele Ge- schosse zulässig seien. Die Karls- burgstraße habeeinen durchgängi- gen First, was den Charme des Ge- samtbildes ausmache.Für die Karl- Weysser-Straße werden zwei Stock- werke plus Dachgeschoss vorge- schlagen. Die Firste der Bebauung entlang der Karls- burgstraße weisen unterschiedliche Höhen auf. Sämtliche Gebäudestehen unter Denk- malschutz.Das Stadtplanungsamt geht da- von aus, dass der Charme dieser Fassaden noch lange erhalten bleibt.Solange diese Bebauung den denkmalrechtlichen Bestim- mungen unterliegt, ändert sich auch an de- ren Geschossigkeit nichts.Sollte beispiels- weise nach einem Brand der Neubau eines Gebäudes erforderlich werden,hat- was die Höhenentwicklung und die Dachgestaltung betrifft-auch der Denkmalschutz ein Mit- spracherecht. Es ist jedoch nicht nachvoll- ziehbar, weshalbin der Karl-Weysser- Straße, wo bereits im Bestand Gebäudety- pen aus unterschiedlichen Zeiten vorhanden sind,ein Neubau die Fassade eines Altbaus nachahmen sollte und an die gleichen Ge- schosshöhen wie das ursprüngliche Gebäu- de gebunden sein sollte. ImÜbrigen gibt es auch an der Karlsburgstraße Gebäude, die -4- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung dreigeschossigmit Dach in Erscheinung tre- ten. Im Nachgang zur Bürgeranhörung wurde für die Karlsburgstraße die Anzahl der Voll- geschosseentsprechend der Höhen des Be- standesfestgesetzt(zwingenddrei bzw. zwei Vollgeschosse). Entlang der Karl-Weysser-Straße sind be- reits dreigeschossige Gebäude mit Dachge- schoss vorhanden (es bleibt dahingestellt, ob das Dachgeschossals Vollgeschoss be- zeichnet werden kann).Die Festsetzung von zwei Geschossen plus Dachgeschoss ent- lang der Karl-Weysser-Straßeentspricht nicht der Realität und ist auch nicht zukunfts- fähig. Es eine Verdichtung des Gebietes durch die Aufstockung der nicht denkmalgeschützten Häuser befürch- tet. Was die Blockrandbebauung betrifft, so kann keines der nicht denkmalgeschützten Ge- bäude aufgestockt werden. Was den Blo- ckinnenbereich betrifft, so ermöglicht die dort festgesetzte Wandhöhe lediglich eine zwei- geschossige Bebauung. Aufgestocktwerden könnten also nureingeschossige Gebäude. Es wird hinterfragt, obein abgebrann- tes Haus in der Karlsburgstraße mit einer Wandhöhe von 12 m neu errich- tet werden könnte. Die Wandhöhen sind der Planzeichnung zu entnehmen.Die dann einzuhaltenden Wand- höhen wurden entsprechend der tatsächlich vorhandenen Wandhöhen festgelegt. Für die sechs Gebäude im Bereich mittleren Ab- schnitt (Karlsburgstraße 1 bis 6)beträgt das Mindestmaß derWandhöhe 8,5 m, das Höchstmaß 9,5 m. Die Karlsburgstraße 6mit einer Traufhöhe von ca. 10,3 mist deutlich höher als die Gebäude Karlsburgstraße 1-5 und blieb somitbei der Höhenentwicklung dieses Gebäudeabschnitts unberücksichtigt. 5.Erhaltung der historischen Bebauung Anstelle dass guter Bestand erhalten bleibt, erreiche man genau das Ge- genteil. Es wird befürchtet, dass das in ganz Durlach so weitergehen wer- de.Es werde verfahre, als handle sich um ein„§ 34-Gebiet“, bei dem übertrieben dargestellt links eine Ga- rage und rechts ein Hochhaus steht. AlsBeispieleines guten Ergebnisses werden die fünf alten denkmalge- schützten Häuser in der Seboldstraße angeführt,die nicht erhalten werden konnten undbilligst verkauftwurden. Bei den angesprochenen Gebäuden in der Seboldstraße handelte es sich um städtische Gebäude. Ein privater Eigentümer wird ei- nem solchen Beispiel kaum folgen. Der Wandel soll nicht gefördert werden. Al- lerdings soll der Bebauungsplan einer ge- richtlichen Überprüfung durch den Verwal- tungsgerichtshof in Mannheim standhalten. Daher wurden die Höhen der Bestandsge- bäude aufgenommen. Die festgelegten Wandhöhen berücksichtigen diese Werte. -5- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Die alten Denkmäler sollten geschützt werden, das Stadtbild sollte nicht zer- stört werden. Der Bebauungsplan sei eine Verlockung für jeden, der ein schmuckes kleines Häuschen besitze und sehr viel Geld verdienen wolle. Es werde schöne alte Bausubstanz zerstört. Man sehe den Unterschied, was das Planungsrecht hergebe und was der Denkmalschutz leisten könne. Altdur- lach werde konserviert über den Denkmalschutz und man habe gese- hen, was passiert, wenn der Denk- malschutz ausfalle. Es gilt die Anreize für Veränderungen so ge- ring wie möglich zu halten. Die konservatori- schen Ansätze stehen im Vordergrund. Dies ist jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich. Eine Stadt unterliegt immer einem dynamischen Veränderungsprozess. Die Gründerzeit hat kräftig gebaut, wie man in der Karl-Weysser-Straße sieht. 6.Blockinnenbebauung Bei der Bebauung im Blockinnenbe- reich würden die dort Wohnenden nicht berücksichtigt. Es gebe eine Verdichtung.Inder Karlsburgstraße durfte vor Jahrenein Dachgeschoss nicht ausbauenwerden, was mit der Verdichtung begründet worden sei. Es entstünden mehr Geschosse in einem gewachsenen Gebiet. Zulässig ist eine rückwärtige Bebauung nur im WA 2.Wie oftmals in zentralen Lagen- hier der Altstadt Durlach-ist der Blockinnen- bereich bereitsweitgehend überbaut und versiegelt.Das Dreieck im Blockinneren ist von einer Bebauung freizuhalten. Im WA 2 wirkt der Bebauungsplan sogar ei- ner stärkeren Verdichtung entgegen. Bauher- rensind an die Regelungen des künftigen Bebauungsplanes gebunden undkönnen sich nicht mehr auf § 34 BauGB berufen, der oftmals zur Folge hat, dasssich das Maß der baulichen Nutzung sukzessive erhöht. Hinterfragt wird die Verdichtung im Blockinneren, dem dortigen Baumbe- stand und den Bäumen in der Karls- burgstraße. Mögliche Baurechte im Blockinnerensindbe- reits weitgehend ausgeschöpft.Wertvoller Baumbestand im Blockinnenbereich ist zu erhalten. Für zwei Platanen ist die Auswei- sung als Naturdenkmal vorgesehen. Die Bäume in der Karlsburgstraße befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches und sind daher auch nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanentwurfes. 7.Neubebauung Karl-Weysser-Straße 11 7.1Stellplätze und Garagen Bei einer viergeschossigen Bebauung in der Karl-Weysser-Straße müssten viele Stellplätze hergestellt werden. Die Anzahl der notwendigen Stellplätzerich- tet sich nach den Vorschriften der Landes- bauordnung. Gleichzeitig darf ein bestimmtes Maß der Grundstücksüberbauung nichtü- berschritten werden.Eine Stellplatzsituation wie auf dem Grundstück Karl-Weysser- Straße 13gilt es zu vermeiden. -6- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 7.2 Baugenehmigungsverfahren Es wird nachgefragt, ob die Karl- Weysser-Str. 11 jetzt bebaut werden kann und ob Tiefgaragenplätze vor- gesehen sind. Bis der Bebauungsplan rechtsverbindlich ist, ist ein Bauantrag nach § 34 BauGB zu beur- teilen. Soweiter den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanent- wurfes entspricht, besteht für eine Zurück- stellung keine Veranlassung. Es ist eine ebenerdige Parkierung vorgese- hen. 7.3 Balkone Der Neubau solle sehr große Balkone aufweisen, die auchin das Grund- stück hineinragen würden. Die Größe der Balkone ist im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären. Sie rich- tet sich nach den Vorschriften der Landes- bauordnung und dem was in der unmittelba- ren Umgebung bereits vorhanden ist.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan„Karl-Weysser- Straße,Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe–Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise -Entwurf- BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)....................3 1.Aufgabe und Notwendigkeit...................................................................3 2.Bauleitplanung.........................................................................................3 2.1Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................3 2.2Verbindliche Bauleitplanung......................................................................3 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich......................................................................4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz.........4 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung..................................4 3.4Eigentumsverhältnisse...............................................................................4 3.5Belastungen...............................................................................................4 4.Planungskonzept.....................................................................................5 4.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................5 4.2Maß der baulichen Nutzung.......................................................................6 4.3.Erschließung..............................................................................................6 4.3.1ÖPNV........................................................................................................6 4.3.2Motorisierter Individualverkehr...................................................................6 4.3.3Ruhender Verkehr.....................................................................................6 4.3.4Ver- und Entsorgung..................................................................................6 4.4Gestaltung.................................................................................................6 4.5Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz............8 4.5.1Grünplanung, Pflanzungen........................................................................8 4.5.2Eingriff in Natur und Landschaft.................................................................8 4.5.3Artenschutz................................................................................................8 5.Umweltbericht..........................................................................................8 6.Sozialplan..................................................................................................8 7.Statistik.....................................................................................................9 7.1Flächenbilanz.............................................................................................9 7.2Bodenversiegelung....................................................................................9 8.Bodenordnung.........................................................................................9 9.Kosten......................................................................................................9 B.Hinweise.................................................................................................10 1.Versorgung und Entsorgung....................................................................10 2.Entwässerung..........................................................................................10 3.Niederschlagswasser...............................................................................10 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale....................................................11 5.Baumschutz.............................................................................................12 6.Altlasten...................................................................................................12 7.Erdaushub / Auffüllungen........................................................................12 8.Private Leitungen.....................................................................................12 9.Barrierefreies Bauen................................................................................12 10.Erneuerbare Energien.............................................................................12 BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -3- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundlage der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz „Altstadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungsrechtlicher Genehmigungen im Rahmen der seinerzeit noch gültigen Sanierungssatzung wahrgenommen. Eine Grundlage für gestalterische Entscheidungenwar unter anderem ein 1976 entwickelter Entwurf für eine Gestaltungssatzung. Zwischenzeitlich zeigen sich die Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz für sich genommen die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen bietet, die überhaupt zur Verfügung stehen, gibt es Fälle oder auch Bereiche, in denen dieses Gesetz nicht greift, bzw. aus sich selbst heraus seine Grenzen findet. Beispielsweise sind im baden- württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan wird aufgestellt, um die Gestalt der Baukörper im Einzelnen auf die jeweilige historische Situation angepasst entwickeln zu können. Zusätzlichsollen örtliche Bauvorschriftendem historischen Baubestand Rechnung tragen. Innerhalb des Geltungsbereiches desTeilbebauungsplans„Karl-Weysser- Straße,Karlsburgstraße, Pfinztalstraße,Badener Straße“wurde ein Baugesuch zurückgestellt, da esnichtden zu erwartenden Zielen des Bebauungsplanes entsprach. Es besteht einkonkretes Erfordernisdiese Planung in die umgebende Bebauung einzufügen. Der Bebauungsplan soll dies sicherstellen. Der Bebauungsplan wird imvereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt das Plangebiet als bestehendeWohnbauflächeund bestehende Gemischte Bauflächedar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Es gilt der Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestsetzung (22.05.1985), der den Baublockmit Ausnahme der Grundstücke des ehemaligen Wasserwerks (46037, 46040/3)als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Ferner gilt entlang der Badener Straße derBaufluchtenplan „Nr. 410 „Hengstplatz“, aus dem Jahr 1905, im nördlichen Planbereich der BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -4- Baufluchtenplan Nr. 421 „Pfinztalstraße von Pforzheimer Straße bis Hengstplatz“, aus dem Jahr 1901. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 1,4 hagroße Planungsgebiet liegt in Karlsruhe–Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Es handelt sich um eine verhältnismäßig dicht bebaute Fläche im historischen Ortskern Durlachs.Besonderheiten bezüglich der Bodenbeschaffenheit und des Artenschutzes sind nicht bekannt.Der Bebauungsplan wird keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Bestand auslösen. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und durch die angrenzenden Straßen erschlossen.Neben der dominierenden Wohnnutzunggibt es Läden, einen Frisörsalon, eine Kindertagesstätte und das Max-Reger-Institut. 3.4Eigentumsverhältnisse Das Plangebiet befindet sichweitgehend in Privateigentum. 3.5Belastungen Schallimmissionen Es handelt sich um innerstädtisches Wohngebiet mit typischen Schallimmissionen aus Straßenverkehr.In der Pfinztalstraße und Badener Straße kommen Schallimmissionen aus Schienenverkehr/Straßenbahn hinzu. Die höchsten Belastungen treten in der Badener Straße mit 65 bis 70 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts auf.Da aktive Schallschutzmaßnahmen ausscheiden, kommen nur passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden in Betracht. Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. Bei den Grundstücken Pfinztalstr. 3 (Flst.-Nr. 46038) und Karlsburgstr. 5 (Flst.-Nr. 46045) handelt es sich um ehemalige gewerblich genutzte Grundstücke. Aufgrund der geringen Altlastenrelevanz der ehemaligen Gewerbe wurden beide Fälle jedochbeim Umwelt- und Arbeitsschutzaus der aktiven Altlastenbearbeitung herausgenommen und archiviert. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -5- Kampfmittel Nordöstlich des Plangebietes befinden sich bombardierte Bereiche.Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden, eine Luftbildauswertung ist beauftragt. 4.Planungskonzept Der Bebauungsplan hat einen weitgehend konservatorischen Charakter. Er soll die vorhandene Bebauung, die zu einem bedeutenden Teil aus Kulturdenkmalen besteht, erhalten bzw. fortschreiben. Er soll darüber hinaus dazu dienen, etwaige Neubauten störungsfrei in diesen Bestand einzufügen. Entlang der Karlsburgstraße und teilweise der Pfinztalstraße und der Karl- Weysser-Straße gibt es eine geschlossene Blockrandbebauung, meist mit Seitenflügeln und oft auch einer rückwärtigen Bebauung der Grundstücke. Entlang der Badener Straße und der jeweils an diese angrenzenden Abschnitte der Pfinztalstraße und der Karl-Weysser-Straße sind die Gebäude ebenfalls an der Straßenflucht, aber mit seitlichem Abstand als Einzel- oder Doppelhäuser errichtet.Der Bebauungsplan vollzieht diese historisch entstandene Situation nach und ergänzt sie entsprechend. Eine Ausnahme bilden die Grundstücke Karl-Weysser-Straße 9 und 11. Hier handelt bzw. handelte es sich typologisch um eine vorstädtische Einfamilienhausbebauung mit großen Vorgärten.Das GebäudeKarl-Weysser-Straße 11 ist zwischenzeitlich, obwohl es Kulturdenkmal war, wegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhaltes abgebrochen. Diese Typologie wird nicht zum Maßstab für die zukünftige Bebauung. Vielmehr wird die oben beschriebene Bebauung am Blockrand Grundlage des Bebauungsplanes, weil sie der städtebaulichen Entwicklung und dem gegenwärtig vorzufindenden Bestand der Umgebung entspricht. Die Blockrandbebauung auf dem Grundstück Karl- Weysser-Str. 9 ist nicht zulässig, solange das bestandsgeschützte Gebäude entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts zu erhalten ist. Dem unterschiedlichen Charakter derStraßenzüge (spätbarocke und klassizistische Stadthäuser an der Karlsburgstraße, gründerzeitlicher Geschosswohnungsbau in der Karl-Weysser-Straße, gemischte- auch moderne- Bebauung an der Badener Straße) wird durch spezifische Festsetzungen- u. a.der Höhen-entsprochen. Gestalterische Festsetzungensollendieaußergewöhnliche Qualität des Ortsbildes erhalten und sichern. 4.1Art der baulichen Nutzung Entsprechend den vorhandenen Nutzungen wird ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Bestimmte ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten (Tankstellen, Gartenbaubetriebe)werden ausgeschlossen, um den typischen Gebietscharakterzu erhalten. Die vorhandene Nutzungsmischung soll erhalten bleiben. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -6- 4.2Maß der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist ein historisch gewachsener Block im Durlacher Ortskern. Der nordöstliche Teil(WA 1) wird von Einzel- und Doppelhäusern teilweise mit Vorgärten und dem freistehenden großen Wohngebäude im Blockinnenraum geprägt. Dort sindwohngebietstypischeDichten vorhanden und sollen auch so weitergeführt werden.Der südwestliche Teil(WA2)ist von einerge- schlossenen Blockrandbebauung mit Seiten- und Rückgebäuden aus dem 18. und 19. Jahrhundert geprägt.Somit sindteilweiseDichten vorhanden, die nicht den Obergrenzen der Baunutzungsverordnungfür diese Gebietsartmit einer Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 undGeschossflächenzahl (GFZ) 1,2 entsprechen. Angesichtsder unmittelbar angrenzenden großzügigen Räume von Schlossplatz und Schlossgarten, der Freiflächen im Blockinnenraum und der aufgelockerten Bebauung im nordöstlichen Bereich stellt diese Dichte jedoch kein Problem dar. Sie ist vielmehr typisch für die erhaltenswerte, historische Struktur der baulichen Nutzung. Daherwirdvon denObergrenzen der GRZ und der GFZnach § 17 Abs. 1 BauNVOabgewichen, um dort die geschlossene Blockrandbebauungzu erhaltenbzw. die historische Gebäudeanordnung bei Ersatz eines Gebäudeswieder herzustellen. 4.3.Erschließung 4.3.1ÖPNV Das Plangebiet ist über die Straßenbahnlinien 1 und 8sowie über Buslinien (Haltestellen SchlossplatzundKarl-Weysser-Straße)sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. 4.3.2Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die es begrenzenden Straßen allseitig sehr gut erschlossen. 4.3.3Ruhender Verkehr Tiefgaragen sind im zentralen und im nordöstlichen Bereich vorhanden. Die bestehenden Nutzungen genießen Bestandsschutz.Ansonsten gilt die Landesbauordnung und VwV Stellplätze. Öffentliche Stellplätze sind in den umgebenden Straßenräumen teilweise vorhanden. 4.3.4Ver- und Entsorgung DieVersorgung mit Strom, Gas, Wasser, dieEntwässerung und die Abfallentsorgung sind im Bestand gewährleistet und werden durch den Bebauungsplan nicht verändert.Aufgrund der Lage des Plangebiets in der Kinzig-Murg-Niederung sindschlechte Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung gegeben. 4.4Gestaltung Unabhängig von der ebenfalls im Aufstellungsverfahrenbefindlichen Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ werden örtliche Bauvorschriften BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -7- erlassen, die denräumlichen Besonderheiten des PlangebietesRechnung tragen. Vorgärten Abweichend von der sonst im Ortskern üblichen Bebauung auf der Straßenflucht gibt esin der Badener StraßeVorgärten. Diese sollen erhalten und als solche wahrnehmbar bleiben und sind daher als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Gebäudehöhen In der Karlsburgstraße werden mit Rücksicht auf die besondere Situation des Plangebietes alsGegenüber zur Karlsburg Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaße in Verbindung mit einer vorgeschriebenen Geschossigkeit festgesetzt. Damit soll der Straßenzug, der auch aus einer entfernteren Perspektive wahrgenommen werden kann, in seiner Homogenität erhalten bleiben. Die Ecksituationen bleiben-wiegegenwärtig vorhanden- betont. In der Karl-Weysser-Straße werden für die Hausnummern 1-9Wandhöhen festgesetzt. Für die Nummern 11 und 13 wird zusätzlich die maximale Firsthöhe festgesetzt, da hierder Übergang zur insgesamt niedrigeren Bebauung an der Badener Straße gewährleistet werden soll. Dächer und Fassaden Dächer und Dachaufbauten und die Fassaden werden bezüglich der äußeren Gestaltung geregelt.Zu diesem Zweck werdenin bestimmten Bereichen Dachformen und Dachneigungen festgesetzt. Es werden Dachaufbauten in einer verträglichen Art und Größe zugelassen. Moderne Gestaltungsmöglichkeiten bleiben auf wenig störende und von der Art der Bebauung her geeignete Bereiche begrenzt. Ziel ist ein störungsfreies Einfügen in den historischen Bestand der Durlacher Altstadt an dieser Stelle. Werbeanlagen Werbeanlagen und Automaten besitzen aufgrund ihrer relativ großen Fluktuation, der rasanten technischen und gestalterischen Veränderungen in diesem Bereich, der geringen Kosten für ihre Anschaffung und ihrer-in der Natur der Sache liegenden-starken visuellen Wirksamkeit ein erhebliches Risikopotential für ein geordnetes Ortsbild.Die Regelungen betreffen daher- neben ihrer generellen Genehmigungspflichtigkeit-Größe, Art und Anbringungsortder Werbeanlage. Träger für Plakatanschläge werden mit Rücksicht auf die besonders hochwertige städtebauliche Situation für den Geltungsbereich ausgeschlossen, ebenso Automaten.Aufgrund der besonderen Lage des Plangebietes in der Durlacher Altstadt mit vielen denkmalgeschützten Gebäuden werdenauch die nach § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreienWerbeanlagendem Kenntnisgabeverfahren unterworfen. Tiefgaragen, Stellplätze Diebetreffende Regelung soll zur Verringerung der Bodenversiegelung, der Verbesserung der Abwasserbewirtschaftung undzur Begrünung des Innenbereiches beitragen. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -8- Abfallbehälterstandplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation in der Durlacher Altstadt werdenAbfallbehälterstandplätzeund Außenantennengewissen Einschränkungen unterworfen, Niederspannungsfreileitungen werden ausgeschlossen. 4.5Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1Grünplanung, Pflanzungen Die im Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind zu erhalten bzw.bei Abgang zu ersetzen. Damit soll, obwohl es sich um einen sehr dicht bebauten Bereich handelt, der prägende Charakter der großen Bäume gesichert werden. Die beiden Platanen an der Grenze der Grundstücke Flst.Nr. 46040/1 und 46040/8 sind zur Ausweisung als Naturdenkmale nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz vorgesehen. Das Verordnungsverfahren nach § 74 Abs. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg wurde bereits eröffnet. 4.5.2Eingriff in Natur und Landschaft Ein Ausgleich ist gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.Durch die Planung wird kein über das bisherige Maß hinausgehender Eingriff in Natur und Landschaft ausgelöst. 4.5.3Artenschutz Schädliche Eingriffe in besonders oder streng geschützte Tierpopulationen sind nach fachlicher Einschätzung nicht anzunehmen. Auf eine artenschutzrechtliche Prüfung kann daher verzichtet werden. 5.Umweltbericht Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan, der bereits bestehende Bebauungspläne ändert und ergänzt, ohne dabei die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren bzw. um eine Neuaufstellungen in Gebieten nach § 34 BauGB, wodurch der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird.Das Bebauungsplanverfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. 6.Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -9- 7.Statistik 7.1Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca.1,40ha100,00% Gesamtca.1,40ha100,00% 7.2Bodenversiegelung Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut.Bezüglich der Bodenversiegelung ergibt sich durch den Bebauungsplankeine Verschlechterunggegenüber dem derzeit Möglichen. 8.Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans istkein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9.Kosten Der Stadt Karlsruhe entstehen durch die Realisierung des Bebauungsplanes keine Kosten. Karlsruhe,11.11.2011 Fassung vom19.06.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -10- B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der fürSammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Dernotwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmuldehergestellt werden (siehejedochZiffer 4.3.4 derBegründung). Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammeltund zur Gartenberegnung genutztwerden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -11- versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen zur Nutzung von Zisternenwasser im Haus (z.B. für die Toilettenspülung)sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Eine Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist beim Wasserversorger zu beantragen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Nutzung im Haus zwei getrennte und eindeutig gekennzeichnete Wasserleitungen zu verlegen sind. Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, istein so genannter freier Auslauf (Abstand mindestens 20 mm) nach DIN 1988 zur Nachspeisung von Trinkwasser erforderlich. Der Trinkwasseranschluss für die Einspeisung darf nur von einem Fachbetrieb oder vom Wasserversorger selbst durchgeführt werden. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26– Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -12- 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131Karlsruhe, zu melden. 7.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §39 LBO). 10.Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan„Karl-Weysser- Straße, Karlsburgstraße, Pfinztal- straße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften -Entwurf- BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -2- Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................3 1.Art der baulichen Nutzung.........................................................................3 2.Maß der baulichen Nutzung.......................................................................3 3.Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche..............................................4 4.Zulässigkeit Straßenbebauung Karl-Weysser-Straße 9.............................4 5.Stellplätze, Tiefgaragen.............................................................................4 6.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung.......................................4 II.Örtliche Bauvorschriften.........................................................................5 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................5 1.1Dächer.......................................................................................................5 1.2Fassaden...................................................................................................5 2.Werbeanlagen und Automaten..................................................................5 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen.........................................................6 3.1Vorgärten...................................................................................................6 3.2Abfallbehälterstandplätze..........................................................................6 3.3Tiefgaragen...............................................................................................6 4.Außenantennen.........................................................................................6 5.Niederspannungsfreileitungen...................................................................6 III.Sonstige Festsetzungen.........................................................................7 BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -3- Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom22.07.2011 (BGBl. I S.1509), und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). -Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet(§ 4 BauNVO) Zulässig sind -Wohngebäude, -die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden -Betriebe des Beherbergungsgewerbes, -sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, -Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind -Gartenbaubetriebe, -Tankstellen. 2.Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Kennzeichnung der überbau- baren Grundstücksflächen und die Angabe derjeweilszulässigenWandhöhe, teilweise auch der Firsthöheund der Anzahl der Vollgeschossein der Plan- zeichnung festgesetzt.Dabei gilt als Wandhöhe das Maßvonder Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bis zum Schnittpunkt der Außen- BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -4- wand mit der Oberkante Dachhaut.Bei Mansarddächern gilt als Wandhöhe das Maß von der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bis zum Mansardknick.Im WA 2 ist das Mansarddach ist so auszuführen, dass dessenFirsthöhe die Firsthöhe einesan gleicher Stelle zulässigerweise mög- lichenSatteldaches nicht überschreitet. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Ferner wird imWA 1eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) vonmaximal1,2 festgesetzt.ImWA 2werden aus städtebaulichen Gründeneine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,75 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von maximal1,5 festgesetzt. 3.Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Die Bauweise ist in der Planzeichnung festgesetzt. In der abweichenden Bau- weisesind die Gebäudeauf der Grundstücksgrenze zuerstellen. Die überbaubaren Grundstücksflächensind durch diein der Planzeichnung enthaltenenBaulinien und Baugrenzen definiert. 4.Zulässigkeit Straßenbebauung Karl-Weysser-Straße 9 Die Bebauungdes Grundstückes Karl-Weysser-Straße 9entsprechendder in der Planzeichnung ausgewiesenen Baubereiche ist unzulässig solange das auf dem Grundstück stehende Kulturdenkmalentsprechend den Bestimmun- gen des Denkmalschutzgesetzes zu erhalten ist. 5.Stellplätze, Tiefgaragen Stellplätze sind im Vorgartenbereich unzulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu- lässig.Siehe hierzu auch ZifferII.3.3 derörtlichen Bauvorschriften. 6.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Zum Schutz von Bäumen ist durch Planeintrag im Bebauungsplan die Erhal- tung festgesetzt. Die mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch Neupflanzungen der glei- chen Art zu ersetzen. Im Traufbereich der Bäume sind Aufschüttungen, Ab- grabungen oder Bodenversiegelungen unzulässig. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -5- II.Örtliche Bauvorschriften 1.ÄußereGestaltung der baulichen Anlagen 1.1Dächer Die straßenbegleitenden Gebäude sind mit traufständigen, symmetrischen Sattel-, WalmoderMansarddächern- je nach Festlegung im Plan- auszufüh- ren. Die Neigung beträgt,außer bei Mansarddächern,40°-50°. Im Bereich der abweichenden Bauweise sind Pultdächer (Dachneigung maximal 50°)zulässig - ausnahmsweise können Flachdächer, Satteldächer und Walmdächer zuge- lassen werden. Dachgauben sind nur zulässig als Satteldach-, Walm- oder Schleppgauben mit einer maximalen Stirnfläche von 2,5 m² und einer maximalen Stirnhöhe von 1,6 m. Sie müssen mindestens jeweils eine Gaubenbreite Abstand von- einander haben und vom Ortgang mindestens 1,5 m entfernt sein. Dacheinschnitte und Dachterrassen sind nicht zulässig, außer in den vom öf- fentlichen Raum aus nicht einsehbaren Dachflächen der Gebäude Karl- Weysser-Straße 1-13. Auf derselben Dachfläche können nur entweder Ein- schnitte (sofern zulässig) oder Gauben angeordnet werden. Dachgauben und Dacheinschnitte sind nur in der ersten Dachebene zulässig. 1.2Fassaden Die Fassaden sind als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil und re- gelmäßiger Gliederung über sämtliche Geschosse zu gestalten. 2.Werbeanlagen und Automaten Fürim Sinne des § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreieWerbeanlagenistein Kenntnisgabeverfahren durchzuführen. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig. -Einzelbuchstaben bis max. 0,40 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 50% der Gebäudebreite und pro Werbeanlage die Länge von 3.00mnicht überschreiten. Gebäudeübergrei- fende Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten istein seitlicher Ab- stand von mindestens 0.50m einzuhalten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sindunzulässig. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -6- Anlagen, die zum Anschlagenoderzum Aushängenvon Plakaten oder ande- ren werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Ebenso ausgeschlossen sind Anlagen, die für den elektronischenAnschlag oderAus- hang bestimmt sind. 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen denparallel zur Badener Straße verlaufenden Grund- stücksgrenze und der Baulinie liegen.Für dasGrundstück Badener Straße6 gilt außerdem auchein 5 m tieferGrundstücksstreifenentlang derparallel zur Karl-Weysser-Straße verlaufenden Grundstücksgrenzeals Vorgarten. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen als Ve- getationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell-, Parkierungs- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Esist je Grund- stück nur eine Zu- bzw.Ausfahrtzulässig,derenmaximalBreite höchstens je- doch3,5 m beträgt.Zusätzlichisteinmaximal1,5mbreiterHauszugangzu- lässig. BeiderBefestigungvonZufahrten sind wasserdurchlässige Materialienzu verwenden(z.B.Rasengittersteine). Dies gilt auch für Terrassen ab einer Flä- che von 12 m² (z.B. Rasenfugenpflaster). 3.2Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 3.3Tiefgaragen Tiefgaragenkönnenhergestellt werden, wenn diese mit mindestens 0,6 m Er- de überdeckt werden, die Fläche als Vegetationsfläche angelegt wird und kei- ne oberirdischen Stellplätze auf demselben Grundstück angeordnet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die zu erhaltenden Bäume nicht gefährdet wer- den. Siehe hierzu auch Ziffer I.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -7- III.Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne -Nr. 614„Nutzungsartfestsetzung“, in Kraft getreten am22.05.1985, -Nr. 410„Hengstplatz“, in Kraft getreten am28.08.1905, -Nr. 421 „Pfinztalstr. von Pforzheimer Str. bis Hengstplatz“, in Kraft getreten am13.02.1901, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 11.11.2011 Fassung vom19.06.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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Extrahierter Text
DURLACH S Anl GFHW GFHW GFHW S Weg GFW GFW GFHW GFGI GFW GFHW GFW S GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFHW GFW GFW GFHW 98 GFHW GFW GFW GFW S GFW GFW GFW GFW GFW 98 Amtsgericht GFW GFW GFW Bpl GFW GFW S GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFHW GFW 98 GFHW GFW 46318/6 46318/9 46318/7 46318/19 46040/9 46318/3 45112 46012/2 46178 46037 46038 46168 46039 46040/1 46040/2 46170 46040/3 46040/4 46040/5 46040/6 46040/7 46041 46042 46042/1 46042/2 46043 46175 46044 46045 46165 46046 46046/1 46056 46167 46057/3 46058 46173 46172 46171 46174 46164 46163 46162 46161 46190 46191 46192 46040/8 46193 46197 46050 46012/7 46046/2 46047 46048 1 11 Schloss Ghs WGhs Whs Gar Gar I4 ̧da Tgar Whs 7 Btrg WGhs Btrg 1 Whs Ust Schu Btrg Tgar Whs 2a Whs Tgar Gar 13 WGhs Tgar 6 Schu Whs 3 1 Whs 9 8 18 7 Whs 6 Gar 5 Whs 1 3 5 16 7 14 4 12 6 Whs 10 8 Whs 2 Whs 4 Whs WGhs Whs WGhs Btrg Whs WGhs Schu Schu Schu Gar Whs Whs Gar 20 22 24 9 WGhs 11 13 10 Vwg WGhs 8 WGhs Empfg 2 Whs Whs WGhs Gericht Whs Gar Schu Whs 11 10 12 Whs Schu Whs Whs 4 ̧da GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW 98 S GFW GFW GFW GFW GFW 46049 46051 46052/5 46053 46054 46055 46318/1 46318/4 46323/3 46060/4 46059/2 46052/4 46057/1 46057/2 46059 46324 46053/1 46059/1 46053/2 46323/1 46323/2 46323 WGhs I4 ̧da Tgar Whs Btrg Whs 6 4 Gar Gar Whs I4 ̧da Whs 14 Gar Whs Btrg Gar Btrg Schu 4 3 2 Whs Whs Whs Whs 5 Schu 3 Whs Gar Whs Whs Wkst Whs Whs Whs Btrg Schu 1 Tgar WGhs 2 Schu 6 4 Whs Schu Schu Schu Whs 3 Wkst 17 Whs Gar Whs Kirche WGhs 9a Whs 12 8 10 12 Whs Whs Whs WGhs Gar WGhs 14 16 18 Whs WGhs Schu Whs Gar 5 4 ̧da 15 3ULQ]HVVHQVWUDH Eichelgasse D D D D D D WH 7.00m WH 7.00m WH 7.00m WH 8.50 - 9.50m SD SD WH 12.50m WH 12.50m SD,WD,MD)LUVWK|KH P WH 9.50m SD,WD WH 9.50m SD,WD WH 9.50m SD,WD FD WH 9.50m 3ILQ]WDOVWUDH %DGHQHU6WUDH .DUO:H\VVHU6WUDH .DUOVEXUJVWUDH .DUOVEXUJVWUDH D D WH 9.50 - 12.00m SD D SD,WD,MD g a a g g g g g G 2 0,75 1,5 Planeintrag WA siehe Baugrenze :DQGK|KHLQ0HWHUQDOV+|FKVWPD WH 12,00m Allgemeines Wohngebiet =(,&+(1(5./b581* WA 1 )ODFKGDFKPD[ FD *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV Satteldach SD Baulinie 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB gUWOLFKH%DXYRUVFKULIWHQQDFK/%2 Zu erhaltender Baum 'HQNPDOJHVFKW]WH*HElXGHQDFKULFKWOLFKHhEHUQDKPH Firstrichtung 3. Sonstige Planzeichen Walmdach WD D Mansarddach MD :DQGK|KHLQ0HWHUQDOV0LQGHVWXQG+|FKVWPD WH 9.50 - 12.00m $EJUHQ]XQJGHV0DHVGHU1XW]XQJ 6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH GehwegGeplantes Naturdenkmal Nr. 87 Abweichende Bauweise a Zahl der Vollgeschosse, zwingend III 2IIHQH%DXZHLVHQXU(LQ]HOXQG'RSSHOKlXVHU]XOlVVLJ o Geschlossene Bauweise g siehe Ziffer I.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen G *HVFKRVVIOlFKHQ]DKO*)=*UXQGIOlFKHQ]DKO*5= 0,75 1,5 Trafostation Baugebiet *HVFKR IOlFKHQ]DKO Grund- IOlFKHQ]DKO Musternutzungsschablone Bauweise Bestehender Baum B 6DW]XQJVEHVFKOXVVJHPlund Auslegungsbeschluss ab ...................am ...................am .................... vom .................. bis ................. am .................... $EV6DW]%DX*%manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-%DX*%$EV/%2PLWGHU,Q.UDIWJHWUHWHQ$EV6DW]2EHUEUJHUPHLVWHUHeinz FenrichKarlsruhe, ....................des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden'HU%HEDXXQJVSODQXQGGLH|UWOLFKHQ%DXYRUVFKULIWHQVLQGXQWHU%HDFKWXQJ$EV%DX*%$EV/%2gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJJHPlJHPl$EV%DX*%Billigung durch den Gemeinderat$EV%%DX*%DX*%$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVJHPl$EV%DX*%hiermit ausgefertigt. am .................... $EV/%2$EV/%2Bekanntmachung$EV/%2Fassung:19.06.2012 STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 11.11.2011 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHE DURLACH M. 1:500 .DUO:H\VVHU6WUDH .DUOVEXUJVWUDH3ILQ]WDOVWUDH %DGHQHU6WUDH hEHUVLFKWVSODQ0 Liegenschaftsamt gefertigt am Feb. 2011 -ENTWURF- Plot:20.06.12 S:\Birgit.Kaufmann\BK_Projekte\Durlach_B-Plan Karl-Weysser\03_B-Plan_aktueller Planungsstand\120619_BPlan_Entwurf.dwg 06.07.2010