Bebauungsplan "Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße", Karlsruhe-Durlach, Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 29779 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 03.07.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 11.07.2012 2 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße'", Karlsruhe-Durlach; Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 11.07.2012 2 Gemeinderat 24.07.2012 Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans "Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße", Karlsruhe-Durlach zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 11.07.12 Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe fasste am 06.07.2010 den Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplans „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach gemäß § 2 Abs. 1 Bau- gesetzbuch (BauGB). Der Aufstellungsbeschluss umfasst das gesamte Gebiet der Altstadt Durlach gemäß der dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Planskizze, auf die verwiesen wird. Gegenstand der Bauleitplanung soll dabei die bauliche und gestalterische Entwicklung der Altstadt Durlach sein. Diese ist zwar seit 1998 auf der Grundlage der Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ denkmalschutzrechtlich gesichert. Im Hinblick auf die gestalterische Entwicklung hat sich die derzeitige Rechtslage unterhalb der Schwelle des Denkmalschutzes jedoch als teilweise unzureichend erwiesen, deshalb wurde die Auf- stellung des Bebauungsplans beschlossen, mit dem Ziel, einheitliche Gestaltungsrichtlinien im Bereich der Durlacher Altstadt umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Tatbestände, die zwar das Stadtbild erheblich beeinflussen, jedoch nicht Gegenstand denkmalschutzrechtli- cher oder sonstiger Genehmigungsvorgänge sind, gerade auch in den Randbereichen und den Eingangssituationen zur Altstadt, die nicht im Geltungsbereich der geschützten Ge- samtanlage liegen. Im Planaufstellungsverfahren zeigte sich, dass die Ausarbeitung des Bebauungsplans für das gesamte Altstadtgebiet in der für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlichen De- tailtiefe aufgrund seines Umfangs einen so erheblichen Zeitrahmen beanspruchen würde, dass eine kurzfristige Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurde vom Planungsausschuss am 01.06.2011 beschlossen, die Gestaltungssatzung aus dem Bebauungsplan herauszulösen und die Gestaltungsrichtlinien als Gestaltungssat- zung möglichst zeitnah als örtliche Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung (LBO) isoliert in Kraft zu setzen. Dieses Verfahren wird abgekoppelt vom hiesigen Planaufstel- lungsverfahren weiter betrieben. Der Planungsausschuss hat darüber hinaus zugestimmt, den Bebauungsplan „Altstadt Durlach“ in Teilbereiche aufzugliedern und zunächst den nun- mehr auszulegenden Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstra- ße, Badener Straße“ weiter zu entwickeln. Der Bebauungsplan hat einen im Kern konservatorischen Charakter. Er soll die im betroffe- nen Quartier vorhandene Bebauung, die zu einem bedeutenden Teil aus Kulturdenkmalen besteht, erhalten und fortschreiben. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass sich etwaige Neubauten störungsfrei in diesen Bestand einfügen. Entlang der Karlsburgstraße und der Pfinztalstraße sowie der Karl-Weysser-Straße befindet sich überwiegend eine ge- schlossene Blockrandbebauung, häufig in Kombination mit einer rückwärtigen Bebauung der Grundstücke. Die nicht geschlossene Blockrandbebauung entlang der Badener Straße ver- läuft entlang der Straßenflucht und ist mit seitlichem Abstand als Einzel- oder Doppelhaus- bebauung ausgeführt. Der Bebauungsplan vollzieht die historische gewachsene Situation nach und ergänzt diese im Hinblick auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Areals. Eine Ausnahmesituation findet sich auf den Grundstücken Karl-Weysser-Str. 9 und Ergänzende Erläuterungen Seite 3 11, die bisher durch eine vorstädtische Einfamilienhausbebauung mit großen Vorgärten ge- kennzeichnet war. Das Gebäude in der Karl-Weysser-Str. 11 wurde mittlerweile abgebro- chen, das Gebäude Karl-Weysser-Str. 9 besteht als Kulturdenkmal fort. Auf diesen beiden Grundstücken wird abweichend von der bisherigen Situation eine Blockrandbebauung und somit ein Lückenschluss ermöglicht. Die Blockrandbebauung auf dem Grundstück Karl- Weysser-Str. 9 ist nicht zulässig, solange das bestandsgeschützte Gebäude entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts zu erhalten ist. Die außergewöhnliche Qualität des Ortsbildes soll durch ergänzende gestalterische Festset- zungen erhalten bleiben. Im Plangebiet gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.05.1985, der den Baublock - mit Ausnahme der Grundstücke des ehemaligen Wasser- werkes - als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Ferner gilt entlang der Badener Straße der Baufluchtenplan Nr. 410 „Hengstplatz“ aus dem Jahr 1905 und im nördlichen Planbereich der Baufluchtenplan Nr. 421 „Pfinztalstraße von Pforzheimer Straße bis Hengstplatz“ aus dem Jahre 1901. Im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. Entsprechend der vorhandenen Nutzung wird das gesamte Areal als Allgemeines Wohnge- biet ausgewiesen, ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten mit Störpotenzial, wie etwa Tankstellen und Gartenbaubetriebe, werden ausgeschlossen, um den typischen Gebietscha- rakter zu erhalten, die vorhandene Nutzungsmischung soll beibehalten werden. Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Plangebiet als bestehende Wohnbaufläche und als gemischte Baufläche dar. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Beim Plangebiet handelt es sich um einen historisch gewachsenen Baublock im Durlacher Ortskern. Der nordöstliche Bereich ist durch Einzel- und Doppelhäuser gekennzeichnet. Im Blockinnenraum wirkt sich das vorhandene freistehende Wohngebäude prägend aus. Die vorhandene wohngebietstypische Bebauungsdichte soll beibehalten werden. Der südwestli- che Teil des Plangebietes ist durch die geschlossene Blockrandbebauung mit Seiten- und Rückgebäuden aus dem 18. und 19. Jahrhundert gekennzeichnet. Die dort vorzufindende Bebauugsdichte übersteigt die Obergrenzen des nach der geltenden Benutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. Unmittelbar an die Bebauung angren- zend befinden sich die großzügigen Freiräume des Schloßplatzes und des Schloßgartens, im Blockinnenraum sind ebenfalls Freiflächen vorhanden, der nordöstliche Bereich ist durch eine aufgelockerte Bauweise gekennzeichnet. Dies rechtfertigt die Überschreitung der zu- lässigen Grundflächen (GRZ) von 0,4 um 0,35 sowie die Überschreitung der Geschossflä- chen (GFZ) von 1,2 um 0,3. Die Überschreitung der Obergrenzen ist den vorhandenen be- sonderen städtebaulichen Gründen geschuldet, die Überschreitungen werden durch Um- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 stände ausgeglichen, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllt werden. Sonstige öffentliche Belange stehen dem nicht entgegen, so dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Ziffer 1 - 3 BauNVO für eine Überschreitung der Obergrenzen für GRZ und GFZ vorliegen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge des geltenden Bauleit- planes Nr. 614 „Nutzungsartenfestsetzung“ nicht berührt, der sich im übrigen aus § 34 BauGB ergebende Zulässigkeitsmaßstab für eine zukünftige Bebauung, so wie er sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, wird durch die Planung nicht we- sentlich verändert, so dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB vorliegen und der Plan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden kann. Ein Umweltbericht ist deshalb nicht erforderlich. Da es sich um die Überplanung eines weitestgehend überbauten Areals handelt, ist ein Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB nicht erforderlich, weil die vorhan- denen Eingriffe in den Naturhaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind und zulässig waren. Unabhängig von der im Aufstellungsverfahren befindlichen Gestaltungssatzung für die Alt- stadt Durlach werden im Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften festgesetzt. Diese betref- fen die Vorgärten entlang der Badener Straße, die als solche erhalten und wahrnehmbar bleiben sollen, weshalb sie als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten sind. In der Karlsburgstraße werden aufgrund der besonderen Situation des Plangebietes in der Nähe der Karlsburg Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaße in Verbindung mit einer vorgeschriebenen Geschossigkeit der Gebäude festgesetzt. Der Straßenzug, der vom Be- trachter auch noch aus einer weiteren Entfernung als solcher wahrzunehmen ist, soll in sei- ner Homogenität erhalten bleiben, unter Betonung der jeweiligen Ecksituation. Die Dächer, Dachaufbauten und Fassaden werden im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung geregelt. Aus diesem Grund werden Dachform und Dachneigung festgesetzt, Dachaufbau- ten sind nur in einer verträglichen Art und Größe zugelassen. Die mögliche Neugestaltungen sollen sich störungsfrei in den historischen Bestand der Durlacher Altstadt einfügen. Die technische und gestalterische Entwicklung im Bereich der Werbeanlagen und Automa- ten erfordern aufgrund der starken visuellen Wirksamkeit und des damit verbundenen Risi- kopotenzials für ein geordnetes Ortsbild eine gesonderte Regelung. Insbesondere werden genehmigungsfreie Werbeanlagen dem Kenntnisgabeverfahren unterworfen und Regelun- gen über Art und Größe der zulässigen Werbeanlagen aufgenommen. Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf den anliegenden Entwurf des Bebauungsplans nebst seiner Begründung verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung In der Zeit vom 20.03. bis 24.04.2012 fand eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange statt. Geäußert haben sich der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, die Verkehrsbetrie- be Karlsruhe, das Polizeipräsidium Karlsruhe, das Regierungspräsidium Karlsruhe sowie der ZJD als untere Natur- und Bodenschutzbehörde. Das Stadtplanungsamt hat seine abwä- genden Antworten zu den geäußerten Anregungen in der als Anlage 1 beigefügten Synopse niedergelegt, auf die insoweit verwiesen wird. Am 16.11.2011 fand im Bürgersaal des Rathauses Durlach nach entsprechender Bekannt- machung im Amtsblatt eine Bürgeranhörung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Die während der Bürgerbeteiligung abgegeben Stellungnahmen wurden vom Stadtplanungsamt in der als Anlage 2 beigefügten Synopse niedergelegt. Die Einwen- dungen betreffen überwiegend die Gebäudehöhen bzw. die Zahl der festgesetzten Vollge- schosse. Insbesondere soll eine übermäßige Höhenentwicklung vermieden werden. Dies wird in Gestalt der festgesetzten Wandhöhen sichergestellt, die sich ganz überwiegend am vorhandenen Bestand orientieren, der keine bzw. nur geringfügige Erhöhungen zulässt. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach frühzeitigen Bürgerbeteilung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Verfahren einen Stand erreicht, den der Vorentwurf des Bebauungsplan „Karl-Weysser- Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach vom 11.11.2011 in der Fassung vom 19.06.2012 wiedergibt. Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, nachstehenden Beschluss zu fassen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Karl-Weysser-Straße, Karlsburg- straße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, einschließlich ergänzender örtlicher Bauvor- schriften wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf mit örtlichen Bauvorschrif- ten vom 11.11.2011 in der Fassung vom 19.06.2012 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen.