Bebauungsplan "Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe Durlach, Satzungsbeschluss gemäß § 10ß des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 29778 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 03.07.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 11.07.2012 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach h i e r : Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 11.07.2012 Gemeinderat 24.07.2012 Antrag an den Ortschaftsrat Durlach Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe S. 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 207.000 € Grunder- werb und Herstellung Geh- und Radweg Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 11.07.2012 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Das zukünftige Plangebiet liegt am nördlich der Killisfeldstraße (Höhe AGIP-Tankstelle) ab- zweigenden Straßenstich und umfasst im Wesentlichen bisherige Teilflächen des Bebau- ungsplanes Nr. 330 „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ aus dem Jahr 1967. Dieser Bebauungsplan folgt in seinem Verlauf der historischen Entwicklung des Gebietes und ent- spricht weder der aktuellen Grundstückssituation noch den heutigen betrieblichen Anforde- rungen der ortsansässigen Firmen, deren Flächenbedarf über das bisherige Plangebiet hin- ausreicht. Ziel der Planung ist es deshalb, die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in- nerhalb der Grenzen des zukünftigen Bebauungsplans dem aktuellen Bedarf anzupassen, dies wird u. a. durch die Entwidmung der zu überplanenden Bahnbetriebsgrundstücke mög- lich. In Absprache mit den derzeitigen Grundstückseigentümern ist innerhalb des Plangebie- tes dem Wunsch Rechnung zu tragen, verbesserte Grundstückszuschnitte im überplanten Areal zu ermöglichen. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes soll der Ausbau der Killisfeldstraße entsprechend den Festsetzungen des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr 745 „Pfaff-, Raiherwie- sen-, Killisfeldstraße“ auch in diesem Bereich bauplanungsrechtlich gesichert werden. Die zulässige Grundfläche wird kleiner als zwei Hektar sein, der Bebauungsplan kann des- halb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden, so dass eine Umweltprüfung entfallen kann. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) 2010 als geplante gewerbliche Baufläche bzw. Mischbaufläche dargestellt, der Bebauungsplan wird damit aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt, in Teilbereichen wird er im Zuge der Berichtigung angepasst werden. Das zukünftige Plangebiet umfasst Teilflächen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 330, „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ vom 20.01.1967, Nr. 330 B „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße - Änderung“ vom 23.07.1999 und Nr. 745 „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeld- straße“ vom 30.08.2002. In seinem zukünftigen Geltungsbereich wird der Bebauungsplan die bestehenden Pläne aufheben. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungs- plans. Die naturräumlichen Gegebenheiten, die Bodenbeschaffenheit und der Artenschutz wurden in einer naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des Instituts für Landschaftsökologie und Naturschutz, ILN, vom 07.11.2011 erhoben. Eine zukünftige Bebauung wird auf überwiegend bereits versiegelten oder teilversiegelten Flächen ermög- licht, die keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflan- zen haben. Auf einer Fläche von ca. 6.900 m² ist die Überbauung eines bisherigen Garten- gebietes mit Zierrasen, Gartenflächen, Teichen, Gartenhäusern und einzelnen versiegelten Flächen vorgesehen. Die Bedeutung der dadurch beeinträchtigten Lebensräume für diverse Tiergruppen und für Pflanzenarten ist insgesamt gering. Kleine Teilbereiche mit Schotterflä- chen, als Ruderalflächen trocken-warmer Standorte sowie vorgefundene Gehölzstrukturen, in Verbindung mit blütenreichen Säumen, sind als hochwertig einzustufen, in diesen Berei- chen kommen streng und besonders geschützte Tierarten vor. Die Erschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke wird über den bestehenden, nördlich der Killisfeldstraße abzweigenden Straßenstich erfolgen. Bushaltestellen des ÖPNV befinden sich entlang der Killisfeld- und der Ottostraße. Im Plangebiet bestehen keine An- haltspunkte für Altlasten, im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere altlastenver- dächtige Standorte, die das Plangebiet allerdings nicht tangieren. Im Rahmen künftiger Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten und ggf. zu behandeln oder Ergänzende Erläuterungen Seite 3 zu entsorgen. Erforderlichenfalls sind technische Untersuchungen der Flächen bzw. die Auf- stellung eines Aushub- und Entsorgungskonzeptes geboten. Abhängig von der zukünftigen Detailplanung sind ggf. Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden - Mensch durchzufüh- ren. Das Plangebiet ist durch Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelastet, darüber hinausgehende zusätzliche Belastungen sind weder im Plangebiet noch im Umfeld zu erwar- ten. Die im Nahbereich der Bahnanlagen (bis 140 m) ausnahmsweise zulässigen Wohnnut- zungen (Betriebswohnungen) müssen über ausreichende passive Schallschutzmaßnahmen verfügen, die gesunde Wohnverhältnisse ermöglichen. Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes umfasst überwiegend unbeplante Flächen und schließt einen vorhandenen Grünbestand südlich der Kleingartenanlage ein, der über ein Erhaltungsgebot gesichert und durch Pflanzgebote ergänzt wird. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße nördlich der Ottostra- ße“ werden vom künftigen Bebauungsplan aufgenommen. Auf diesem Weg erfolgt eine Fortschreibung der bisher geltenden städtebaulichen Parameter betreffend die Art der bauli- chen Nutzung, die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücksflächen und die im Baugebiet zulässigen Gebäudekubaturen. In denjenigen Bereichen, in denen gewerbliche Flächen des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ an den künftigen Plan anschlie- ßen, werden die Baugrenzen bis an die Grenze des zukünftigen Geltungsbereichs geführt und sichern auf diesem Wege ein zusammenhängendes, beide Bebauungspläne umfassen- des Baufeld. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Grundsätzlich sind Gewerbebetriebe aller Art zugelassen, Einzelhan- delsbetriebe nur dann, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO haben und den aufgeführten Warengruppen angehören. Ausgeschlossen werden Vergnügungsstätten. Als Maß der baulichen Nutzung werden die im vorhandenen Bestand bereits festgesetzten Parameter beibehalten. Die Grundflächenzahl wird mit 0,6, die Ge- schossflächenzahl mit 1,6 und die Zahl der Vollgeschosse mit 3 festgeschrieben. Ergänzend wird eine maximal zulässige Wandhöhe von 13,50 m festgesetzt, dies entspricht drei Vollge- schossen bei einer Geschosshöhe von 4,50 m. Die vorgesehenen Geh- und Radwegeflächen werden an das bestehende Wegenetz ange- bunden und leisten so einen Beitrag zur verbesserten Durchgängigkeit entlang der Killisfeld- straße und gewährleisten eine Rad- und Fußwegeverbindung von dort zur Kleingartenanla- ge. Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt wie bisher über die vorhandenen Netzsyste- me. Die Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung sind nicht optimal, von einer gezielten Niederschlagswasserversickerung ist deshalb abzusehen. Das Gebiet wird über den vorhandenen Kanal entwässert, dessen Kapazität derzeit nicht ausreichend ist, deshalb sind private Rückhaltesysteme erforderlich, die den Zufluss des Oberflächenwas- sers drosseln, erst mit dem Ausbau der Killisfeldstraße wird die Kanalisation aufdimensio- niert werden. Zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen durch Lichtemissionen werden Werbeanla- gen mit wechselndem oder bewegtem Licht, Laserwerbung, Skybeamer oder ähnliche Anla- gen ausgeschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Zur Sicherung einer angemessenen Gebietsbegrünung ist pro 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden. Der vorliegende Bericht zur naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des Gebietes kommt zu dem Ergebnis, dass zur Sicherung des Artenschutzes die Umset- zung sog. CEF-Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz notwendig wird. Es wird sich um die vorgezogene Neuanlage bzw. Freistellung von Lebens- räumen für Reptilien, Wildbienen und Vögel, die Anlage eines Teiches sowie um die Entsie- gelung versiegelter Flächen als Grundlage für Ruderalvegetation handeln. Auf der Basis des obigen Berichtes und der Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Plans, sind die in den planungsrechtlichen Festsetzungen dargestellten Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften ökologischen Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten im räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet durchzuführen. Diese Maßnah- men dienen der Sicherung einer dauerhaften ökologischen Funktionsfähigkeit insbesondere als Fortpflanzungsstätte der Wechsel- und Kreuzkröte sowie der Aufwertung vorhandener und der Entwicklung zusätzlicher Lebensräume für Zaun- und Mauereidechsen. Um das Kleinklima zu verbessern wird festgesetzt, dass auf neu zu errichtenden Gebäude- dächern ein sog. Albedo-Management stattfindet. Auf die Gebäudedächer ist eine reflektie- rende Folie aufzubringen, die eine Rückstrahlung der Sonneneinwirkung bewirkt, um die Ge- bäude im Plangebiet vor einer Überhitzung zu schützen. Infolge der planungsrechtlichen Sicherung der Killisfeldstraße werden Kosten für den Grund- erwerb für öffentliche Verkehrsflächen und den Neubau des geplanten Geh- und Radwegs entstehen, die derzeit mit 207.000 Euro beziffert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die beiliegenden planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung und Hinweise ein- schließlich der naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des ILN Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz, Bühl, verwiesen. I. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Als bisherige Verfahrensschritte fand am 16.08.2011 eine Behördenbeteiligung statt, auch wurde der Öffentlichkeit nach einer entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt die Mög- lichkeit zur Äußerung im Zeitraum vom 19.09. bis 30.09.2011 eingeräumt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung und der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen zahlreiche Stellungnahmen ein. Den von den Beteiligten erhobenen Anregungen und Einwendungen wurden die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamts gegenübergestellt und in der beiliegenden Synopse (Anlage 1) niedergelegt. Als Träger öffentlicher Belange haben sich das Regierungspräsidium Karlsruhe, das Polizei- präsidium Karlsruhe, der BUND mit LNV und NABU, die Natur- und Bodenschutzbehörde, die Immissionsschutzbehörde, die DB Services Immobilien GmbH, die IHK Karlsruhe, die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und der Nachbarschaftsverband Karlsruhe geäu- ßert. Ein Schwerpunkt der abgegebenen Stellungnahmen liegt auf der beabsichtigten Überpla- nung der bisherigen Kleingartenflächen im nördlichen Bereich des Plangebietes und die da- mit verbundenen Auswirkungen auf Natur- und Landschaft. Es sei u. a. davon auszugehen, dass das vorhandene Kleingartengelände sowie die bisherigen Suggestionsflächen, auf de- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 nen sich Sekundärwald befindet, überbaut und versiegelt würden, so dass Brut- und Nah- rungsgebiete für zahlreiche Vogelarten und Reptilien nachteilig betroffen seien. Dem ist zu entgegnen, dass der Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die die Erhaltung der betroffenen Suggestionsflächen vorsehen, so dass die Auswirkungen auf die ökologi- sche Funktion der Flächen minimiert werden und diese als Brut- und Nahrungshabitat der betroffenen Arten weitestgehend erhalten bleiben. Die für die CEF-Maßnahmen vorgesehe- nen Flächen werden durch einen Zaun gegen unbefugtes Betreten geschützt, so dass die betroffenen Arten auf diesen Flächen ungestörte Rückzugsräume vorfinden werden. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Auswirkungen der Planung auf die im Plangebiet vorkommenden geschützten Arten zu kompensieren. Aufgrund des Einwandes der DB Services Immobilien GmbH wurde das noch immer zum Bahnbetriebsgelände gehörende - und entsprechend gewidmete - Flurstück 45308/1 aus dem Geltungsbereich des Plans herausgenommen. Die von der IHK Karlsruhe angeregte Erhöhung der Grundflächenzahl über das vorgesehe- ne Maß hinaus ist mit dem vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Gebietscha- rakter, der beibehalten werden soll, nicht vereinbar, deshalb verbleibt es bei den vorgesehe- nen Höchstgrenzen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte eine Stellungnahme des Betreibers des Lebensmittelmarktes im südöstlichen Bereich des Plangebiets, der ursprünglich miteinbezo- gen werden sollte. Der Betrieb des Lebensmittelmarktes hätte Bestandschutz, würde aber mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kollidieren, was zur Folge hätte, dass Erweiterungen oder Änderungen, die genehmigungspflichtig wären, planrechtswidrig wären. Aus diesem Grunde wurden die betroffenen Flächen des Lebensmittelmarktes aus dem Gel- tungsbereich des Plans herausgenommen. Ein Teil der Einwendungen richtet sich schließlich gegen bereits vorhandene Emissionen, die von bereits vorhandenen Gewerbebetrieben ausgehen. Auch werden bauordnungsrecht- liche Verstöße bereits vorhandener Nutzungen gerügt. Diese Anregungen bedürfen keiner Regelung im Bebauungsplan, sondern der Überprüfung durch die insoweit zuständigen Fachämter und konnten deshalb unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wird auf die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes zu den vorge- brachten Anregungen und Einwendungen in der Anlage 1 verwiesen. Der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 20.02. bis 19.03.2012 beim Stadtplanungsamt öf- fentlich aus. In dieser Zeit gingen weitere Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die abwägenden Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes zu den Stellungnahmen befin- den sich in der beiliegenden Anlage 2. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gingen nicht ein. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeitsbeteiligung hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses sind der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen und textli- chen Festsetzungen und die Begründung. Diese Unterlagen sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Dem Gemeinderat kann empfohlen werden, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, den Bebauungsplan "Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung zu beschließen: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf bleiben unberücksich- tigt, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorlage dargelegten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Lan- desbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbin- dung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergän- zungen den Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach zusam- men mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 14.07.2011 in der Fassung vom 01.06.2012. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Be- bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 01.06.2012 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).