Antrag SPD-Fraktion: Leinenzwang für Hunde
| Vorlage: | 29691 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.06.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Waldstadt |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Ute Müllerschön (SPD) Stadträtin Elke Ernemann (SPD) Stadtrat Michael Zeh (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 25. April 2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 36. Plenarsitzung Gemeinderat 26.06.2012 1108 16 öffentlich Leinenzwang für Hunde 1. Die Verwaltung ändert die Straßenpolizeiverordnung der Stadt Karlsruhe dahingehend, dass ein genereller Leinenzwang für Hunde auf Waldgebiete, Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete ausgeweitet wird. 2. Der Kommunale Ordnungsdienst prüft regelmäßig, ob sich Hundehalter an den Leinenzwang halten. Es kommt regelmäßig zu Zwischenfällen mit Menschen und freilaufenden Hunden in Karlsruhe, die nicht immer glimpflich enden. Oftmals stellen freilaufende Hunde nicht nur ein Sicherheitsrisiko für Mensch, sondern auch für Wild in Waldgebieten dar. Häufig finden Jäger in Waldgebieten totes oder schwer verletztes Wild, welches von freilaufenden Hunden angefallen wurde. Regelmäßig gehen freilaufende Hunde auch in Landschaftsschutzgebieten - sehr zum Ärgernis der Landwirte - auf Felder und machen sich an der Ernte zu schaffen. In jüngster Vergangenheit wurde unserer Fraktion mehrfach von Zwischenfällen zwischen Kindern und unangeleinten Hunden im Oberwald berichtet. Meist ging es dabei um nicht angeleinte Hunde, die weit von ihrem Besitzer entfernt laufen, auf Zuruf nicht reagieren, an anderen Personen schnüffeln oder sogar hochspringen. Dies ist nicht nur für viele Erwachsene, sondern insbesondere für Kinder sehr beängstigend. Leider fehlt es den verantwortlichen Hundehaltern gegenüber den Betroffenen oft an Rücksicht und Verständnis, so dass sie die Situation mit Zurufen wie beispielsweise „Der macht nichts“ oder „Der will nur spielen“ als erledigt ansehen. Auf Zurufe, ihre Hunde doch bitte anzuleinen, reagieren die meisten Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Hundehalter nicht nur mit Unverständnis, sondern werden auch noch schroff und beleidigend. Aufgrund dieser mangelnden Rücksicht und diesem Unverständnis zahlreicher Hundehalter ist die Stadtverwaltung gezwungen, zum Schutze der Bürger dieser Stadt und der Lebensqualität der hier lebenden Menschen einzuschreiten, indem sie die Leinenpflicht ausweitet und die Einhaltung des Leinenzwangs auch regelmäßig kontrolliert. unterzeichnet von: Doris Baitinger Ute Müllerschön Elke Ernemann Michael Zeh Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 14. Juni 2012
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 25.04.2012 eingegangen: 25.04.2012 Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.06.2012 1108 16 öffentlich Dez. 2 Leinenzwang für Hunde - Kurzfassung - Einzelne Vorkommnisse mit Hunden gibt es immer wieder. Belastbare Fallzahlen durch frei laufende Hunde sind in Karlsruhe nicht vorhanden. Das Fehlverhalten einiger weniger Hundehalterinnen und -halter sollte nicht zu einem allge- meinen Leinenzwang für Hunde führen. Dies widerspräche auch § 2 Nr. 2 des Tierschutzge- setzes. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Ausweitung der Leinenpflicht über die aktuell bestehenden Regelungen hinaus nicht erforderlich. Relevante Verstöße können schon heute sanktioniert werden. Die Einführung eines generellen Leinenzwangs für Hunde würde nach Auffassung der Ver- waltung keine Veränderung gegenüber der heutigen Situation ergeben. Verantwortungsbe- wusste Hundehalterinnen und -halter haben auf ihre Tiere auch ohne Leinenzwang immer die notwendigen Einwirkungsmöglichkeiten. Ein genereller Leinenzwang könnte nur bei lü- ckenlosen bzw. stark verdichteten Kontrollen einen gewissen Erfolg erzielen. Dies ist jedoch aufgrund der personellen Möglichkeiten weder von der Forstverwaltung noch vom Kommu- nalen Ordnungsdienst zu leisten. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Die Verwaltung ändert die Straßenpolizeiverordnung der Stadt Karlsruhe dahingehend, dass ein genereller Leinenzwang für Hunde auf Waldgebiete, Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete ausgeweitet wird. Einzelne Vorkommnisse mit Hunden gibt es immer wieder. Statistisch erfasste Meldungen über schwerwiegende Folgen wie z. B. Bisse oder sonstige Verletzungen, liegen der Stadtverwaltung jedoch nicht vor. Auch belastbare Fallzahlen hinsichtlich der Beunruhigung des Wildbestandes durch frei laufende Hunde gibt es nicht. Nach Erfahrung der Stadtverwaltung herrscht bei der überwiegenden Mehrheit der Hundehalterin- nen und -halter Verständnis für die Notwendigkeit, ihren Vierbeiner im Einwirkungsbereich zu hal- ten. Das Fehlverhalten einiger weniger Hundehalterinnen und -halter sollte nicht dazu führen, dass alle mit dem Zwang belegt werden, ihre Hunde an der Leine zu führen. Eine artgerechte Hunde- haltung erfordert auch, dass ein Hund sich einmal ohne Leine bewegen kann. Ein allgemeiner Lei- nenzwang für Hunde widerspräche deswegen § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, nach dem jede Tierhalterin und jeder Tierhalter dem Tier artgemäße Bewegung ermöglichen muss. Konkretisiert wird diese Anforderung zu artgemäßer Bewegung im § 2 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung, die für einen Hund ausreichend Auslauf im Freien fordert. Ausreichende freie Bewegung ist insbe- sondere bei Hunderassen mit einem ausgeprägten Bewegungsdrang für deren Gesunderhaltung zwingend geboten. Eine großflächig ausgewiesene Leinenpflicht für Hunde würde wohl Forderungen nach großräumi- gen Hundeauslaufflächen nach sich ziehen. Diese Forderungen wären - wenn überhaupt - nur mit hohem Aufwand zu realisieren. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Ausweitung der Leinenpflicht über die aktuell bestehenden Re- gelungen hinaus nicht erforderlich. Zwar beinhalten weder das Waldgesetz noch das Naturschutz- gesetz entsprechende Regelungen zum Führen von Hunden - solche gibt es jedoch in den jeweili- gen Verordnungen zu den ausgewiesenen Naturschutzgebieten. Darüber hinaus regeln die Grün- anlagenverordnung und die Straßenpolizeiverordnung der Stadt Karlsruhe die Leinenpflicht. Rele- vante Verstöße können daher schon heute sanktioniert werden. An besonders frequentierten Stel- len wie z. B. Joggingpfaden, Grillhütten, Schutzhütten und Spielplätzen gelten die Regelungen der Grünanlagenverordnung. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es wird derzeit geprüft, diese Örtlichkeiten mit entsprechenden Hinweisen zu versehen. Im Bereich von Waldsportpfaden könnte - falls sich dort Probleme mit Hunden häufen - im Rah- men einer so genannten Waldsperrungsverordnung nach dem Landeswaldgesetz ein Leinen- zwang festgelegt werden. Dies ist z. B. bereits am Trimm-dich-Pfad in der Waldstadt erfolgt. In der Regel meiden aber die Hundehalterinnen und Hundehalter die Sportpfade. Für eine Ahndung von Zwischenfällen mit hochspringenden, gefährlichen oder bösartigen Tieren steht - auch ohne zusätzliche kommunale Regelung - § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz zur Ver- fügung. Nach dieser Vorschrift kann nicht erst bei Schadeneintritt, sondern bereits bei Fahrlässig- keit ohne Schadensfall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Wird der Verwal- tung ein solch auffälliges Tier bekannt, wird schon heute in jedem Einzelfall ein individueller Lei- nenzwang geprüft. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Auch die Einführung eines generellen Leinenzwangs für Hunde würde nach Auffassung der Ver- waltung keine Veränderung gegenüber der heutigen Situation ergeben. Verantwortungsbewusste Hundehalterinnen und -halter haben auf ihre Tiere auch ohne Leinenzwang immer die notwendi- gen Einwirkungsmöglichkeiten - und sei es dadurch, diese anlassbezogen freiwillig an der Leine zu führen. Unkundige oder fahrlässige Hundehalterinnen und -halter könnte man dagegen auch bei einem generellen Leinenzwang nur dann erreichen, wenn lückenlose bzw. stark verdichtete Kontrollen erfolgen. Dies ist jedoch aufgrund der personellen Möglichkeiten weder von der Forst- verwaltung noch vom Kommunalen Ordnungsdienst zu leisten. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. 2. Der Kommunale Ordnungsdienst prüft regelmäßig, ob sich Hundehalterinnen und - halter an den Leinenzwang halten. Der Kommunale Ordnungsdienst kann aufgrund seiner Personalstärke bei der Kontrolle der in der Straßenpolizeiverordnung und der Grünanlagenverordnung der Stadt Karlsruhe gel- tenden Leinenpflicht für Hunde keine hohe Kontrolldichte sicherstellen. Kontrollen erfolgen sporadisch, zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Örtlichkeiten, teilweise auch in Zivil. Denkbar ist, bedeutende Örtlichkeiten in Wald-, Naturschutz- und Landschafts- schutzgebieten in diesen sporadischen Kontrollrhythmus einzupflegen.