Bebauungsplan "Baublock Mitteltor-, Alte Friedrich-, Teutschneureuter und Pfarrer-Graebener-Straße", Karlsruhe-Neureut: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 29672 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.06.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.06.2012 1093 2 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Baublock Mitteltor-, Alte Friedrich-, Teutschneureuter und Pfarrer- Graebener-Straße", Karlsruhe-Neureut: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.06.2012 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 1.030.000 Euro Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Kosten für Umwandlung von 10.200 m² Friedhofsfläche in Grünfläche/Parkanlage Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 22.05.2012 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Das Plangebiet liegt im Zentrum von Neureut und weist mit Ausnahme des Friedhofs bereits jetzt auf allen Grundstücken eine Bebauung auf. Diese befindet sich entlang der Straßen, während die Innenbereiche sowohl rückwärtige Bebauung als auch gärtnerische Nutzung aufweisen. Die Grundstücksgrößen und die Bebauung unterscheiden sich insofern, als in weiten Teilen des Plangebietes ca. 40 m tiefe Grundstücke mit einer einseitigen Grenzbe- bauung - sowohl in First- als auch in Traufstellung - unmittelbar an der Gehweghinterkante überwiegen, während an der Pfarrer-Graebener-Straße Doppelhäuser auf bis zu 60 m tiefen Grundstücken durch einen 2 m tiefen Vorgarten vom Gehweg abgesetzt sind. Die im großen Umfang noch ländlich geprägten Bebauungsstrukturen mit verhältnismäßig kleinen Wohngebäuden und einer Vielzahl von Scheunen und Nebengebäuden ist einem zunehmenden Wandel unterworfen, da die Eigentümer den Umbau und die Erweiterung der vorhandenen Gebäude wünschen, um in erster Linie zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Bislang gilt für das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 482 „Neureut-Nord“ vom 23.03.1950, ein einfacher Bebauungsplan, der lediglich die Straßenfluchten festlegt, im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Durch die sehr differenzierte vorhandene Bebauung ist es schwierig, auf dieser Grundlage eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Ziel der Planung soll es deshalb sein, einerseits den Eigen- tümern Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehenden Gebäude anzubieten, teilweise auch im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, andererseits aber möglichst große zusammen- hängende Gartenbereiche innerhalb der Bebauung zu erhalten und damit zugleich die fort- schreitende Bodenversiegelung zu begrenzen. Des Weiteren soll der Nordfriedhof, der im mittleren Bereich des Plangebietes liegt und des- sen Belegungszeit Ende 2014 endet, zukünftig als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wer- den. Die Planung sieht nun unter Berücksichtigung des vorhandenen Baubestandes vor, inner- halb des Gebietes verschiedene Bauweisen mit unterschiedlichen baulichen Entwicklungs- möglichkeiten festzusetzen. Entlang des südwestlichen Teils der Alten Friedrichstraße wird als abweichende Bauweise die einseitige Grenzbebauung mit einer maximalen Bautiefe von 20 m festgesetzt, während in den übrigen Baubereichen die offene Bauweise mit unter- schiedlichen Maßgaben gelten soll. Entlang der Vogt-, der Teutschneureuter und der Mit- teltorstraße beträgt dabei die maximale Bautiefe ebenfalls 20 m bei einer Längen- beschränkung der Hausformen auf max. 25 m, und entlang des nordöstlichen Teils der Alten Friedrichstraße sowie der Pfarrer-Graebener-Straße sind zwei Baubereiche á 12 m Bautiefe vorgesehen. Es entstehen so städtebaulich geordnet sowohl bauliche Erweiterungsmöglich- keiten als auch zusammenhängende Gartenbereiche im rückwärtigen Bereich der Grundstü- cke. Mit diesem Planentwurf sollen auch die dargelegten planerischen Ziele über Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen geregelt werden. Diese beziehen sich vor allem auf die Fassadengliederung mit Sockelzone, Dach und Werbeanlagen. Die Festset- zungen zur Gestaltung dienen dem Schutz und der Sicherung des in der Alten Friedrichstra- ße noch vorhandenen ehemaligen Gesamtcharakters des Ortes Neureut mit giebelständigen Häusern wie auch der Verlängerung der vorhandenen Vordergebäude in den rückwärtigen Bereich und einer angleichenden Gestaltung neuer baulicher Anlagen. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, dessen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche unterhalb der Grenze von 20.000 m² Ergänzende Erläuterungen Seite 3 nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt. Das Planverfahren kann deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a durchgeführt werden. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der StadtZeitung am 23.03.2011 in einer Veranstaltung im Sitzungssaal des Rathauses Neureut über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Pla- nung informiert. Parallel hierzu wurde auch eine erste Behördenbeteiligung durchgeführt. Die Anregungen hieraus konnten, soweit sie für die Planung relevant waren, auch Berück- sichtigung finden. Die bereits in diesem Verfahrensstadium von den betroffenen Anwohnern vorgetragenen Anregungen und Einwände betrafen die Nachverdichtung und rückwärtige Bebauung sowie die damit befürchteten Nachteile durch neu geschaffene Einblickmöglichkeiten in den Gär- ten. Hier führt der vorliegende Bebauungsplanentwurf jedoch gegenüber der derzeitigen Zulässigkeitsschwelle nach § 34 BauGB zu keinen wesentlich anderen Verhältnissen oder nachteiligen Wirkungen. Auf die Erläuterungen der Verwaltungsvorlage Nr. 925 für den Aus- legungsbeschluss am 13.12.2011 wird verwiesen. Diese Einwände wurden im Übrigen, wie sich auch aus der nachfolgenden Ziffer II. der Vorlage ergibt, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht nochmals vorgetragen. Abschließend ist noch anzumerken, dass mit der Planung kein auszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft stattfindet, da im Plangebiet bereits bislang eine Bebauung nach den Maßstäben des § 34 BauGB zulässig war, so dass eine stärkere Versiegelung nicht zu er- warten ist. Weitere Umweltbelange sind durch die Planung ebenfalls nicht betroffen. II. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen An- regungen Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der Grundlage des vom Gemeinderat am 13.12.2011 gefassten Auslegungsbeschlusses in der Zeit vom 06.02.2012 bis 05.03.2012 öffentlich aus- gelegt und auch die Träger öffentlicher Belange hatten Gelegenheit, sich nochmals zur Pla- nung zu äußern. Anregungen und Einwände, über deren Berücksichtigung im Rahmen des zu fassenden Satzungsbeschlusses zu entscheiden wäre, sind dabei von keiner Seite ein- gegangen. III. Abschluss des Verfahrens Im Rahmen des Satzungsbeschlusses sind die öffentlichen und privaten Belange gegenei- nander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Rege- lungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Ge- meinderat bei der Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei be- stimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wer- tungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 22.02.2011 in der Fassung vom 25.10.2011 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zu- sammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Baublock Mitteltor-, Alte Friedrich-, Teutschneureuter und Pfarrer-Graebener-Straße“, Karlsruhe-Neureut Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Baublock Mitteltor-, Alte Friedrich-, Teutschneureuter und Pfarrer-Graebener-Straße“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner ört- liche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landes- bauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 22.02.2011 in der Fassung vom 25.10.2011. Sie sind Bestandteil die- ser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 25.10.2011 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungs- plan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 14. Juni 2012