Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
| Vorlage: | 29671 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.06.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 36. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.06.2012 1092 1 öffentlich Dez. 3 Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 23.05.2012 6 vorberaten Hauptausschuss 12.06.2012 3 vorberaten Gemeinderat 26.06.2012 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt aufgrund der Ein- führung von Gemeinschaftsschulen die Änderungssatzung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 13.12.2011 hat das Kabinett den Gesetzesentwurf für die Änderung des Schulgesetzes zur Einführung der Gemeinschaftsschulen verabschiedet. Mit diesem Beschluss wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Landtag am 18.04.2012 eine Änderung des Schulgesetzes verabschiedet hat und somit bereits im Schuljahr 2012/2013 die ersten Ge- meinschaftsschulen eingerichtet werden können. In Karlsruhe wird ab September 2012 die Grund- und Gemeinschaftsschule Grötzingen ein- gerichtet. Nachdem die Gemeinschaftsschule als neue Schulart u. a. auch im Schulgesetz explizit auf- geführt wird, ist auch die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler entsprechend anzupassen. Die Bezuschussung der Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler der Gemein- schaftsschulen entspricht denen der Grundschulen und ab Klassenstufe 5 denen der weiter- führenden Schulen. Im Rahmen der Satzungsänderung wird § 3 Absatz 1 c redaktionell überarbeitet. Inhaltlich erfolgt keine Änderung. Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 beinhaltet eine Synopse. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss - von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt aufgrund der Einführung von Gemeinschafts- schulen die Änderungssatzung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförde- rungskosten für Schülerinnen und Schüler. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 14. Juni 2012
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012, GBl. S. 65 und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 1. Januar 2000, GBl. S. 14, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012, GBl. S. 25 ber. S. 207, hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 26.06.2012 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler vom 21.06.1983 (Amtsblatt vom 01.07.1983), zuletzt geändert durch die Satzung vom 13.12.2011 (Amtsblatt vom 23.12.2011), wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 c entfällt nach den Worten „für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und“ das Wort „Schüler“. In § 3 Absatz 1 d werden die Worte „der Grundschulförderklassen und Grundschulen“ durch die Worte „der Grundschulförderklassen, der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 - 4“ ersetzt. In § 3 Absatz 1 e werden nach „Gymnasien,“ die Worte „Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5,“ eingefügt. In § 6 Absatz 1 b werden nach „Gymnasien,“ die Worte „Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5,“ eingefügt. In § 6 Absatz 2 werden nach „Gymnasien,“ die Worte „Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5,“ eingefügt. 2 In § 6 Absatz 3 werden die Worte „Grundschulen sowie der Grundschulförderklassen“ durch die Worte „Grundschulen, der Grundschulförderklassen sowie der Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 - 4“ ersetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 2 Änderungen fett gedruckt Satzung Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler bisherige Fassung Neufassung A. Erstattungsvoraussetzungen A. Erstattungsvoraussetzungen §§ 1 - 2 unverändert §§ 1 - 2 unverändert § 3 § 3 (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ganz oder teilweise bezuschusst (1) unverändert a) für Kinder in Schulkindergärten a) unverändert ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten b) für Schülerinnen und Schüler der Förder- und Sonderschulen b) unverändert ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule c) für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schüler des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht c) für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht ab einer Mindestentfernung von 100 km unverändert d) für Schülerinnen und Schüler der Grundschulförderklassen und Grundschulen d) für Schülerinnen und Schüler der Grundschulförderklassen, der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 - 4 ab einer Mindestentfernung von 1 km unverändert e) für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, e) für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. ab einer Mindestentfernung von 2 km unverändert (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchstabe c, d und e bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. (2) unverändert (3) Beförderungskosten werden unabhängig von der Mindestentfernung bezuschusst, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren gelten nicht als besondere Gefahr. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft die Stadt. (3) unverändert (4) Bei Bezuschussung von Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb) ist die für die jeweilige Schulart geltende Mindestentfernung maßgebend. Die Entfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen den Unterrichtsstätten. (4) unverändert (5) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden. (5) unverändert §§ 4 - 5 unverändert §§ 4 - 5 unverändert § 6 § 6 Erstattungsumfang Erstattungsumfang (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schülerin und Schüler ab dem (1) unverändert Schuljahr 2010/2011 einen Zuschuss in Höhe von a) 10 % für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schülerinnen und Schüler des Berufsbildungsjahres in Teilzeitunterricht, a) unverändert b) 3 Euro beim Kauf von Monatskarten für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. Außerhalb des Verbundgebietes des KVV wohnhafte Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss in Höhe von 12 % der notwendigen Beförderungskosten. b) 3 Euro beim Kauf von Monatskarten für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. Außerhalb des Verbundgebietes des KVV wohnhafte Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss in Höhe von 12 % der notwendigen Beförderungskosten. (2) Auf den Preis für den Erwerb einer Jahreskarte (ScoolCard) erhalten Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab dem Schuljahr 2010/2011 durch die Stadt einen Abschlag in Höhe von 33 Euro pro Schuljahr. (2) Auf den Preis für den Erwerb einer Jahreskarte (ScoolCard) erhalten Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab dem Schuljahr 2010/2011 durch die Stadt einen Abschlag in Höhe von 33 Euro pro Schuljahr. (3) Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der Förder-, Sonder- und Grundschulen sowie der Grundschulförderklassen werden die Beförderungskosten in vollem Umfang von der Stadt übernommen. (3) Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der Förder-, Sonder- und Grundschulen, der Grundschulförderklassen sowie der Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 - 4 werden die Beförderungskosten in vollem Umfang von der Stadt übernommen. (4) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2. (4) unverändert (5) Die notwendigen Beförderungskosten nach § 2 Abs. 3 sowie nach § 3 Abs. 4 werden in voller Höhe erstattet. (5) unverändert §§ 7 - 20 unverändert §§ 7 - 20 unverändert