Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl: 3. Stellvertreter/in des Ortsvorstehers der Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat
| Vorlage: | 29570 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.06.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 12.06.2012 141 10 öffentlich Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl: 3. Stellvertreter/in des Ortsvorstehers der Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt a. dass durch das Ausscheiden des 3. Ortsvorsteher-Stellvertreters Herrn Helmut Bessler ein neuer / eine neue 3. Ortsvorsteher-Stellvertreter/in bestellt werden soll b. dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Ortschaftsräte zur Wahl als 3. Stellvertreter/in des Ortsvorstehers vorzuschlagen: 3. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin _______________________ Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 71 GemO wird für den Ortsvorsteher vom Gemeinderat nach Anhörung des Ort- schaftsrates aus dessen Mitte ein oder mehrere Stellvertreter/innen des Ortsvorstehers gewählt. Ihre Amtszeit richtet sich nach den für den Ortsvorsteher geltenden Grundsätzen. Sind mehrere Stellvertreter/innen bestellt, sind diese nicht gleichzeitig und nebeneinander vertretungsberechtigt und zur Vertretung verpflichtet, sondern nur jeweils derjenige, an dem die Reihenfolge der Stellvertretung ist. Diese Reihenfolge wird bei der Bestellung bestimmt. Bei der Verhinderung des Ortsvorstehers ist zunächst der/die erste Stellvertre- ter/in vertretungsberechtigt; erst wenn er/sie verhindert ist (oder sich für verhindert er- klärt), tritt an seine Stelle der/die zweite Stellvertreter/in usw. Die Stellvertreter/innen des Ortsvorstehers werden durch Wahl nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO bestellt. Die Möglichkeit der vorherigen Einigung unter den Wäh- lervereinigungen über die Besetzung der Stellvertreterstellen ist nicht ausgeschlossen; eine solche Einigung kann als „offene“ Wahl i. S. von § 37 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz GemO betrachtet werden. Nach § 18 Abs. 3 letzter Satz GemO sind die zur Wahl als Stellvertreter/in des Ortsvor- stehers vorgeschlagenen Ortschaftsräte bei der Beratung und Beschlussfassung zu die- sem Tagesordnungspunkt nicht befangen. 3. Ortsvorsteher-Stellvertreter/in: Ortschaftsrat/rätin ____________________ Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt a. dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgenden Ortschaftsrat/rätin zur Wahl als 3. Stellvertreter/in des Ortsvorstehers vorzuschlagen: 3. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin _________________________