Nachrücken von Matthias Bessler als Nachfolger für den ausscheidenden Ortschaftsrat Helmut Bessler

Vorlage: 29562
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.06.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach

    Datum: 12.06.2012

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vorl_Nr_133_TOP2_ Nachrücken M.Bessler_OR
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 12.06.2012 133 2 öffentlich Nachrücken von Matthias Bessler als Nachfolger für den ausscheidenden Ortschaftsrat Helmut Bessler Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Der Ortschaftsrat Wettersbach hat unter TOP 1 der heutigen Ortschaftsratssitzung das Ausscheiden des Ortschaftsrats Helmut Bessler festgestellt. Nach dem Ausscheiden von Herrn Bessler rückt gemäß § 31 (2) i.V. mit § 69 (1) GemO als nächster Ersatzbewerber des Wahlvorschlages der FDP zur Ortschafts- ratswahl am 07.06.2009 Herr Matthias Bessler, Zur Ziegelhütte 7, 76228 Karlsruhe für die restliche Amtszeit nach. Herr Matthias Bessler ist von der Tatsache des Nachrückens in den Ortschaftsrat am 24.04.2012 schriftlich benachrichtigt worden und hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Wahl annimmt. Gleichzeitig hat er erklärt, dass kein Hinderungsgrund für seinen Ein- tritt in den Ortschaftsrat gemäß § 29 (1-4) i.V. mit § 72 GemO vorliegt. Diese Erklä- rung allein ist nach dem Gesetz nicht ausreichend. Gemäß § 29 (5) i.V. § 72 GemO ist durch den Ortschaftsrat förmlich festzustellen, ob bei Herrn Matthias Bessler ein Hinderungsgrund gegeben ist. Diese Feststellung hat der Ortschaftsrat zu treffen. Antrag an den Ortschaftsrat: Gemäß § 31 (2) i.V. mit § 69 (1) GemO rückt Matthias Bessler als nächster Ersatz- bewerber des Wahlvorschlages der FDP zur Ortschaftsratswahl am 07.06.2009 als Nachfolger des ausgeschiedenen Ortschaftsrates Helmut Bessler für die restliche Amtszeit nach. Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 (5) i.V. § 72 GemO fest, dass bei Matthias Bessler kein Hinderungsgrund vorliegt.