Antrag SPD und Anfrage FDP: Kommerzieles Paddeln auf der Pfinz

Vorlage: 29558
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.06.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hagsfeld

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 13.06.2012

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 11, Anfrage
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE FDP-Fraktion vom 20.5.2012 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 13.06.12 11 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Kommerzielles Paddeln auf der Pfinz Die Pfinz wird als Gewässer 1. Ordnung vom Land Baden-Württemberg unterhalten. Die Unterhaltungsarbeiten und der Ausbau der Pfinz werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt. Das Gewässerbett ist Eigentum des Landes. Für das Ufer im Durlacher Bereich hat der Ortschaftsrat ein Mitbestimmungsrecht. Unterschiedliche Meinungen innerhalb der Ämter und Bürger gibt es zum kommerziellen Befahren der Pfinz mit Kanus und Paddelbooten auf Durlacher Gemarkung. Wir stellen deshalb den Antrag, diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Ortschaftsratssitzung zu setzen. Unterzeichnet von: Dipl.- Ing. Günther Malisius, Dr. Horst Dilger, Dr. Angelika Fink-Sontag, Dr. Jan Kowalski,

  • TOP 11, Antrag
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANTRAG SPD-OR-Fraktion vom 23.05.2012 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 13.06.12 11 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Kommerzielles Paddeln auf der Pfinz Antrag Der Zentrale Juristische Dienst (ZJD) der Stadt Karlsruhe und das Regierungspräsidium( RP ) untersagen das kommerzielle Paddeln auf der Pfinz im ökologisch sensiblen Streckenabschnitt zwischen der Pforzheimer Straße bei der Bogenbrücke in Durlach und bei der Pfinzbrücke am Übergang Herdweg/Brückenstraße bei Hagsfeld. Das Verbot muss mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, da sich die schützenswerten Tiere derzeit in der Paarungszeit, bzw. in der Brutpflege befinden. Begründung Wiederholt wurde in letzter Zeit festgestellt, dass der ob. gen. Streckenabschnitt durch kommerzielles Paddeln befahren wurde. Ob eine Genehmigung erteilt wurde, ist uns nicht bekannt, und wenn ja, ist uns nicht bekannt, wer diese Genehmigung erteilt hat. Die Pfinz wurde in diesem Bereich vor Jahren mit hohem Aufwand renaturiert, um Rückzugsgebiete für Fische, Vögel und Amphibien zu schaffen, insbesondere für verschiedene gefährdete Arten, die sich dort angesiedelt haben. Dafür wurden seinerzeit Steuergelder in Höhe von 160000 € ausgegeben. Die Pfinz hat dort einen Wasserstand von ca. 20 cm, was dazu führt, dass durch Paddeleinstiche Laichhabitate und seltene Wasserpflanzen zerstört werden. Entsprechend einer europaweiten Regelung sind die Vorgaben für Paddeleinstich 30 cm, plus 10 cm Karenz , insgesamt also 40 cm ! Es ist nicht nachvollziehbar, dass es beispielsweise für das Paddeln auf dem Pfinz- Entlastungskanal aus Naturschutzgründen keine Erlaubnis gibt (richtigerweise), und dies ausgerechnet in dem ob. gen. äußerst schützenswerten Bereich nicht der Fall sein soll. Nach Rücksprache mit Fachleuten vom Anglerverein Durlach bietet sich durchaus das Paddeln auf der Pfinz an, jedoch erst ab der Pfinzbrücke am Herdweg bei Hagsfeld, da sich die Wasserstände ab diesem Bereich bis hin zum Rußheimer Altrheinarm dauerhaft um ca. 40-50 cm bewegen. D.h., dass das Paddeln auf mehreren Kilometern Länge auf der Pfinz möglich wäre, ohne dabei schützenswerte Tiere zu stören und Laichhabitate und seltene Wasserpflanzen zu beschädigen. unterzeichnet von: Hans Pfalzgraf, Dr. Jan-Dirk Rausch, Iris Holstein, Christa Schulte, Klaus Arheidt

  • TOP 11, STELLUNGNAHME
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-OR-Fraktion, eingegangen: 23.05.12 zur Anfrage FDP-OR-Fraktion, eingegangen: 21.05.12 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 13.06.12 11 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Eingangs weisen wir zum Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion formal darauf hin, dass die Zuständigkeit für etwaige Verbote des Befahrens der Pfinz bei der Stadt Karlsruhe als untere Wasserbehörde bzw. als untere Naturschutzbehörde liegt. Es handelt sich dabei um weisungsgebundene Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die gemäß § 44 Abs. 3 Gemeindeordnung vom Oberbürgermeister in eigener Zu- ständigkeit erledigt werden. Der Ortschaftsrat besitzt in dieser Angelegenheit daher kein Antrags- oder Entscheidungsrecht. Inhaltlich und in Beantwortung des Antrags der FDP-Ortschaftsratsfraktion verwei- sen wir auf die derzeit laufenden Gespräche unter Federführung des Regierungs- präsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde, in welche die betroffenen Inte- ressensgruppen sowie Fachämter der Stadt eingebunden sind. Ziel ist eine kon- sensuale Lösung dieser komplexen Problematik unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Naturschutzes als auch der Nutzer des Gewässers. Mit Blick auf ak- tuell noch ungeklärten Fachfragen ist zum einen zweifelhaft, ob ein Verbot rechtssi- cher begründet werden könnte, zum anderen halten wir eine einseitige Untersagung des kommerziellen Paddelns auch für unzweckmäßig, da sie den genannten Pro- zess zur nachhaltigen Lösung des Problems konterkarieren würde. Im Übrigen könn- te ein Verbot auch unter Vollzugsgesichtspunkten von Seiten der Stadt derzeit kaum überwacht werden. Abschließend möchten wir noch richtig stellen, dass es sich bei der Pfinz nur teilwei- se, um ein Gewässer 1. Ordnung handelt. Ab dem Hühnerlochwehr in Grötzingen ist die Pfinz vielmehr als Gewässer 2. Ordnung in der Unterhaltungslast der Stadt ein- gestuft. Es existieren auch keine gesetzlichen Regelungen zur Mindesttiefe von Ge- wässern und zum Paddeleinstich, dabei handelt es sich um fachliche Empfehlungen. Schließlich bedarf es (auch für kommerzielle Anbieter) keiner behördlichen Geneh- migung, um ein Gewässer mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft zu befah- ren. Bei diesen Nutzungen handelt es sich um wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Dieser ist derzeit an allen Gewässern im Stadtgebiet zulässig, sofern nicht explizit Einschränkungen wie z.B. in Naturschutzgebieten bestehen.