Vermietung von Räumlichkeiten in der Waldenserschule
| Vorlage: | 29378 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.04.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Palmbach |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach ANTRAG CDU-FW Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom 23.04.2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Wettersbach 08.05.2012 131 2 öffentlich Vermietung von Räumlichkeiten in der Waldenserschule Die Verwaltung möge prüfen, ob ein kurzzeitiges Vermieten von Räumlichkeiten in der Waldenserschule möglich ist. Begründung Die Räume in der Waldenserschule stehen zurzeit leer und dienen als Reserve für einen möglichen zukünftigen Schulbedarf. Es sollte daher geprüft werden, ob Räume zum Beispiel für privat abgehaltene Kurse (Musik, Tanz, Bewegung) oder andere Maßnahmen vermietet werden können. Auch Familienfeiern oder eine Vereinsnutzung wären denkbar. Da die Schule für einen möglichen Schulraumbedarf weiterhin zur Verfügung stehen muss, dürften nur kurzzeitige Mietverträge abgeschlossen werden, da der Schulbetrieb eindeutigen Vorrang genießen muss. Es soll der Beschluss gefasst werden, zu diesem Thema ein Konzept zu erstellen. ________________________________________________________ unterzeichnet von: Tilman Pfannkuch, Fraktionsvorsitzender
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Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zum Antrag CDU-FW Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom: 23.04.2012 eingegangen: 24.04.2012 Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 08.05.2012 131 2 öffentlich Vermietung von Räumlichkeiten in der Waldenserschule Nach dem Beschluss des Ortschaftsrates soll unsere Waldenserschule im Stadtteil Palmbach als Reservefläche für einen möglichen zukünftigen Schulbedarf vorgehalten werden. Aufgrund dieser Beschlussvorlage ist das Gebäude nach wie vor als Schulge- bäude gewidmet. Obwohl das Schulgebäude derzeit nicht mehr für Schulunterricht genutzt wird, können bei Benutzung der Räumlichkeiten für nicht schulische Zwecke die Bestim- mungen des Schulgesetzes nicht außer Betracht gelassen werden. Danach darf die Be- nutzung von Schulräumen grundsätzlich den Belangen der Schule nicht widersprechen. Über die Verwendung für andere schulische Zwecke entscheidet der Schulträger. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht völlig unproblematisch, die Räumlichkei- ten über einmalige Mietverträge oder über ein befristetes Mietverhältnis an Vereine ent- sprechend der städtischen Benutzungsordnung zu vermieten. Bei der Vermietung an pri- vate Personen oder Organisationen sollte jedoch im Einzelfalle geprüft werden, ob der Mietzweck mit den Regelungen im Schulgesetz vereinbar ist.