Anfrage StRn Zürn, StR Fostiropoulos (Die Linke): Verpflichtung zur Verfassungstreue (Radikalenerlass) für Beschäftigte der Stadt Karlsruhe ohne hoheitliche Aufgaben

Vorlage: 29291
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.04.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 24.04.2012

    TOP: 22

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Linke-Verpflichtung Verfassungstreue
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 27. März 2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 34. Plenarsitzung Gemeinderat 24.04.2012 1067 22 öffentlich Verpflichtung zur Verfassungstreue (Radikalenerlass) für Beschäftigte der Stadt Karlsruhe ohne hoheitliche Aufgaben 1. Ist es zutreffend, dass bei der Stadt Karlsruhe neu einzustellende Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben eine Verpflichtung zur Verfassungstreue unter- schreiben müssen? 2. Ist es zutreffend, dass die Stadt Karlsruhe eine Anstellung verweigert, wenn diese Verpflichtung nicht per Unterschrift geleistet wird? 3. Ist es zutreffend, dass im Bundestarifvertrag für den öffentlichen Dienst (BT- TVöD) eine solche Verpflichtung für Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben nicht (mehr) i vorgesehen ist? ii 4. Wie begründet die Stadt Karlsruhe die Ausweitung der Pflicht zur Verfas- sungstreue auf Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben? iii 5. Welche anderen Kommunen in Baden-Württemberg verlangen wie die Stadt Karlsruhe von Beschäftigten ohne hoheitliche Aufgaben eine Verpflichtung zur Verfassungstreue? 6. Würde die Stadt Karlsruhe eine Initiative über den Städtetag Baden-Württem- berg oder direkt an die Landesregierung initiieren oder unterstützen mit der Maßgabe, dass die Landesregierung in Angleichung an den Bundestarifver- trag für den öffentlichen Dienst (§ 41) die Verpflichtung zur Verfassungstreue für Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben streicht? Im Bundestarifvertrag für den öffentlichen Dienst (BT-TVöD) ist für Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben keine Verpflichtung auf die Verfassungstreue installiert. Die Stadt Karlsruhe verlangt demgegenüber von Beschäftigten ohne hoheitliche Aufga- ben als Voraussetzung zur Einstellung eine Erklärung zur Verfassungstreue. Sie be- ruft sich dabei auf einen Landesregierungsbeschluss vom 2. Oktober 1973. Die dor- tige Regelung bezieht sich aber auf den damaligen Bundes-Angestellten-Tarifvertrag. Im heute gültigen BT-TVöD ist für Beschäftigte, die keine hoheitlichen Aufgaben er- füllen, keine Verpflichtung zur Verfassungstreue mehr vorgesehen. Die im BT-TVöD noch enthaltene Verpflichtung von Beamten und Beschäftigten mit hoheitlichen Aufgaben zur Verfassungstreue steht unseres Erachtens in der untrag- baren Tradition des Radikalenerlasses und der Berufsverbote ab 1972, liegt aber nicht in der kommunalen Zuständigkeit. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ In Bezug auf die Einstellung von Beschäftigten ohne hoheitliche Aufgaben appellie- ren wir an die Stadt Karlsruhe, dass sie ihre Einstellungspraxis dem BT-TVöD an- gleicht und für Beschäftigte, die keine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen haben, die Verpflichtung auf die Verfassungstreue streicht. Sollte ihr dies aufgrund der Vorga- ben der Landesregierung nicht möglich sein, sollte die Stadt beim Städtetag oder direkt bei der Landesregierung aktiv werden dahingehend, bei der Einstellung von Beschäftigten ohne hoheitliche Aufgaben die Verpflichtung zur Verfassungstreue gemäß dem heute gültigen Tarifvertrag BT-TVöD zu streichen. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. April 2012 i Im alten Bundesangestelltentarifvertrag war die Verpflichtung zur Verfassungstreue für alle Angestell- ten vorgesehen, im BT-TVöD entfällt dies für Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben ii § 41 Allgemeine Pflichten 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundord- nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.. (BT-TVöD) iii "Die gleichen Treuepflichten ergeben sich für Beschäftigte aus § 41 BT-TVöD" – Quelle: Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst der Stadt Karlsruhe

  • TOP 22
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 27.03.2012 eingegangen: 27.03.2012 Gremium: 34. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.04.2012 1067 22 öffentlich Dez. 2 Verpflichtung zur Verfassungstreue (Radikalenerlass) für Beschäftigte der Stadt Karlsruhe ohne hoheitlichen Aufgaben Die aus dem Beamtenrecht abgeleitete Verpflichtung zur Verfassungstreue war im Tarifbereich bis zum Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 in § 6 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) festgelegt. Diese Regelung hatte den folgenden Inhalt: „Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Ge- setze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt: Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren. Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mit zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.“ Mit Inkrafttreten des TVöD gilt diese Vorschrift nicht mehr. Wohl sieht das am 01.01.1975 in Kraft getretene Verpflichtungsgesetz eine förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen zur gewissenhaften Aufgabenerledigung vor, verbunden mit dem Hin- weis auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung. Wesentlich sind hier die Regelungen im Strafgesetzbuch zu Verschwiegenheit, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, Ge- heimnisverrat etc. Über diese Verpflichtung ist nach § 1 Abs. 3 Verpflichtungsgesetz eine Nieder- schrift aufzunehmen, die der/die Verpflichtete mit unterzeichnet. Zu den Fragestellungen im Einzelnen: 1. Ist es zutreffend, dass bei der Stadt Karlsruhe neu einzustellende Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben eine Verpflichtung zur Verfassungstreue unterschreiben müs- sen? Dies ist nicht zutreffend. Nach § 1 des o. g. Verpflichtungsgesetzes ist aber auf die gewissenhafte Erfüllung der Ob- liegenheiten zu verpflichten, wer ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,  bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,  bei einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder  als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. In diesen Fällen ist daher bei Neueinstellungen eine förmliche Verpflichtung vorzunehmen und hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Seite 2 Wesentlicher Inhalt der förmlichen Verpflichtung ist die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten (§ 1 Abs. 1 S. 1 VerpflichtungsG) und der Hinweis auf die straf- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (§ 1 Abs. 2 S. 2 VerpflichtungsG). Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Verpflichtete mit unterzeichnet. Er/Sie erhält eine Abschrift der Niederschrift. Die Nie- derschrift (§ 1 Abs. 3 S. 1 VerpflichtungsG) und ihre Aushändigung (§ 1 Abs. 3 S. 2 Verpflich- tungsG) sind keine Voraussetzung für das sofortige Wirksamwerden der Verpflichtung, denn diese liegt bereits in der mündlichen Vornahme der Verpflichtung. Sie dient aber nicht nur der Beweissicherung, sondern auch der Rechtssicherheit. 2. Ist es zutreffend, dass die Stadt Karlsruhe eine Anstellung verweigert, wenn diese Ver- pflichtung nicht per Unterschrift geleistet wird? Nein. 3. Ist es zutreffend, dass im Bundestarifvertrag für den öffentlichen Dienst (BT-TVöD) eine solche Verpflichtung für Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben nicht (mehr) vorgesehen ist? Ja. 4. Wie begründet die Stadt Karlsruhe die Ausweitung der Pflicht zur Verfassungstreue auf Beschäftigte ohne hoheitliche Aufgaben? Wie beschrieben, liegt eine Ausweitung nicht vor. 5. Welche anderen Kommunen in Baden-Württemberg verlangen wie die Stadt Karlsruhe von Beschäftigten ohne hoheitliche Aufgaben eine Verpflichtung zur Verfassungs- treue? Wie oben bereits beschrieben, verlangt die Stadt Karlsruhe keine Verpflichtung zur Verfas- sungstreue (s. Ziff. 1). Zur Frage selbst liegen uns keine Erkenntnisse vor. 6. Würde die Stadt Karlsruhe eine Initiative über den Städtetag Baden-Württemberg oder direkt an die Landesregierung initiieren oder unterstützen mit der Maßgabe, dass die Landesregierung in Angleichung an den Bundestarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 41) die Verpflichtung zur Verfassungstreue für Beschäftigte ohne hoheitliche Aufga- ben streicht? Die Notwendigkeit zu einer derartigen Initiative besteht nicht.