Gestaltungssatzung für Grötzingen

Vorlage: 29155
Art: Beschlussvorlage
Datum: 21.03.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen

    Datum: 28.03.2012

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vorlage TOP 4
    Extrahierter Text

    ANTRAG der SPD-Fraktion vom 05.03.2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Grötzingen 28.03.2012 183 4 öffentlich Gestaltungssatzung für Grötzingen im alten Ortskern von Grötzingen hat sich an einigen Stellen eine markante und orts- bild- prägende Bebauung erhalten. Wir stellen jedoch fest, dass dieses städtebaulich schützenswerte Ortsbild in den letzten Jahren Gefahr läuft duch neue Bebauungen und Renovierungsmaßnahmen sein ursprüngliches Aussehen immer mehr zu verlieren. Dem wollen wir mit der Aufstellung einer Gestaltungssatzung entgegenwirken. Die SPD-Fraktion stellt daher folgenden Antrag: Der Ortschaftsrat spricht sich grundsätzlich für die Aufstellung einer Gestaltungssatzung aus. Das Stadtplanungsamt wird durch die Ortsverwaltung beauftragt, Vorschläge zum Geltungsbereich in Grötzingen vorzulegen und über die notwendigen nächsten Schritte zu informieren. Wir bitten um Behandlung in der nächsten öffentlichen Sitzung. Mit freundlichen Grüßen J. Schuhmacher, Fraktionsvorsitzender Stellungnahme der Ortsverwaltung: Das Stadtplanungsamt teilt dazu mit, dass der Schutz und die positive Weiterentwick- lung des historischen Ortsbilds von Grötzingen mittels einer Gestaltungssatzung er- reicht werden kann. Gegenwärtig erarbeitet das Stadtplanungsamt Gestaltungssatzungen für die Altstadt Durlachs und für Wolfartsweier. Freie Arbeitskapazität wird beim Stadtplanungsamt frü- hestens nach der Sommerpause wieder vorhanden sein. Das Instrument der Gestaltungssatzung war bereits in öffentlicher Sitzung des Ort- schaftsrates am 10.11.2004 angesprochen worden, als es um die Erhaltung des Gröt- zinger Ortsbildes ging. Bei der Gestaltungssatzung kann die Gemeinde zur Durchfüh- rung baugestalterischer Absichten durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen. Möglich sind Anforderungen an die äußere Gestalt baulicher Anlagen, die Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen, an Einfriedigungen, Antennen usw. Hier können sehr detaillierte Festsetzungen sowohl für den Bestand als auch für Neubauten getroffen werden. Das Verfahren entspricht dem für Bebauungspläne anzuwendenden Verfahren. Vorteile sind eine hohe Genauigkeit der Festsetzungen und die Möglichkeit der aktiven Gestaltung. Nachteile sind ein langwieriger Verfahrensweg sowie geringe Flexibilität.