Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Behindertenparkplätze und mögliche Alternativen

Vorlage: 29135
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.03.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 27.03.2012

    TOP: 22

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • FW-Behindertenparkplätze
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 17. Februar 2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 33. Plenarsitzung Gemeinderat 27.03.2012 1036 22 öffentlich Behindertenparkplätze und mögliche Alternativen A) Auf Grund der angespannten Parkplatzsituation in der Karlsruher Innenstadt als Folge der Baustellentätigkeit, kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das absolute Parkverbot auf Behindertenparkplätzen. Wie werden diese in der Regel geahndet? Durch rigoroses Abschleppen, wie es in der Bundeshaupt- stadt Berlin praktiziert wird, oder eher mit Bußgeld? B) Gibt es eine Statistik über die Häufigkeit der Verstöße gegen das absolute Parkverbot auf Behindertenparkplätzen? C) Wenn JA - Wäre ein Veröffentlichung dieser möglich? D) Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, auf Grund des hohen Bedarfs an Be- hindertenparkplätzen in der Innenstadt gebührenfreie Parkplätze Behinderten in Parkhäusern zeitweise kostenlos bzw. durch Kostenübernahme zur Verfü- gung zu stellen? Für körperbehinderte Menschen bietet das Auto oft die einzige Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben. Vor öffentlichen Einrichtungen und an wichtigen zentralen Punkten sind darum aus- reichende Behindertenparkplätze sehr wichtig, zum Beispiel vor Supermärkten, Arzt- praxen, Theatern und Kinos, Restaurants und Bahnhöfen, aber auch vor der eigenen Haustür. "Eigene" Behindertenparkplätze können in der Regel bei der kommunalen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Behindertenparkplätze bieten dem Fahrer oder Beifahrer eine größere Bewegungs- freiheit. Sie sind breiter als normale PKW-Stellplätze, damit die Wagentür in vollem Radius geöffnet werden kann. Rollstuhlfahrer beispielsweise müssen ihren Rollstuhl unmittelbar neben der Fahrertür platzieren können, um ohne Probleme einzusteigen. Zudem sollten Behindertenparkplätze besonderes günstig gelegen sein, so dass es idealerweise vom Parkplatz aus nur wenige Schritte bis zum Eingang sind. Dies ist wichtig vor allem für gehbehinderte Menschen und Leute mit Atemwegserkrankun- gen. Behindertenparkplätze sind für die Betroffenen eine kleine, aber sehr wichtige Hilfe im Alltag. Daher sollten Nicht-Behinderte diese Parkplätze unbedingt freihalten - auch dann, wenn man nur etwas ausladen möchte, "nur für fünf Minuten einkaufen" will oder wenn weit und breit kein anderer Parkplatz frei ist. Für Autofahrer ohne den entsprechenden Parkausweis gilt hier wirklich ein absolutes Halteverbot. Wer ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann umgehend abgeschleppt wer- den - oder eine Geldbuße wird fällig. Dazu kann es auch kommen, wenn keine schwerbehinderte Person konkret an der Nutzung des Behindertenparkplatzes ge- hindert wurde. Deshalb gilt für nicht berechtigte Kfz-Fahrer: Bitte die Parkplätze un- bedingt freihalten! unterzeichnet von: Eduardo Mussuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 16. März 2012

  • TOP 22
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 17.02.2012 eingegangen: 17.02.2012 Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.03.2012 1036 22 öffentlich Dez. 2 Behindertenparkplätze und mögliche Alternativen A.) Auf Grund der angespannten Parksituation in der Karlsruher Innenstadt als Fol- ge der Baustellentätigkeit kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das ab- solute Parkverbot auf Behindertenparkplätzen. Wie werden diese in der Regel geahndet? Durch rigoroses Abschleppen, wie es in der Bundeshauptstadt Berlin praktiziert wird, oder eher mit Bußgeld? Im Interesse aller behinderten Personen werden die Behindertenparkplätze in Karlsru- he durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst konsequent überwacht. Im Internet sind auf den Seiten des Ordnungs- und Bürgeramtes die Abschlepprichtlinien der Stadt Karlsruhe hinterlegt. Danach wird in Karlsruhe verwarnt und sofort abgeschleppt, wenn ein Nichtberechtigter bzw. eine Nichtberechtigte auf einem Behindertenparkplatz parkt. Ausnahmen werden nur beim sofortigen Hinzukommen des Fahrzeugführers/der Fahr- zeugführerin bzw. beim Auslegen eines Behindertenausweises ohne die erforderlichen Kriterien zugelassen. In diesen Fällen findet nur eine Verwarnung statt. B.) Gibt es eine Statistik über die Häufigkeit der Verstöße gegen das absolute Park- verbot auf Behindertenparkplätzen? C.) Wenn JA - Wäre eine Veröffentlichung dieser möglich? Im Jahr 2011 wurden in Karlsruhe insgesamt 2 245 Fahrzeuge verwarnt und davon 398 Fahrzeuge abgeschleppt, die unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz park- ten. Die Zahlen finden sich im Sicherheitsbericht, der ebenfalls auf den Internetseiten veröf- fentlicht wird, wieder. D.) Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, auf Grund des hohen Bedarfs an Behin- dertenparkplätzen in der Innenstadt gebührenfreie Parkplätze Behinderten in Parkhäusern zeitweise kostenlos bzw. durch Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen? Da sich die Parkhäuser in der Innenstadt in privater Hand befinden, hat die Verwaltung keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Seite 2 Jedoch können schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nicht nur auf den besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen (unter sichtba- rer Auslage des EU-einheitlichen Parkausweises) im öffentlichen Verkehrsraum par- ken, sondern auch: - an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden - im Bereich eines Zonenhaltverbots (Verkehrszeichen 290.1) kann die zulässige Parkdauer überschritten werden - an Stellen, die durch Verkehrszeichen 314 (blaues Parkplatzschild) gekenn- zeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Parkzeit hinaus - in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten frei- geben ist, während der Ladezeit - an Parkuhren und an Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begren- zung - auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden - in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, oh- ne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Diese Einschränkung ist nicht kontrollier- bar und in der Praxis nicht relevant. Die höchstzulässige Parkzeit an den oben genannten Örtlichkeiten beträgt 24 Stunden (Ausnahme: Bewohnerparkplätze). Durch die aufgeführten Regelungen stehen für behinderte Personen noch zusätzliche Parkflächen zur Verfügung. Bei der Ausweisung von Parkplätzen für Schwerbehinderte im Stadtgebiet arbeitet das Ordnungs- und Bürgeramt eng mit dem Behindertenbeirat zusammen. Bei entsprechendem Bedarf werden die Behindertenparkplätze ausgewie- sen.