Bebauungsplan "An der Klam/Illwig", Karlsruhe-Stupferich: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Vorlage: 29115
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.01.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Knielingen, Neureut, Palmbach, Stupferich, Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 27.03.2012

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BPlan Klam-Illwig
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 33. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.03.2012 1016 2 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "An der Klam/Illwig", Karlsruhe-Stupferich: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 27.03.2012 2 Antrag an den Gemeinderat Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut Seite 8 ff.). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 1.686.800 Euro Beiträge ca. 1.197.620 Euro Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Projekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu be- rücksichtigen Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 21.03.2012 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe-Stupferich wurde vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe erstmals am 16.12.2008 als Satzung beschlossen. In einem Normenkon- trollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ. (VGH) - 5 S 884/09 - wurde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Das hatte zur Folge, dass auf der Basis des Aufstel- lungsbeschlusses vom 29.11.2001 sämtliche Verfahrensschritte bis zum Satzungsbeschluss zu wiederholen sind, um den Bebauungsplan erneut als Satzung aufstellen zu können. Die vom VGH in seinem Urteil vom 17.06.2010 festgestellten Aufhebungsgründe lassen sich nur durch eine vollständige Wiederholung der Verfahrensschritte, mit Ausnahme des Aufstel- lungsbeschlusses, heilen. Das Urteil des VGH ist auf der Internetseite des Gerichts veröf- fentlicht und frei abrufbar, von der Beifügung einer Abschrift des Urteils wird deshalb abge- sehen (vgl. www.vghmannheim.de, dort unter der Rubrik „Entscheidungen des VGH Baden- Württemberg“ unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung). Wegen des Planungsstands bis zum Satzungsbeschluss am 16.12.2008 wird auf die Ge- meinderatsvorlage Nr. 1601 zu TOP 5 der Gemeinderatssitzung vom 16.12.2008 verwiesen. Der damals als Satzung beschlossene Bebauungsplan sah als Lärmschutzkonzept vor, dass die im Plangebiet zu errichtenden Gebäude, insbesondere innerhalb der der K 9653 zuge- wandten Flächen, mit passiven Lärmschutzmaßnahmen auszurüsten seien, die Außen- wohnbereiche der südwestlichen Gartenflächen blieben dem zu erwartenden Verkehrslärm ausgesetzt. Darin hat das Normenkontrollgericht einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler abwägungserheblicher Belange gesehen, denn insbesondere auch die Außenwohnbereiche seien bei einer familienfreundlichen Wohnbebauung in erhöhtem Maße schutzwürdig. Einen weiteren Ermittlungs- und Bewertungsfehler sah das Gericht in der Anbindung des Wohn- weges Flst. Nr. 94919 an das Erschließungsstraßennetz im Plangebiet, womit ein Durch- fahrtsverkehr in das Plangebiet zu Lasten der damaligen Antragstellerin als Anliegerin die- ses Wohnweges ermöglicht werde. Darüber hinaus hat der VGH keine Mängel der Planung festgestellt, dies gilt insbesondere für den Bereich des Landschafts- und Naturschutzes sowie die vermeintlichen Eingriffe der Planung in das Ortschaftsbild des Ortsteils Stupferich. Im Zuge der Planaufstellung wurde ein Umweltbericht erstellt, der Gegenstand der Planbegründung ist. Auf diesen wird verwie- sen. Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Stupferich, westlich der bereits beste- henden Bebauung, zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans. Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Kraichgauhügel, Untereinheit Westlicher Pfinzgau. Das Gebiet ist bisher unbebaut, bis zum Satzungsbeschluss 2008 war es überwiegend landwirt- schaftlich genutzt, mit kleineren Wiesenresten und einzelnen Obstbäumen. Im Zeitraum zwi- schen dem Satzungsbeschluss und der Entscheidung des VGH wurde mit den Erschlie- ßungsarbeiten begonnen. Die in den Trassen der Verkehrsflächen befindlichen Bäume wur- den gefällt, die Kanalarbeiten sind mittlerweile abgeschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Ausweisung des Wohngebietes „An der Klam/Illwig“ in Karlsruhe-Stupferich hat nach wie vor zum Ziel, der erheblichen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilien- häuser in der Stadt Karlsruhe gerecht zu werden, dies vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Tendenz der Abwanderung der Wohnbevölkerung ins Umland, in dem ent- sprechende Flächen zur Verfügung stehen. Der Flächennutzungsplan 2010 (FNP) stellt das Gebiet als geplante Wohnbaufläche dar, die zukünftige Wohnbebauung soll eine umweltver- trägliche und maßvolle Erweiterung der Wohnbauflächen im Ortsteil Stupferich umsetzen. Der Bebauungsplan wird aus dem FNP entwickelt, mit dem Ziel, eine Wohnbebauung in Anlehnung an die Baustruktur der Bebauung in der Ortslage in Stupferich unter Berücksich- tigung der vorhandenen Topographie in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen zu ermöglichen. Insbesondere jungen Familien soll die Möglichkeit gegeben werden, Wohngrundstücke zu erwerben. Unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung eines neuen Ortsrandes ist dabei insbesondere die Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft von Bedeutung, so dass ein einheitlicher Siedlungsrand entsteht. Im Nordosten des Plangebietes schließt der Bebauungsplan „Hinterm Zaun“ (Nr. 463) vom 10.10.1975 (Änderung vom 01.02.1980) an, der angrenzend an das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan für die Gewanne „Hinter’m Zaun“, „An der Klam“ und „Rebgärten“ (Nr. 387) aus dem Jahr 1966 hat im Bereich der Feldwege weiterhin Be- stand. In den Bereichen, in denen sich die vorliegende Planung mit den älteren Plänen überschneidet, werden diese ersetzt. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche „AA Pfefflingen“ (Objekt- Nummer 01312) an. Im Plangebiet selbst ist nicht mit Altlasten zu rechnen, die angrenzende Altlastverdachtsfläche, die ehemals als Hausmülldeponie genutzt wurde, grenzt mit ihrem südlichen Randbereich an das Plangebiet an, negative Auswirkungen auf das Plangebiet sind jedoch nicht zu erwarten. Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehrslärm der Karlsbader Straße (K 9653) und der Bundesautobahn (BAB) A 8 vorbelastet. Aufgrund der Nähe zur Karlsbader Straße ist diese Straße tagsüber die dominante Schallquelle, demgegenüber sind die Schallimmissionen, die durch die Bundesautobahn verursacht werden, nachts die dominante Schallquelle, von der Verkehrslärm ausgeht. Infolge der im Plangebiet zu erwartenden Schallimmissionen wurde ein Lärmschutzgutach- ten eines Sachverständigen für Schallschutz im Hochbau eingeholt, um die Auswirkungen des Verkehrslärms, der von der K 9653 bzw. der BAB A 8 ausgehen, im Plangebiet zu un- tersuchen. Das Gutachten datiert vom 25.11.2010 und ist der Vorlage beigefügt. Der Sach- verständige kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 durch die Verkehrsgeräusche der K 9653 und der BAB A 8 folgende Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind:  Errichtung einer Lärmschutzwand von mindestens 2,5 m Höhe (nordöstlich des Kreisverkehrs) bzw. von 3 m Höhe (südwestlich des Kreisverkehrs) über Gelände. Ergänzende Erläuterungen Seite 4  Passive Schallschutzmaßnahmen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Au- ßenbauteile von Aufenthaltsräumen, in den Bereichen für Schlaf- und Kinderzimmer durch entsprechende Lüftungskonzepte, die einen ausreichenden Mindestluftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern ermöglichen. Auf den Inhalt des Gutachtens wird ergänzend verwiesen. Der vom VGH bemängelte Durchfahrtsverkehr im Bereich des Anschlusses des Plangebie- tes an das Flurstück Nr. 94919 wird unterbunden. Eine Durchfahrmöglichkeit zum Plangebiet wird nur noch für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsdienste möglich sein, au- ßerdem für Fußgänger und Radfahrer, Durchgangsverkehr wird nicht stattfinden. Dies wird durch die im Plan vorgesehenen baulichen Maßnahmen verhindert. Die bisherige Planung sah im Bereich 6 (jetzt 6, 6 a und 6 b) zwei durchgehende Gebäude- riegel für eine Reihenhausbebauung vor. Anstelle des nördlichen Gebäuderiegels sind nun- mehr zwei Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser vorgesehen, die das Erscheinungsbild der Bebauung auflockern werden. Im bisherigen Bereich 4 (jetzt 4 und 4 a) findet ebenfalls eine Auflockerung in der Gestalt statt, dass aus den bisher insgesamt nur zwei vorgesehenen Reihenhausriegeln drei Doppelhäuser vorgesehen werden und zwei kleinere Reihenhaus- riegel mit fünf bzw. sechs Einheiten ermöglicht werden. Die Kosten der Maßnahmen zur Umsetzung der Planungen haben sich gegenüber der ur- sprünglichen Planung vor allem durch die vorgesehene Errichtung der Lärmschutzwand, deren Kosten sich nur anteilig umlegen lassen, erhöht. Haushaltsmittel stehen für die noch erforderlichen Maßnahmen noch nicht zur Verfügung und sind in den Haushaltsplanungen der folgenden Jahre zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die Festsetzungen des Bebauungs- plans sowie die beigefügte Begründung, einschließlich des Umweltberichtes, und die Hin- weise sowie das Immissionsgutachten verwiesen. I. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Als bisherige Verfahrensschritte fanden am 12.04.2011 eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie am 19.01.2011 im Gemeindezentrum Stupferich eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Im Rahmen der Behörden- und der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen zahlreiche Stellung- nahmen ein. Den von den Beteiligten erhobenen Anregungen und Einwendungen werden die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes gegenübergestellt und in den beilie- genden Synopsen (Anlagen 1 und 2) niedergelegt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 1. Als Träger öffentlicher Belange haben sich die Stadtwerke Karlsruhe, das Regierungs- präsidium Karlsruhe, das Polizeipräsidium Karlsruhe, der BUND mit LNV und NABU und die Untere Natur- und Bodenschutzbehörde geäußert. Ein Schwerpunkt der Stellungnahmen ist der bereits im vorhergehenden Verfahren gerügte, vermeintlich fehlende Bedarf an Wohnbauflächen in Stupferich. Diesem Einwand ist entge- genzuhalten, dass das Plangebiet in der Nutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Ober- rhein ausdrücklich als regionalplanerisch abgestimmter Bereich für eine weitere Siedlungs- entwicklung dargestellt wurde. In solchen Bereichen können die Gemeinden Flächen für eine funktions- und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ausweisen, ohne damit Konflikte mit regionalplanerischen Zielaussagen hervorzurufen. Im Aufstellungsverfahren zum FNP hat sich der Regionalverband außerdem dahingehend geäußert, dass die im FNP vorgesehene Siedlungserweiterung in Stupferich mitgetragen werde, da insoweit eine städtebaulich und erschließungstechnisch sinnvolle Ausgestaltung des Gebietes möglich sei. Ein Zielkonflikt der Wohnflächenausweisung mit den Zielen der Raumordnung ist deshalb nicht ersichtlich, das Plangebiet stimmt also mit den Zielen der überörtlichen Raumordnung überein. Das gilt sowohl für den zu beschließenden Bebau- ungsplan als auch für den FNP, aus dem der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ entwickelt worden ist. Dies kommt letztendlich auch in der Genehmigung des FNP zum Ausdruck, die nur erfolgen kann, wenn der FNP seinerseits nicht in Widerspruch zur übergeordneten Raumplanung auf Landes- bzw. Bundesebene steht. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung wird vom BUND erneut ein- gewandt, dass kein Bedarf für Wohnbauflächen bestehe, der die geplanten Ausweisungen rechtfertigen könne. Innerhalb der Zweistufigkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 2 BauGB ist es vorrangig Aufgabe des Flächennutzungsplans, der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung recht- zeitig und großräumig Rechnung zu tragen. Mit der Ausweisung des Plangebietes im Flä- chennutzungsplan 2010 als geplante Wohnbebauung wurde der Tatsache Rechnung getra- gen, dass aufgrund rechnerischer Vorausschätzungen, Bedarfsrechnungen, fachlicher Pla- nung und städtebaulicher Zielvorstellungen die Erweiterung der Wohnbauflächen im Plan- gebiet städtebaulich vertretbar ist. Insbesondere wurden der zu erwartende Bedarf, etwaige Alternativstandorte, der Flächenverbrauch und die Lage der Baugebiete ausführlich erörtert, dies führte zu den geltenden Festsetzungen, der Planung liegt also eine vertretbare grund- sätzliche städtebauliche Zielsetzung zu Grunde. Es obliegt anschließend der Einschätzung der Gemeinde als Plangeber, wie konkret und wie dringlich er ein städtebauliches Bedürfnis nach Bauleitplanung einschätzt. Die Grenzen die- ses Planungsermessens, die letztendlich im Falle einer bloßen Vorratsplanung ohne konkre- ten Bedarf überschritten wären, wurden beachtet. Die Erforderlichkeit der geplanten Wohn- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 bebauung wurde im Flächennutzungsplan zutreffend ermittelt und steht somit auch im Be- bauungsplanverfahren aus Sicht der Gemeinde nicht mehr grundsätzlich in Frage. Soweit die fehlende Abwägung der geplanten Wohnbebauung mit Alternativstandorten ge- rügt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Bebauungsplan „Windelbachstraße südli- cher Teil“, zu dem insbesondere das Becker-Areal zählt, bereits in der Aufstellung befindet, allerdings nicht als Ersatz für das beabsichtigte Baugebiet. Die außerdem in Frage stehen- den Flächen im Gewann „Gänsberg“ befinden sich in einem regionalen Grünzug als schutz- würdiger Bereich für die Naherholung, eine entsprechende Wohngebietsausweisung wäre mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. Die Nachverdichtung im Bereich der vorhandenen Siedlungsflächen ist auch aus Sicht der Gemeinde wünschenswert. Eine Nachverdichtung, die zu einer adäquaten Bedarfsdeckung an Wohngrundstücken auf den in Stupferich verteilten Einzelgrundstücken führte, lässt sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts allerdings nicht durchsetzen. Zweifel an der Planrechtfertigung bestehen deshalb weder im Hinblick auf den Wohnflä- chenbedarf noch aufgrund sonstiger entgegenstehender, übergeordneter Ziele der Raum- ordnung. Ergänzend ist dazu auch auf die schlüssigen Ausführungen des Stadtplanungsam- tes zum Wohnraumbedarf in Karlsruhe unter Ziffer 4.2 der Anlage 1 zu verweisen. Weitere Einwendungen betreffen den Artenschutz, insbesondere wird eine artenschutzrecht- liche Prüfung gefordert. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch nach der Einstellung der Er- schließungsmaßnahmen nach dem Urteil des VGH nicht damit zu rechnen ist, dass ge- schützte Arten die derzeitigen Brachflächen, von denen bereits die Vegetation in erhebli- chem Umfang entfernt wurde, in nennenswertem Umfang besiedelt haben. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Zauneidechsen oder Bodenbrüter wie etwa die Feldler- che das Plangebiet aufgesucht haben, die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Besied- lung ist allerdings eher gering. Nach Einschätzung des Fachamts für Umwelt- und Arbeits- schutz ist eine Kartierung nicht schon deshalb erforderlich. Die Festsetzungen des Bebau- ungsplans, insbesondere die starke Durchgrünung der Flächen werden im Vergleich zum ursprünglichen Zustand wahrscheinlich zu einer Verbesserung der Habitatqualität der Flä- chen für betroffene Arten führen. 2. Die Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegeben wurden, richten sich zunächst gegen die nunmehr vorgesehene Lärmschutzwand, die in zwei Ab- schnitten entlang der K 9653 errichtet werden soll. Insbesondere die Höhe der geplanten Lärmschutzwand, deren bauliche Ausgestaltung sowie ihre grundsätzliche Erforderlichkeit werden in Zweifel gezogen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 In diesem Zusammenhang ist auf die obige Entscheidung des VGH zu verweisen, in der festgestellt wird, dass die Belange des Immissionsschutzes, insbesondere bezogen auf den von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Verkehrslärm, in der bisherigen Planung nicht hinreichend berücksichtigt wurden, was zur Unwirksamkeit des Plans führte. Die ursprüng- lich geplanten Festsetzungen ausschließlich passiver Lärmschutzmaßnahmen erwiesen sich als nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund wurden die Lärmschutzbelange durch ein schalltechnisches Gutachten vertiefend untersucht, das zu dem Ergebnis gelangt, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 2,5 m bis 3,0 m erforderlich ist, um die vorgesehene Bebauung, insbesondere in den an die Kreisstraße angrenzenden Bereichen vor einer unzumutbaren Verlärmung zu schützen. Aus diesem Grund kann auf die festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen nicht verzichtet werden, die damit verbunde- nen Nachteile treten demgegenüber zurück, dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie die Kostennachteile der betroffenen Eigentümer, die sich an den Kosten des Lärmschutzes über die noch festzusetzenden Erschließungsbeiträge beteili- gen müssen. Soweit angeregt wird, die Lärmschutzmaßnahmen bis zur Pfefferäckerstraße zu verlängern, um bereits vorhandene Bebauung zu schützen, ist dem entgegenzuhalten, dass der aktive Lärmschutz in einem Bebauungsplan nur den Schutz des Plangebietes vor von außen auf das Gebiet einwirkenden Immissionen zum Gegenstand haben kann. Lärmschutz für außer- halb des Plangebietes liegende bereits vorhandene Bauflächen kann über den Bebauungs- plan nicht realisiert werden. Weitere Anregungen betreffen die klimatischen Auswirkungen des Baugebiets und der Lärmschutzwände. Der Ortskern von Stupferich sei nämlich eine sog. Wärmeinsel, die über- plante Fläche hingegen ein Kaltluftentstehungsgebiet. Dies folge aus der Untersuchung zu den Belastungsgrenzen des Raumes Karlsruhe aus dem Jahr 1995. Der von der überplan- ten Fläche Richtung Ortskern verlaufende Kaltluftstrom werde durch die künftige Bebauung gebremst oder gar verhindert, so dass zukünftig eine erhöhte Wärmebelastung im Ortskern von Stupferich zu erwarten sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorliegenden Untersu- chungen zu den Belastungsgrenzen sämtliche für eine Bebauung geeignet erscheinenden Bauflächen berücksichtigt hat, insgesamt über 50 ha. Davon in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet der angesprochene Seitersgrund und dessen Erweiterung sowie angren- zend geplante Wohnbebauungsflächen in der Ebene. Das jetzige Baugebiet Klam/Illwig wurde mit einer Fläche von ca. 7,3 ha in der Untersuchung berücksichtigt. Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung sind im Ergebnis zu vernachlässigen. Der vorliegende Ent- wurf berücksichtigt infolge der mäßigen Höhenausprägung und Volumina der Baukörper sowie deren Bauweise, nämlich vorrangig Einzel- und Doppelhäuser, die gebietsinterne Durchlüftung in Richtung Ortsmitte. Da keine massiven Riegelbauten entstehen werden, wird der Kaltluftstrom von Südwest nach Nordost nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das gilt ebenfalls für die in gleicher Richtung, nämlich mit dem Kaltluftstrom, verlaufende Lärm- schutzwand, die keine Barriere darstellen wird. Die Durchlüftung des Ortskerns von Stupfe- Ergänzende Erläuterungen Seite 8 rich ist durch die großräumige und hohe Kaltluftlieferung der Freiflächen westlich und süd- westlich von Stupferich in Verbindung mit der insgesamt vorherrschenden lockeren Bau- struktur gewährleistet. Der Bebauungsplan wird deshalb nicht zu einer erheblichen Ver- schlechterung der Durchlüftungssituation im Ortskern führen, da die Freiflächen im Umland weiterhin unbebaut bleiben und sich die Baustruktur im Ort wie auch im Neubaugebiet nicht erheblich verdichten wird. Im Übrigen wird auf die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes zu den vorge- brachten Anregungen und Einwendungen in Anlagen 1 und 2 verwiesen. II. Fortsetzung des Verfahrens: Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der ersten Öffentlichkeitsbeteili- gung haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplans „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe-Stupferich vom 05.04.2011 in der Fassung vom 22.02.2012 wiedergibt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen wer- den, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ wird mit der Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB fortgesetzt. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 05.04.2011 in der Fassung vom 22.02.2012 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 16. März 2012

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 zum Auslegungsbeschluss (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe-Stupferich): Zusammenfassung der im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Be- lange für die Abwägung relevanten Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1. Stadtwerke Karlsruhe, 28.04.2011 1.1 Strom- und Wasserversorgung Das Neubaugebiet kann nach Verle- gung der entsprechenden Leitungen mit Strom und Wasser versorgt wer- den. Das vorgesehene Trafogrund- stück ist für die Erfordernisse der Stadtwerke zu groß dimensioniert. Das Grundstück soll auf die Größe von 2,5 m x 4 m verkleinert werden. Die benötigte Fläche soll entlang des Fuß/Radweges vorgesehen werden. Im Rahmen des späteren Umlegungsverfah- rens wird das Trafogrundstück in der benö- tigten Größe entlang des Geh- und Radwe- ges gebildet. 1.2 Gasversorgung Auf Grund der umfassenden Ände- rung der gesetzlichen Rahmenbedin- gungen, insbesondere der EnEV so- wie des EEWärmeG, ist die ursprüng- lich geplante Erschließung des Bau- gebietes mit Erdgas zwischenzeitlich nicht mehr vorgesehen, da insbeson- dere im aktuellen Baugebiet „Ob den Gärten“ sich nur sehr wenige Bauher- ren für einen Erdgasnetzanschluss entscheiden. Es wird empfohlen pla- nerisch abzusichern, ob die Behei- zung des Baugebietes ausschließlich mit elektrischen Wärmepumpen (Ge- othermie) unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen im Erdreich (Tiefensonden bzw. Flächensonden) bzw. im Außenbereich (Luft-Luft) möglich wäre. Hinsichtlich möglicher Luft-Luft-Wärmepumpen wird ange- regt, sich mit möglichen Auswirkun- gen auf die Gestaltung bzw. den Im- missionsschutz (Lärmbelästigung) bei der Dichte der Bebauung zu befas- sen. Die ausreichende Bereitstellung der elektrischen Energie für eine komplet- te Beheizung mit Wärmepumpen Die Wahl des Heizungssystem sollte dem Bauherrn überlassen bleiben. Neben solaren Wärmegewinnen sind auch Holz-, Ölheizun- gen oder Flüssiggasanlagen, denkbar. Auf- grund der Bodenverhältnisse ist es fraglich, ob elektrische Wärmepumpen (Geothermie) zum Einsatz kommen können. Luft-Luft- Wärmepumpen, für deren alleinigen Einsatz es keine staatliche Förderung gibt, erzeugen zwar Heizungswärme aber in der Regel kein Brauchwarmwasser. Bei Kälte erfordern sie oft ein elektrisches Nachheizen (ggf. wird ein paralleles Heizsystem notwendig). - 2 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung könnte die Stadtwerke Karlsruhe Net- ze GmbH bei Auslegung eines aus- reichend dimensionierten Nieder- spannungsnetzes sicherstellen. 2. Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2, 02.05.2011 2.1 Archäologische Denkmalpflege Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 26 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige un- berührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung dieser Frist mit dem Ref. 26 vereinbart wird. (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG). Ein entsprechender Textbeitrag ist bereits in Ziffer 4 der Hinweise (Archäologische Funde, Kleindenkmale) enthalten. 3. Polizeipräsidium Karlsruhe, 04.05.2011 3.1 Kreisverkehr an der Karlsbader Straße Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über den Kreisverkehr an der Karlsbader Straße. Der Maßstab der Planunterlagen lässt bezüglich des Anschlussastes an den Kreisverkehr keine genaue Bewertung zu. Es wird davon ausgegangen, dass der ge- plante Fahrbahnteiler mit integrierter Querungshilfe für Radfahrer eine Mindestbreite von 2,5 m erhält. Der Fahrbahnteiler des Kreisverkehrs hat im Zuge des straßenbegleitenden Geh- und Radwegs eine Breite von 2,5 m. Die Grund- lage für die Planung ist das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (2006). 3.2 Gestaltung der Mischverkehrsflächen Bis auf die westlich gelegene Plan- straße sind alle weiteren Straßen ge- stalterisch als Mischverkehrsfläche vorgesehen. Durch den Ausbau ohne Gehwege wird auf das übliche Sepa- rationsprinzip (getrennte Flächen für Fußgänger und Fahrzeuge) verzichtet und eine Fläche hergestellt, die Fuß- gängern und Fahrzeugen gleicher- maßen zur Verfügung steht. Damit die gewünschte Schrittgeschwindig- keit erreicht wird, sollten Mischflä- chen baulich entsprechend gestaltet werden. Es ist eine Straßengestal- tung anzustreben, die an jeder Stelle die Notwendigkeit, sich hier vorsichtig zu bewegen deutlich macht und die Fahrzeugführer auf diese Weise zu Die verkehrsberuhigten Bereiche und die damit verbundenen Mischverkehrsflächen bleiben Bestandteil des Bebauungsplanen- entwurfes. Die verkehrsberuhigten Bereiche haben in keinem Fall eine längere Ausdeh- nung als 80 m, danach folgt entweder eine Querschnittsänderung oder eine Aufpflaste- rung. Die Breite der Mischfläche mit 4,75 m lässt bei einer gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fußgängern und Radfah- rern, bei gleichzeitiger Aufenthaltsfunktion keine höheren Geschwindigkeiten zu. Eine höhere Längsneigung ist laut geltender Richtlinien kein Ausschlusskriterium für einen verkehrsberuhigten Bereich. - 3 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung vernünftigem Handeln veranlasst. Im vorliegenden Fall spricht aber ge- gen die Gestaltung von Mischver- kehrsflächen die relativ große Aus- dehnung der jeweiligen Wohnstra- ßen. Des Weiteren sind infolge der Topographie hangabwärts wohl höhe- re Geschwindigkeiten zu erwarten. Es wird empfohlen, alle Wohnstraßen nach dem Separationsprinzip, also mit baulich abgetrennten Gehwegen, analog zur westlich gelegenen Plan- straße zu konzipieren. 3.3 Sichtdreiecke Im Bereich der Einmündungen, sowie der Zu- und Abfahrten sollte im Falle einer Bepflanzung, der Installation von Werbeanlagen und der Anlage von Stellplätzen darauf geachtet wer- den, dass die erforderlichen Sicht- dreiecke für die Anfahrsicht freigehal- ten werden. Die erforderlichen Sichtdreiecke werden be- rücksichtigt. 3.4 Ruhender Verkehr Hinsichtlich der Gestaltung der öffent- lichen Parkplätze wird auf die Emp- fehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) verwiesen. Es wird davon ausgegangen, dass die dort aufgeführten Empfehlungen, hier insbesondere die Abmessungen der Parkstände, Fahrgassen und Auf- stellwinkel bei der Planung berück- sichtigt wurden. Die aktuellen Empfehlungen und Richtlinien kamen zur Anwendung. 3.5 Stellungnahme der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle Auf die Stellungnahme der Kriminal- polizeilichen Beratungsstelle vom 25.10.2005 wird verwiesen. Das vorliegende Konzept der Bebau- ung mit Einzel-, Doppel- und Reihen- häusern ist sinnvoll. Mittelfristig kann für das künftige Wohnviertel eine be- sondere Identifikation der Bewohner erwartet werden. Mitentscheidend für die Sicherheit in einem Wohngebiet ist auch die Quali- tät und Intensität der informellen Sozialkontrolle in Form einer gut Die Anregungen sind - soweit im Bebau- ungsplan möglich - planerisch berücksichtigt. - 4 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung funktionierenden Nachbarschaft. Anonymität schafft Freiraum für Kri- minalität. Deshalb ist eine kommuni- kationsfreundliche und -fördernde Gestaltung des Wohnumfeldes ist wichtig. Es sollten genügend öffentli- che Grünflächen ausgewiesen wer- den, öffentliche Bereiche sollten für Spaziergänger und Radfahrer einla- dend gestaltet werden. Belebte Wege und Straßen erhöhen das Sicher- heitsgefühl. Aktive Einbindung der Anwohner in die Planung und Gestaltung der Frei- flächen erhöht die Akzeptanz und Identifikation mit diesen Einrichtun- gen. Ausreichende und blendfreie Be- leuchtung von Wegen, Straßen und Parkplätzen. Übersichtliche Gestal- tung der Straßenführungen und Parkplätze. Niedrige Bepflanzung und hochstämmige Bäume sind zu bevor- zugen. Hauseingänge sollten von der Straße aus einsehbar sein. Ausreichende Beleuchtung niedrige Bepflanzung. Garagen sind Stellplätzen vorzuzie- hen. Der Einbau einbruchhemmender Fenster und Türen nach DIN V ENV 1627 WK 2 wird empfohlen. Hinweis auf die kostenlose und un- verbindliche Beratung durch die Kri- minalpolizeiliche Beratungsstelle. 4. Gemeinsame Stellungnahme von BUND Regionalverband Mittler Oberrhein, Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V., Naturschutzbund Deutschland (Landesverband Baden-Württemberg e.V.), 30.05.2011 4.1 Normenkontrollverfahren Die erneute Vorlage des Bebauungs- planentwurfes ergibt sich daraus, dass der Bebauungsplan vom 16.12.2008 für unwirksam erklärt wurde. In der Urteilsbegründung wur- de ausgeführt, dass die durch die sei- nerzeitige Planung hervorgerufene Was die angesprochene Normenkontrollsa- che anbelangt, so ist es unzutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil weder die zahlreichen Verfahrensfehler im Offenlageverfahren noch die von den Natur- schutzverbänden erhobenen Einwände be- rücksichtigt hat. - 5 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Lärmproblematik nicht ausreichend bewältigt sei. Damit sei die Planung als insgesamt abwägungsfehlerhaft anzusehen. Allerdings wurden weder die zahlreichen Verfahrensfehler im Offenlageverfahren noch die von den Naturschutzverbänden in ihrer Stel- lungnahme vom 20.10.2007 erhobe- nen Einwände im Hinblick auf Natur- und Landschaftsschutzbelange in dem Urteil berücksichtigt. Diese seien durchaus fehlerfrei abgewogen wor- den, die Überplanung bisheriger Au- ßenflächen durch die Stadt sei trotz zahlreicher innerörtlicher Baulücken nicht zu beanstanden. Die Frage des Lärmschutzes haben die Verbände in den zahlreichen Vor- gesprächen zu ihrer o.g. Stellung- nahme mit Verantwortungs- und Pla- nungsträgern ebenfalls thematisiert. Dabei ging es überhaupt um die Fra- ge, ob ein Baugebiet Sinn macht, das in Richtung der inzwischen näher ge- rückten Autobahn geplant wird. Als Alternative wurden die Baulücken und/oder die Nutzung des Becker- Geländes ins Feld geführt. Diesen Vorschlägen ist die Stadt Karlsruhe leider nicht näher getreten. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gibt den Argumenten der Verbände im Nach- hinein insoweit Recht, als der ur- sprüngliche Bebauungsplan nun zu Lärmschutzzwecken nachgerüstet werden muss. Für die Stellungnahme der Verbände hat sich gegenüber der ursprüngli- chen Planung im Prinzip nichts geän- dert, auch wenn die vorgebrachten Einwände im Abwägungsprozess nicht zum Tragen kamen. Das Gericht äußert sich, nachdem es Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Normen- kontrollantrags festgestellt hat, wie folgt: „Der Normenkontrollantrag ist auch begrün- det. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensver- stöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu bean- standen. Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfeh- ler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. 94919 festzustellen. Dage- gen ist die Abwägung hinsichtlich der Be- lange des Naturschutzes und des Land- schaftsschutzes nicht zu beanstanden. Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung und Vorschriften des Arten- schutzes sind nicht verletzt.“ Die Vorbelastung des Plangebietes durch Straßenverkehrslärm der Karlsbader Straße und der A 8 begründet keinen Verzicht auf die Ausweisung eines Wohngebietes. Wenn die Gemeinde Teilen des Plangebietes unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städ- tebaulicher Gründe, die für eine solche Lö- sung sprechen, eine Überschreitung der Ori- entierungswerte zumuten möchte, setzt dies - nach Auffassung des Gerichts - voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kom- menden baulichen und technischen Möglich- keiten befasst, um eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Pla- nungsziels hinzunehmende Maß zu be- schränken. 4.2 Aufgabe und Notwendigkeit Die Argumentation, dass trotz stag- nierender Bevölkerungszahlen (die in Wirklichkeit, wie nachgewiesen, qua- ntitativ rückläufig sind und sich auch Die Zahl der wohnungsnachfragenden Be- völkerung in Karlsruhe ist zwischen 1995 und 2009 stetig angestiegen (von 286.330 Per- sonen in 1995 auf 302.001 Personen in - 6 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung strukturell dramatisch verändern) der Bedarf an Wohnraum ungebrochen und insbesondere die Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäusern groß sei, ist in dieser pauschalen Form nicht nach- vollziehbar. Insbesondere was den Bereich Stupferich angeht, fehlen be- lastbare Zahlen über Nachfrage und Bedarf; eine globale Übertragung der Gesamtsituation in Karlsruhe auf die- sen Teilort, der erheblich von der Kernstadt entfernt liegt, ist unseres Erachtens nicht hilfreich. Wie bekannt ist derzeit die Nachfrage nach Bauplätzen in Stupferich sehr zurückhaltend und könnte ohne wei- teres durch Baulücken gedeckt wer- den. Insofern besteht zumindest kurz- und mittelfristig kein Anlass, im Au- ßenbereich neue Baugebiete zu er- schließen. Es wird erneut gebeten, die gefor- derten Daten zu erheben, die Daten mit dem Bedarf zu verrechnen und das Verfahren erst dann fortzuset- zen. 2009). Das entspricht einem Wachstum von nahezu 15.700 Einwohnern bzw. 5,5 %. Le- diglich zwischen 2009 und 2010 wurde das Melderegister im Vorfeld des Zensus 2011 um nicht mehr in Karlsruhe wohnhafte Ein- wohner mit Zweitwohnsitz bereinigt. Dabei reduzierte sich die Zahl der Wohnberechtig- ten von 302.001 Einwohner auf 300.850 Per- sonen (-1.151 Personen bzw. 0,4 %). Die Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe hat aber auch in 2010 weiter um 2.721 Personen bzw. 1,0 % zugenommen. Diese positive Bevölkerungsentwicklung der Fächerstadt in den vergangenen Jahren steht in deutlichem Kontrast zu sinkenden Einwohnerzahlen in zahlreichen anderen Regionen Baden-Württembergs und Deutschlands. In den Prognosen des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg findet diese spezifische Entwicklung Karlsru- hes keinen hinreichenden Niederschlag. Ur- sache des Bevölkerungswachstums ist die vergleichsweise solide und stabile wirtschaft- liche Entwicklung in Karlsruhe und der Regi- on. Jahr für Jahr ziehen mehr Einwohner nach Karlsruhe als von dort weg. Prognosen zur künftigen wirtschaftlichen Entwicklung bescheinigen Karlsruhe weiter Wachstumsperspektiven. So geht die Feri EuroRating Services AG für den Zeitraum 2009 - 2015 davon aus, dass die Wirtschafts- leistung in der Stadt Karlsruhe um 12 % und die Zahl der Arbeitsplätze um 5 % wachsen werde. Daher deutet nichts darauf hin, dass die jährlichen Wanderungsgewinne Karlsruhes, die für das Bevölkerungswachs- tum der Vergangenheit verantwortlich waren, künftig zurückgehen werden. Daraus re- sultiert ein weiter anhaltender Nachfrage- druck nach Wohnraum innerhalb der Stadt- grenzen. Nach Berechnungen von der empi- rica ag zur zukünftigen Neubaunachfrage in der Stadt Karlsruhe ist im Zeitraum von 2010 - 7 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung - 2025 von wenigstens 5.900 zu errichten- den Wohneinheiten – 2.900 Wohneinheiten in Ein- und Zweifamilienhäusern und 3.000 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern – auszugehen. Derzeit besteht in Karlsruhe vor allem auch im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser ein unbestreitbarer Nachfrageüberhang. Ei- ner Umfrage zu Folge beklagen fast 80 % al- ler zur Eigentumsbildung entschlossenen Haushalte in Karlsruhe ein überteuer- tes/schlechtes Preisleistungsverhältnis und 30 % ein zu geringes Angebot. Daher wan- dern seit Jahren zahlreiche Haushalte aus Karlsruhe in die Region ab. Die jüngst vom Amt für Stadtentwicklung durchgeführte Wanderungsmotivuntersuchung hat ergeben, dass fast 60 % der Fortgezogenen in die Re- gion lieber in Karlsruhe wohnen geblieben wären, aber keine adäquate Immobilie ge- funden haben. Ein weiteres Indiz für den ho- hen Nachfragedruck nach Ein- und Zweifami- lienhäusern in Karlsruhe ist die Tatsache, dass entsprechende Objekte in den Konver- sionsgebieten Knielingen und Neureut - trotz Stadtrandlage - reißenden Absatz finden. Zum Einwand der Naturschutzverbände, ein Baulandbedarf in Stupferich sei nur aus der dortigen lokalen Nachfragesituation abzulei- ten, ist folgendes festzustellen: Eine zentrale Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge der Stadt Karlsruhe ist es, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für ausreichenden Wohnraum ihrer Einwohner zu sorgen. Nach den Grundsätzen der kommunalen Pla- nungshoheit steht dafür – im Rahmen der Gesetze – das gesamte Gemeindegebiet zur Verfügung. Eine segmentierte Bedarfsbe- trachtung einzelner Stadtteile ist deshalb nicht statthaft. Sie würde den grundgesetz- lich garantierten Handlungsrahmen des Ge- meinderats unzulässig einengen. - 8 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Tatsächlich verlief die Bevölkerungsent- wicklung in Stupferich seit 1999 tenden- ziell rückläufig (von 2.900 Einwohnern auf 2.800 Einwohner). Ausschlaggebend dafür war, dass in diesem Zeitraum in Stupferich kaum neuer Wohnraum entstanden ist und der Stadtteil so nicht am allgemeinen Bevöl- kerungswachstum Karlsruhes teilhaben konnte. Hochrechnungen des Amts für Stadtentwicklung haben ergeben, dass durch den Bau von ca. 100 neuen Wohneinheiten auf dem Gebiet des Bebauungsplans „An der Klam/Illwig“ zwischen 2007 und 2012 ein Be- völkerungsrückgang in Stupferich nicht ein- getreten wäre. Bis 2010 wäre die Zahl der Einwohner sogar auf 2.956 Personen (2005: 2.915) angestiegen. 4.3 Belastungen/Schallimmissionen und Straßenverkehr Die Tatsache, dass dem Lärmschutz durch die Errichtung einer 2,5 m bzw. 3 m hohen Schallschutzwand sowie weiteren Maßnahmen (Schallschutz- fenster, Lüftungssysteme) Rechnung getragen werden soll, unterstreicht die grundsätzlich von den Verbänden als falsch bezeichnete Ausweisung des Baugebietes in Richtung Auto- bahn. Die Anlage einer solchen Lärmschutzwand auf voller Länge der Karlsbader Straße führt zu einer opti- schen Abriegelung des Wohngebie- tes und zu einer massiven Beein- trächtigung des in weiten Teilen im- mer noch dörflich wirkenden Ortsbil- des insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung eines neuen Ortsrandes mit Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft. Dieses Pla- nungsziel wird somit nur mit erhebli- chen Abstrichen zu erreichen sein: der Ortseingang wird im Gegensatz wegen der rechtsseitigen Hangsitua- tion ab dem Kreisel schleusenartig verengt. Es wäre zu überlegen, ob bei Bei- behaltung der Planung die Lärm- schutzwand auf ganzer Länge nicht entlang der Straße, sondern Die vorgeschlagene Anordnung der nordöst- lich des Kreisels geplanten Lärmschutzwand entlang der Fuß- und Radwege hätte zwar den Vorteil, dass die Baumreihe nordöstlich des Kreisels und auch das Heckenbiotop vollständig erhalten werden könnten und sich auch die seinerzeitige Eingriffs-/Ausgleichs- bilanz nicht wesentlich verändern würde. Mit dem Abrücken von der Lärmquelle ver- schlechtert sich allerdings die Wirksamkeit der Lärmschutzwände. Bei Beibehaltung ei- ner Wandhöhe von 2,50 m betrüge die Pe- gelreduzierung lediglich etwa 3 dB(A). Übli- cherweise werden aktive Schallschutzmaß- nahmen nur errichtet, wenn die Wirkung mindestens 5 dB(A) beträgt. Zudem würden nur 4 Grundstücke von einer Pegelreduzie- rung von mehr als 3 dB(A) profitieren und wären somit hinsichtlich dieser Maßnahme erschließungsbeitragspflichtig. Um hier ähn- liche Werte wie bei den Lärmschutzwänden entlang der Karlsbader Straße zu erzielen, müsste eine ca. 4 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Damit würde eine erhebli- che Verschattung der angrenzenden Grundstücke einhergehen. Auch im Hinblick auf das Ortsbild ist von einer derart hohen Lärmschutzwand abzusehen. Nordöstlich des Kreisels wird die Lärm- schutzwand somit an der Straße angeordnet, - 9 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung wie südwestlich des Kreisels hin- ter die Hecke verlegt werden kann, um die beschriebene negative Wir- kung entsprechend zu vermindern. da hier die größte Wirkung erzielbar ist und die Wand mit einer ortsbildverträglichen Hö- he von 2,50 m auskommt. Südwestlich des Kreisverkehrs wird zum Schutz des Heckenbiotops die Lärmschutz- wand entlang des Fuß- und Radweges – um den Abstand zur Lärmquelle und die Ver- schattung der Grundstücke zu verringern al- lerdings südlich des Weges – angeordnet. Damit ist nur ein geringfügiger Eingriff in das Biotop notwendig. Um die Wirksamkeit zu verbessern, ist eine 3,0 m hohe Lärm- schutzwand vorgesehen, was aus land- schaftsgestalterischer Sicht als noch verträg- lich angesehen wird. 4.4 Maßnahmen für den Artenschutz 4.4.1 Pirol Bereits in der früheren Stellungnah- me wurde auf das Vorkommen des Pirols als schutzwürdiger Vogelart in der sich im Nordwesten des Plange- bietes befindlichen Hecke mit Ei- chenbestand hingewiesen. Wir be- fürchten das Erlöschen des Vorkom- mens durch die Nähe des Baugebie- tes sowie durch den erhöhten Bege- hungsdruck. Der BUND spricht in seiner Stellungnahme von einem Vorkommen des Pirols im nördli- chen Hohlweg des Planungsgebiets. Es kann sich dabei höchstens um ein Brutpaar han- deln, einen größeren Bestand lässt das Ge- hölz nicht zu. Außerdem kommt der Pirol na- türlicher Weise nur sehr vereinzelt, nicht in Ballung vor. Das fragliche Gehölz ist ein § 32 - Biotop, weswegen es bei der Planung ge- schont und erhalten wurde. Ein direkter Ein- griff in das Gehölz erfolgt also nicht, der BUND befürchtete jedoch eine zunehmende Verlärmung und somit Störung des Brutplat- zes durch Publikum. Auf Anfrage des Um- welt- und Arbeitsschutzes beim BUND wurde angegeben, bis ca. 2009 sei ein Brutvor- kommen in dem Gehölz bekannt gewesen. Seither sei kein Nachweis mehr vorgekom- men. Bei den Kartierungen des Umwelt- und Arbeitsschutzes 1990 und 2001 am Ort konnte kein Pirol gefunden werden. Da der Pirol jedes Jahr ein neues Nest baut und in seinem Bestand großen Schwankungen un- terworfen ist, kann das Auftreten oder Nicht- auftreten grundsätzlich natürlichen Ur- sprungs sein. Im vorliegenden Fall scheint der Pirol schon vor dem befürchteten Eintre- ten von Störungen abgewandert zu sein, ei- ne andauernde Besetzung scheint nicht vor- zuliegen; ein Wiederauftreten ist jedoch ebenfalls möglich. - 10 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Die vom BUND befürchtete Störung oder Vertreibung ist ursächlich schwer nachzu- weisen. In der Vergangenheit war das Ge- hölz, wie gesagt, nicht durchgängig besetzt. Der Umwelt- und Arbeitsschutz hat in seinen früheren Stellungnahmen ebenfalls die Be- fürchtung geäußert, die Bebauung zöge vermehrt Publikum ins Biotop. Die dazu ge- planten Ausgleichsmaßnahmen sehen unter anderem die Anlage eines Wiesensaums im Süden des Gehölzes als Puffer und die Ver- längerung des Biotops durch Heckenpflan- zung im Osten vor. Dies soll mit zu einer Ent- lastung des Gehölzes beitragen. Ohne spe- ziell auf die Bedürfnisse des Pirols gezielt zu sein, wird die Planung die Art eher unterstüt- zen als stören, da mehr Strukturen aufgebaut werden, von denen der Pirol profitieren kann. 4.4.2 Freilanderhebungen über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Im gleichen Gebiet wurde nun bei Nachsuche mehrfach das Vorkom- men der Zauneidechse registriert. Es ist zu fragen, ob die Art durch die Bau- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, die in dem Gebiet vorgesehen sind, beeinträchtigt wird. Da keinerlei Da- ten zu Freilanderhebungen über die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nach § 42/§62 BNatSchG vorliegen, kann die Betrof- fenheit von besonders geschützten Arten (auch des Anhangs IV der FFH- Richtlinie und der europäischen Vo- gelarten nach der Vogelschutzrichtli- nie) nicht beurteilt werden. Im Um- weltbericht wird hierzu lediglich aus- geführt, es trete gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Diese Einschätzung teilen wir nicht. Die Vorlage ist um die zugehörige artenschutzrechtliche Prüfung zu ergänzen, falls am Bauvorhaben trotz der Gefahr der Beeinträchti- gung von besonders geschützten Arten festgehalten werden soll. Aufgrund der neuen Situation (Brachliegen der Fläche) besteht grundsätzlich die Mög- lichkeit, dass Zauneidechsen oder Bodenbrü- ter wie die Feldlerche das Plangebiet besie- delt haben. Beide Arten sind in der weiteren Umgebung vertreten. Nach Auffassung des Umwelt- und Arbeitsschutzes erscheint - nach Begehung des Geländes - die Wahr- scheinlichkeit einer Besiedelung aber sehr gering. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass die Brache ggf. von beiden Arten als Wander- und Nahrungsbiotop genutzt wird, Nester und Bruten sind jedoch unwahr- scheinlich. Nach Auffassung der Fachleute des Umwelt- und Arbeitsschutzes kann von einer zusätzlichen Kartierung abgesehen werden. 4.5 Einstellung des Verfahrens Wir bitten um Einstellung des Verfah- Hierüber wird der Gemeinderat - nach Vorbe- - 11 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung rens, um Mitteilung Ihres weiteren Vorgehens und um erneute Beteili- gung der Naturschutzverbände BUND, LNV und NABU, sofern das Verfahren mit vollständigen Unterla- gen fortgesetzt wird. ratung im Ortschaftsrat - entscheiden. 5. ZJD - Untere Naturschutzbehörde, 03.06.2011/06.12.2011 5.1 Grundsätzliche Ablehnung / Natur- und artenschutzrechtliche Aspekte Die Naturschutzbehörde hat - ge- stützt auf eine ebenfalls grundsätzlich ablehnende Haltung des damaligen Naturschutzbeauftragten - bekannt- lich bereits zu Verfahrensbeginn ihre ablehnende Haltung zur Planung mit- geteilt. Dies gestützt auf grundsätzli- che Überlegungen, wonach eine Ü- berplanung des Gebietes nach Er- messen der Unteren Naturschutzbe- hörde einen gravierenden landschaft- lichen Eingriff darstellt und die Natur- schutzbehörde sich deshalb bereits im Rahmen der Anhörung um FNP- 2010 (entsprechend einem damaligen Votum des Naturschutzbeirates) ge- gen eine bauliche Inanspruchnahme der Flächen ausgesprochen hat. Die- se grundsätzliche Aussage wird un- verändert aufrechterhalten. Aufgrund der Überprüfung des Vor- gängerentwurfes durch den VGH im Jahr 2010, die bezüglich natur- und artenschutzrechtlicher Aspekte nach Wissen der Unteren Naturschutzbe- hörden keine Beanstandung ergab, wird davon ausgegangen, es aktuell bei den früheren Ausführungen zur Thematik bzw. bei einem Verweis auf frühere Stellungnahmen belassen zu können. Demnach ist - was den spe- ziellen Artenschutz anbelangt - un- verändert von einem Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG auszugehen. Gemäß einer ergänzenden Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sollen hier nicht frühere Schriftsätze zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Die Untere Naturschutzbehörde bringt zum Ausdruck, dass sie im Rahmen des seinerzeitigen Ver- fahrens zur Änderung des Flächennutzungs- plans der Aufnahme als Baufläche im Flä- chennutzungsplan widersprochen hat, und somit an die Darstellung des Flächennut- zungsplanes im vorliegenden Fall nicht ge- bunden ist. Die jüngsten Betrachtungen des Um- welt- und Arbeitsschutzes bestätigen dies auch bezüglich der vorsorglich nochmals erfolgten aktuellen Gelän- deüberprüfung und der hierbei als po- Ziffer 1.2.1 des Umweltberichtes (Be- standsaufnahme Tiere) wurde entsprechend ergänzt. - 12 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung tentiell vorsorglich nochmals betrach- tungsbedürftig angesehenen Frage- stellungen zu Zauneidechsen und zu Bodenbrütern, wie z-B. zur Feldler- che. Hier möchte der Umwelt- und Arbeitsschutz zwar eine Eignung der zwischenzeitlich entstandenen Bra- che als Wander- und Nahrungsbiotop nicht gänzlich mit letzter Sicherheit ausschließen. Nester und Bruten hin- gegen erscheinen den Stadtökologen aufgrund der Strukturen unwahr- scheinlich. Der Umwelt- und Arbeitsschutzes geht - bezüglich der im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ allein nochmals prophylaktisch betrach- tungssinnig erscheinenden Arten - davon aus, dass im Falle der Umset- zung der Planung die verbleibenden Strukturen im Umfeld auf jeden Fall so einzustufen sind, dass die ökologi- schen Funktionen gegebenfalls be- troffener Fortpflanzungs- oder Ruhe- stätten im räumlichen Zusammen- hang erkennbar gewährleistet sind, was aus dem speziellen Artenschutz- recht sich ergebende Aspekte anbe- langt. Zusätzliche oder weitergehen- de Ausgleichsmaßnahmen, d. h. hi- nausgehend über in der Planung be- reits vorgesehene Eingriffskompensa- tion sieht der Umwelt- und Arbeits- schutz als nicht erforderlich an. Ein Hineinplanen in die Legalausnahme gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG 2010 scheint demnach unverändert ge- währleistet. Was vermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2010 anbe- langt, so kann durch entsprechende Einzelvorgaben im Baugenehmi- gungsverfahren die Problematik rechtskonform bewältigt werden, soll- te sich dieses Problem wider Erwar- ten vereinzelt einstellen. - 13 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 5.3 Umweltbericht Angeregt wird, die Aussagen, das Eu- ropäische Netz „Natura 2000“ betref- fend, zu ergänzen. Der Umweltbericht wurde redaktionell geän- dert. 5.4 Stellungnahme des Umwelt- und Arbeitsschutzes vom 18.05.2011 Der Zentrale Juristische Dienst schließt sich den übrigen in der Stel- lungnahme des Umwelt- und Arbeits- schutzes vom 18.05.2011 angespro- chenen Punkten an: 5.4.1 Wasser Aufgrund der ungünstigen Verhältnis- se kann das Niederschlagswasser nicht versickert werden. Die Entwäs- serung erfolgt im Trennsystem. Das Hangwasser wird über einen Graben in das Hochwasserrückhaltebecken Zennerklamm eingeleitet. Es wird vor- geschlagen, in Ziffer 3 der Hinweise die ersten beiden Absätze zu strei- chen und den nachfolgenden Text zu korrigieren. Ziffer 3 der Hinweise (Niederschlagswasser) wurde entsprechend geändert. 5.4.2 Radweg entlang der Karlsbader Straße Entlang der Karlsbader Straße wird ein Radweg angelegt, der in Höhe des Rückhaltebeckens direkt in das Dammbauwerk eingreift. Dies wird generell kritisch beurteilt. Bei der wei- teren Planung und Bauausführung muss sichergestellt sein, dass Schä- den am Damm vermieden werden. Der Verlauf des Radweges entlang des Hochwasserrückhaltebeckens Zennerklamm wurde so modifiziert, dass kein Eingriff in das Dammbauwerk erfolgt. Allerdings müs- sen die bestehenden Bäume teilweise ent- fernt und durch Neupflanzungen ersetzt wer- den.

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 zum Auslegungsbeschluss (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe-Stupferich): Zusammenfassung der Äußerungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlich- keit Stellungnahme der Bürger Stellungnahme der Stadtplanung I. Bürgeranhörung am 02.02.2011 I.1 Internet Es wird angemerkt, dass der im In- ternet veröffentlichte Plan keinen Lärmschutz enthalte. Die am 02.02.2011 vorgestellte Planzeich- nung wurde am darauf folgenden Tag im In- ternet veröffentlicht. I.2 Nutzungsarten Vor dem Hintergrund des Lärmschut- zes wird hinterfragt, ob seinerzeit nur reines Wohngebiet ausgewiesen war. Die Nutzungsarten sind unverändert. Es sei erstmal von kleinerem Gewer- be und Läden die Rede. Es wird ge- fragt, ob dies ein Wunsch des Ort- schaftsrates gewesen sei. Es handelt sich hierbei um Nutzungen, die aufgrund der Vorschriften der Baunutzungs- verordnung in reinen und allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind bzw. regulär zulässig sind. Der Nutzungska- talog der Baunutzungsverordnung wurde im vorliegenden Bebauungsplanentwurf einge- schränkt. Es ist davon auszugehen, dass sich das Plangebiet als reines Wohngebiet präsentieren wird. I.3 Dachformen, Dachaufbauten Es wird die Zulässigkeit von Walmdä- chern und Gaupen angeregt, um den Charakter von Kasernen zu vermei- den. Beides ist ausgeschlossen. Sie sind energe- tisch nachteilig und nicht vorteilhaft für Pho- tovoltaik. Für eine solche individuelle Dach- gestaltung bedarf es größerer Grundstücke. Siehe auch unten Ziffer I.5. I.4 Bauweise Begrüßt wird die Auflockerung der Reihenhausbebauung. Seinerzeit hatte man sich entschie- den, das erste Obergeschoss als Vollgeschoss auszubilden (hoher Kniestock und flaches Dach). Dann sei aufgrund der Solarnutzung eine steilere Dachneigung gewählt wor- den. Es wird kritisiert, dass der Knie- stock nicht zurückgesetzt wurde. Der Leiter des Stadtplanungsamtes habe sich im Gemeinderat dafür stark ge- macht. Es sollte über die Höhen ge- redet werden. Eine um 50 cm redu- zierte Wandhöhe würde eine unnöti- ge Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes vermeiden. Im seinerzeitigen Verfahren wurde eine Vari- ante mit einem Kniestock von 1 m und 45° Dachneigung in die Diskussion eingebracht. Im vorliegenden Entwurf ist das oberste Ge- schoss - wie auch in dem 2010 in Kraft getre- tenen Bebauungsplan - ein Vollgeschoss mit 28° Dachneigung. Der Gemeinderat hat sich seinerzeit aus Gründen der Solarnutzung für die Erhöhung der Dachneigung von 22° auf 28° ausgesprochen. Die Nutzbarkeit dieses Geschosses wird nicht durch schräge Dach- flächen eingeschränkt. Jeder Eigentümer kann selbst entscheiden, ob er einen Stau- raum ausbildet oder eine Galerie. - 2 - Stellungnahme der Bürger Stellungnahme der Stadtplanung Früher wurde mit Geschosshöhen von 2,75 m gerechnet. Heute sind es aus Gründen des Schallschutzes und der Aufenthaltsquali- tät 2,85 m. Aufgrund der hohen Grundstückskosten be- steht die Notwendigkeit, dass Bauprogram- me für mehrköpfige Familien im ausreichend großen Haus auf möglichst kleinem Grund- stück realisiert werden können. Der VGH hat die Wandhöhen nicht bean- standet. I.5 Gebäudehöhe, -ansicht Im Bereich 6 werde die Gebäudehö- he nur an der Straßenseite festgelegt. Es wird befürchtet, dass ein viertes ausbaufähiges Geschoss entstehen könnte, sofern das Gebäude tiefer gegründet und der Boden modelliert werde. Es kämen dann Anträge auf Dachgaupen. Ziffer 3.3 der örtlichen Bauvorschriften regelt die Zulässigkeit von Aufschüttungen und Ab- grabungen. Unter anderem in den Bereichen, deren Gartenseite dreigeschossig in Er- scheinung tritt (2, 4, 4a, 6, 6 a und 6 b) sind Abgrabungen lediglich auf das Niveau des Kellerbodens zulässig. Die Regelschnitte auf der Planzeichnung werden für verbindlich er- klärt. Dachaufbauten und Zwerchgiebel, die im Üb- rigen auch das Wärmeverhältnis negativ be- einflussen, sind ausgeschlossen. Dachauf- bauten haben eine sehr große Präsenz. Die zur Auswahl stehenden Formen und Materia- lien führen zu einer Vielfalt, die der Identität und Geschlossenheit des Gebietes nicht zu- träglich ist. I.6 Lärmschutz I.6.1 Tempo 30 Als wesentlich günstigere Lösung für die Anwohner wird Tempo 30 auf der Karlsbader Straße und der Thomas- hofstraße angeregt. Tempo 30 beschäftigt das Stadtplanungsamt stadtweit im Rahmen des Lärmaktionspla- nes. Man kann Geschwindigkeitsregelungen nicht zum Gegenstand von Bebauungsplä- nen machen. Dies ist den Fachbehörden und dem Regierungspräsidium vorbehalten. Im Lärmaktionsplan war für Stupferich Tem- po 30 vorgesehen, dies hat die höhere Stra- ßenbehörde abgelehnt. Bei Tempo 30 kommt es zu einer Entlastung von 2,5 dB(A). Der gesamte Ort und die Obergeschosse hätten davon profitiert. Die Lärmschutzwand bringt eine Entlastung zwischen 4 und 5 dB(A). - 3 - Stellungnahme der Bürger Stellungnahme der Stadtplanung 1.6.2 Gestaltung der Lärmschutzwände und Auswirkung auf das Orts- und Landschaftsbild Aussehen der Lärmschutzwände (Gabionen, Beton oder Holz)? Auf die Gestaltung der Lärmschutzwände wird großen Wert gelegt. Dies ist jedoch kei- ne Angelegenheit des Bebauungsplanes. Das Aussehen der Lärmschutzwände wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. In diese Entscheidung wird auch der Ortschaftsrat eingebunden. Verschlechtert das Erscheinungsbild des Ortseingangs. Der Gestaltung der Lärmschutzwände kommt eine besondere Bedeutung zu. Es wird hinterfragt, ob nicht auch 1,5 m hohe Lärmschutzwände ausrei- chen würden, da der Nutzen ja nicht so groß sei. Durch ein schalltechnisches Gutachten ist nachgewiesen, dass die maßgeblichen Lärmbelastungen für den Zeitraum „tags“ von der Karlsbader Straße/K 9653 ausgehen. Lage und Dimensionierung der vorgesehe- nen Lärmschutzwand stellen sicher, dass zumindest der Aufenthaltsbereich der nächstliegenden Baugrundstücke soweit ent- lastet wird, dass der schalltechnische Orien- tierungswert nach DIN 18005 für ein allge- meines Wohngebiet von 55 dB(A) in weiten Teilen einzuhalten ist. Eine Reduzierung der Lärmschutzwände um einen Meter hätte nur eine marginale Entlas- tungswirkung, die man nicht mehr hören würde. Die Kosten für die Errichtung eines solchen Lärmschutzes stünden nicht im Ver- hältnis zu dessen Nutzen. I.6.3 Kosten des Lärmschutzes Wer trägt die Kosten für den Lärm- schutz? Im Rahmen der Erschließungsbeiträge be- zahlen die Eigentümer der Grundstücke, die in einem bestimmten Maß entlastet werden, 40 % der beitragsfähigen Kosten des Lärm- schutzes. Die restlichen 60 % bezahlt die Stadt Karlsruhe. - 4 - Stellungnahme der Bürger Stellungnahme der Stadtplanung Sehr wenige Häuser würden vom Lärmschutz profitieren. Die Eigentü- mer sollten das Recht haben, auf den Lärmschutz zu verzichten. Die Kosten seien eventuell unzumutbar. Angesichts der Entscheidung des VGH soll eine vernünftige Lösung angeboten werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV stellen beim Neubau von Straßen die maß- gebliche Beurteilungsgrenze dar und können als gerade noch zumutbar angesehen wer- den. Sofern diese Werte eingehalten werden, könnte - beim Neubau von Straßen - auf Schallschutz verzichtet werden. In Teilberei- chen des Plangebietes werden diese Werte jedoch überschritten. Will man auch die Gar- tenbereiche schützen, so werden - ergän- zend zu passiven Schallschutzmaßnahmen - Lärmschutzwände erforderlich. Die Dimensi- onierung orientiert sich einerseits an Orien- tierungswerten der DIN 18005, andererseits an Kosten-Nutzen-Aspekten. Auch ist auf ei- ne noch verträgliche Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten. Es handelt sich um eine erschließungsbei- tragspflichtige Maßnahme. Sie kann nur ab- gerechnet werden, wo deutlich spürbare Ent- lastungen stattfinden, nach derzeitiger Ge- setzeslage sind dies 3 dB(A). I.6.4 Tag-/Nachtwerte Bei Tag und Nacht seien unterschied- liche Entlastungen zu verzeichnen. Im Regelfall kommt es zu gleichen Entlas- tungen tags und nachts. Die Unterschiede bei den Entlastungswirkungen am Tage und in der Nacht lassen sich dadurch erklären, dass im Plangebiet in der Nacht die BAB A8 die dominierende Lärmquelle ist. Es wird die Frage nach dem Beginn der Lärmschutzwand gestellt und wa- rum sie nicht durchgängig errichtet wird. Wer vom Lärmschutz profitiert, ist beitrags- pflichtig. Auch die sich in der Ortslage befind- liche Bebauung wird durch Schallemissionen der Karlsbader Straße belastet. Es besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung (und wäre vermutlich auch nicht umsetzbar), für die vorhandene Ortslage eine Lärmschutz- wand zu projektieren. I.6.5 Auswirkungen des Schallschutzes auf die Grundstückszuweisung Begründet der Schallschutz eine neue Grundstückszuweisung? Sind die Grundstücke bereits zugeteilt? Beides kann verneint werden. - 5 - I.7. Normenkontrollverfahren Es wird hinterfragt, ob es neben dem Lärmschutz noch andere Kritikpunkte gab. Der VGH hat lediglich beanstandet, dass der Gemeinderat nicht deutlich genug auf die Problematik des Lärmschutzes in den Gar- tenbereichen entlang der Karlsbader Straße hingewiesen wurde und dass das Fahrverbot zur Pfefferäckerstraße nicht eindeutig war. II. Schreiben im Nachgang zur Bürgeranhörung II.1 Grundstückseigentümerin Flst.Nr. 93356, 24.01.2011 II.1.1 Verfahren Es wird um zügige Fortführung des Verfahrens gebeten. Dies liegt auch im Interesse der Stadt. II.1.2 Grundstückszuteilung Wünscht die Zuteilung eines Bauplat- zes für ein Einfamilien- oder ein Dop- pelhaus, angrenzend an die Pfefferä- ckerstraße, entsprechend der ur- sprünglichen Lage des Grundstückes. Zieht auch einen Verkauf an die Stadt in Erwägung. Das betreffende Grundstückstück liegt im Bereich 5, in dem vier Einzelhäuser vorge- sehen sind. Die Frage der Zuteilung von Baugrundstücken ist im Rahmen des späte- ren Umlegungsverfahrens zu regeln. II.1.3 Verbindung zur Pfefferäckerstraße Aufgrund einer guten Erreichbarkeit der Bushaltestelle an der Karlsbader Straße soll die Öffnung zur Pfefferä- ckerstraße als Geh- und Radweg ausgebildet werden. Die Verbindung zur Pfefferäckerstraße wird als Geh- und Radweg ausgewiesen, der nur von Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung und der Rettungsdienste befahren werden darf. II.1.4 Bushaltestelle Es besteht der Wunsch nach Einrich- tung einer weiteren Bushaltestelle im Bereich des Kreisverkehrs. Dies ist keine Angelegenheit des Bebau- ungsplanverfahrens. II.1.5 Lärmschutzwände Die Begrünung der Lärmschutzwände wird angeregt. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Höhe der Lärmschutzwände fest, nicht aber deren Gestaltung. Sofern hochabsorbierende Wän- de zum Einsatz kommen, wäre eine Bepflan- zung zum Beispiel mit Wildem Wein kontra- produktiv. Siehe hierzu auch unten Ziffer II.2.2, 1. Abschnitt. II.2 Zwei Stupfericher Bürger, 25.01.2011 II.2.1 Verzicht auf Lärmschutzwände Mit der Bebauung der Fläche habe man sich wenig begeistert abgefun- den. Der Vorentwurf sehe nunmehr eine 2,5 - 3 m hohe Lärmschutzwand in großen Teilen direkt an der Fahr- bahn vor, die die Stadtteileinfahrt er- heblich belasten würde. Dies sei nicht hinnehmbar. Durch die Auswahl von geeignetem Material, Gestaltung und Eingrünung können visuelle Beeinträchtigungen minimiert werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Stadtplanungsamt im vorange- Die Thematik der Schallimmissionen wurde im seinerzeitigen Verfahren durchaus be- - 6 - gangenen Verfahren aufgrund der negativen Auswirkungen keine Schallschutzwand vorgesehen hat. Dies sei leider nicht mit einer über- zeugenden Abwägung dargestellt worden. Die Lärmproblematik sei schon im Rahmen der seinerzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gewesen (Diskussion um das Heranrücken an die Autobahn). handelt. Es ist auch richtig, dass auf aktiven Schallschutz aus Gründen des Landschafts- bildes verzichtet wurde. Stattdessen wurden passive Schallschutzmaßnahmen festge- setzt, die allerdings keinen Schutz der Gar- tenbereiche boten. Die Mauer stelle mit 2,5 m Höhe ei- nen erheblichen Fremdkörper direkt neben dem Straßenrand dar. Das landschaftliche Gefüge lasse sich nicht mehr erkennen und belaste die Stadtteileinfahrt optisch brutal. Das landschaftliche Gefüge zeige die ber- menmäßige Lage der Straße von der Böschung im Süden über die Straße hinab in den Graben im Norden und mit dem anschließenden Wiederan- stieg die landschaftliche Einbettung der Einfahrt nach Stupferich in die ty- pische talkesselartige Landschaft. Durch die Mauer werde die land- schaftliche Situation nicht mehr ver- ständlich. Die Mauer wirke wie ein zu- fällig, unmotiviert hingestelltes Hin- dernis (bedrohlich, abstoßend). Be- ginn und Ende der Mauer würden e- benso zufällig wirken, wie das große Loch der Zufahrt in das Baugebiet. Die Höhe der Lärmschutzwand besitzt mit 2,5 m bzw. 3,0 m immer noch ein menschli- ches Maß, das sich durchaus noch in das Landschaftsbild - unter Verwendung ent- sprechender Gestaltung und Materialien - einfügt. Zudem ist das Schutzbedürfnis der zukünftigen Bewohner höher zu bewerten, als ein etwaiger Eingriff in das Landschafts- bild. Außerdem wurde bei der Planung der Lärmschutzwand das bestehende Gehölzbio- top berücksichtigt. Eventuell entfallende Stra- ßenbäume sollen hinter der Wand neu ge- pflanzt werden. Siehe auch unter Ziffer II.2.2, erster Ab- schnitt. Die Straße werde bislang angenehm von der Autobahn an bis in den Ort hinein durch Baumreihen in die Land- schaft eingebettet. Die Mauer würde dieses Landschaftselement zerstö- ren. Es wird befürchtet, dass durch die Errichtung der Lärmschutzwand noch Bäume gefällt werden müssen. Ziel ist es, beim Bau der Lärmschutzwand so viele Bäume wie möglich zu erhalten. Bäume bei denen dies nicht möglich ist, sollen er- setzt werden. II.2.2 Verzicht auf Bebauung des verlärmten Bereiches Die Lärmschutzwand an der Stadt- teileinfahrt sei ein unschönes Ele- ment für das neue Baugebiet und für den gesamten Stadtteil. Dieser verlie- re durch den Fremdkörper an Quali- tät. Sofern die Mauer als unabdingbar für die Bebauung angesehen wird, stelle sich die Frage, ob das Gebiet überhaupt bebaut werden könne. Lärmschutzwände sind in der Regel mit ne- gativen Auswirkungen auf das Orts- bzw. Landschaftsbild verbunden. Im vorliegenden Fall sind diese jedoch nicht so gravierend, dass auf das Gebiet als solches oder auf Tei- le der geplanten Bebauung verzichtet wer- den sollte. Südlich des Kreisels, wo die Lärmschutzwand von der Straße abgesetzt ist, wird sie von der bereits vorhandenen, vorgelagerten Baumhecke verdeckt. Nördlich - 7 - des Kreisels verläuft die Lärmschutzwand di- rekt entlang der Karlsbader Straße. Die Kro- nen der Bäume hinter der Lärmschutzwand werden diese jedoch überragen. Auch der Bewuchs auf der Böschung wird teilweise sichtbar sein. Lärm werde sehr stark individuell, subjektiv erfasst. Aufgrund der topo- graphischen Situation, der großen Öffnung des Schallschutzes in Be- reich der Gebietszufahrt und des of- fenen Beginns der Mauer am jetzigen Ortseingang bestehe die Befürch- tung, dass der Lärm auch mit der Lärmschutzwand als störend emp- funden werde. Auch aus Gründen der Objektivierung wer- den die Schallimmissionen modellhaft er- rechnet. Damit ist die Schallausbreitung in der Fläche und in unterschiedlichen Höhen- aufpunkten nachweisbar. Auf die Mauer solle verzichtet wer- den, eine entsprechende Abwägung sollte nachgereicht werden. Sofern dies rechtlich nicht möglich sei, solle auf die wenigen Häuser verzichtet werden, die in dem aus Gründen des Lärmschutzes nicht zu bebauenden Bereich liegen. Eine Verringerung der Baugrundstücke wür- de Stupfericher Interessen zuwiderlaufen. Ziel ist es, unter Berücksichtigung des Land- schafts- und Ortsbildes möglichst viele Grundstücke anzubieten, damit sich weitere Familien in Stupferich ansiedeln können. Siehe auch Ziffer 4.2 der Anlage 1 (Aufgabe und Notwendigkeit). Eine Verlegung der Lärmschutzwand wie im westlichen Teil auf die andere Grabenseite vom Straßenrand weg zum Fußweg würde die Beeinträchti- gungen etwas reduzieren. Nordöstlich des Kreisels wird die Lärm- schutzwand an der Straße angeordnet, da hier die größte Wirkung erzielbar ist und die Wand mit einer ortsbildverträglichen Höhe von 2,50 m auskommt. Südwestlich des Kreisverkehrs wird zum Schutz des Heckenbiotops die Lärmschutz- wand entlang des Geh- und Radweges – um den Abstand zur Lärmquelle und die Ver- schattung der Grundstücke zu verringern al- lerdings südlich des Weges – angeordnet. Damit ist nur ein geringfügiger Eingriff in das Biotop notwendig. Um die Wirksamkeit zu verbessern, ist eine 3,0 m hohe Lärm- schutzwand vorgesehen, was aus land- schaftsgestalterischer Sicht als noch verträg- lich angesehen wird. Das Versetzen der Mauer hinter das He- ckenbiotop wird außerdem dadurch ermög- licht, dass hier das Gelände ansteigt, im Ge- gensatz zur Situation nordöstlich des Krei- sels. Aus Kostengründen sollte auf die Schallschutzwand verzichtet werden, da nur wenige Häuser betroffen sei- Siehe oben Ziffer I.6.3. - 8 - en. II.2.3 Bäume im Bereich der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme AG 1 Fehlender Planeintrag der vorhande- nen Bäume in der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme AG 1 (ent- lang der Karlsbader Straße). Die Planzeichnung wurde entsprechend er- gänzt. II.3. Stupfericher Bürger, Traminerstraße, 31.01.2011 II.3.1 Lärmbelastung Das Baugebiet ist durch das Lärmfeld der Autobahn bereits erheblich vorbe- lastet (schalltechnische Untersu- chungen zum Planfeststellungsver- fahren A8 vom Sept. 1987 und Okt. 1991). Seit 2010 liegt eine Schallimmissionsprogno- se des Ingenieurbüros Kurz und Fischer vor, die auf aktuellen Verkehrsmengen basiert. Die Ergebnisse dieser Untersuchung liegen der Planung zugrunde. Die bei der Bürgeranhörung vorgeleg- ten Ergebnisse der Lärmuntersu- chung hätten sich nur auf die Lärm- quelle Kreisstraße 9653 bezogen. Nicht berücksichtigt worden sei die tatsächliche Lärmbelastung für das Wohngebiet, die sich aus der Überla- gerung beider Lärmquellen ergebe. Die vorgestellte Schallimmissionsprognose berücksichtigt beide Lärmquellen. Den Be- rechnungen des Ingenieurbüros Kurz und Fi- scher lagen die Verkehrsmengen auf den re- levanten Straßenabschnitten sowohl der K 9653 als auch der BAB A8 zugrunde. Die Lärmsituation für das Baugebiet unter Berücksichtigung der Überlage- rung des Schalls aus beiden Quellen wird hinterfragt. Die in der Schallimmissionsprognose enthal- tene Isophonendarstellung (Anlage 2) stellt die Verkehrslärmbelastung des Plangebietes bei freier Schallausbreitung dar. Auf der mitt- leren Höhe des ersten Obergeschosses wird der Orientierungswert der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet am Tag von 55 dB(A) bis zu einer Entfernung von rund 80 m (nordöstlicher Bereich) bzw. 150 m (südwest- licher Bereich) von der K 9653 (Karlsbader Straße) überschritten. In dem der K 9653 nächstgelegenen Baufenster treten Ge- räuscheinwirkungen von bis zu ca. 63 dB(A) auf. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert der DIN 18005 für ein allgemeines Wohnge- biet unter Berücksichtigung freier Schallaus- breitung auf Höhe des ersten Obergeschos- ses im gesamten Plangebiet überschritten. Die Geräuschentwicklungen im nächsten Baufenster liegen bei rund 55 dB(A). Anhand des Verlaufs der Isophonen wird abgeleitet, dass insbesondere im Nachtzeitraum der Schalleintrag der Autobahn aus südwestli- cher Richtung einen maßgeblichen Anteil an den Gesamtimmissionen des Straßenver- kehrs liefert. Es wird hinterfragt, ob die Beugung Zur Berechnung der Schallausbreitung, Ab- - 9 - des Schalls am oberen Rand der Lärmschutzwand bei der schalltech- nischen Untersuchung berücksichtigt wurde und wie groß die Lärmbelas- tung des Plangebietes durch die Beugung sei. schirmung und sonstiger Schallcharakteristi- ka kam ein allgemein anerkanntes Simulati- onsprogramm zur Anwendung. Schallreflexionen an der Lärm- schutzwand hätten Auswirkungen auf die Lärmbelastung der gegenüberlie- genden Straßenseite der Kreisstraße. Unter Verwendung hochabsorbierender Lärmschutzwände verbleiben Reflexionen im marginalen Bereich. II.3.2 Klimatische Auswirkungen des Baugebietes und der Lärmschutzwände Der Einwender stellt fest, bereits im vorangegangenen Bebauungsplan- verfahren mit Schreiben vom 25.10.2007 auf Beeinträchtigungen des Frischluftzustroms für den alten Ortskern durch das Baugebiet hinge- wiesen zu haben. Die Begründung im Antwortschreiben vom 12.01.2009 sei nicht auf den Kern der Sachlage ein- gegangen. Es wird auf das Schreiben vom 04.02.2009 verwiesen sowie auf das Schreiben des Zentralen Juristi- schen Dienstes vom 17.08.2010. Die klimatischen Auswirkungen des Bauge- bietes waren bereits im seinerzeitigen Ver- fahren ein Thema. Nachfolgend werden die angesprochenen Schreiben zusammenfas- send wiedergegeben, soweit sie sich auf kli- matische Aspekte beziehen. Schreiben vom 25.10.2007: Nach der „Untersuchung zu den Be- lastungsgrenzen des Raumes Karls- ruhe“ der Stadt Karlsruhe aus dem Jahre 1995 sei der Ortskern wegen seiner topographischen Lage und seiner Bebauung eine Wärmeinsel. Die Wärmebelastung werde in den Plänen mit der Nr. B 7.-1, B 7.2 und B 7.3 dargestellt. Die besagte landwirt- schaftlich genutzte Fläche sei nach den Plänen B 7.4 und 7.5 ein Kalt- luft(entstehungs)gebiet. Sie sei mul- denartig ausgebildet, öffne und neige sich zum Ortskern hin. Somit fließe aus dieser Richtung Kaltluft in den Ortskern. Es sei davon auszugehen, dass durch das Bebauungsgebiet der Kaltluftstrom gebremst oder gar ver- hindert werde und sich die Wärmebe- lastung im Ortskern wegen des feh- lenden Luftaustausches erhöhe. Die- se irreversible Beeinträchtigung für den Ortskern müsse ausgeschlossen werden. Nach dem Satzungsbeschluss teilt der Zent- rale Juristische Dienst mit Schreiben vom 12.01.2009 mit, dass die Einwendungen nach Abwägung nicht berücksichtigt werden können. Die im Rahmen der Belastungsgrenzen- Studie angestellte Untersuchung zur Wär- mebelastung dokumentiere für Stupferich wie für andere bebaute Stadtteile eine erhöhte Wärmebelastung im Vergleich zur unbebau- ten Umgebung. Die Studie zeigte bereits damals, dass sich die Wärmebelastung im Ortskern von Stupferich trotz einer damals noch zusätzlich geplanten gewerblichen Bau- fläche „Seitersgrund“ nicht erhöht hätte. Eine entsprechende Stellungnahme beinhal- tete auch die Anlage 1 zur Gemeinderatsvor- lage zum Satzungsbeschluss am 16.12.2008. Schreiben vom 04.02.2009: Der Verfasser des Schreibens legt Nachdem die Akten im August 2010 vom Verwaltungsgerichtshof an die Stadt zurück- - 10 - Einspruch ein, wegen der Nichtbe- rücksichtung seiner Einwendungen. Es könne keine Abwägung stattge- funden haben. Zudem sei nicht mitge- teilt worden, nach welchem Abwä- gungsvorgang die Stadt Karlsruhe zu der Entscheidung gekommen sei. Diese sei somit nicht nachvollziehbar. Auf den Inhalt des Schreibens vom 25.10.2007 werde nicht eingegangen. Gesehen würde die Auswirkung auf die Wärmebelastung und dies würde belegt mit dem Hinweis, dass „sich die Wärmebelastung im Ortskern von Stupferich trotz einer damals noch zusätzlichen gewerblichen Baufläche „Seitersgrund“ nicht erhöht hätte. Die Ergebnisse Wärmebelastung durch „Seitersgrund“ ließen sich wegen der unterschiedlichen Topographie und Lage im Windfeld nicht für das Gebiet zwischen Pfefferäcker und Autobahn übertragen. gereicht wurden, teilt der Zentrale Juristische Dienstes mit Schreiben vom 17.08.2010 (in Zusammenfassung der von beiden Seiten vorgetragenen Äußerungen) mit, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei und die Einwendungen vom 25.10.2007 somit verfahrensrechtlich erledigt seien. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, im Rahmen eines erneuten Bebauungsplanver- fahrens, die bisherigen Einwendungen er- neut zu erheben. In Nachgang zur seinerzeitigen Aussage kann folgendes angemerkt werden: Die Un- tersuchung zu den Belastungsgrenzen von 1995 beinhaltet sämtliche seinerzeit für eine Bebauung geeignet erscheinenden Bauflä- chen (insgesamt über 50 ha). Davon in un- mittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet der angesprochene Seitersgrund und dessen Erweiterung (insgesamt ca. 15,7 ha), an- grenzend die geplante Wohnbaufläche Auf der Ebene (ca. 5 ha). Das Baugebiet Klam/Illwig - inzwischen wesentlich kleiner - wurde mit ca. 7,3 ha in der Untersuchung be- rücksichtigt. Den vom Vertreter der Antragstellerin (Normenkontrolle) eingesehenen Planunterlagen - insbesondere Um- weltbericht - wären keine Angaben oder Untersuchungen zum Luftaus- tausch zwischen den Gewannen Zennerklamm, Unter- und Ober dem Wettersbacher Weg und weiter den in Richtung Norden und Nordwesten folgenden Gewannen und dem alten Ortskern zu entnehmen gewesen. Dies ist unzutreffend. Im seinerzeitigen Um- weltbericht wurde das Schutzgut Klima un- tersucht. Der derzeitige Entwurf erörtert klimatische Aspekte sowohl im Umweltbericht, als auch in den Ziffern 3.5 und 4.6 der Begründung. Bei der Bürgeranhörung sei das Me- dium Luft/Gas nicht einmal erwähnt worden. In einer frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit kann nicht jedes Detail einer Planung angesprochen werden. Fragen, die die klima- tischen Aspekte der Planung betreffen, wä- ren selbstverständlich beantwortet worden. Es wird nach Fakten oder Untersu- chungsergebnissen gefragt, aufgrund derer ausgeschlossen werden könne, dass der Luftaustausch im alten Orts- kern durch das Baugebiet und die Lärmschutzwand nachhaltig beein- trächtigt werde. Von einer erheblichen klimatischen Auswir- kung der Umsetzung des Bebauungsplanes im Vergleich zum Plan-Nullfall ist aus folgen- den Gründen nicht auszugehen, die sich auf den städtebaulichen Entwurf und die Ergeb- nisse der Klimaanalyse des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (2011) bezie- hen: - 11 - Der städtebauliche Entwurf berücksichtigt bereits durch die mäßige Höhenausprägung und Volumina der Baukörper sowie deren Bauweise (vorrangig Einzel- und Doppelhäu- ser) die gebietsinterne Durchlüftung in Rich- tung der Ortslage. Dieser beinhaltet keine massiven Riegelbauten in der Hauptströ- mungsrichtung im Kaltlufteinzugsgebiet, die von Südwest nach Nordost verläuft. Somit stellt auch die parallel zur Hauptströ- mungsrichtung verlaufende Lärmschutzwand keine „starke Barriere“ für den Kaltluftstrom dar. Die bestehende Ortslage weist laut Klima- analyse eine weitestgehend geringe und in Teilen des Ortskernes lediglich mittlere bio- klimatische Belastung auf. Zusammenfas- send gehört die Ortslage von Stupferich heu- te zu den klimatisch unproblematischsten Stadtteilen von Karlsruhe. Die Durchlüftung der Ortslage ist vor allem durch die großräumige und hohe Kaltluftliefe- rung der Freiflächen westlich und südwest- lich von Stupferich in Verbindung mit der lo- ckeren Baustruktur zu erklären. Die Umset- zung des Bebauungsplanes wird hier nicht zu einer erheblichen Verschlechterung in der Ortslage führen, da die Freiflächen im Um- land weiterhin größtenteils unbebaut bleiben und sich die Baustruktur im Ort wie auch im Neubaugebiet nicht erheblich verdichten werden. II.4 Anwohner Am Schleifweg, 30.01.201 II.4.1 Lärmschutzwände Es wird befürchtet, dass der Baum- bestand gefällt werden muss. Mehr als 12 Bäume mit einem Durchmes- ser von bis zu 1,2 m. Gemeint ist wohl eher der Stammumfang als der Durchmesser. Um die Baumhecke südwestlich des Kreisels zu erhalten, wird die Lärmschutzwand hinter diese gestellt und nicht wie ursprünglich ge- plant, direkt an die Straße. Ziel ist es, beim Bau der Lärmschutzwand nordöstlich des Kreisels so viele Bäume wie möglich zu erhalten. Bäume, bei denen dies nicht möglich ist, sollen ersetzt werden. Fordert die Darstellung der Wände in einer 3D Zeichnung, damit sich die Eine 3D-Darstellung von Einzelaspekten ei- ner Planung ist in Bebauungsplänen unüb- - 12 - Beteiligten eine Vorstellung von der sicher erheblichen Änderung des Straßenbildes machen können. lich. Bei der Vorstellung in den gemeindli- chen Gremien, dem Ortschaftsrat und der Bürgeranhörung wurden verschiedene Quer- schnitte der Lärmschutzwände mit der an- grenzenden Bebauung und der Topographie gezeigt. In Stupferich leben etwa 2700 Men- schen. Viele haben sich gerade we- gen des besonderen Ortsbildes und der Lage im Grünen für Stupferich entschieden. Die Wand ist ja nur für wenige Gebäude (10) wirklich erfor- derlich, um den Grenzwert der Schallbelastung von 50 dB(A) einzu- halten. Bei 40 betroffenen Personen handelt es sich um 1,5 % der Ge- samtbevölkerung. Es wird bezweifelt, dass diese Anzahl entscheidend für Erhalt oder Verbesserung der Infra- struktur im Ort ist. Siehe oben Ziffer I.6.3. Verzicht auf die Lärmschutzwände und Beginn der Bebauung erst nach der kritischen Schallgrenze. Siehe oben Ziffer II.2.2, 3. Abschnitt. Es wird vorgeschlagen, eine ordentli- che schallschutztechnische Berech- nung zu erstellen, um den Argumen- ten des VGH Rechnung zu tragen. Ein entsprechendes Gutachten liegt vor und wurde auch umfassend im Rahmen der Bür- geranhörung vorgestellt. II.5 Anwohner Pfefferäckerstraße, 25.01.2011 II.5.1 Lärmbelastung Die Lärmbelastung überschreitet nachweislich die Grenzwerte, so dass wohl von einer Gesundheitsgefähr- dung bei längerem Aufenthalt im Freien ausgegangen werden muss. Bei hilfsweiser Heranziehung des Immissi- onsgrenzwertes „tags“ der 16. BImSchV für Wohngebiete bleibt festzustellen, dass dieser im Freien z.B. im EG-Bereich der geplanten Wohnnutzung eingehalten ist. II.5.2 Verlängerung der Lärmschutzwand bis zur Pfefferäckerstraße Das Grundstück Pfefferäckerstraße 5 wird in gleichem Maße beschallt wie die unmittelbar an der Karlsbader Straße liegenden Grundstücke im Neubaugebiet. Es wird für möglich gehalten, dass die Belastung noch höher ist, da keinerlei Bäume oder Sträucher den Lärm mindern. Das Plangebiet reiche bis zur Pfefferä- ckerstraße, so dass die geplante Lärmschutzmaßnahme grundsätzlich bis zu dieser Straße umgesetzt wer- den sollte. Die Lärmbelastung dieses Grundstückes, wie auch die der gesamten Ortsdurchfahrt unter- liegt Größenordnungen oberhalb von Immis- sionsgrenzwerten nach 16. BImSchV, die beim Neubau von Straßen gelten. Es kann nicht empfohlen werden, die Lärmsanierung bestehender Gebäude außerhalb des Plan- gebietes im Rahmen dieses Bebauungsplan- verfahrens zu betreiben. Lärmschutz für be- stehende Gebäude ist im Rahmen der Lärm- aktionsplanung der Stadt Karlsruhe zu be- handeln. Es wird beantragt, in gleichem Maße und zu vergleichbaren Konditionen wie die Neubürger gegen die Lärm- Siehe oben, Ziffer II.5.2, 1. Abschnitt. - 13 - immissionen geschützt zu werden. Es besteht die prinzipielle Bereitschaft, sich anteilig an den Kosten der Lärm- schutzmaßnahme zu beteiligen. Um Informationen hinsichtlich der tat- sächlichen Schutzwirkung, Kosten und Verteilungsschlüssel wird gebe- ten. Die Errichtung einer Lärmschutzwand sei im angesprochenen Bereich we- sentlich einfacher und kostengünsti- ger zu realisieren. Ohne Bäume zu fällen und Hänge abzufangen, könnte die Wand vor dem angesprochenen Anwesen problemlos errichtet wer- den. Insofern sei es schwerlich nach- zuvollziehen, warum die Wand gera- de an der jetzt geplanten Straße en- den soll. Siehe oben, Ziffer II.5.2, 1. Abschnitt. II.5.3 Biotop Es wird angeregt, auch das Biotop in Richtung Pfefferäckerstraße zu erwei- tern und die dort vorhandene Rasen- fläche mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen und somit ökologisch auf- zuwerten. Dies würde einen neuen Lebensraum für Tiere schaffen und vermutlich auch den kostenintensiven Aufwand für die Pflege der jetzigen Bepflanzung reduzieren. Bei der fraglichen Rasenfläche handelt es sich um eine Glatthaferwiese. Es ist Ziel der Planung, diese Wiesengesellschaft zu erhal- ten. Eine Bepflanzung stellt keine ökologi- sche Aufwertung dar.

  • Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „An der Klam / Illwig“, Karlsruhe - Stupferich beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - „An der Klam/Illwig“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme.................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse............................................................................... 5 3.5 Belastungen............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 6 4.3. Erschließung.............................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 6 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr................................................................... 7 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 7 4.3.4 Geh- und Radwege.................................................................................... 7 4.3.5 Ver- und Entsorgung.................................................................................. 7 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 8 4.5 Bodenschutz / Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz ............... 8 4.5.1 Bodenschutz .............................................................................................. 8 4.5.2 Ziele der Grünordnung............................................................................... 8 4.5.3 Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung ............................................................. 9 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz............................................................. 10 4.6 Belastungen............................................................................................. 10 5. Umweltprüfung ...................................................................................... 11 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 11 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 11 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 12 7. Statistik................................................................................................... 12 7.1 Flächenbilanz .......................................................................................... 12 7.2 Geplante Bebauung................................................................................. 12 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 12 8. Bodenordnung ....................................................................................... 13 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................... 13 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten........................................................ 13 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt....................................................... 14 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB..................................... 14 9.4 Städtische Kosten insgesamt .................................................................. 14 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................ 14 10. Finanzierung .......................................................................................... 15 „An der Klam/Illwig“ - 3 - Anlagen zum Bebauungsplan „An der Klam/Illwig, Karlsruhe-Stupferich x.16 1. Umweltbericht .......................................................................................... 16 1.1 Einleitung ................................................................................................. 16 1.2 Umweltauswirkungen............................................................................... 17 1.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ....................................................................... 27 1.4 Zusätzliche Angaben............................................................................... 29 B. Hinweise ................................................................................................. 30 1. Versorgung und Entsorgung ....................................................................30 2. Entwässerung .......................................................................................... 30 3. Niederschlagswasser............................................................................... 30 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale.................................................... 31 5. Baumschutz ............................................................................................. 31 6. Altlasten ................................................................................................... 31 7. Erdaushub / Auffüllungen........................................................................ 32 8. Private Leitungen..................................................................................... 32 9. Barrierefreies Bauen................................................................................ 32 10. Erneuerbare Energien............................................................................. 32 „An der Klam/Illwig“ - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Trotz stagnierender Bevölkerungszahlen ist der Bedarf der Bürger an Wohn- raum ungebrochen. Insbesondere besteht nach wie vor eine große Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Trend zum Ei- genheim bleibt unverändert. Aufgabe der Stadt ist es, den Bürgern ein ent- sprechendes Baulandangebot bereitzustellen; dies auch vor dem Hintergrund ständiger Abwanderung ins Umland. Die Neubebauung soll in unmittelbarem Anschluss an das bereits vorhandene Baugebiet die dortige Infrastruktur nutzen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt das Planungsgebiet als geplan- te Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Nordosten des Planungsgebiets schließt der Bebauungsplan „Hinter ́m Zaun“ (Nr. 463) vom 10.10.1975 (Änderung vom 01.02.1980) an, der im Be- reich der angrenzenden Bebauung Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der durch diesen Bebauungsplan ersetzte Bebauungsplan für die Gewanne „Hin- ter ́m Zaun“, „An der Klam“ und „Rebgärten“ (Nr. 387) aus dem Jahr 1966 hat im Bereich der Feldwege weiterhin Bestand. In den kleinen Bereichen, in de- nen sich diese Pläne mit dem vorliegenden Bebauungsplan überschneiden, werden die alten Pläne durch diesen Bebauungsplan ersetzt. Das Gebiet war bisher als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 5,35 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Stupferich westlich der bestehenden Wohnbebauung, zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsba- der Straße. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. „An der Klam/Illwig“ - 5 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Planungsgebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Kraichgauhügel, Un- tereinheit Westlicher Pfinzgau. Bei den Böden handelt es sich um durch Ver- witterung verlehmten Löss. Die potenzielle natürliche Vegetation des hügeli- gen Geländes ist der mäßig artenreiche bis artenarme Buchenwald. Auf den Umweltbericht (Anlage zum Bebauungsplan) wird verwiesen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist unbebaut. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungspla- nes „An der Klam/Illwig“ vom 16.12.2008 war es überwiegend landwirtschaft- lich genutzt mit kleinen Wiesenresten und einzelnen Obstbäumen. Nach Inkrafttreten dieses - inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim für unwirksam erklärten - Bebauungsplanes wurde mit den Erschließungsar- beiten begonnen. Die in den Trassen der Verkehrsflächen befindlichen Bäume wurden gefällt, die Kanalarbeiten sind abgeschlossen. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich überwiegend in Privateigentum. 3.5 Belastungen Altlasten Das Plangebiet grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche „AA Pfefflin- gen“ (Objekt-Nummer 01312). Der ehemalige Steinbruch wurde vermutlich zwischen 1966 und 1974 als Deponie für Hausmüll verwendet. Wegen geringer Gefahrenrelevanz wurde diese Altablagerung nach Abschluss der Historischen Erkundung als „Belassen zur Wiedervorlage“ eingestuft. Technische Erkundungen fanden bisher noch nicht statt. Die in der Planung vorgesehene öffentliche Grünfläche tangiert die Altablage- rung - wenn überhaupt – allenfalls im südlichen Randbereich. Sofern bei Bau- arbeiten Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit festgestellt werden, ist das Umweltamt der Stadt Karlsruhe zu benachrichtigen. Schallimmissionen aus Straßenverkehr Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm der Karlsbader Straße (K 9653) und der BAB A8 vorbelastet. Aufgrund ihrer Nähe ist die Karlsbader Straße tagsüber die dominante Schallquelle. Ihr gegenüber bleibt der BAB-Anteil un- tergeordnet. Nachts, wenn die Verkehrsbelastung der Karlsbader Straße zu- rückgeht, liefern die Schallimmissionen der BAB den maßgeblichen Anteil zur Gesamtbelastung. Auf Erdgeschossebene liegt die Belastung des Planungsgebietes überwie- gend im Bereich von ca. 50 dB(A) - 59 dB(A) tags bzw. ca. 45 dB(A) - 50 dB(A) nachts. Der Nahbereich zur Karlsbader Straße ist nach DIN 4109 dem Lärmpegelbe- reich III (61-65 dB(A)) bzw. IV (66-70 dB(A)) zuzuordnen (siehe „Lärmschutz- plan“ als Anlage der planungsrechtlichen Festsetzungen auf Seite 7). „An der Klam/Illwig“ - 6 - Klima Die bestehende Ortslage weist laut Klimaanalyse des Nachbarschaftsverban- des Karlsruhe (2011) eine weitestgehend geringe und in Teilen des Ortsker- nes lediglich mittlere bioklimatische Belastung auf. Zusammenfassend gehört die Ortslage von Stupferich zu den klimatisch unproblematischsten Stadtteilen von Karlsruhe. 4. Planungskonzept Ziel der Planung ist eine Wohnbebauung in Anlehnung an die Baustruktur der bebauten Ortslage von Stupferich. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Topographie sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen vorgesehen. Das neue Wohngebiet soll vor allem jungen Familien die Möglichkeit bieten, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ zu realisieren. Hierzu zählen die gu- te Versorgung und Vernetzung mit Grün- und Erholungsräumen, die großzügi- ge Zuordnung verkehrsberuhigter Bereiche, günstige Grundstückszuschnitte und unterschiedliche Grundstücksgrößen. Es sollen verschiedene Bebauungs- typologien angeboten und Aspekte des individuellen Baues berücksichtigt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung eines neuen Ortsrandes ist insbe- sondere die Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft von Bedeu- tung. Es soll ein einheitlicher Siedlungsrand gebildet werden. Das übergeordnete Fuß- und Radwegenetz soll ergänzt werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Als Nutzungsart wird - entsprechend dem Charakter der umgebenden Bebau- ung - Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Dort, wo aufgrund Schallimmissi- onen die für Reine Wohngebiete höchstzulässigen Werte nicht eingehalten werden können, wird Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Dies ermög- licht ergänzende Nutzungen in den Randbereichen. Es wird jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den §§ 3 und 4 Baunutzungsverordnung abweichende Regelungen zu treffen (topographische Lage, vorhandene Be- bauung, geplante Baustrukturen). 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen (Größe der Grundflächen, Wandhöhen) sowie die festgesetzten Mindestgrundstücksgrö- ßen berücksichtigen die besondere topographische Lage. Auch wird bei den etwas größeren Grundstücken - vorwiegend im Übergang zur freien Land- schaft - auf die Nachfrage der Bauwilligen nach möglichst viel privatem Grün reagiert. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Eine Anbindung an den ÖPNV ist derzeit durch drei Buslinien mit Haltestellen in der Karlsbader Straße (Pfefferäcker) und in der Rieslingstraße gegeben. „An der Klam/Illwig“ - 7 - 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Über die Kreisstraße K 9653 ist das neue Wohngebiet hervorragend an die Bundesautobahn A 8 angebunden. Ausgehend vom Kreisverkehr an der Karlsbader Straße, der den neuen Orts- eingang von Stupferich definiert, erschließt die ansteigende Anliegerstraße die parallel zu den Höhenlinien verlaufenden verkehrsberuhigten Wohnwege. Der nördliche Weg gewährleistet die erforderlichen Wendemöglichkeiten und bindet im Osten an den vorhandenen Wohnweg an. Es besteht keine Durch- fahrt zur Pfefferäckerstraße. Diese Verbindung dient lediglich als Fuß- und Radweg. Ausgenommen hiervon sind Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und Rettungsdienste. 4.3.3 Ruhender Verkehr Öffentliche Parkplätze sind in allen Erschließungsstraßen als Längsparkierun- gen ausgewiesen. Hinzu kommen 10 (6+4) Parkplätze in Senkrechtparkierung im Bereich der Zufahrten zu den Wohnwegen. 4.3.4 Geh- und Radwege Das Gebiet wird von Fußwegen und landwirtschaftlichen Wegen umschlossen; fußläufige Wegeverbindungen im Gebiet ergänzen das vorhandene Wege- netz. Der parallel zur Karlsbader Straße verlaufende Fuß- und Radweg schließt im Westen an die vorhandenen Wirtschaftswege an und bietet spe- ziell für Radfahrer eine alternative Wegeverbindung nach Palmbach. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Gas- und Wasserversorgung Die Gas- und Wasserversorgungsleitungen müssen von den bestehenden Baugebieten „Hinter ́m Zaun“ und „Waldäcker Süd“ zum neuen Baugebiet ver- legt werden. Stromversorgung Für die Versorgung des Gebietes mit Strom ist eine Trafostation erforderlich. Diese ist im Bereich der Gebietszufahrt vorgesehen. Entwässerung Das Gebiet soll im Trennsystem entwässert werden. Die Ableitung des anfallenden Hangwassers (Mulde/Gräben) im Westen des Gebietes erfolgt über einen Graben entlang der westlichen Planungsgebiets- grenze. Dieser entwässert in das Becken „Zennerklamm“ (§ 32 Biotop). Niederschlagswasser Eine Regenwasserversickerung wird aufgrund der bindigen Böden und un- günstigen Topographie nicht festgesetzt. Nicht überbaute Flächen sind was- serdurchlässig auszubilden. „An der Klam/Illwig“ - 8 - 4.4 Gestaltung Die Planung nimmt auf die topographische Situation und das Ortsbild Rück- sicht. Von besonderer Bedeutung ist die Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft. Die Anordnung der Bebauung - überwiegend in hangparalle- ler Traufstellung - erfolgt unter Berücksichtigung von Topographie und Beson- nung der Grundstücke. Um individuelles Bauen zu ermöglichen, werden nur städtebaulich absolut er- forderliche Festsetzungen getroffen. Die Bebauung verzichtet zugunsten eines zusätzlichen Geschosses auf ein ausgebautes Dachgeschoss. Deshalb sollen Dachaufbauten ausgeschlossen werden. Aus ökologischen Gründen sollen dennoch Sonnenkollektoren als Dachaufbauten zugelassen werden. Da besonders in Hanglagen die Anordnung von Garagen und Stellplätzen ei- nen wesentlichen Einfluss auf das Gesamterscheinungsbild der Bebauung hat, werden hierzu entsprechende Festlegungen getroffen. Soweit die Gara- gen im seitlichen Grenzabstand ausgeschlossen sind, ist dies auch für die Durchlüftung des Gebietes mit Kaltluft von Vorteil. Die Wohnwege sind zur besseren Aufenthaltsqualität und Schaffung lebendi- ger Nachbarschaften als verkehrsberuhigte „Straßenräume“ konzipiert. 4.5 Bodenschutz / Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz 4.5.1 Bodenschutz Eine Versiegelung von Böden, wie sie in Teilen des Gebietes vorgesehen ist, ist grundsätzlich mit einem vollständigen Funktionsverlust verbunden. Das Po- tential natürlich anstehender Böden wird damit unwiederbringlich zerstört. Darüber hinaus kann es während der Erschließung des Bebauungsplangebie- tes, bedingt durch die intensive Bautätigkeit, zu Schädigungen des Bodens (z.B. in Form von Bodenverdichtungen) kommen. Vom Funktionsverlust betroffen ist insbesondere die als hoch bis sehr hoch bewertete Leistungsfähigkeit der anstehenden Böden hinsichtlich der Funktio- nen als Standort für Kulturpflanzen, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer. Aus Sicht des Bodenschutzes stellt die Maßnahme einen erheblichen Eingriff dar, da es sich um schützenswerte Böden mit in der Summe hohem und zum Teil für die Einzelfunktionen sehr hohem Funktionserfüllungsgrad handelt. Auf Grund der Erheblichkeit des Eingriffs ist ein Ausgleich innerhalb des Bebau- ungsplangebietes nicht möglich. Auf den Umweltbericht wird verwiesen. 4.5.2 Ziele der Grünordnung Folgende Ziele sollen durch grünordnerische Maßnahmen erreicht werden: - Durchgrünung des Gebietes und Einbindung in die Landschaft durch Wiesenflächen mit Wildobstbäumen und standorttypischen Laubbäu- men, - Unterstützung der neuen Siedlungsstruktur, „An der Klam/Illwig“ - 9 - - Sicherung, Ergänzung und Aufwertung der vorhandenen Biotope. 4.5.3 Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung Es wurde bereits mit den Erschließungsarbeiten begonnen, Bäume wurden gefällt, die ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen liegen brach (vgl. Zif- fer 3.3 der Begründung). Um auch bereits vollzogene Eingriffe zu bewerten, wird der ursprüngliche Zustand betrachtet: Das Plangebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt. In die Ackerflächen eingestreut liegen einzelne Wiesenflächen und Gärten. Im Nordosten des Ge- bietes befindet sich eine zusammenhängende Wiesenfläche, die zum Teil mit Obsthochstämmen bestanden ist. Nordwestlich grenzt eine nach § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützte Feldhecke an das Plangebiet an, die sich durch Gehölzartenreichtum auszeichnet. Hervorzuheben ist der wert- volle Eichenbestand. Die Feldhecke ist von der Planung nicht betroffen. Eine weitere nach § 32 geschützte Feldhecke liegt am Südwestrand des Gebietes auf einer niedrigen Böschung. Im westlichen Teil besteht sie weitgehend nur aus Haselnüssen, die früher zur Nutzung geschnitten wurden. Diese Hecke sowie der Gehölzbestand entlang der Karlsbader Straße bleiben erhalten und schirmen das geplante Wohngebiet gegenüber dem Verkehr auf der Kreis- straße ab. Besonders schwerwiegend ist der Eingriff in den Boden durch den Totalverlust an Bodenfunktionen. Nur ca. 1 % des Bestandes ist versiegelt, während die Planung ca. 30 % versiegelte Fläche vorsieht. Als unmittelbare Ausgleichs- maßnahme steht dem die Entsiegelung eines Feldweges am Nordostrand des Plangebietes mit unter ca. 1 % Flächenanteil gegenüber. Durch die Umwandlung der Ackerflächen in extensiv gepflegte Wiesen inner- halb der Ausgleichsflächen im Plangebiet wird die Wasserinfiltrationskapazität des Bodens verbessert. Als schutzgutübergreifende Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in den Bo- den wird auf das Ökokonto zurückgegriffen. In Anspruch genommen werden 4698 m² der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stadtteilpark Jäger- hausseen“ festgesetzten Maßnahme 2, die die Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche beinhaltet. In der Bilanz verbleibt dennoch ein erhebliches Defizit zu Lasten der Boden- funktionen. Die klimawirksamen Gehölzbestände des Gebietes bleiben erhalten, die Wie- senflächen außerhalb der Hausgärten werden um die Hälfte reduziert. Die Aufheizung von Ackerflächen im Sommer, rund drei Fünftel des Bestandes, ist nur wenig geringer als die der versiegelten Flächen. Durch die Bepflanzung der Wiesenflächen und der Straßen mit Bäumen sowie der Hausgärten mit Gehölzen nimmt der Anteil der klimawirksamen Vegetation deutlich zu, so dass insgesamt ein klimatischer Ausgleich erreicht wird. Bei der Vegetation bleiben die wertvollen Gehölzbestände und ein geringer Teil der Wiesenflächen erhalten. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Entwicklung artenreicher Glatthaferwiesen vorgesehen, die zum Teil wertvoller sind als die „An der Klam/Illwig“ - 10 - Bestandswiesen. Der Gehölzbestand des Gebietes wird aufgewertet durch die Pflanzung von Wildobst- und Nussbäumen sowie standorttypische Laubbäu- me sowie die Neupflanzung einer Hecke mit standorttypischen Arten. Den krautarmen Ackerflächen des Bestandes stehen in der Planung artenreichere Hausgärten mit einem Schwerpunkt bei den Zierpflanzen gegenüber. Beim Schutzgut Pflanzen wird der Ausgleichsbedarf übererfüllt. Durch den Erhalt der wertvollsten Biotope, der Hecken, und die Anlage arten- reicher Wiesen mit Wildobst als Ausgleich für die entfallenden meist artenär- meren Wiesen überwiegend ohne Obstbäume wird entweder ein Eingriff für die Tierartengilde Gehölze vermieden, bzw. ein Ausgleich für die Tierartengil- de Grünland erreicht. Die Tierartengilde Acker, der wegen des meist geringen Wildkrautanteils nur eine relativ schlechte Lebensgrundlage im Bestand gebo- ten wird, wird durch die Tierartengilde Gärten und Parks zum Teil ersetzt. In der Bilanz wird für das Schutzgut Tiere ein Ausgleich erzielt. Im Ausgangszustand verbleibt aufgrund der Hanglage und des zeitweise offe- nen lehmigen Bodens nicht das gesamte Niederschlagswasser im Gebiet sondern fließt zum Teil oberflächlich ab. Durch die geplante Gestaltung fast al- ler Vegetationsflächen als Flächen mit dauerhaft geschlossener Vegetations- decke reduziert sich der Anteil des oberflächlich abfließenden Wassers erheb- lich. Demgegenüber steht aber die Versiegelung großer Flächen, deren Ober- flächenwasser aufgrund der Bodenverhältnisse nicht versickert werden kann. Die Verdunstung im Sommer zu Förderung der Sommerregen ist im Bestand wegen der vorherrschenden Ackernutzung reduziert, wird sich aber in der Planung wegen der Zunahme der Gehölze verbessern. In der Bilanz wird für das Schutzgut Wasser ein Ausgleich erzielt. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Hier sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. 4.6 Belastungen Schallimmissionen aus Straßenverkehr Zum Schutz vor Lärmbelastungen sieht das Lärmschutzkonzept eine Kombi- nation aus aktivem und passivem Schallschutz vor. Ziel ist, die Außenwohnbereiche (2 m über Gelände) durch abschirmende Maßnahmen möglichst so zu schützen, dass tagsüber der Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) nach DIN 18 005 eingehalten wird. Dies wird durch eine 3 m hohe Lärmschutzwand entlang des Geh- und Rad- weges südwestlich des Kreisels bzw. einer 2,5 m hohen Lärmschutzwand ent- lang der Karlsbader Straße nordöstlich des Kreisels nahezu überall erreicht. Lediglich an den kritischsten Grundstücken im Nahbereich zum Kreisel liegen die Geräuschimmissionen bei 57 -58 dB(A). Noch höhere Lärmschutzwände, beispielsweise 4 m Höhe, würden nicht dazu führen, dass die maßgeblichen Orientierungswerte für Allgemeine bzw. Reine Wohngebiete im gesamten Plangebiet eingehalten werden könnten. „An der Klam/Illwig“ - 11 - Die zur Beurteilung hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Reine und Allgemeine Wohngebiete werden auf Höhe der Au- ßenwohnbereiche (2 m über Gelände) im gesamten Plangebiet eingehalten. Die Wirksamkeit der aktiven Schallschutzmaßnahmen nimmt mit zunehmen- der Geschossigkeit ab. Daher sind ergänzend passive Schallschutzmaßnah- men (Fenster, schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen für Schlafräume, Kin- derzimmer) vorgesehen. Für das übrige Plangebiet werden für Schlafräume und Kinderzimmer fensterunabhängige Belüftungsmöglichkeiten empfohlen. Klima Der städtebauliche Entwurf berücksichtigt bereits durch die mäßige Höhen- ausprägung und Volumina der Baukörper sowie deren Bauweise (vorrangig Einzel- und Doppelhäuser) die gebietsinterne Durchlüftung in Richtung der Ortslage. Dieser beinhaltet keine massiven Riegelbauten in der Hauptströ- mungsrichtung im Kaltlufteinzugsgebiet, die von Südwest nach Nordost ver- läuft. Die Lärmschutzwand läuft parallel zur Hauptströmungsrichtung. 5. Umweltprüfung Die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und ihre Wech- selwirkungen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Um- weltprüfung ist im Umweltbericht dargestellt. Der Umweltbericht ist gesonder- ter Bestandteil dieser Begründung (Anlage). Durch die Planung wird ein überwiegend ackerbaulich genutztes Gebiet für Wohnbebauung erschlossen. Dadurch erhöht sich die Versiegelung von drei auf 30 % der Fläche, weshalb sich der Eingriff für das Schutzgut Boden selbst planextern nicht ausgleichen lässt. Der Ausgleich erfolgt daher schutzgutüber- greifend. Durch den vollständigen Erhalt der Hecken und den weitgehenden Erhalt der Wiesen als wertvolle Landschaftselemente sowie die deutliche Er- höhung des Anteils der Flächen mit dauerhaft geschlossener Vegetationsde- cke durch die Anlage von Hausgärten und weiteren Wiesen sowie durch die Vergrößerung des Gehölzbestandes durch die Pflanzung von Wildobst, ein- heimischen Laubbäumen und Straßenbäumen in der Planung werden Klima, Tiere und Wasserkreislauf nicht beeinträchtigt, bei den Pflanzen wird eine deutliche Verbesserung der Situation erzielt. Das Landschaftsbild wandelt sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Wohngebiet. Die Erholungsfunktion wird nicht beeinträchtigt. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt. • Förderung einer polyzentrischen, räumlichen Stadtentwicklung durch Ausbau und Arrondierung eines bestehenden Ortsteils. • Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturangebote. „An der Klam/Illwig“ - 12 - • Vernetzung mit Grün-, Frei-, Sport- und Spielflächen in unmittelbarer Nähe. • Nutzung vorhandener Anbindungen an den ÖPNV (3 Buslinien). • Schaffung eines attraktiven Wegenetzes auch für den Fuß- und Rad- verkehr. • Mischung verschiedener Bauformen, überschaubare Dimensionierung der Häuser. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in die- sem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohngebieteca. 2,88 ha53,83% Verkehrsflächen einschließlich Verkehrsgrünca. 0,91 ha17,01% Ausgleichsflächen, Grünflächen, Grabenca. 1,54 ha28,79% Lärmschutzwändeca. 0,02 ha0,37% Gesamtca. 5,35 ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung AnzahlW EG fl in m ² Einzelhäuser20305160 Doppelhaushälften343410860 Reihenhäuser17173943 Gesamt718119963 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.5,35 ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,06 ha1,12% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.1,65 ha30,84% Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Zufahrten vor- geschrieben. Sie sind daher nicht in die versiegelte Fläche einberechnet. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versie- gelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. „An der Klam/Illwig“ - 13 - 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren ge- mäß Baugesetzbuch erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Erdbewegung- und Freilegungca.132.000 EUR Fahrbahnca.108.000 EUR Verschleißdeckeca.108.000 EUR Bordsteineca.34.000 EUR Betonpflaster (16/16)ca.103.000 EUR Entwässerung (Trennsystem)ca.185.000 EUR Gehwegeca.57.000 EUR Saumsteineca.47.000 EUR Parkflächen Lca.39.000 EUR Parkflächen Sca.8.000 EUR Beleuchtungca.54.000 EUR Grünflächenca.14.000 EUR Bäumeca.51.000 EUR Gesamtca.940.000 EUR Rückersatz 95%ca.893.000 EUR Stadtanteil 5 % ca.47.000 EUR Lärmschutzca.370.000 EUR Rückersatz 40%ca.148.000 EUR Stadtanteil 60%ca.222.000 EUR „An der Klam/Illwig“ - 14 - 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Erdbewegung- und Freilegungca.20.000 EUR Weg für Ver- und Entsorgungsfahrzeugeca.27.000 EUR Geh- und Radwegca.20.000 EUR Saumsteineca.9.000 EUR Beleuchtungca.10.000 EUR Verkehrsgrünca.6.000 EUR Entwässerungsgrabenca.40.000 EUR Kinderspielplatzca.78.000 EUR Gesamtca.210.000 EUR 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB Ausgleich der Eingriffe auf priv. Baugrundstückenca.65.000 EUR Rückersatz 100 %ca.65.000 EUR Stadtanteil 0 %ca.0 EUR Ausgleich der Eingriffe für öffentliche Erschließung ca.83.500 EUR kapital. Pflegekosten Ökokontomaßnahmen (20 J.) ca.18.300 EUR Gesamtca.101.800 EUR Rückersatz 90 % ca.91.620 EUR Stadtanteil 10 %ca.10.180 EUR 9.4 Städtische Kosten insgesamt Kosten Ziffer 9.1ca.269.000 EUR Kosten Ziffer 9.2ca.210.000 EUR Kosten Ziffer 9.3ca.10.180 EUR Gesamtca.489.180 EUR 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Beiträge und Gebühren finanziert. „An der Klam/Illwig“ - 15 - 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berück- sichtigen. Karlsruhe, 05.04.2011 Fassung vom 22.02.2012 Stadtplanungsamt Heiner Baron „An der Klam/Illwig“ - 16 - Anlagen zum Bebauungsplan „An der Klam/Illwig, Karlsruhe-Stupferich x 1. Umweltbericht 1.1 Einleitung Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes „An der Klam/Illwig“ vom 16.12.2008 wurde mit den Erschließungsarbeiten begonnen. Die in den Trassen der Ver- kehrsflächen befindlichen Bäume wurden gefällt, Kanäle wurden verlegt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit rechtskräftigem Urteil vom 17.06.2010 diesen Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, wurden die Erschließungsarbeiten eingestellt, ehemals landwirtschaftlich genutzte Flä- chen liegen brach. Um auch bereits vollzogene Eingriffe zu bewerten, wird der ursprüngliche Zu- stand betrachtet: 1.1.1 Kurzdarstellung Inhalt und Ziele Das ca. 5,35 ha große Planungsgebiet liegt im Außenbereich von Stupferich, westlich der bestehenden Wohnbebauung zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße und wird zur Zeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt mit kleinen Wiesenresten und einzelnen Obstbäumen. Es sollen ca. 71 Einzel-, Doppel- und Rheinhäuser in offener Bauweise ent- stehen, um der nach wie vor bestehenden großen Nachfrage nach Bau- grundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser gerecht zu werden; dies auch vor dem Hintergrund ständiger Abwanderung ins Umland. Es ist von einer Flä- chenversiegelung in einer Größenordnung von ca. 1,64 ha auszugehen. Der Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Planungsgebiet als geplante Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan weist reines Wohngebiet sowie im südwestlichen Planbe- reich allgemeines Wohngebiet aus, wobei gegenüber den typisierten Nut- zungsarten der Baunutzungsverordnung abweichende, einschränkende Fest- setzungen getroffen werden. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der in der Planzeichnung festgelegten Größe der Grundflächen und der zulässigen Wandhöhe. Der Bebauungsplan regelt ferner die Anordnung der Garagen und Carports sowie die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien für Garagenzufahrten. Festgesetzt werden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen. 1.1.2 Ziele des Umweltschutzes In den Fachgesetzen und Fachplänen sind allgemeine Grundsätze und Ziele für die Schutzgüter formuliert, die zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind auf Basis der Fachgesetze ausgewiesene Schutzgebiete mit ihrem be- sonderen Wert und ihrer bedeutungsvollen Ausprägung für einzelne Schutz- güter zu beachten. Gleiches gilt für in Fachplänen ausgewiesene Entwick- lungsziele. „An der Klam/Illwig“ - 17 - 1.2 Umweltauswirkungen Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind nur die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu prüfen. Aus dem Erheblichkeitskriterium folgt, dass Umweltbelange, die vom Plan nicht betroffen sind, bei der Ermittlung und Bewertung nicht betrachtet werden müssen. Daneben wird auch ein gewis- ses Maß an Beeinträchtigung als tolerierbar und somit nicht prüfungsrele- vant akzeptiert. Die Einstufung der Erheblichkeit hängt zum einen von den Zielen und den Festsetzungen des Bauleitplans ab, zum anderen von den vorliegenden Ausprägungen, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen der Schutzgüter im Bestand des Planungsgebietes. Schutzgut Tiere und Pflanzen Die Ziele für das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind in folgenden Gesetzen benannt: - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 1, 2, - Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG BW) § 1, - Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Abs. 6 Nr. 7 a, b, c, d, § 1a Abs. 3 und 4. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebens- grundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generatio- nen im besiedelten und nicht besiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt ein- schließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert wird. Der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen. Schutzgut Boden Die Ziele für das Schutzgut Boden sind im Bundesbodenschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz § 2 und dem Baugesetzbuch § 1 a benannt: Der langfristige Schutz des Bodens mit seinen Funktionen im Naturhaushalt insbesondere als Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Stoffkreisläufen, als Ausgleichsmedium im Wasserkreislauf, als landschaftsgeschichtliche Ur- kunde, als Standort für natürliche Vegetation und Kulturpflanzen, als Standort für Siedlungs- und andere öffentliche Nutzungen. „An der Klam/Illwig“ - 18 - Schutz vor Verunreinigung und schädlicher Veränderung sowie Beseitigung von Verunreinigungen, um Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhin- dern oder zu vermindern. Sparsamer und schonender Umgang durch Wiedernutzbarmachung, Innen- entwicklung, Nachverdichtung. Schutzgut Wasser Basis für das Schutzgut sind die im Wasserhaushaltsgesetz und im Wasser- gesetz Baden-Württemberg genannten Ziele: Die Bewirtschaftung hat zum Wohle der Allgemeinheit zu erfolgen. Die natürlichen oder naturnahen Gewässer sind zu erhalten. Andere Gewäs- ser sind wieder in naturnahen Zustand zu überführen. Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu sichern. Das Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. Die Beschleunigung des Was- serabflusses ist zu vermeiden. Mit Wasser ist sparsam umzugehen. Besondere Sorgfalt ist im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung von Ge- wässer geboten. Beeinträchtigungen sind im Hinblick auf die ökologischen Funktionen zu ver- meiden, Wechselwirkungen mit angrenzenden Ökosystemen (z.B. Feuchtge- biete) oder anderen Schutzgütern wie insbesondere des Klimas sind zu be- achten. Bei der Veränderung der Erdoberfläche aufgrund von Baumaßnahmen sind die Grundwasserneubildung, die Gewässerökologie und der Hochwasser- schutz zu beachten. Schutzgut Luft Die Schutzziele sind dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie der Techni- schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu entnehmen: Vornan steht der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen) sowie die Vorbeugung vor dem Ent- stehen von schädlichen Umwelteinwirkungen. Schutzgut Klima Die Ziele werden im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg definiert: Durch Naturschutz und Landschaftspflege sind die freie und die besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, dass die Nutzungsfähig- keit der Naturgüter (Klima) nachhaltig gesichert wird. „An der Klam/Illwig“ - 19 - Schutzgut Landschaft Die für das Schutzgut Landschaft genannten Ziele sind im Bundesnatur- schutzgesetz und im Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg enthalten: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebens- grundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generatio- nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Vielfalt, Ei- genart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Schutzgut Mensch Für den Menschen werden Ziele in der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm und dem Bundesimmissi- onsschutzgesetz genannt: Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; dementsprechend ist Vorsorge zu leis- ten. Um gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung zu schaffen, ist ein aus- reichender Schallschutz notwendig. Ziel ist die Verringerung von Geräuschen insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnah- men in Form der Lärmvorsorge oder durch passiven Schallschutz. Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen Besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG Baden-Württemberg Das Gebiet liegt im Außenbereich. Entsprechend der Biotopkartierung befin- den sich zwei § 32 Biotope (Feldhecken) im Geltungsbereich des Bebauungs- planes. Europäisches Netz "Natura 2000“ Nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) der Europäischen Union sowie dem Beschluss der Kommission vom 10.01.2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeo- graphischen Region und der Vogelschutzrichtlinie der EU sowie der für Ba- den-Württemberg einschlägigen Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 05.02.2010 liegen für den Vorhabensbereich derzeit keine Hinweise auf das Vorkommen eines gemeldeten oder in Meldung befindlichen FFH- oder Vogelschutzgebietes bzw. von Flächen, die diesbezüglich die fachlichen Mel- dekriterien erfüllen, vor. Aufgrund der vorhandenen bzw. vorgesehenen Nut- zung im Planungsgebiet und der räumlichen Distanz zu FFH-Gebieten ist eine Beeinträchtigung des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Weitergehende Prüfungen im Sinne des § 34 BNatSchG sind nicht erforderlich. „An der Klam/Illwig“ - 20 - Weitere Schutzgebiete auch auf Basis anderer Fachgesetze sind im Vorha- bensraum nicht ausgewiesen. Es liegen keine weiteren Fachplanungen mit Zielaussagen für das Planungs- gebiet vor. Art der Berücksichtigung der Ziele der Umweltbelange Bei der Berücksichtigung ist zu beachten, dass die Fachgesetze einen allge- meinen inhaltlichen Rahmen benennen. Die Zielvorgaben der Fachpläne und Schutzgebiete machen über diesen Rahmen hinaus konkrete, räumlich bezo- gene Vorgaben, Festsetzungen und Aussagen. Aufgrund der vorgesehenen Art der Nutzung, der Größe, der Lage steht das Vorhaben den in den Fachgesetzen dargestellten grundsätzlichen Zielen des Umweltschutzes nicht entgegen, insofern wurden die oben genannten Ziel- aussagen berücksichtigt. 1.2.1 Bestandsaufnahme Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu- stands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden: Boden Das Plangebiet befindet sich im Kraichgau im Bereich des Unteren und Mittle- ren Muschelkalks. Laut der Bodenkarte von Baden-Württemberg (M 1:25000) Blatt 7017 Pfinztal dominieren im Plangebiet die für die Landschaft typischen Böden der Lößgebiete: Parabraunerden aus oft über 1 m mächtigem Löss und in den kleineren Mulden Kolluvien aus Abschwemmmassen. Über die Aufnahme der Bodentypen im Plangebiet lässt sich die Leistungsfä- higkeit nach der Methode des Umweltministeriums Baden-Württemberg „Be- wertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ (Luft, Boden, Abfall, Heft 31) beurteilen. Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte durch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau. Die Bewertungsklassen reichen von 1 = keine natürli- che Bodenfunktion bis 5 = sehr hohe Leistungsfähigkeit. Bodenfunktion Parabraunerden aus Löss Kolluvien aus Ab- schwemmmassen natürliche Bodenfruchtbarkeit 5 4,5 Filter und Puffer für Schadstoffe 5 4,5 Ausgleichskörper im Wasserkreislauf 5 5 Standort für natürliche Vegetation 2 2,5 „An der Klam/Illwig“ - 21 - Aus der Bewertung geht hervor, dass die Böden im Plangebiet für den Anbau von Lebensmitteln, zur Reinigung und Speicherung von Wasser und als Filter und Puffer für Schad- und Fremdstoffe eine potenziell höchste Leistungsfähig- keit für den Naturhaushalt besitzen. Sie sind daher als besonders schutzwür- dig einzustufen. Klima Hauptthema bei der Betrachtung des Klimas ist die Erwärmung. Das gilt so- wohl für das Stadtklima als auch weltweit. Im Plangebiet sind 61 % der Flä- chen Äcker, die zur Zeit der höchsten Temperaturen im Sommer schon abge- erntet sind und dann durch die fehlende Verdunstung der Pflanzen keine Ab- kühlung der Luft mehr bewirken oder deren Pflanzen kurz vor der Ernte im Zu- stand der Reife kaum noch Wasser aufnehmen und verdunsten. Die Aufhei- zung von Ackerflächen ist darum deutlich höher als von Wiesen oder Gärten, aber auch deutlich geringer als von völlig versiegelten Flächen. Aufgrund der gegebenen Vegetationsausstattung und der geringen Ausdeh- nung wird die Bedeutung des Gebietes für das Stadtklima als mäßig einge- stuft. Pflanzen Das Plangebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt. In die Ackerflächen eingestreut liegen einzelne Wiesenflächen und Gärten. Im Nordosten des Ge- bietes befindet sich eine zusammenhängende Wiesenfläche, die zum Teil mit Obsthochstämmen bestanden ist. Nordwestlich grenzt eine nach § 32 NatSchG BW geschützte Feldhecke an das Plangebiet an, die sich durch Gehölzartenreichtum auszeichnet. Hervorzuheben ist der wertvolle Eichenbe- stand. Die Feldhecke ist von der Planung nicht betroffen. Eine weitere nach § 32 geschützte Feldhecke liegt am Südwestrand des Gebietes auf einer niedri- gen Böschung. Im westlichen Teil besteht sie weitgehend nur aus Haselnüs- sen, die früher zur Nutzung geschnitten wurden. Die Feldhecken und Wiesen haben eine große Bedeutung für den Naturhaus- halt, die Pflanzen auf den Äckern eine geringe. Wegen des großen Flächenan- teils der Äcker ist die Gesamtbedeutung des Gebietes für die Pflanzenwelt nur von mäßiger Bedeutung. Tiere Die Tiere wurden nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen wurden die vor- handenen Biotope in Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet. Die Bedeutung der Hecken, artenreichen Wiesen und Hochstammobstbäumen wurde als sehr hoch eingestuft, die der weniger artenreichen Wiesen und Stammbüsche als mittel, die der Ackerflächen als gering. Insgesamt ergibt sich für das Gebiet eine mäßige Bedeutung für die Tierwelt. Aufgrund des Brachliegens besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Zaun- eidechsen oder Bodenbrüter wie die Feldlerche das Plangebiet - beide Arten sind in der näheren Umgebung vertreten - besiedelt haben. Aufgrund einer „An der Klam/Illwig“ - 22 - nochmaligen Begehung des Geländes wird die Wahrscheinlichkeit einer Be- siedelung als sehr gering eingeschätzt. Für die Zauneidechse ist die Fläche bereits zu dicht bewachsen, für die Feldlerche nicht weiträumig frei von Gebü- schen. Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass die Brache gegebenenfalls von beiden Arten als Wander- und Nahrungsbiotop genutzt wird, Nester und Bruten sind jedoch unwahrscheinlich. Von einer Kartierung kann daher weiter- hin abgesehen werden. Wasser Im Gebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Aufgrund des bindigen Bodens und der Hangneigung ist die Bedeutung für die Grundwasserneubildung gering. Bei Starkregen fließt ein Teil des Niederschlagswassers oberflächlich ab und wird mit Gräben aufgefangen. Weil ein bedeutender Teil des Gebietes nicht ganzjährig mit Vegetation be- deckt ist, ist die Evaporation, die die Entstehung von Sommerniederschlägen fördert, zeitweise eingeschränkt. Die Bedeutung des Gebietes für diesen As- pekt wird als mittel eingestuft. Erholung Das Plangebiet ist Teil der Stupfericher Feldflur, die aufgrund ihrer Ausstat- tung mit Streuobstwiesen, Äckern und Feldgehölzen eine hohe Erholungseig- nung aufweist. Die Feldflur wird von Feldwegen, die das Plangebiet nur rand- lich tangieren, erschlossen. Innerhalb des Gebietes ist nur ein kurzer Rundweg möglich, so dass die Erho- lungseignung als mittel eingestuft wird. Menschen und Gesundheit Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm der Karlsbader Straße (K 9653) und der BAB A8 vorbelastet. Tagsüber dominieren die Schallanteile der Karls- bader Straße, während die im Abstand von ca. 600 m und in Hochlage verlau- fende BAB trotz vorhandenen Lärmschutzmaßnahmen die Geräuschkulisse nachts, insbesondere bei Inversionswetterlagen, bestimmt. Der Nahbereich zur Karlsbader Straße ist nach DIN 4109 dem Lärmpegelbe- reich III (61-65 dB(A)) bzw. IV (66-70 dB(A)) zuzuordnen. Landschaftsbild Das Plangebiet wird von Norden, Süden und Südosten durch Feldhecken, in denen auch hohe Bäume stehen, begrenzt, so dass ein Einblick nicht mög- lich ist. Voller Einblick besteht von den Höhen des Stupfericher Landschafts- raumes im Westen und Süden sowie von der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung im Osten. Im Innern ist das Gebiet wenig strukturiert. „An der Klam/Illwig“ - 23 - 1.2.2 Prognose Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung: Boden Durch die Planung geht die Leistungsfähigkeit sämtlicher Bodenfunktionen für den Naturhaushalt durch Versiegelung unwiederbringlich verloren, wird durch Teilversiegelung (Verbundpflaster) deutlich verschlechtert und durch Modellie- rung und Umgestaltung der natürlichen Bodenoberfläche mittelfristig verän- dert. Durch den Baubetrieb treten nachteilige Veränderungen des Bodens durch Verdichtungen auf. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Klima Die sich aufgrund ihrer hohen Verdunstungsleistung Temperatur senkend auswirkenden Landschaftselemente wie Wiesen und Gehölze bleiben weitge- hend erhalten und werden noch ergänzt. Den rund 16.000 m² versiegelter Flä- che mit dem höchsten Potential für Aufheizung stehen rund 20.000 m² Haus- gärten und 66 mittelkronige Straßenbäume mit hoher Verdunstungsleistung gegenüber. Innerhalb des Plangebietes ergibt sich ein ganz leicht positiver Ef- fekt für das Klima. Großräumiger betrachtet ergeben sich wegen der geringen Ausdehnung des Stadtteils Stupferich und der gegebenen Abstände zu anderen Siedlungsge- bieten keine negativen Auswirkungen auf das Stadtklima. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Pflanzen Die wertvollen Heckenbestände bleiben vollständig erhalten, die Wiesenflä- chen weitgehend. Ihr Bestand wird durch Neuanlagen aber mehr als verdop- pelt. Der Baumbestand nimmt durch Pflanzung von Wildobst, Nussbäumen, einheimischen Laubgehölzen und Straßenbäumen deutlich zu. Statt der ar- tenarmen Ackerflächen finden sich Hausgärten mit einem größeren Arten- spektrum aus Zier- und Nutzpflanzen, teilweise auch aus einheimischen Arten und Wildpflanzen. Ein weiterer Teil der Ackerflächen wird versiegelt. In der Summe wird die Bedeutung des Gebietes für die Pflanzenwelt zwischen mittel und hoch eingestuft. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. „An der Klam/Illwig“ - 24 - Tiere Die Hecken als bedeutendste Lebensräume bleiben vollständig erhalten, die Wiesen, soweit sie an die Hecken anschließen, ebenfalls. Außerdem werden an Hecken angrenzende Ackerflächen in Wiesen umgewandelt, wodurch sich der Biotopwert der Hecken noch erhöht. Die Ackerflächen mit ihrem geringen Wert als Lebensraum werden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und ein- heimischen Laubbäumen ersetzt. Auch die Hausgärten stellen ein Biotop dar, wenn auch nur für weit verbreitete Arten. Keinerlei Lebensraumfunktion haben die versiegelten Flächen. In der Summe nimmt die Bedeutung des Gebietes für die Tierwelt leicht zu, wird aber immer noch als mäßig eingestuft. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Wasser Wegen des bindigen Bodens ist eine Versickerung des auf den versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Es wird in Gräben und in Regenwasserkanälen gesammelt und bei Bedarf im südwestlich an- grenzenden Hochwasserrückhaltebecken erfasst. Für die Grundwasserneubil- dung tritt keine wesentliche Verschlechterung ein. Weil fast alle Vegetations- flächen dauerhaft mit Pflanzen bedeckt sind, hat sich an der Evaporations- leistung trotz der Zunahme der versiegelten Flächen wenig geändert. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Erholung Die Erschließung der Feldflur durch die randlichen Feldwege ist weiterhin ge- geben. Die Hecken als wertgebende Landschaftselemente im Norden und Sü- den des Gebietes bleiben bestehen, die angrenzenden Wiesen bleiben erhal- ten und werden durch Streuobstwiesen, beziehungsweise durch Wiesen mit Baumgruppen ergänzt, so dass das Plangebiet im Randbereich wieder den Charakter der Feldflur aufweist, während es im Innern durch Gärten und baumbestandene Straßen geprägt ist. Kurze Rundwege sind weiterhin mög- lich, im Norden wird ein Zugang zur Feldflur geschaffen. Für Radfahrer hat sich die Situation verbessert, weil ein Radweg angelegt wird, der durch He- cken von der Karlsbader Straße abgeschirmt wird. Aufgrund seiner geringen Größe und der sparsamen Erschließung ist das Ge- biet im Bestand nur für die unmittelbar angrenzende Nachbarschaft für kurze Spaziergänge von Bedeutung. Diese Funktion kann auch das Plangebiet – wenn auch mit veränderter Ausstattung – erfüllen. Die Erholungsfunktion der Stupfericher Feldflur als Ganzes wird nicht beeinträchtigt, die Situation für Radfahrer etwas verbessert. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. „An der Klam/Illwig“ - 25 - Landschaftsbild/Stadtbild Im Übergang zur freien Landschaft ist im südwestlichen Planbereich eine zweigeschossig in Erscheinung tretende Einzelhausbebauung vorgesehen. Durch deren Anordnung in Traufstellung wird ein neuer Ortsrand gebildet. Die Anordnung der Gebäude - überwiegend in hangparalleler Traufstellung - be- rücksichtigt die Topographie. Einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans, beispielsweise die flachgeneigten Satteldächer (28°), ermöglichen eine behut- same Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft. Durch die Planung wird ein überwiegend durch Äcker mit einzelnen Obstbäu- men und wenigen Wiesen mit Streuobstbäumen geprägtes Gebiet in ein stark durchgrüntes Wohngebiet umgewandelt. Am Siedlungsrand sind nur Einzel- häuser zugelassen, so dass sich Bebauung und Grün besonders gut verzah- nen. Für ein harmonisches Erscheinungsbild sorgt die rötlichbraune Farbe der Dachpfannen, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Für das Landschaftsbild, also das Bild, das das Gebiet von außen bietet, ergibt sich nur eine Verände- rung, wenn ein Einblick möglich ist. Das bestehende Wohngebiet im Osten wird durch eine öffentliche Grünfläche, eine Wiese mit Baumgruppen, vom Neubaugebiet abgeschirmt. Im Westen erfolgt die Einbindung in die Land- schaft durch eine Streuobstwiese und Heckenpflanzungen in den Privatgärten. Für das Landschaftsbild ergibt sich nur eine Veränderung soweit die beste- henden Feldgehölze einen Einblick zulassen. Der Wandel von einer wenig strukturierten Ackerlandschaft zu einem stark durchgrünten Wohngebiet mit harmonischer Farbgebung ist nicht negativ zu beurteilen. Südwestlich des Kreisels ist eine 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Diese verläuft zum Schutz des Heckenbiotops nicht direkt an der Karlsbader Straße sondern östlich entlang des Geh- und Radweges. Von der Straße aus wird die Lärmschutzwand teilweise verdeckt durch das vorhandene Heckenbi- otop sowie durch die im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A5 vorgesehenen Baumpflanzungen. Diese Lärmschutzwand kann daher aus landschaftsgestal- terischer Sicht trotz ihrer Höhe als noch verträglich angesehen werden. Nord- östlich des Kreisels wird die Lärmschutzwand direkt an der Straße angeord- net, da hier die größte Wirkung erzielbar ist und die Wand mit einer Höhe von 2,5 m auskommt. Die Kronen der Bäume hinter der Lärmschutzwand werden diese überragen. Auch der Bewuchs auf der Böschung wird teilweise sichtbar sein. Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild werden als gering eingestuft. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. 1.2.3 Maßnahmen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen: „An der Klam/Illwig“ - 26 - Boden Verminderungsmaßnahmen: Beschränkung der Neuversiegelung: auf Anlie- gerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen, keine langgezogenen Hofein- fahrten. Massenausgleich durch Anheben des Erschließungsniveaus, Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub, z. B. durch Festsetzung der Erdgeschoßfuß- bodenhöhe oder Höhenlage des Gebäudes passend zum Straßenniveau, Festsetzung der neuen Geländehöhe des Baugrundstücks und Festlegung der Straßenoberkante im Bebauungsplan. Ausgleichsmaßnahmen: Entsiegelung eines Feldweges von 300 m², Umwand- lung in Wiese mit Laubbäumen. Ferner wird auf das Ökokonto zurückgegriffen: Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche (Maßnahme 2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stadtteilpark Jägerhausseen“, Karlsruhe-Waldstadt). Klima Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt der Gehölze und Erhalt des größten Teils der Wiesenflächen. Ausgleichsmaßnahmen: Anlage neuer Wiesenflächen, Anlage von Gärten, Pflanzung von Bäumen und Straßenbäumen. Pflanzen Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt der Hecken und Erhalt des größten Teils der Wiesenflächen. Ausgleichsmaßnahmen: Umwandlung von Acker in Wiese, Pflanzung von Wildobst- und Nussbäumen, Pflanzung von einheimischen Laubbäumen und Sträuchern. Tiere Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt der Hecken als bedeutendste Biotope und Erhalt des größten Teils der Wiesen als bedeutende Biotope. Ausgleichsmaßnahmen: Ergänzung des Biotops Feldhecke durch Umwand- lung angrenzender Ackerflächen in Wiesen, Neuanlage der Biotope Streu- obstwiese und Wiese mit einheimischen Laubbäumen. Wasser Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt des größten Teils der Fläche mit dauerhaft geschlossener Vegetationsdecke. Verminderungsmaßnahme: Beschränkung der Neuversiegelung auf ein Mini- mum. „An der Klam/Illwig“ - 27 - Ausgleichsmaßnahme: Erhöhung des Flächenanteils mit dauerhaft geschlos- sener Vegetationsfläche. Erholung Vermeidung: Erhalt der landschaftsprägenden Elemente und der Wegebezie- hungen. Ausgleich: Neuanlage landschaftstypischer Elemente, starke Durchgrünung des Wohngebietes. 1.2.4 Alternativen In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind: Innerhalb des Bebauungsplangebietes wurden die Flächen für Wohnen und Erschließung so gelegt, dass die wertvollsten Landschaftselemente, die Ge- hölze im Norden und Süden des Gebietes in Gänze und die angrenzenden Wiesen zum größten Teil erhalten bleiben. Eine weitere Verringerung des Ein- griffs lässt sich nur durch Reduzierung der Bauflächen erreichen. 1.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz Bestand (Stand 09/02) m² Wertzahl Wertpunkte Äcker mit einzelnen Obstbäumen 32.001,46 0,46 14.720,67 Gärten 330,97 0,72 238,30 Glatthaferwiese 9.867,00 0,78 7.696,26 Grabeland 1.707,86 0,51 871,01 Grasweg 1.930,06 0,43 829,93 Hecke (§ 32 Biotop) 3.341,24 0,91 3.040,53 Streuobstwiese mit Hochstämmen 1.141,85 0,96 1.096,18 Streuobstwiese mit Halbstämmen 1.228,98 0,93 1.142,95 Straßenverkehrsgrün, Wiese 452,42 0,75 339,32 11 Straßenbäume, großkronig, heimisch x 80 m² 880 m² 880,00 0,52 457,60 Schotterweg mit Spontanvegetation 130,19 0,23 29,94 Asphalt 613,65 0,00 0,00 Summe 52.745,68 30.462,68 Planung (Stand März 06) m² WZ WP Gebäude GRZ 0,2, 50 % Überschreitung = 0,3, Zufahrten 8.669,00 0,00 0 Hausgärten 20.228,00 0,60 12.137 Asphalt (Straßenverkehrsfläche, Radwege) 2.382,00 0,00 0 Verbundpflaster (Fußwege und verkehrsberuhigte Bereiche) 4.748,00 0,05 237 66 mittelkronige Laubbäume x 40m²=2640 2.640,00 0,52 1.373 11 Straßenbäume, großkronig, heimisch x 80 m² 880 m² 880,00 0,52 458 Hecke (§ 32 Biotop) 3.341,24 0,91 3.040,53 „An der Klam/Illwig“ - 28 - Glatthaferwiese mit Wildobst oder Laubbäumen 5.745,00 1,11 6.377 Glatthaferwiese als Saum vor § 32 Biotop im Norden 678,00 0,96 651 Heckenneupflanzung naturraumtypisch 681,00 1,00 681 Glatthaferwiese (Erhalt und Aufwertung) als Saum vor Heckenneupflanzung und vor Bestandshecke 800,00 0,96 768 Bestandsgrün an K9653 1.956,00 0,84 1.643 Verkehrsgrün Wiese 1.596,00 0,75 1.197 Graben 737,00 0,91 671 Umwandlung Asphaltweg in Glatthaferwiese mit Laubbäumen 332,00 1,11 369 Spielplatz 70% Rasen WZ 0,52, 30% Sand WZ 0,04 800,00 0,37 296 Summe 52.693,24 29.897 Bilanz m² Wertzahl Wertpunkte Bestand Wertpunkte 52.693 30.462 Planung Wertpunkte 52.745 29.897 Defizit Zwischensumme 52 565 Aufwertung öffentl. Grünfläche an Karlsbader Straße (AG1) durch einheimische Gehölze 0,2x0,3 für Pflan- zen, 320 0,12 38 Defizit Ergebnis 527* *Da die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden erheblich sind, wird eine spezielle schutzgut- übergreifende Bodenausgleichsmaßnahme über das Ökokonto durchgeführt: Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche (4125 m²) (Maßnahme 2, Bebauungsplan „Stadtteilpark Jä- gerhausseen“, Karlsruhe-Waldstadt). Somit verbleibt kein Defizit in der Bilanz. Bilanzierung des Eingriffs durch die geplante Lärmschutzwand Die Bilanzierung geht von der Annahme aus, dass die Straßenbäume erhalten werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Überarbeitung der Bilanz erforderlich. Bilanzierung Lärmschutzmaßnahme Stand Januar 2011 (Wand mit Punktfundamenten) m² WZ WP Bestand Stand März 06 Hecke (§ 24 a Biotop, jetzt § 32) mit Benachbarung Wiese 1.423,00 0,911.295 Glatthaferwiese mit Wildobst oder Laubbäumen mit Be- nachbarung Hecke 1.450,00 1,111.610 Bestandsgrün an K 9653 2.136,00 0,841.794 Summe 5.009,00 4.699 Planung m² WZ WP Hecke (§ 24 a Biotop, jetzt § 32) ohne Benachbarung Wie- se 1.400,83 0,881.233 Glatthaferwiese mit Wildobst oder Laubbäumen ohne Be- nachbarung Hecke 1.450,00 0,961.392 Versiegelung durch Punktfundamente Lärmschutzwand Süden: 17 x 0,385 m² 6,54 0,000 Versiegelung durch Aufsatzfläche Lärmschutzwand Süden: 0,3 m x (64 m - 17 x 70 cm) 15,63 0,000 Bestandsgrün an K 9653 2.086,95 0,841.753 „An der Klam/Illwig“ - 29 - Versiegelung durch Punktfundamente Lärmschutzwand Norden: 35 x 0,385 m² 13,50 0,000 Versiegelung durch Aufsatzfläche Lärmschutzwand Nor- den: 0,3 m x (143 m - 35 x 70 cm) 35,55 0,000 Summe 5.009,00 4.378 Eingriff durch Lärmschutzwand 321* *Ausgleich durch Umwandlung von 573 m² Acker in Sandrasen im Stadtteilpark Jägerhausseen im Anschluss an bereits vorhandene Maßnahme für dieses Projekt 1.4 Zusätzliche Angaben Bei der Umweltprüfung wurden keine technischen Verfahren angewandt. 1.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt Nur die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind erheblich. 1.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die Planung wird ein überwiegend ackerbaulich genutztes Gebiet für Wohnbebauung erschlossen. Dadurch erhöht sich die Versiegelung von drei auf 30 % der Fläche, weshalb sich der Eingriff in den Boden nur planextern ausgleichen lässt. Durch den vollständigen Erhalt der Hecken und den weit- gehenden Erhalt der Wiesen als wertvolle Landschaftselemente sowie die deutliche Erhöhung des Anteils der Flächen mit dauerhaft geschlossener Ve- getationsdecke durch die Anlage von Hausgärten und weiteren Wiesen sowie durch die Vergrößerung des Gehölzbestandes durch die Pflanzung von Wild- obst, einheimischen Laubbäumen und Straßenbäumen in der Planung werden Klima, Tiere und Wasserkreislauf nicht beeinträchtigt, bei den Pflanzen wird eine deutliche Verbesserung der Situation erzielt. Das Landschaftsbild wan- delt sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrün- tes Wohngebiet. Die Erholungsfunktion wird nicht beeinträchtigt. „An der Klam/Illwig“ - 30 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Eine Regenwasserversickerung wird aufgrund der bindigen Böden und der ungünstigen Topographie nicht festgesetzt. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das Hangwasser wird über einen Graben in das Hochwasser- rückhaltebecken Zennerklamm eingeleitet. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt und zur Gartenberegnung genutzt werden. Sofern Zisternen einge- baut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zister- nen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzu- sehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entspre- chende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versi- ckerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen zur Nutzung von Zisternenwasser im Haus (z.B. für die Toilettenspülung) sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infekti- onsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Ge- sundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trink- „An der Klam/Illwig“ - 31 - wasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf kei- ne Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Eine Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss und Benutzungszwang ist beim Wasserversorger zu beantragen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Nutzung im Haus zwei getrennte und eindeutig gekennzeichnete Wasserleitungen zu verlegen sind. Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern ist ein so genannter freier Auslauf (Abstand mind. 20 mm) nach DIN 1988 zur Nachspeisung von Trinkwasser erforderlich. Der Trinkwasseranschluss für die Einspeisung darf nur von einem Fachbetrieb oder vom Wasserversorger selbst durchgeführt werden. Das Abwasser muss über einen extra Zähler ermittelt werden. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- len zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schad- stoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenver- siegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, „An der Klam/Illwig“ - 32 - sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.

  • Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „An der Klam / Illwig“, Karlsruhe - Stupferich Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL „An der Klam/Illwig“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1 Reines Wohngebiet, § 3 BauNVO ............................................................. 3 1.2 Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO ..................................................... 3 2. Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen.......................................... 4 3. Nebenanlagen ........................................................................................... 4 4. Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 4 5. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ..................................... 4 5.1 Maßnahmen .............................................................................................. 4 5.2 Liste zu pflanzender Gehölze auf den Ausgleichsflächen ......................... 5 5.3 Zuordnung................................................................................................. 6 6. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (s. a. II.3.3) ...................... 6 7. Passiver Schallschutz................................................................................ 6 II. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 8 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 8 1.1 Doppelhäuser und Hausgruppen ............................................................... 8 1.2 Wandhöhe................................................................................................. 8 1.3 Dachgestaltung.......................................................................................... 8 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 8 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen......................................................... 9 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 9 3.2 Einfriedigungen.......................................................................................... 9 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen .................................................................. 9 3.4 Abfallbehälterstandplätze ........................................................................ 10 4. Außenantennen, Satellitenantennen........................................................ 10 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................. 10 BPL „An der Klam/Illwig“ - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Reines Wohngebiet, § 3 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner die- nen, - Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.2 Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbe- triebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. BPL „An der Klam/Illwig“ - 4 - 2. Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. 3. Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt auf: Abfallbehälterstandplätze (vgl. Ziffer II.3.4), Kinderspieleinrichtungen und unüberdachte Pergolen; außerdem Win- tergärten und Terrassen mit je einer Tiefe von maximal 3 m – gemessen ab hinterer Baugrenze. Ausnahme bilden die Bereiche 2, 4, 4a, 6, 6 a und 6 b. Hier sind Wintergärten nur an der straßenzugewandten Seite zulässig. Gartenhütten bis insgesamt maximal. 12 m³ je Baugrundstück sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur im rückwärtigen Grundstücksbe- reich zulässig. 4. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus dem in der Planzeichnung festgelegten Baubereich, der zulässigen Größe der Grundflächen und der Wandhöhe (s. a. II.1.2). Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen der Höhe des natürlichen Geländes, gemessen am jeweiligen Bezugspunkt (s. a. II.1.2), und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Sofern in der Planzeichnung keine Bezugspunkte festgelegt wurden, ist die Höhe der Gehweghinterkante maß- gebend. 5. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 5.1 Maßnahmen Festgesetzt werden Vermeidungs- (V), Ausgleichs-(A) und Gestaltungs-(G) Maßnahmen. Vermeidungsmaßnahmen (V) V1: Die nach § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützten Heckenbiotope sind zu erhalten. V2: Der Gehölzbestand an der Karlsbader Straße ist zu erhalten. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (VA) VA1: Die von der Planung nicht betroffene Wiesenfläche im Nordosten des Gebietes ist zu erhalten und in ihrer Entwicklung hin zu einer artenreichen, standorttypischen Wiese zu fördern, die Entwicklungspflege beträgt wegen der bereits vorhanden, artenärmeren Wiese 10 Jahre. BPL „An der Klam/Illwig“ - 5 - Ausgleichsmaßnahmen (A) A1: Der versiegelte Feldweg am Ostrand des Gebietes ist zu entsiegeln und zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen zu rekultivieren. Anschließend ist eine standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen und mit Gruppen stand- orttypischer Gehölze zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 5.2). Die Entwicklungs- pflege beträgt 30 Jahre. A2: Die Ackerfläche südlich des nördlichen Heckenbiotops ist zur Aufwertung und Ergänzung des Biotops und als notwendige Abstandsfläche zur Wohnbe- bauung in einen standorttypischen, artenreichen Wiesensaum umzuwandeln. Aufgrund der langjährigen Ackernutzung ist der Samenvorrat im Boden ver- armt, so dass die Entwicklungspflege 20 Jahre beträgt. A3: Es ist eine Hecke aus standorttypischen Sträuchern und Eichen zu pflan- zen (Arten siehe Ziffer 5.2). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. A4: Es ist eine standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen und mit Grup- pen standorttypischer Gehölze zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 5.2). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. A5: Es ist eine standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen und mit pflege- armen Obsthochstämmen, Wildobst oder Nussbäumen zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 5.2). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. A6: Die vorhandene Wiese ist mit pflegearmen Obsthochstämmen, Wildobst oder Nussbäumen zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 5.2). Die Entwicklungs- pflege beträgt 30 Jahre. Die Entwicklungspflege für 30 Jahre bei den Ausgleichsmaßnahmen A1, A3, A4, A5 und A6 liegt darin begründet, dass die Gehölze erst nach mehreren Jahrzehnten ihre volle ökologische Leistungsfähigkeit erreichen. Die Entwicklungspflege für 20 Jahre bei den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Ausgleichsmaßnahmen des Ökokontos (siehe Ziffer I.5.3) liegt darin begründet, dass der Sandrasen voraussichtlich nach 20 Jahren Pflege die Wertigkeit erreicht haben wird, die bei der Eingriffs- /Aus- gleichsbetrachtung zugrunde gelegt wurde. Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen (AG) AG1: Die Gehölzpflanzung ist mit standorttypischen Arten (Arten siehe Ziffer 5.2) zu ergänzen. AG2: Die Straßen sind mit standorttypischen Laubbäumen zu bepflanzen. 5.2 Liste zu pflanzender Gehölze auf den Ausgleichsflächen Obstbäume A5, A6: Apfelsorten: Brettacher, Jakob Fischer, Kaiser Wilhelm, Dr. Oldenburg. landschaftstypische Gehölze autochthoner Herkunft: - Bäume A4: Acer campestre (Feldahorn), Carpinus betulus (Hainbuche), Prunus avium (Vogelkirsche), Quercus petraea (Traubeneiche) (auch BPL „An der Klam/Illwig“ - 6 - für A3), Quercus robur (Stieleiche) (auch für A3), Sorbus domestica (Speierling), - Sträucher A3, A4, AG1: Cornus sanguinea (Hartriegel), Corylus avella- na (Hasel), Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn), Euonymus europaeus, (Pfaffenhütchen), Ligustrum vulgare (Liguster), Lonicera xylosteum (Heckenkirsche), Prunus spinosa (Schlehe). 5.3 Zuordnung Dem Eingriff auf den Baugrundstücken werden folgende Ausgleichsmaßnah- men zugeordnet: A5 und A6. Dem Eingriff durch die öffentliche Erschließung werden folgende Ausgleichs- maßnahmen zugeordnet: VA1, A1, A2, A3, A4, AG1, AG2. Zugeordnet der öffentlichen Erschließung werden ferner folgende außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Ausgleichsmaßnahmen des Ökokontos: - Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche (4698 m²) im Stadtteilpark Jägerhausseen, Karlsruhe-Waldstadt als schutzgutüber- greifender Ausgleich für Eingriffe in den Boden. Die Entwicklungspflege beträgt 20 Jahre. - Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche (573 m²) im Stadt- teilpark Jägerhausseen, Karlsruhe-Waldstadt als Ausgleich für Eingriffe durch den Bau der Lärmschutzwand. Die Entwicklungspflege beträgt 20 Jahre. 6. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (s. a. II.3.3) Auf den Baugrundstücken außerhalb der Baubereiche sind Aufschüttungen und Abgrabungen nur für die Anlage von Hauszugängen, Garagenzufahrten, Terrassen und Wintergärten zulässig. 7. Passiver Schallschutz Für Schlafräume und Kinderzimmer, die sich gemäß der Anlage „Lärmschutz- plan“ (Seite 7) im dem Teil des Plangebietes befinden, der zwischen der Karlsbader Straße und der „Strichlinie“ liegt (Lärmpegelbereiche IV, III sowie teilweise Lärmpegelbereich II nach DIN 4109) sind schallgedämpfte Lüftungs- einrichtungen vorzusehen oder es ist anderweitig sicherzustellen, dass der Luftaustausch durch ein entsprechendes Lüftungskonzept auch bei geschlos- senen Fenstern gewährleistet ist. BPL „An der Klam/Illwig“ - 7 - BPL „An der Klam/Illwig“ - 8 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Doppelhäuser und Hausgruppen Bei Doppelhäusern und innerhalb von Hausgruppen sind nur einheitliche Dachformen und Dachneigungen zulässig (Satteldach, Dachneigung 28°). Diese sind aufeinander abzustimmen. 1.2 Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante, gemessen am jewei- ligen Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Abweichend von Satz 1 gelten als unterer Bezugspunkt im Bereich 1 die in der Planzeichnung festgelegten Bezugspunkte. Die Wandhöhe der Einzelhäuser in den Bereichen 2 und 5 wird in der Gebäudemitte gemessen. Maßgebend für Doppelhäuser ist der Bezugspunkt in Höhe der Grenze zwischen den Gebäu- dehälften, bei den Hausgruppen und Reihenhäusern in Höhe des eines gemit- telten Bezugspunktes, der gleiche Höhenentwicklungen bei den einzelnen Häusern ermöglicht. 1.3 Dachgestaltung Zwerchgiebel, Dacheinschnitte sowie Dachaufbauten, die nicht der Solarener- gieversorgung dienen, sind unzulässig. Bei Satteldächern sind zur Dacheindeckung rötlich-braune Ziegel zu verwen- den. Bei Doppelhäusern, Hausgruppen und Reihenhäusern sind gegenüber der je- weiligen Erschließung durchlaufende Dachflächen zu errichten. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,3 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. An- lagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. BPL „An der Klam/Illwig“ - 9 - 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie liegen. Verlaufen die nach Satz 1 maßgeblichen Baulinien nicht über die gesamte Straßenfront eines Grundstückes, sind die Vorgärten in entsprechender Tiefe bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen auszudehnen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist die- jenige Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen nach Ziffer 1.3 als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen ist unzulässig. Es ist je Grundstück nur eine Zu- bzw. Ausfahrt zulässig, deren maximal Breite der Garagen-, Carport- bzw. Stellplatzbreite entspricht, höchstens jedoch 5 m beträgt. Zusätzlich ist ein maximal 1,5 m breiter Hauszugang zulässig. Bei der Befestigung von Garagenzufahrten sind wasserdurchlässige Materia- lien zu verwenden (z.B. Rasengittersteine). Dies gilt auch für Terrassen ab ei- ner Fläche von 12 m² (z.B. Rasenfugenpflaster). 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als geschnittene Liguster- oder Hainbuchenhecken bis 1,8 m Höhe, im Vorgarten bis 1,2 m Höhe zulässig. Zur freien Landschaft oder zu angrenzenden Grün- und Ausgleichsflächen können auch freiwach- sende Hecken aus standorttypischen Laubgehölzen gepflanzt werden (zum Beispiel: Roter Hartriegel, Haselnuss, Pfaffenhut, Liguster, Heckenkirsche, Hundsrose, Schwarzer Holunder, Traubenholunder, Gewöhnlicher Schnee- ball). In die Hecken kann ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,2 m eingezo- gen werden. 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Bereiche 2, 4, 4 a, 6, 6 a und 6 b: Im Bereich der Garagenzufahrten und Hauszugänge sind Aufschüttungen auf Oberkante Straßenniveau zulässig. Im rückwärtigen Bereich sind Abgrabun- gen auf das Niveau des Kellerbodens (Oberkante Rohfußboden, siehe ver- bindliche Regelschnitte) zulässig. Bereiche 1, 3 und 5: Im Bereich der Garagenzufahrten und Hauszugänge sind Abgrabungen auf Oberkante Straßenniveau zulässig. Aufschüttungen im rückwärtigen Bereich für Terrassen und Wintergärten sind auf das Niveau des Erdgeschossrohfuß- bodens zulässig (siehe verbindliche Regelschnitte). BPL „An der Klam/Illwig“ - 10 - 3.4 Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu be- grünen. 4. Außenantennen, Satellitenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Karlsruhe, 05.04.2011 Fassung vom 22.02.2012 Stadtplanungsamt Heiner Baron

  • Gutachten
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    G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc/V.10 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe Stadtplanungsamt Lammstraße 7 76124 Karlsruhe Auftragnehmer: Kurz u. Fischer GmbH Beratende Ingenieure Brückenstraße 9 71364 Winnenden > Sachverständige Prüfstelle für den Schallschutz im Hochbau (DIN 4109) > bekannt gegebene Stelle nach §§ 26, 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gutachten 7474- 02 Ermittlung und Beurteilung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf das Bebauungsplangebiet „An der Klam/ Illwig“ in Karlsruhe. Schallimmissionsprognose Datum: 30. September 2010 Neufassung vom 25. November 2010 aufgrund geänderter Planungen zur Lärmschutzwand Seite 2 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand der Untersuchung .................................................................................. 3 1.1. Situation und Aufgabenstellung .................................................................... 3 1.2. Abstimmungen und Eingangsdaten ............................................................... 3 2. Beurteilungsgrundlagen ............................................................................................ 4 2.1. DIN 18005 .................................................................................................... 4 3. Grundlagen der Untersuchung .................................................................................. 5 3.1. Verkehrsmengen ........................................................................................... 5 3.2. Emissionspegel ............................................................................................. 6 3.3. Berechnungsverfahren ................................................................................... 6 4. Untersuchungsergebnisse und ihre Beurteilung ......................................................... 7 5. Schallschutzmaßnahmen........................................................................................... 8 5.1. Aktive Schallschutzmaßnahmen .................................................................... 8 5.2. Weitergehende Schallschutzmaßnahmen ....................................................... 10 6. Formulierungsvorschläge für den Bebauungsplan ..................................................... 12 7. Kurze Zusammenfassung .......................................................................................... 13 Anlagenverzeichnis Literaturverzeichnis 7 Anlagen Seite 3 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 1. Gegenstand der Untersuchung 1.1. Situation und Aufgabenstellung Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Klam/Illwig“ im Stadtteil Stupferich. Das Bebauungsplangebiet befindet sich an der K 9653 am südwestlichen Rand von Stupferich. Innerhalb des Bebauungsplangebiets sollen Allgemeine Wohngebiete und Reine Wohngebiete ausgewiesen werden. In der Anlage 1 ist die Lage des Baugebiets im räumlichen Zusammenhang dargestellt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Schallimmissionsprognose gefordert, in der die Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs der K 9653 und BAB A 8 innerhalb des Plangebiets ermittelt und anhand der DIN 18005 [1] bewertet werden sollten. 1.2. Abstimmungen und Eingangsdaten Die den Berechnungen zugrunde zu legenden Verkehrsmengen auf den relevanten Straßenabschnitten der K 9653 und BAB A 8 wurden mit Vertretern der Stadt Karlsru- he abgestimmt. Für die nachfolgende Untersuchung standen neben schriftlichen bzw. fernmündlichen Auskünften mit dem Auftraggeber folgende Unterlagen zur Verfügung: ∑ Katastergrundlage des Untersuchungsraums, digital ∑ Bebauungsplan „An der Klam/ Illwig“ der Stadt Karlsruhe, Stand Juli 2010 ∑ Verkehrsbelastungsdaten und Lkw-Anteile für die K 9653 sowie die BAB A 8, Stand August 2010 ∑ Angaben zur Lage und Höhe der Lärmschutzwand, Stadt Karlsruhe, Stand No- vember 2010 ∑ Schalltechnisches Simulationsmodell der Lärmkartierung/ Lärmaktionsplanung für Karlsruhe, Stand 2010 Seite 4 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 2. Beurteilungsgrundlagen 2.1. DIN 18005 Für einen Bebauungsplan sind die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblat- tes 1 zur DIN 18 005 [1] als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Nach DIN 18 005 sollen in Abhängigkeit vom Gebietscharakter folgende schalltechni- schen Orientierungswerte durch den Beurteilungspegel L r nicht überschritten werden: Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18 005 lfd. Nr. Gebietscharakter Schalltechnische Orientierungswerte in dB(A) tags: 6 - 22 Uhr nachts: 22 - 6 Uhr 1 Reines Wohngebiet (WR) 50 40/35 * 2 Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 45/40 * 3 Friedhöfe, Kleingärten, Parkanlagen 55 -- 4 Besondere Wohngebiete (WB) 60 45/40 * 5 Dorf-, Mischgebiet (MD, MI) 60 50/45 * 6 Kern-, Gewerbegebiet (MK, GE) 65 55/50 * * Der niedrigere Wert gilt für Geräusche von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie für Freizeitanlagen. Das Beiblatt 1 der DIN 18 005 enthält den Hinweis, dass die Beurteilungspegel ver- schiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Gewerbe) jeweils für sich allein mit den o. g. Orientierungswerten zu vergleichen sind und nicht zusammengefasst wer- den sollen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Ver- kehrswegen und in Gemengelagen lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhal- ten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungs- werten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen) vorgesehen und planungs- rechtlich abgesichert werden. Seite 5 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 3. Grundlagen der Untersuchung 3.1. Verkehrsmengen Die Verkehrsmengen auf der K 9653 und der Palmbacher Straße einschließlich ihrer Lkw-Anteile am Tag und in der Nacht für den Prognosehorizont 2020 wurden vom Stadtplanungsamt Karlsruhe zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsmengen und Lkw- Anteile auf der Autobahn A 8 und ihrer Anschlussbereiche wurden den Untersuchun- gen der Lärmkartierung bzw. Lärmaktionsplanung der Stadt Karlsruhe entnommen (DTV rd. 84.000 Kfz/24 h). Ein Vergleich mit aktuellen Zählwerten aus dem Jahr 2010 (DTV rd. 79.000 Kfz/24 h) hat ergeben, dass diese Ansätze auch hinsichtlich einer künftigen Verkehrszunahme als ausreichend angesehen werden können. Bezüglich der Verkehrsverteilungen auf den Tag- und Nachtzeitraum wurde auf die Angaben in der RLS 90 [2] zurückgegriffen. Zuschläge der RLS 90 für Steigungen wurden entsprechend berücksichtigt. Als Stra- ßenoberfläche für die Autobahn A8 wurde ein Drainasphalt (D Str0 -= -3) angesetzt. An- sonsten waren keine Korrekturen für die Straßenoberfläche erforderlich. Auch Pegeler- höhungen durch Mehrfachreflexionen an bebauten Straßenabschnitt mussten nicht be- rücksichtigt werden. In Tabelle 2 sind die zugrunde gelegten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV), Lkw-Anteile und Angaben zur berücksichtigten Geschwindigkeit angegeben. Die Angaben für die Autobahn A8 wurden dem Modell der Lärmkartierung/ Lärmakti- onsplanung der Stadt Karlsruhe entnommen. Zur Vereinfachung werden in der nach- folgenden Tabelle die in diesem Modell enthaltenen Straßenabschnitte nicht einzeln aufgeführt, sondern zu einem Wert (beide Richtungen) zusammengefasst. Tabelle 2: Verkehrskenndaten Straßenverkehr (Prognosehorizont 2020) DTV Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke p(t), p(n) Schwerverkehrsanteil über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht tags, nachts v Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Pkw/Lkw) Straße DTV [Kfz/24h] p(t) [%] p(n) [%] v(Pkw) [km/h] v(Lkw) [km/h] K 9653/1 westlich Kreisverkehr 14.500 4,0 2,0 70 70 K 9653/2 westlich Kreisverkehr 14.500 4,0 2,0 50 50 K 9653/3 östlich Kreisverkehr 10.800 4,0 2,0 50 50 Palmbacher Straße 1.800 4,0 2,0 50 50 A8 (beide Richtungen) rd. 84.000 25,0 48,0 120 80 Seite 6 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 3.2. Emissionspegel Aus den in Tabelle 2 aufgeführten Verkehrskenndaten ergeben sich nach der RLS 90 [2] die in der Tabelle 3 aufgeführten Emissionspegel. Tabelle 3: Emissionspegel L mE nach RLS 90 [2] für die Teilabschnitte der umlie- genden Straßen – Angaben in dB(A) lfd. Nr. Straße Emissionspegel L mE nach RLS 90 [2] tags nachts 1 K 9653/1 westlich Kreisverkehr 65,2 55,4 2 K 9653/2 westlich Kreisverkehr 62,8 52,9 3 K 9653/3 östlich Kreisverkehr 61,6 51,7 4 Palmbacher Straße 53,8 43,9 5 A8 (beide Richtungen) 76,7 72,2 3.3. Berechnungsverfahren Die Berechnung der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen wurde nach RLS 90 [2] mit einem Computerprogramm (SoundPLAN Version 7) vorgenommen. Die Immissi- onsberechnung berücksichtigt Entfernungseinflüsse, Abschirmungen (bestehende und geplante Geländekanten einschließlich dem Lärmschutzwall entlang der Autobahn A 8), Reflexionen und Bodendämpfung. Es erfolgt eine Unterscheidung in Direktschall und Schall, der durch Reflexionen hervorgerufen wird. Die Berechnungen werden innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung freier Schallabstrahlung, d.h. ohne die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude inner- halb des Bebauungsplangebiets, durchgeführt. Diese Vorgehensweise stellt für das Plangebiet die kritischste Betrachtungsweise dar. Seite 7 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 4. Untersuchungsergebnisse und ihre Beurteilung Die Isophonendarstellung der Anlage 2 auf der mittleren Höhe des 1. Obergeschosses zeigt, dass der maßgebliche Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohn- gebiete am Tag von 55 dB(A) bis zu einer Entfernung von rd. 80 m (nordöstlicher Be- reich) bzw. 150 m (südwestlicher Bereich) von der K 9653 überschritten wird. In dem der K 9653 nächstgelegenen Baufenster treten Geräuscheinwirkungen von bis zu 63 dB(A) auf. Der maßgebliche Orientierungswert der DIN 18005 für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) am Tag wird im gesamten Bebauungsplangebiet überschritten. Die höchsten Geräuscheinwirkungen liegen im Bereich des WR 3 von bis zu 60 dB(A) vor. Im Nachtzeitraum werden die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine und Reine Wohngebiete unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung auf Höhe des 1. Obergeschosses im gesamten Plangebiet überschritten. Die Ge- räuscheinwirkungen im nächstgelegenen Baufenster liegen bei rd. 55 dB(A). Anhand des Verlaufs der Isophonen kann abgeleitet werden, dass insbesondere im Nachtzeitraum der Schalleintrag der Autobahn A 8 aus südwestlicher Richtung rechne- risch einen maßgeblichen Anteil an den Gesamtimmissionen des Straßenverkehrs lie- fert. Anhand von Erfahrungswerten ist damit zu rechnen, dass dieser rechnerisch nach RLS-90 ermittelte Schalleintrag die Situation eher überschätzt. Im Zuge der Abwägung könnte man zu der Auffassung gelangen, dass die Zumutbar- keitsschwelle bis zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV [3] für Allgemeine Wohngebiet und Reine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag bzw. 49 dB(A) in der Nacht angehoben wird. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV stellen beim Neu- bau von Straßen die maßgebliche Beurteilungsgrundlage dar und können als gerade noch zumutbar angesehen werden. Auf die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen könnte dann verzichtet werden. Die 59- dB(A)-Isophone am Tag bzw. die 49-dB(A)- Isophonen in der Nacht sind in den Anlagen 2 und 3 als rote Linie dargestellt. Die Be- rechnungsergebnisse zeigen, dass die zur Beurteilung hilfsweise herangezogenen Im- missionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Teilbereichen des Bebauungsplangebiets überschritten werden. Aufgrund der Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte sollten im Rah- men der Abwägung zum Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen geprüft werden (vgl. Abschnitt 5). Seite 8 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 5. Schallschutzmaßnahmen 5.1. Aktive Schallschutzmaßnahmen Zur Minderung der Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs innerhalb des Plange- biets wurde die Wirksamkeit von aktiven Schallschutzmaßnahmen entlang der K 9653 mit Wandhöhen von 2,5 m nördlich des geplanten Kreisverkehrs bzw. 3 m südlich des Kreisverkehrs geprüft. Die grundsätzliche Machbarkeit der Lärmschutzwand wurde mit den zuständigen Ämtern der Stadt Karlsruhe abgestimmt. Nach Abstimmung mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe kann die Lärmschutzwand südlich des geplanten Kreisverkehrs nicht direkt entlang der K 9653 errichtet werden, was aus schalltechni- scher Sicht die wirksamste Variante wäre, sondern etwas abgerückt, entlang des Geh- und Radwegs. Zur Darstellung der Wirksamkeit der Maßnahmen wurden beispielhaft Einzelpunktbe- rechnungen an ausgewählten Immissionsorten (vgl. Anlage 4) ohne und mit Berück- sichtigung der Lärmschutzwände vorgenommen, deren Ergebnisse in der nachfolgen- den Tabelle aufgeführt sind: Tabelle 4: Berechnungsergebnisse der Straßenverkehrsimmissionen innerhalb des Plangebiets für einzelne Immissionsorte, ohne und mit Lärmschutzwand (2,5 m Höhe bzw. 3 m Höhe) Immissionsort Orientierungs- wert DIN 18005 in dB(A) Beurteilungspegel Nullfall in dB(A) Beurteilungspe- gel Planfall in dB(A) Pegelminderung in dB Nr. Ge- schoss Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht I 1 WA 6b EG 55 45 58,9 49,9 54,2 46,5 -4,7 -3,4 1. OG 60,1 50,9 55,3 47,3 -4,8 -3,6 I 2 WR 3 EG 50 40 57,2 49,3 55,9 48,5 -1,3 -0,8 1. OG 58,3 50,1 57,4 49,5 -0,9 -0,6 2. OG 59,5 51,1 59,1 50,8 -0,4 -0,3 I 3 WA 1 EG 55 45 57,7 48,3 53,9 45,2 -3,8 -3,1 1. OG 58,8 49,4 57,7 48,5 -1,1 -0,9 I 4 WR 4a EG 50 40 52,6 45,2 51,2 44,5 -1,4 -0,7 1. OG 53,3 45,8 52,0 45,1 -1,3 -0,7 Zudem erfolgt in der Anlage 4 eine flächenhafte Darstellung der zu erwartenden Pe- gelminderungen unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzwände, jeweils für die Aufpunkthöhe von 2 m (Gartenbereiche) im Tagzeitraum. Auf dieser Höhe sind insbesondere im Tagzeitraum die größten Pegelminderungen zu erwarten. Seite 9 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 Hierbei ist anzumerken, dass bei den Einzelpunktberechnungen die Eigenabschirmung der Gebäude berücksichtigt ist und dadurch geringere Verkehrslärmimmissionen ermit- telt wurden als bei den Rasterlärmberechnungen (freie Schallausbreitung im Plange- biet). Ergebnisse der Untersuchungen Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen der Tabelle 4 sowie die flächenhafte Darstellungen der Anlage 4 für die Aufpunkthöhe von 2 m über Gelände zeigen, dass durch die untersuchten aktiven Schallschutzmaßnahmen die höchsten Pegelminderung auf Höhe des Erdgeschosses von bis zu rd. 5 dB am Tag erzielt werden können. Die Pegelminderungen durch die aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Nachtzeitraum fallen geringer aus. Grund hierfür ist, dass die Geräuschsituation im Nachtzeitraum in- nerhalb des Plangebiets stärker durch die Autobahn A8 bestimmt wird als am Tag, und somit die Wirksamkeit der Lärmschutzwände entlang der K 9653 relat iv geringer aus- fällt. Ergebnisse für die Außenwohnbereiche (2 m über Gelände) Die Anlage 4 zeigt, dass unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzwand der Orientierungswert der DIN 18005 am Tag von 55 dB(A) auf Höhe der Außenwohnbe- reiche (2 m über Gelände) in weiten Teilen des Plangebiets eingehalten werden. Im Nahbereich der K 9653 treten Überschreitungen des Orientierungswerts von maximal 2 dB auf. An den beiden kritischsten, dem Kreisverkehr nächstgelegenen Grundstü- cken, liegen die Geräuschimmissionen bei maximal 57-58 dB(A). Der Orientierungswert für Reine Wohngebiete wird weiterhin im gesamten Bebau- ungsplangebiet überschritten. Die zur Beurteilung hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [3] für Allgemeine und Reine Wohngebiete werden auf Höhe der Au- ßenwohnbereiche im gesamten Plangebiet eingehalten. Ergebnisse für die Obergeschosse In den Anlagen 5 und 6 sind die Berechnungsergebnisse unter Berücksichtigung der Lärmschutzwände von 2,5 m bzw. 3 m Höhe für alle Stockwerke am Tag und in der Nacht dargestellt. Die Darstellungen zeigen, dass die Wirksamkeit der aktiven Lärmschutzmaßnahme mit zunehmender Geschossigkeit abnimmt. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohn- gebiete am Tag von 55 dB(A) wird unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung im Plangebiet in den rückwärtigen Teilbereichen eingehalten. Der nächtliche Orientie- rungswert für Allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) bzw. die Orientierungswerte für Reine Wohngebiete werden weiterhin überschritten. Die zur Beurteilung hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [3] für Allgemeine und Reine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden in den rückwärtigen Bereichen eingehalten. Überschrei- tungen treten im südwestlichen Teil des Bebauungsplangebiets auf. Seite 10 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 Es ist zu erwarten, dass höhere Lärmschutzwände, beispielsweise von 4 m Höhe, nicht dazu führen, dass die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine bzw. für Reine Wohngebiete im gesamten Plangebiet, auch nicht in den Gartenberei- chen, eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen- Aspekten können die zugrunde gelegten Wandhöhenvon 2,5 m bzw. 3 m als ausrei- chend angesehen werden. 5.2. Weitergehende Schallschutzmaßnahmen Für die Bereiche, die unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten aktiven Schall- schutzmaßnahmen von Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte am Tag und in der Nacht betroffen sind, sollten die nachfolgend aufgeführten Schallschutz- maßnahmen geprüft werden. Grundrissorientierung Vom Grundsatz her sollten die Grundrisse der Wohnungen vorzugsweise so angelegt werden, dass die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten orientiert werden. In der vorliegenden Situation ist dies bei einer ge- wünschten Orientierung der Gebäude nach Süden nur schwer möglich, mit Ausnahme einzelner Schlaf- und Kinderzimmer. Passive Schallschutzmaßnahmen Aufgrund der Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 [1] (vgl. Anlagen 5 und 6), insbesondere im Nachtzeitraum, werden passive Schall- schutzmaßnahmen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im gesamten Bebauungsplangebiet vorgeschlagen. Bei der Ausge- staltung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind ohnehin die Regelungen der baurechtlich eingeführten DIN 4109 [4] zu beachten. Die maßgeblichen Außenlärmpe- gel nach DIN 4109 für das krit ischste Geschoss, das 2. Obergeschoss, können der An- lage 7 entnommen werden. Zudem wird für Schlaf- und Kinderzimmer im gesamten Plangebiet vorgeschlagen, durch ein entsprechendes Lüftungskonzept eine Fenster unabhängige Belüftung zu er- möglichen, d.h. dass ein ausreichender Mindestluftwechsel auch bei geschlossenem Fenster sicher gestellt wird. Durch die Eigenabschirmung der Gebäude bzw. die Abschirmwirkung ggf. vorgelager- ter Gebäude ist zu erwarten, dass die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 [1] an den lärmabgewandten Nord- und Ostfassaden in Teilbereichen eingehalten wer- den. In diesem Fall sind keine passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Seite 11 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 Unter Berücksichtigung einer Abwägung zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV [3] für Allgemeine Wohngebiet von 59 dB(A) am Tag bzw. 49 dB(A) in der Nacht (vgl. Abschnitt 4) könnte auf passive Schallschutzmaßnahmen in Teilberei- chen verzichtet werden. Die in diesem Fall maßgebliche Abgrenzung für Schallschutz- maßnahmen ist in der Anlage 7 dargestellt. Seite 12 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 6. Formulierungsvorschläge für den Bebauungsplan Für die Würdigung der Geräuschsituation durch Verkehrslärm innerhalb des Planungs- gebietes im Textteil des Bebauungsplanes „An der Klam/ Illwig“ werden die folgenden Formulierungen vorgeschlagen. Bei den Formulierungen handelt es sich um Vorschlä- ge, die rechtlich geprüft werden sollten. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Schutz der Bebauung innerhalb des Bebauungsplangebietes vor Verkehrslärm) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Entlang der K 9653 ist eine Lärmschutzwand von mindestens 2,5 m Höhe (nordöstlich des Kreisverkehrs) bzw. 3 m Höhe (südwestlich des Kreisverkehrs) über Gelände vor- zusehen (vgl. Anlage 7). Die Lärmschutzwand ist nach den Vorgaben der Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutz- wänden an Straßen, ZTV-Lsw 06, Ausgabe 2006 auszuführen. Innerhalb des in der Planzeichnung abgegrenzten Bereichs ist an den Fassaden von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 der ausreichende Schallschutz durch passive Maßnahmen sicherzustellen. Hierbei sind die entsprechenden Innenschallpegel der VDI 2719: 1987-08 (veröffent- licht und zu beziehen über den Beuth-Verlag, Berlin) zu berücksichtigen. Sofern diese Pegel nicht durch eine geeignete Grundrissgestaltung eingehalten werden können, sind schalldämmende Außenbauteile zu verwenden. Im Rahmen des Bauge- nehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens ist vom Bauherrn/Antragsteller als Be- standteil der Bauvorlagen der auf den Einzelfall abgestellte Nachweis der Erfüllung der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der o.g. Innenschallpe- gel zu erbringen. Der Nachweis hat nach den in der DIN 4109 vorgeschriebenen Ver- fahren zu erfolgen. Wenn der Nachweis des ausreichenden Schallschutzes gegen Au- ßenlärm nach DIN 4109 erbracht wird, ist davon auszugehen, dass die in der VDI 2719 genannten Innenschallpegel eingehalten sind. Für Schlafräume ist in dem abgegrenzten Bereich durch ein geeignetes Lüftungskon- zept sicherzustellen, dass der ausreichende Mindestluftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden kann. Seite 13 G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc V.10 7. Kurze Zusammenfassung Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „An der Klam/Illwig“ im Stadtteil Stupferich. Das Bebauungsplangebiet befindet sich an der K 9653 am südwestlichen Rand von Stupferich. Innerhalb des Bebauungsplangebiets sollen Allgemeine Wohngebiete und Reine Wohngebiete ausgewiesen werden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Schallimmissionsprogno- se erarbeitet, in der die Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs der K 9653 und BAB A 8 innerhalb des Plangebiets ermittelt und anhand der DIN 18005 [1] bewertet wurden. Diese Schallimmissionsprognose kam zu folgenden Ergebnissen: Aufgrund der Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 durch die Verkehrsgeräusche der K 9653 und der Autobahn A 8 werden die folgenden Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen: ∑ Errichtung einer Lärmschutzwand von mindestens 2,5 m Höhe (nordöstlich des Kreisverkehrs) bzw. 3 m Höhe (südwestlich des Kreisverkehrs) über Gelände (vgl. Anlage 7) ∑ Ergänzend zur vorgeschlagenen Lärmschutzwand werden passive Schall- schutzmaßnahmen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen vorgeschlagen. Zudem ist in diesen Bereichen für Schlaf- und Kinderzimmer durch ein entsprechendes Lüftungskonzept sicher zu stellen, dass ein ausreichender Mindestluftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern möglich ist. Dieses Gutachten umfasst 13 Seiten Text und 7 Anlagen (7 Seiten). Winnenden, den 25. November 2010 Kurz u. Fischer GmbH Beratende Ingenieure Projektleiterin: R. Kurz Dipl.-Ing. (FH) G. Bentele G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc/V.10 ANLAGENVERZEICHNIS Anlage 1: Übersichtslageplan (1 Seite) Anlage 2: Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets, Isophonendarstellung (1 Seite) Aufpunkthöhe 2. Obergeschoss, Beurteilungspegel Tag (6 – 22 Uhr) Anlage 3: Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets, Isophonendarstellung (1 Seite) Aufpunkthöhe 2. Obergeschoss, Beurteilungspegel Nacht (6 – 22 Uhr) Anlage 4: Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets, Isophonendarstellungen (1 Seite) und Pegeldifferenzen, Aufpunkthöhe 2 m, Lärmschutzwand, Tag (6 – 22 Uhr) Anlage 5: Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets, Isophonendarstellungen (1 Seite) Lärmschutzwand, alle Stockwerkshöhen, Nacht (22 – 6 Uhr) Anlage 6: Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets, Isophonendarstellungen (1 Seite) Lärmschutzwand, alle Stockwerkshöhen, Nacht (22 – 6 Uhr) Anlage 7: Bereiche mit vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen (1 Seite) G:\7\74\747\7474\7474gut02_2010_11_25+.doc/V.10 LITERATURVERZEICHNIS [1] DIN 18 005-1 "Schallschutz im Städtebau", Ausgabe Juli 2002 inkl. Beiblatt 1 vom Mai 1987 [2] RLS 90: "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 1990, durch Schreiben Nr. 8/1990 - StB 11/14.86.22 -01/25 Va 90 des Bundesministers für Verkehr am 10.04.1990 eingeführt. [3] 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verkehrslärm- schutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I, Seiten 1036 ff [4] DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ Ausgabe 1989 Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" Karlsruhe Übersichtsplan mit Darstellung der maßgeblichen Straßenabschnitte Anlage 1 zu gut02 zu 7474 Brückenstraße 9, 71364 Winnenden Legende Gebäude Bebauungsplangebiet Emission Straße Lärmschutzwall Lärmschutzwand Maßstab 1:7500 0075150225 m BAB A8 K 9653 Bebauungsplangebiet "An der Klam/ Illwig" 3462500 3462500 3463000 3463000 3463500 3463500 3464000 3464000 54235005423500 54240005424000 55 55 55 60 60 60 65 65 65 70 70 70 Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" Karlsruhe Verkehrslärm innerhalb des Plangebiets Isophonendarstellung freie Schallausbreitung Aufpunkthöhe: 5 m Tag (6-22 Uhr) Anlage 2 zu gut02 zu 7474 Brückenstraße 9, 71364 Winnenden Legende Gebäude Emission Straße 59 dB(A)-Isophone Maßstab 1:2000 0020 4060 m Beurteilungspegel Tag in dB(A) <=40 40<<=45 45<<=50 50<<=55 55<<=60 60<<=65 65<<=70 70< WR WR WR WR WR WA WA 3463500 3463500 54240005424000 50 50 50 55 55 55 60 60 60 49 49 49 49 49 Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" Karlsruhe Verkehrslärm innerhalb des Plangebiets Isophonendarstellung freie Schallausbreitung Aufpunkthöhe: 5 m Nacht (22-6 Uhr) Anlage 3 zu gut02 zu 7474 Brückenstraße 9, 71364 Winnenden Legende Gebäude Emission Straße 49 dB(A)-Isophone Maßstab 1:2000 0020 4060 m Beurteilungspegel Nacht in dB(A) <=30 30<<=35 35<<=40 40<<=45 45<<=50 50<<=55 55<<=60 60< WR WR WR WR WR WA WA 3463500 3463500 54240005424000 55 55 55 60 60 60 65 65 65 65 70 70 70 3,0 m 2,5 m Wände: 2,5 m/ 3 m Beurteilungspegel Tag in dB(A) <=40 40<<=45 45<<=50 50<<=55 55<<=60 60<<=65 65<<=70 70< 3,0 m 2,5 m Pegeldifferenzen Tag in dB <=0 0 < <=1 1 <<=2 2 < <=3 3 <<=4 4 < <=5 5 < <=6 6 < <=7 7 < I 2 I 1 I 3 I 4 Wände: 2,5 m/ 3 m 55 55 55 60 60 60 65 65 65 70 70 70 Ohne Wände Beurteilungspegel Tag in dB(A) <=40 40<<=45 45<<=50 50<<=55 55<<=60 60<<=65 65<<=70 70< Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" Karlsruhe Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets Beurteilungspegel Tag (6-22 Uhr) Pegeldifferenzen Tag Wandhöhe: 2,5 m bzw. 3 m Aufpunkthöhe: 2 m Anlage 4 zu gut02 zu 7474 Brückenstraße 9, 71364 Winnenden Legende Gebäude 59 dB(A)-Isophone Lärmschutzwand Abgrenzung passive Maßnahmen für Wohnräume Grünflächen Straße Maßstab (A3) 1:2500 00255075 m 55 55 55 60 60 60 65 65 65 65 70 70 70 3,0 m 2,5 m Aufpunkthöhe: 1. OG 55 55 55 60 60 60 65 65 65 70 3,0 m 2,5 m Aufpunkthöhe: 2. OG Beurteilungspegel Tag in dB(A) <=40 40<<=45 45<<=50 50<<=55 55<<=60 60<<=65 65<<=70 70< 55 55 55 60 60 60 65 65 65 65 70 70 70 3,0 m 2,5 m Aufpunkthöhe: 2 m Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" Karlsruhe Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets Beurteilungspegel Tag (6-22 Uhr) für alle Stockwerkshöhen Wandhöhen: 2,5 m (nördlich Kreisverkehr) 3 m (südlich Kreisverkehr) Anlage 5 zu gut02 zu 7474 Brückenstraße 9, 71364 Winnenden Legende Gebäude 59 dB(A)-Isophone Lärmschutzwand Grünflächen Abgrenzung passive Maßnahmen für Wohnräume Emission Straße Straße Maßstab (A3) 1:2500 00255075 m 50 50 50 55 55 55 60 60 60 3,0 m 2,5 m Aufpunkthöhe: 1. OG 50 50 50 50 55 55 55 55 60 3,0 m 2,5 m Aufpunkthöhe: 2. OG Beurteilungspegel Nacht in dB(A) <=30 30<<=35 35<<=40 40<<=45 45<<=50 50<<=55 55<<=60 60< 50 50 50 50 55 55 55 55 60 60 60 60 3,0 m 2,5 m Aufpunkthöhe: 2 m Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" Karlsruhe Straßenverkehrslärm innerhalb des Plangebiets Beurteilungspegel Nacht (22-6 Uhr) für alle Stockwerkshöhen Wandhöhen: 2,5 m (nördlich Kreisverkehr) 3 m (südlich Kreisverkehr) Anlage 6 zu gut02 zu 7474 Brückenstraße 9, 71364 Winnenden Legende Gebäude 49 dB(A)-Isophone Lärmschutzwand Grünflächen Abgrenzung passive Maßnahmen für Wohnräume Emission Straße Straße Maßstab (A3) 1:2500 00255075 m 3,0 m 2,5 m Bebauungsplan "An der Klam/Illwig" Karlsruhe Darstellung der Bereiche mit Schallschutzmaßnahmen Anlage 7 zu gut02 zu 7474 Brückenstraße 9, 71364 Winnenden Legende Gebäude Lärmschutzwände 2,5 m / 3 m Höhe Bereich passive SSM einschl. Lüftung Schlafräume ab Überschreitung OW DIN 18005 Abgrenzung passive SSM einschl. Lüftung Schlafräume Abwägung IGW 16. BImSchV Maßstab 1:2000 0020 4060 m Maßgebliche Außenlärmpegel in dB(A) <<=55Lärmpegelbereich I 55< <=60 Lärmpegelbereich II 60< <=65 Lärmpegelbereich III 65<<=70 Lärmpegelbereich IV 70<<=75 Lärmpegelbereich V 75<>75 Lärmpegelbereich VI 3463500 3463500 54240005424000

  • Plan
    Extrahierter Text

    M. 1:200 verbindlicher Regelschnitt Bereich 4, 4a, 6, 6a, 6b verbindlicher Regelschnitt Bereich 3 verbindlicher Regelschnitt Bereich 2 verbindlicher Regelschnitt Bereich 1 verbindlicher Regelschnitt Bereich 5 A A A A A A A GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW A A A A A GFLF GFW GFW GFW A A A Weg A A A A A A A A A A A A A A A A A A A Weg A A Weg A A A A Weg A A Weg Gr Gr A A A A A A A A Gr S K 9653 A A A 5FNKDOWHEHFNHQ Gr Gr Gr Gr A A A A A A A A A A A A A A A A A Gr A A Gr A A A A A Gr Gr Gr Gr Weg Gr A A A A A A A A A Gr A A A A A A Gr Gr Gr Gr U Weg A A A A A A A Weg A GFW GFW GFW A A A Gr A A A A U A A GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW A Weg A A A K 9653 GFW GFW GFW Weg GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW Weg GFW GFW Bpl GFW GFW GFW GFW GFV GFW GFW GFW GFW Weg GFW GFW A A A A A A Gr S GFW Gr S GFW Gr GFW Weg GFW U GFW Weg GFW GFW GFW GFW Bpl Bpl GFW GFW GFW GFW GFW GFW S GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW GFW A A A A A A A A A A A A A A A A GFW Anl GFW GFW GFW GFW GFLF GFW 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3DOPEDFKHU6WUD‰H Auf der Ebene Hachenmantel Hinterm Zaun Am Hang 93348/1 93347 92484 94914 92484/1 93344 94915 92487 93345 92488 93346 94423 92489 92490 94903 93361 94524 93362 93363 93364 93365 93366/1 93367 93438 93366/2 93537 94760 94761 94762 94763 94905 94522 92478 90029/7 94512 92479/1 94513 92479/2 94514 92481 92482 92483 93441 93442 94375 93443/2 94427 93446 93444/1 92501 92502 94425 94426 94424 93358 93359 93360 92491/1 92491/3 92495 92491/2 93447 93451 93541 93558 93560 94913 94413 94414 92496 94415 94415/1 93357 92497 93441/1 93442/1 90029/33 90029/34 92473 92474 92476 92477 93340 94416 94417 94418 94420 94421 94515 93447/1 94516 93538 93440 93539 94944 93540 92518/2 93443/3 93373/2 93377 92525/15 94423/1 93374 93375 93444/2 93446/1 93378 94861 93448/3 93448/2 93449 93450 93449/1 93452 93341 93343/1 93343/2 93343/3 93343/4 93343/5 94517 93457 94518 94519 94422 93450/1 93368 93369 93370 93354 93355 93460 94520 94508 94509 94521 94510 94511 93371 93372/1 93372/2 93373/1 93348/2 93356 93349 92485 92857/1 94916 92499 92500 92498 94876 94937 94877 94938 94928 94860 94926 94934 94935 94875 94878 93453 93454 92525/4 94524 94864 94869 94933 93456/1 94906 94930 94931 94932 90029/9 94888 93532/1 94907 93532/2 93534/1 93533 93531 93530 94904 93528 94908 94936 94867 94909 94939 94894 93534/2 94866 93536 94940 94883 94885 94886 94929 94910 94911 94912 94917 94918 94941 94889 94891 94942/1 90029/36 94882 94893 94901 94902 93527/1 94884 93339 94887 90083 94874 94879 94979 94898 94899 94900 92519 94890 92520/1 94978 94872 92525/10 94925 94924 94873 94942 94943 94895 94896 94897 94870 94871 94880 94881 94892 94868 94855 94920 94865 94922 94923 92525/11 93571 93572 94927 92522/1 92524 92525/1 93561 93562 93563 93565/1 93567 93568 93569 93570 94853 94854 90029/25 94921 90029/39 92525/3 92525/2 94863 94919 90029/23 90029/24 94862 90029/22 92525/13 92525/9 92525/6 92525/7 90029/26 90029/35 94980 94757 94758 94759 94850 90029/20 92525/14 90029/21 94856 94857 94858 94859 92525/12 92525/5 3 4 4a 1 E E D E WA WH 5.80 m SD'1ƒ o 1 WR WH 5.80 m o 2 WR WH 8.20 m o 3 WR WH 5.80 m 4 5 480 WR o 480 WH 8.20 m 480 6a WA WH 5.80 m SD'1ƒ WR WH 5.80 m 4a GR Pð D o H o 6b WA WH 5.80 m GR Pð H o 480 o WA WH 5.80 m o D E 6 239.5 SD'1ƒ SD'1ƒ SD'1ƒ SD'1ƒ SD'1ƒ SD'1ƒ SD'1ƒ Ga P P P Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga P P P P P P P P P Ga Ga Ga P P Ga P P P P Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga P P P P P P P P P P Landwirtschaftlicher Weg Geh- und Radweg Geh- und Radweg 220 220 4,75 2,75 5,00 3,00 0,50 4,75 2,75 10,00 5,00 0,50 3,00 5,00 3,00 5,00 10,00 5,50 4,30 8,00 4,75 2,75 3,00 0,50 5,50 10,00 5,00 10,00 4,30 10,00 5,00 3,00 3,00 1,50 2,00 5,50 2,00 2,00 3,50 10,00 13,00 A2 A3 A4 A1 A4 A6 V1 A6 V1 A5 V1 A3 V1 A5 V V V V V V V V Fassung: 22.02.2012 Stupferich M. 1:1000 Stadtplanungsamt : Stadt Karlsruhe Karlsruhe, den 05.04.2011 BEBAUUNGSPLAN An der Klam / Illwig †$EV/%2 †$EV/%2ausgefertigt.†$EV%DX*%XQG$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVJHPl‰†$EV%%DX*%%DX*%Billigung durch den Gemeinderatund AuslegungsbeschlussJHPl‰†$EV%DX*%†$EV/%2gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJJHPl‰†$EV%DX*%†$EV/%26DW]XQJVEHVFKOXVVJHPl‰'HU%HEDXXQJVSODQXQGGLH|UWOLFKHQ%DXYRUVFKULIWHQVLQGXQWHU%HDFKWXQJGHVvorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermitKarlsruhe, ....................Heinz Fenrich2EHUEUJHUPHLVWHU,Q.UDIWJHWUHWHQ †$EV6DW]%DX*%†$EV/%2 PLWGHUBekanntmachungBeim Stadtplanungsamt zu jeder-manns Einsicht bereitgehalten(10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, am ....................am ........................................vom .................. bis ..................am ....................am ....................ab ..................... =(,&+(1(5./b581* WR Reines Wohngebiet1XU'RSSHOKlXVHU]XOlVVLJ D Fahrbahn BaulinieBaugrenze Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung b.z.w. Festsetzung *HSODQWH*UXQGVWFNVJUHQ]H Gehweg - sonstige Nutzung siehe Planeintrag gIIHQWOLFKH3DUNLHUXQJ 6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH gIIHQWOLFKH*UQIOlFKH 9HUNHKUVJUQ *UQDQODJH Spielen Offene Bauweise :DQGK|KHLQ0HWHUQ]ZLQJHQG 6DWWHOGDFK'DFKQHLJXQJƒ P ]XSIODQ]HQGH%lXPH (UKDOWYRQ%lXPHQ]XHQWIDOOHQGH%lXPH Aufpflasterung Firstrichtung *) *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQV o WH 8.20 m 6''1ƒ Baugebiet Bauweise )OlFKHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJHXQG(QWZLFNOXQJ von Boden, Natur und Landschaft V Trafostation Bestand †%LRWRSH 9 Planung Hecken (A3) Graben Ga )OlFKHQIU*DUDJHQ 0LQGHVWJUXQGVWFNVJU|VVHPð PD[]XOlVVLJH*UXQGIOlFKH Dachneigung Dachform, :DQGK|KH Mindest- JUXQGVWFNVJU|VVH max. *UXQGIOlFKH WA Allgemeines Wohngebiet zu pflanzende Hecken V/A/G Bereich 4 9 9HUPHLGXQJVPD‰QDKPH$ $XVJOHLFKVPD‰QDKPH * *HVWDOWXQJVPD‰QDKPH niveaugleicher Ausbau E 1XU(LQ]HOKlXVHU]XOlVVLJ WH 5.80 m H 1XU+DXVJUXSSHQ]XOlVVLJ 480 *5Pð 4 /lUPVFKXW]ZDQG gUWOLFKH%DXYRUVFKULIWHQL6GHU/DQGHVEDXRUGQXQJ - Entwurf - Liegenschaftsamt gefertigt im Juli 2010 Ausschnitt Stadtplan M: 1 : 10.000