Anfrage B 90/Die Grünen: Prüfungsverfahren beim Abriss denkmalgeschützer Gebäude

Vorlage: 29101
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.03.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 21.03.2012

    TOP: 19

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 19, Anfrage
    Extrahierter Text

    ANFRAGE B‘90/Die Grünen OR-Fraktion vom: 28.01.2012 eingegangen: 28.01.2012 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 21.03.12 19 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Thema: Prüfungsverfahren beim Abriss denkmalgeschützter Gebäude Besteht die Absicht, ein denkmalgeschütztes Gebäude abreißen zu wollen, muss geprüft werden, ob der Erhalt desselben ggfs. zumutbar ist. Hierbei spielen offensichtlich vor allem monetäre Gründe eine Rolle. Zuletzt musste dies in Durlach schmerzlich in der Karl- Weysser-Str. hingenommen werden, als auch hier die Entscheidung getroffen wurde: „Der Erhalt ist finanziell nicht zumutbar“. Hierzu haben wir folgende Fragen: Anfrage: Wer genau prüft bei der Stadtverwaltung die Unzumutbarkeit/Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes? Sind hierbei auch verwaltungsinterne Fachleute wie Architekten/Bauingenieure mit der Prüfung beauftragt? Welche Dokumente sind zur Prüfung einzureichen? Wer erstellt diese? Der mögliche Investor/Eigentümer? Gibt es eine Prüfung durch externe Fachleute? gez. Ralf Köster Martin Pötzsche Dietmar Maier Winnie Kratzmeier-Fürst Dr. Heike Puzicha-Martz Gerhard Stolz

  • TOP 19, STELLUNGNAHME
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage B'90/Die Grünen OR-Fraktion vom: 28.01.2012 eingegangen: 28.01.2012 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.03.2012 19 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Prüfungsverfahren beim Abriss denkmalgeschützter Gebäude Der gewünschte Abbruch eines Kulturdenkmals und der damit verbundenen Totalverlust löst ein im Einzelfall durchaus aufwändiges Prüfungsverfahren auf Seiten der Denkmalschutzbehörden aus. Unabhängig von baurechtlichen Verfahrensvorschriften (Kenntnisgabeverfahren oder Bau(Abbruch)genehmigungsverfahren) ist der Denkmalschutzbehörde die Unzumutbarkeit der Erhaltung der denkmalgeschützten Substanz nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund werden die gestellten Fragen beantwortet: Wer genau prüft bei der Stadtverwaltung die Unzumutbarkeit/Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes? Die Prüfung obliegt, mit Ausnahme eines evtl. Zuständigkeitsübergangs auf die Höhere Denkmal- schutzbehörde für den Fall, dass die Stadt selbst Denkmaleigentümer und Antragsteller wäre, der unteren Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Karlsruhe. Sind hierbei auch verwaltungsinterne Fachleute wie Architekten/Bauingenieure mit der Prü- fung beauftragt? Die Denkmalschutzbehörde bedient sich je nach Fragestellung insbesondere der verwaltungsin- ternen Fachleute der städtischen Grundstücksbewertungsstelle, aber auch der Kämmerei (in steu- erlichen Fragen) und bindet ebenso den Stadtkonservator ein. Welche Dokumente sind zur Prüfung vorzulegen? Die Prüfung unterstellt eine fiktive Sanierung des Objekts und stellt dem daraus resultierenden (kalkulierten) Sanierungsaufwand den ebenfalls fiktiven Ertrag gegenüber. Berücksichtigt werden dabei auch die individuellen, als die auf den Eigentümer abgestellten, steuerlichen Gegebenheiten (z.B. Steuersatz). Vom Eigentümer sind damit Unterlagen beizubringen, die den Aufwand für eine denkmalgerechte Sanierung darstellen, in der Regel also gewerkeweise Kalkulationen (Angebote) oder Kostenauf- stellungen z.B. aufgrund von Baukostenindizes für eine denkmalgerechte Sanierung. Diese Unter- lagen sind in der Regel mit der Unterstützung eines Architekten oder sonstigen (Bau)Fachgut- achters zusammenzutragen, sie werden ergänzt um eine Abschätzung der Ertragssituation aus dem sanierten Objekt. Weitere Unterlagen sind zur Frage der individuellen steuerlichen Verhält- nisse beizubringen, dies kann durch Steuerbescheide (in der Regel der letzten 3 - 5 Jahre) oder durch Testate eines Steuer- oder Wirtschaftsprüfers erfolgen. Die Prüfung des Einzelfalles kann weitere Belege erforderlich machen, insoweit ist der zuvor umrissene Unterlagenumfang nicht im- mer abschließend. Seite 2 Wer erstellt diese? Der mögliche Investor/Eigentümer? Da es sich zunächst um rein objektbezogene Betrachtungen handelt (Aufwand/Ertrag), kann ein Eigentümer die Erstellung der Unterlagen auch in die Hände eines Investors legen. Die evtl. zu berücksichtigenden steuerlichen Aspekte betreffen jedoch den aktuellen Eigentümer und nicht einen evtl. Kaufinteressenten/Investor. Auf die vorherigen Ausführungen wird zusätzlich verwiesen. Gibt es eine Prüfung durch externe Fachleute? Die Denkmalschutzbehörde geht davon aus, dass das bei der Stadt Karlsruhe vorhandene Fach- wissen zu den verschiedenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeits- /Unzumutbarkeitsprüfung eine externe Prüfung entbehrlich macht. Eine Hinzuziehung zusätzlichen externen Sachverstandes wäre vom Einzelfall abhängig und im Bedarfsfalle immer möglich.