Verkehrssituation Pfinzstraße, a) Kreisverkehr für die Kreuzung der Pfinz- mit der Pforzheimer Straße - Vorstellung der Planung - b) Verkehrsentlastung Pfinzstraße/Badener Straße -Ergebnis der Verkehrszählung - hierzu Antrag der

Vorlage: 29089
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.03.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 21.03.2012

    TOP: 7

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 7, Antrag
    Extrahierter Text

    ANTRAG B‘90/Die Grünen OR-Fraktion vom: 31.01.2012 eingegangen: Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 21.03.12 7 öffentlich Ordnungs- und Bürgeramt Thema: Lärmreduzierung Pfinzstraße Ohne jeden Zweifel gehört die Pfinzstraße in Durlach zu den mit Lärm hochbelasteten Straßen. Zu dieser Feststellung bedarf es auch kaum neuer Zählungen, die Erkenntnisse bezüglich Lärmbelastungen liegen aus der Lärmkartierung vor. Zudem ist die Pfinzstr. im Bereich zwischen Pforzheimer-Str. und Ochsentorstr. teilweise sehr schmal, zusätzlich eingeschnürt durch beträchtlichen Parkverkehr. Fazit: Tempo 50 als höchstzulässige Geschwindigkeit entspricht auch unter diesem Aspekt keinesfalls einer der Verkehrssituation „angemessenen“ Geschwindigkkeit. Wir stellen daher folgenden Antrag: Antrag: Das Ordungs- und Bürgeramt prüft, auch unter den im Antragstext genannten Aspekten, die Möglichkeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Pfinzstr. zwischen Pforzheimer-Str. und Ochsentorstr., ggfs. bis zur Grötzinger Str. Hierbei sind die Ergebnisse der Lärmkartierung ebenso einzubeziehen wie die Beurteilung des Verkehrsaufkommens, der Straßenquerschnitte, der Querungsbedarfe und der Schulwegsituation. gez. Ralf Köster Martin Pötzsche Winnie Kratzmeier-Fürst Dietmar Maier Dr. Heike Puzicha-Martz Gerhard Stolz

  • TOP 7, STELLUNGNAHME
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag OR-Fraktion B 90/Die Grünen vom: 02.02.12 eingegangen: 02.02.12 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 21.03.12 7 öffentlich Dez. 2 Lärmreduzierung Pfinzstraße - Kurzfassung - Aus allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten besteht keine Rechtsgrundla- ge für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h. Für eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Gründen des Lärmschutzes sind die entspre- chenden Daten noch zu erheben und auszuwerten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung wurde unter verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten untersucht. Allgemeine straßenverkehrsrechtliche Gesichtspunkte: Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Insofern ist dies die allgemeine zulässige Geschwindigkeit innerorts, welche nur bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage unterschritten werden darf. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) führt aus, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehen- den Straßen angeordnet werden sollen, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Ge- schwindigkeitsbeschränkungen können sich jedoch auch schon im Einzelfall erge- ben, wenn auf Grund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Ver- kehrssituationen festgestellt werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden bislang weder dem Ordnungs- und Bür- geramt vorgetragen, noch sind entsprechende gefährliche Situationen bekannt. Gehwege und Querungsmöglichkeiten sind vorhanden. Nicht zuletzt ist die Pfinz- straße die einzige nördliche Umfahrung der Fußgängerzone bzw. der Innenstadt von Durlach und stellt als Haupterschließungsstraße die Verbindung zur B 3 dar. Lärmschutzrechtliche Gesichtpunkte Die Pfinzstraße ist auf Grund ihrer Lärmbelastung durch Straßenverkehr im Lärmak- tionsplan der Stadt Karlsruhe als Bereich ausgewiesen, in dem passiver Schall- schutz als Maßnahme vor Straßenverkehrslärm vorgesehen ist. Die Belastungsein- stufung nach Kriterien der EU-Umgebungsrichtlinie für ganztags und nachts wie auch nach den Berechnungen entsprechend der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS) 90 liegt bei 70-75 db(A) 24 h-Wert bzw. tags 60-65 db (A) 8 h-Wert bzw. nachts. Präzisere Einzelberechnungen liegen derzeit nicht vor. Da die Nutzungsart im Be- reich Pfinzstraße zwischen Ochsentorstraße und Pforzheimer Straße als Mischge- biet und Gewerbegebiet ausgewiesen ist, kommen straßenverkehrsrechtliche Lärm- schutzmaßnahmen in Betracht, wenn folgende Immissionsgrenzwerte überschritten sind: 72 db (A) tags 62 db (A) nachts. Das Stadtplanungsamt, Bereich Verkehr, hat Verkehrszählungen eingeplant, die Grundlage u.a. für eine exaktere Schallimmissionsberechnung sein werden. Sobald diese vorliegen, werden wir das Ergebnis mitteilen.