Zusammensetzung des Ortschaftsrates Hohenwettersbach a) Ausscheiden der Ortschaftsrätin Susanne Oppelt und Nachrücken von Herrn Klaus Elliger b) Ausscheiden des Ortschaftsrates Rudolf Weingarth und Nachrücken von Herrrn Lars Zuckschwerdt
| Vorlage: | 29067 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.03.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Hohenwettersbach |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Hohenwettersbach Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Hohenwettersbach 14. März 2012 ----- 1 a öffentlich Zusammensetzung des Ortschaftsrates Hohenwettersbach: Ausscheiden der Ortschaftsrätin Susanne Oppelt und Nachrücken von Herrn Klaus Elliger Antrag / Beschlussvorlage an den Ortschaftsrat: 1. Der Ortschaftsrat stellt nach § 31 Abs. 1 GemO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 GemO fest, dass bei Frau Susanne Oppelt der Wegzug aus dem Stadtteil Hohenwettersbach -auch innerhalb der Stadt Karlsruhe- zum Ausscheiden aus dem Ortschaftsrat führt. 2. Gem. § 31 Abs. 2 GemO rückt Herr Klaus Elliger als nächster Ersatzbewerber der Vorschlagsliste der SPD/BL-Ho. ab sofort für die restliche Amtszeit in den Ortschaftsrat nach. 3. Der Ortschaftsrat stellt gem. § 29 Abs. 5 GemO fest, dass bei Herrn Klaus Elliger kein Hinderungsgrund gem. § 29 Abs. 1-4 GemO vorliegt. Begründung: Frau Ortschaftsrätin Susanne Oppelt hat mit Schreiben vom 06. Februar 2012 mitgeteilt, dass Sie aufgrund Wohnortwechsels nach 76227 Karlsruhe-Durlach ihr Ehrenamt beenden möchte. Sie beantragt von Ihrer Tätigkeit als Ortschaftsrätin für den Stadtteil Hohenwettersbach zum Ende des Monats Februar 2012 entbunden zu werden. Nächster Ersatzbewerber auf den Vorschlagsliste der SPD/BL-Ho. nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 07. Juni 2009 ist Herr Klaus Elliger, Taglöhnergärten 29, 76228 Karlsruhe-Hohenwettersbach. Herr Elliger rückt für die restliche Amtszeit nach. Er ist von Tatsache des Nachrückens in den Ortschaftsrat schriftlich benachrichtigt worden und hat auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, er nehme die Wahl an. Gleichzeitig hat er erklärt, dass ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat des Stadtteils Hohenwettersbach gem. § 29 Abs. 1-4 GemO bei ihm nicht vorliegt. Diese Erklärung genügt nach dem Gesetz jedoch nicht. Gem. 29 Abs. 5 GemO ist durch den Ortschaftsrat förmlich festzustellen, dass bei Herrn Elliger kein Hinderungsgrund gegeben ist. Der Ortschaftsrat wird gebeten, diese Feststellung zu treffen.
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Hohenwettersbach Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Hohenwettersbach 14. März 2012 ----- 1 b öffentlich Zusammensetzung des Ortschaftsrates Hohenwettersbach: Ausscheiden des Ortschaftsrates Rudolf Weingarth und Nachrücken von Herrn Lars Zuckschwerdt Antrag / Beschlussvorlage an den Ortschaftsrat: 1. Der Ortschaftsrat stellt nach § 31 Abs.1 GemO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 GemO fest, dass bei Herrn Rudolf Weingarth der Wegzug aus dem Stadtteil Hohenwettersbach -auch innerhalb der Stadt Karlsruhe- zum Ausscheiden aus dem Ortschaftsrat führt. 2. Gem. § 31 Abs. 2 GemO rückt Herr Lars Zuckschwerdt als nächster Ersatzbewerber der Vorschlagsliste der SPD/BL-Ho. ab sofort für die restliche Amtszeit in den Ortschaftsrat nach. 3. Der Ortschaftsrat stellt gem. § 29 Abs. 5 GemO fest, dass bei Herrn Lars Zuckschwerdt kein Hinderungsgrund gem. § 29 Abs. 1-4 GemO vorliegt. Begründung: Herr Ortschaftsrat Rudolf Weingarth hat mit Schreiben vom 20. Februar 2012 mitgeteilt, dass Er aufgrund Wohnortwechsels nach 76228 Karlsruhe-Wettersbach sein Ehrenamt beenden möchte. Er beantragt von seiner Tätigkeit als Ortschaftsrat für den Stadtteil Hohenwettersbach entbunden zu werden. Nächster Ersatzbewerber auf den Vorschlagsliste der SPD/BL-Ho. nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 07. Juni 2009 ist Herr Lars Zuckschwerdt, Neuer Weg 6, 76228 Karlsruhe-Hohenwettersbach. Herr Zuckschwerdt rückt für die restliche Amtszeit nach. Er ist von Tatsache des Nachrückens in den Ortschaftsrat schriftlich benachrichtigt worden und hat auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, er nehme die Wahl an. Gleichzeitig hat er erklärt, dass ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat des Stadtteils Hohenwettersbach gem. § 29 Abs. 1-4 GemO bei ihm nicht vorliegt. Diese Erklärung genügt nach dem Gesetz jedoch nicht. Gem. 29 Abs. 5 GemO ist durch den Ortschaftsrat förmlich festzustellen, dass bei Herrn Zuckschwerdt kein Hinderungsgrund gegeben ist. Der Ortschaftsrat wird gebeten, diese Feststellung zu treffen.