Antrag CDU-FW: Anlegen von Grabeinfassungen auf den Stadttteilfriedhöfen

Vorlage: 29062
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.03.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grünwettersbach, Palmbach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach

    Datum: 13.03.2012

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vorl_Nr_125_Antrag CDU_Anlgen von Grabeinfassungen
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach ANTRAG CDU-FW Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom 15.02.2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Wettersbach 13.03.2012 125 4 öffentlich Anlegen von Grabeinfassungen auf den Stadtteilfriedhöfen Die Friedhofsverwaltung möge prüfen, ob bei der Anlage von Gräbern auf den Stadtteilfriedhöfen Grünwettersbach und Palmbach auch die Grabeinfassungen (am Kopf- und Fußteil des Grabes) durch die Stadt Karlsruhe mit ausgeführt werden können. Begründung Bisher werden die Grabeinfassungen durch die jeweiligen Angehörigen in verschiedenen Ausführungen selbst angelegt. Dadurch kommt es, besonders am Stadtteilfriedhof Grünwettersbach, zu verschiedenen Lagen der Höhen und auch Schräglagen zwischen den einzelnen Gräbern. Dies kann verhindert werden, wenn die Arbeiten am Kopf- und Fußteil des Grabes, zusammen mit dem Setzen der Grabsteine bei der Grabneuanlage durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. ________________________________________________________ unterzeichnet von: Tilman Pfannkuch, Fraktionsvorsitzender

  • Vorl_Nr_125_STN_Antrag CDU_Grabeinfassungen
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag CDU-FW Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom: 15.02.2012 eingegangen: 15.02.2012 Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 13.03.2012 125 4 öffentlich Anlegen von Grabeinfassungen auf den Stadtteilfriedhöfen Die Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe § 25, Anhang B, Ziffer 19 lässt je nach Feld eine Kopf- und Fußeinfassung (ausschließlich roter Sandstein) zu. Allerdings ist dies keine Pflicht, sondern es bleibt dem Nutzungsberechtigen überlassen, ob und wann er sowohl ein Grabmal wie auch die Einfassung anbringen lässt. Eine Änderung dessen würde eine Korrektur der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe voraussetzen. Der Antrag, schon beim Anlegen einer Grabstätte die Kopf- und Fußeinfassung durch die Stadt Karlsruhe ausführen zu lassen, kann nach den derzeitigen Satzungsbestimmungen deshalb nicht umgesetzt werden.