Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Stadtwerke Karlsruhe - Konzessionsabgabe Erdgas

Vorlage: 28944
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.02.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.02.2012

    TOP: 18

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

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  • FW-Konzessionsabgabe
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 20. Dezember 2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 32. Plenarsitzung Gemeinderat 28.02.2012 996 18 öffentlich Stadtwerke Karlsruhe - Konzessionsabgabe Erdgas A. Rechnen die Stadtwerke Karlsruhe mit einem Verfahren des Bundeskartellamtes? B. Mit welchen Einnahmeverlusten rechnen die Stadtwerke im Falle einer negativen Entscheidung vor dem BGH? C. Wurden hierzu schön Rückstellungen gebildet? D. Werden den Kunden der Stadtwerke Karlsruhe mit einem Sondervertrag und weniger als 25.000 kWh/Jahr die zu viel bezahlten Konzessionsabgaben erstattet? E. Wenn ja, auch rückwirkend und für welchen Zeitraum? F. Werden den Drittlieferanten, die allesamt Sonderverträge mit Ihren Kunden in Karlsruhe abgeschlossen haben, die zu viel bezahlten Konzessionsabgaben erstattet? In der Kommunalabgabenverordnung (KAV) wird die Höhe der Konzessionsabgabe geregelt. KAV: § 1 Anwendungsbereich (3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung. (4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Lt. Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) Ausfertigungsdatum: 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 01.11.2006 I 2477 ist diese Art der Berechnung unzulässig. Daran ändert auch § 2 Punkt 6 nichts: (6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Hiermit wird die Benachteiligung Dritter verboten. Die Grenzen der maximalen Höhe der sogenannten Abgabe sind damit nicht außer Kraft gesetzt, sie gelten. Selbstverständlich kann nach der Verordnung der Konzessionsvertrag vorsehen, dass ab 25.001 kWh/J generell nur 0,03 ct/KWh berechnet werden. Damit wird ja keine Höchstgrenze überschritten. Nicht geht dagegen, dass bei einem Sondervertrag bis 25.000 kWh/J mehr als 0,03 ct/KWh berechnet wird, damit wäre die Obergrenze überschritten. Aus einem Gas-Sondervertrag wird auch keine Grundversorgung, weil die 25.000 kWh/J nicht erreicht werden. "Für die Bestimmung des Tarifkundenbegriffs verweist § 1 Abs. 3 KAV u. a. auf § 36 EnWG, demzufolge eine Grundversorgungspflicht nur für Haushaltskunden besteht. Der Begriff der Haushaltskunden ist in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert als „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.“ Demnach sind die pauschale konzessionsabgabenrechtliche Einordnung aller Kunden als Tarifkunden ebenso wie eine höhere Mengengrenze unzulässig, da damit Kunden konzessionsabgabenrechtlich als Tarifkunden eingeordnet werden, die nach § 1 Abs. 3 KAV i. V. m. §§ 36 Abs. 1 und 3 Nr. 22 EnWG keine Tarifkunden sind." Das OLG Düsseldorf hat unter Aktenzeichen VI-3 Kart 1/11 (V) mit Datum von 19.10.2011 der GAG Ahrensburg diese Praxis untersagt. Nachdem das Bundeskartellamt diese Abrechnungspraxis im Juni 2009 abgemahnt hatte, änderte Seite 3 __________________________________________________________________________________________ die Betroffene einen Aspekt ihrer Einstufungspraxis, nämlich die "mengenbezogene Abgrenzung" der Tarifkunden. Da es sich bei Gewerbekunden mit einem jährlichen Verbrauch von weniger als 100.000 kWh, aber mehr als 10.000 kWh nicht um Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG und damit um Grundversorgungskunden handelt, stuft sie sie seit Mitte Juli 2009 nicht länger als Tarifvertragskunden, sondern als Sondervertragskunden ein und rechnet dem Durchleitungsentgelt die entsprechend geringere Konzessionsabgabe von 0,03 ct/kWh hinzu. Für die Vergangenheit leistete sie Rückzahlungen bzw. Gutschriften. Weitere Gasversorger, die vom Bundeskartellamt abgemahnt wurden, haben die Konzessionsabgabe entsprechend geändert. Die GAG Ahrensburg hat gegen das Urteil Revision vor dem BGH eingelegt, rechnet aber wohl selbst nicht mit einer anderen Entscheidung. Die Stadtwerke Karlsruhe verlangen lt. Preisblatt Erdgas 1.10.2010 die Konzessionsabgabe nach Verbrauch. Bis 25.000 kWh 0,33 Cent/kWh, ab 25.001 kWh 0,03 Cent/kWh. Die KAV unterscheidet lediglich nach Tarif- bzw. Sondervertragskunden - unabhängig vom Verbrauch. Die Konzessionsabgabe beträgt bei Tarifkunden in Karlsruhe 0,33 Cent/kWh und bei Sondervertragskunden höchstens 0,03 Cent/kWh. E.ON verlangt grundsätzlich von Drittlieferanten in das eigene Gasnetz den Höchstbetrag von 0,03 Cent/kWh. Sämtliche Gaslieferungen von Drittlieferanten in das Netz der Stadtwerke Karlsruhe sind Sonderverträge. Es steht also zu vermuten, dass die Stadtwerke Karlsruhe aus der Konzessionsabgabe mehr erlösen, als nach der KAV erlaubt. Die Stadtwerke Karlsruhe erlösen im Durchschnitt mehr als 20 Mio. Euro jährlich an Konzessionsabgaben (2000 = 18,4 Mio. €, 2001 = 19,6 Mio. €, 2002 = 20,0 Mio. €, 2003 = 19,9 Mio. €, 2004 = 20,1 Mio. €, 2005 = 21,1 Mio. €, 2006 = 20,8 Mio. €, 2007 = 20,6 Mio. €, 2008 = 21,8 Mio. €, 2009 = 21,4 Mio. €, 2010 = 21,8 Mio. €). Seit dem Jahre 2000 ist die Konzessionsabgabe kontinuierlich gestiegen. Seite 4 __________________________________________________________________________________________ Dem Letztverbraucher kann es zudem nicht egal sein, welche Abgaben anfallen. Sämtliche Kosten, Steuern und sogenannten Abgaben sind letztendlich preiswirksame Kalkulationsgrundlagen. Für einen Sondervertragskunden mit einem jährlichen Gasverbrauch von 20.000 kWh bedeutet dies ca. 60 Euro Mehrkosten. Außerdem kommt bei der Konzessionsabgabe schnell die Wettbewerbsbenachteiligungsfrage und damit das Kartellamt ins Spiel. Die Konzessionsabgabe fällt der Stadt Karlsruhe steuerfrei zu. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 10. Februar 2012

  • TOP 18
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    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 20.12.2011 eingegangen: 29.12.2011 Gremium: 32. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.02.2012 996 18 öffentlich Dezernat 4 Stadtwerke Karlsruhe - Konzessionsabgabe Erdgas A. Rechnen die Stadtwerke Karlsruhe mit einem Verfahren des Bundeskartell- amtes? In Folge des zitierten Urteils in Sachen Konzessionsabgabe Gas wird nicht unmittelbar mit Schritten des Bundeskartellamtes gegen die Stadtwerke Karlsruhe gerechnet. B. Mit welchen Einnahmeverlusten rechnen die Stadtwerke im Falle einer nega- tiven Entscheidung vor dem BGH? Die Konzessionsabgabe wird durch die Stadtwerke Karlsruhe korrekt gemäß dem zwi- schen der Stadt Karlsruhe und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bestehenden Konzessi- onsvertrag auf Basis der aus diesem Grund rechtlich vorgegebenen Konzessionsabga- benverordnung (KAV) erhoben und an die Stadt abgeführt. Die Stadtwerke Karlsruhe rechnen hinsichtlich des aktuellen Verfahrens nicht mit Belas- tungen ihres Ergebnisses. Auch das Bundeswirtschaftsministerium hat auf seinerzeitige Anfrage des Deutschen Städtetags darauf verwiesen, dass den Kommunen die Substanz der Konzessionsabgabe als Konzessionsträger erhalten bleiben soll. C. Wurden hierzu schon Rückstellungen gebildet? Nein (siehe Antwort zu B) D. Werden den Kunden der Stadtwerke Karlsruhe mit einem Sondervertrag und weniger als 25.000 kWh/Jahr die zuviel bezahlten Konzessionsabgaben er- stattet? Nein, hierzu besteht kein Anlass, da die Konzessionsabgabe entsprechend korrekt be- rechnet wird und es keine „zu viel bezahlte Konzessionsabgabe“ gibt. E. Wenn ja, auch rückwirkend und für welchen Zeitraum? F. Werden den Drittlieferanten, die allesamt Sonderverträge mit ihren Kunden in Karlsruhe abgeschlossen haben, die zuviel bezahlten Konzessionsabgaben erstattet? siehe Antwort zu D