Antrag GRÜNE-Fraktion: Umgang mit ökologisch wertvollen Brachflächen
| Vorlage: | 28943 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.02.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 26. Januar 2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 32. Plenarsitzung Gemeinderat 28. 02.2012 995 17 öffentlich Umgang mit ökologisch wertvollen Brachflächen 1. Vor Abholzungs- oder Rodungsmaßnahmen auf städtischen Brachflächen wird grundsätzlich eine Stellungnahme des Umweltamtes eingeholt. 2. Wenn das Umweltamt eine artenschutzrechtliche Prüfung für erforderlich hält, wird diese durchgeführt. 3. Dem Gemeinderat oder dem Ausschuss für Umwelt und Gesundheit wird vor Durchführung der Maßnahme die Stellungnahme des Umweltamtes und ggf. das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Beratung bzw. Entscheidung vorgelegt. Im Stadtgebiet liegen zahlreiche, oft über mehrere Jahre oder Jahrzehnte ungenutzte Brachflächen. Diese haben sich teilweise zu ökologisch hochwertigen Sukzessionsflächen entwickelt. Manche der Flächen werden auch von der Bevölkerung, häufig insbesondere von Kindern und Jugendlichen, gerne aufgesucht. Solange keine konkreten Bau- oder andersartige Nutzungsabsichten für derartige Freiflächen anstehen, sollten ökologisch hochwertige Brachflächen erhalten werden. Auch wenn beispielsweise in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet kein dauerhafter Schutz für eine komplette Fläche möglich ist, muss doch ein möglichst schonender Umgang mit den vorhandenen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen sichergestellt sein. Dazu gehört auch, dass z. B. Einzelbäume und ökologisch besonders hochwertige Teilflächen in einem Baugebiet erhalten und ggf. sogar aufgewertet und als Kompensationsmaßnahme angerechnet werden können. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 00012920.doc Seite 2 von 2 Vor einem größeren Eingriff in städtische Sukzessionsflächen muss auf jeden Fall das Umweltamt einbezogen werden, um eine ökologische Bewertung vorzunehmen und ggf. eine artenschutzrechtliche Prüfung durchführen zu können. Auch muss der Gemeinderat über die geplante Maßnahme informiert werden, um in strittigen Fällen intervenieren zu können. Die GRÜNE Fraktion kritisiert in diesem Zusammenhang scharf die im Januar durchgeführte, unangekündigte Abholzungsaktion im Bereich nördlich des Technologieparks „Im Vogelsand“. Ohne Rücksicht auf die ökologischen Gegebenheiten und ohne konkrete Bauabsicht wurde dort eine sehr wertvolle Brachfläche in Verantwortung des Wirtschaftsdezernats komplett gerodet. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Dr. Ute Leidig Johannes Honné Manfred Schubnell Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 10. Februar 2012
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 26.01.2012 eingegangen: 26.01.2012 Gremium: 32. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.02.2012 995 17 öffentlich Dez. 1 Umgang mit ökologisch wertvollen Brachflächen - Kurzfassung - Von den städtischen Fachdienststellen werden derzeit Fäll- und Rodungsmaßnahmen in der Regel mit der Naturschutzverwaltung abgestimmt. Dies soll zukünftig in noch stärkerem Ma- ße und systematischer erfolgen. Es entspricht bereits gängiger Praxis, eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, wenn dies aus fachlicher Sicht angezeigt ist. Bei Fäll- und Rodungsmaßnahmen zur Offenhaltung rechtskräftig ausgewiesener Bauflä- chen handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, welches vom Bürgermeis- teramt in eigener Zuständigkeit erledigt wird. Das Bürgermeisteramt sieht die Ziffern 1 und 2 des Antrags als erledigt an und empfiehlt, Ziffer 3 abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: PSP-Element: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 zu Ziffer 1.: Von den städtischen Fachdienststellen werden derzeit Fäll- und Rodungsmaßnahmen in der Regel mit der Naturschutzverwaltung abgestimmt. Vor geplanten Rodungsmaßnahmen auf städtischen Brachflächen soll zukünftig noch stärker und systematischer der Umwelt- und Arbeitsschutz eingeschaltet werden, um im Vorfeld abzuklären, inwieweit ökologische Be- lange tangiert sind. Baumfällungen (insbesondere bei Betroffenheit der Baumschutzsatzung) wurden schon bis- her wegen der häufig damit verbundenen Artenschutzproblematik (Heldbock, Fledermäuse u. Ä.) in aller Regel mit der Naturschutzverwaltung abgestimmt. Dies gilt auch für (innerstäd- tische) überplante Brachflächen. Zukünftig wird versucht, die Sensibilität der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter für die Belange des Naturschutzes weiter zu vertiefen. Die Kommunika- tions- und Beteiligungsprozesse zwischen den betroffenen Dienststellen werden wegen des angesprochenen Einzelvorkommnisses intern auf den Prüfstand gestellt und sollen optimiert werden. Das Bürgermeisteramt ist bestrebt, auch im innerstädtischen Bereich an geeigneter Stelle (außerhalb von Bauflächen) ökologisch wertvolle Flächen zu erhalten und zu fördern. Eine ungesteuerte Vegetationsentwicklung in rechtskräftig ausgewiesenen Baugebieten wird da- gegen als nicht sinnvoll erachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Roden nicht immer beeinträchtigend für den Naturhaushalt ist. In Einzelfällen, gerade auf trocken-sandigen Standorten, kann zielgerichtetes Roden eine Biotoppflegemaßnahme sein und zur ökologi- schen Wertsteigerung der Fläche beitragen. Eine gezielte ökologische Aufwertung planungsrechtlich ausgewiesener Baugebiete würde allerdings einerseits die Nutzung dieser Flächen erschweren, insbesondere wenn für eine spätere zulässige bauliche Nutzung zusätzliche Aufwendungen z. B. für artenschutzrechtli- che Ausgleichsmaßnahmen anfallen. Andererseits wird dieses Vorgehen auch aus Natur- schutzsicht nicht als sinnvoller konzeptioneller Ansatz für einen langfristigen Erhalt von Habi- taten erachtet. zu Ziffer 2.: Es entspricht bereits gängiger Praxis, eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, wenn deren Notwendigkeit aus naturschutzfachlicher Sicht seitens des Umwelt- und Arbeits- schutzes gesehen wird. Wird eine artenschutzrechtliche Relevanz festgestellt, erfolgt die Abarbeitung unter Federführung der unteren Naturschutzbehörde beim Zentralen Juristi- schen Dienst. zu Ziffer 3.: Soweit mit dem Antrag das Anliegen verfolgt wird, artenschutzrechtliche Entscheidungen in gemeinderätlichen Gremien zu treffen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um staatliche Weisungsaufgaben in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde handelt, die nach § 44 Abs. 3 Gemeindeordnung ausschließlich der Kompetenz des Oberbürgermeisters un- terfallen. Mit Blick auf die Bewirtschaftungskompetenz für brachliegende städtische Flächen ist nach Auffassung des Bürgermeisteramts davon auszugehen, dass es sich bei Rodungsmaßnah- men (z. B. zur Baufeldfreimachung, Grundstückspflege oder Gewährleistung der Verkehrssi- cherheit) um eine ständig wiederkehrende Aufgabe von nicht erheblicher Bedeutung und Ergänzende Erläuterungen Seite 3 damit um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, das vom Bürgermeisteramt in eigener Zuständigkeit nach § 44 Abs. 2 Gemeindeordnung erledigt wird. Eine Beteiligung des Gemeinderats ist für den Regelfall nicht vorgesehen. Eine jeweilige vorherige Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit oder des Gemeinderats würde darüber hinaus eine zeitgerechte und effiziente Planung, Vergabe und Durchführung von Arbeiten und ein flexibles Reagieren auf Investorenanfragen erschweren und zu einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand führen. Im Übrigen geht das Bürgermeisteramt davon aus, dass es auch mit Blick auf die Arbeitskapazität der Ge- meinderatsmitglieder nicht sinnvoll erscheint, über einzelne Rodungsmaßnahme vorher zu beraten. Fazit: Das Bürgermeisteramt sieht die Ziffern 1 und 2 des Antrags aufgrund obiger Ausführungen als erledigt an und empfiehlt, Ziffer 3 aus dargestellten Gründen abzulehnen.