Förderrichtlinie Sprachförderung in Kindertagesstätten in Karlsruhe

Vorlage: 28929
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.02.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss

    Datum: 15.02.2012

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 4 JHA Gemeinderatsvorlage 9112
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.02.2012 4 öffentlich Dez. 3 Förderrichtlinie Sprachförderung in Kindertagesstätten in Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Migrationsbeirat 01.02.2012 2 Jugendhilfeausschuss 15.02.2012 4 Gemeinderat 28.02.2012 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und im Jugendhilfeaus- schuss die als Anlage 1 beigefügte „Förderrichtlinie für Sprachförderung in Kindertagesein- richtungen in Karlsruhe“. Die finanziellen Mittel für die Förderung von zunächst 20 Einrich- tungen stehen 2012 durch Mehreinnahmen beim Kindergartenlastenausgleich zur Verfü- gung. Ab 2013 ist geplant, die erforderlichen finanziellen Mittel im Haushaltsplan einzustel- len. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Jahr 2012: 166.700 € 0,00 € Jahr 2012: 166.700 € Jahr 2013: 500.000 € Jahr 2014: 500.000 € Jahr 2015: 333.300 € Haushaltsmittel stehen für das Haushaltsjahr 2012 nicht zur Verfügung. Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.11.14.08.02.04 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: Deckungsmittel stehen durch Mehreinnahmen beim Kindergartenlasten- ausgleich im Jahr 2012 in voller Höhe zur Verfügung (PSP: 1.500.36.50.02; Konto: 31410000) Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 22.06.2010 die Stadtverwaltung beauftragt, ein Konzept zur Sprachförderung zu erstellen. In diesem soll dargelegt werden, wie künftig die Sprachförderung in allen Karlsruher Kindergärten und Kindertagesstätten gestaltet werden kann und wie und unter welchen Voraussetzungen künftig auch Eltern in Kooperation mit der jeweiligen Kindertagesstätte die Möglichkeit zum Er- werb bzw. zur Verbesserung der deutschen Sprache geboten werden kann. Zur Umsetzung dieses Auftrages hat die Verwaltung im Herbst 2010 eine Erhebung in den Karlsruher Kindertageseinrichtungen durchgeführt. Die Umfrage ergab, dass nur etwas mehr als die Hälfe der Kinder mit Sprachförderbedarf einen Migrationshin- tergrund haben. Insgesamt besteht bei 26 % der Kinder ein Sprachförderbedarf. Aus der Befragung kann abgeleitet werden, welche Faktoren sich aus der Sicht der Einrichtungen positiv auf eine erfolgreiche Sprachförderung auswirken:  möglichst frühzeitiger Beginn (ab 2 Jahren)  Sprachförderung durch Erzieherinnen und Erzieher  in den Tagesablauf integrierte Förderung  ggf. kleine Gruppen für vertiefte Förderung  die Einbindung der Eltern  muttersprachliche Förderung  Sprachförderung für Eltern bei Bedarf Im März 2011 startete das Bundesprogramm „Offensive Frühe Chancen: Schwer- punkt-Kitas Sprache und Integration“. Sechs Karlsruher Kindertageseinrichtungen unterschiedlicher Träger nehmen an dem Programm teil. Im Bundesprogramm werden teilnehmenden Kindertageseinrichtungen Personal- und Sachmittel über einen Zeitraum von maximal vier Jahren zur Verfügung gestellt, um die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder in der pädagogischen Arbeit noch weiter zu intensivieren und insbesondere Kinder mit einem hohen Sprachför- derbedarf aufgrund ihres Migrationshintergrundes oder aus bildungsfernen Familien durch eine alltagsintegrierte, frühe Sprachförderung nachhaltig zu unterstützen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Das Bundesprogramm fördert jedoch nur Kindertageseinrichtungen mit Kindern un- ter 3 Jahren. Einrichtungen, die nur Kinder ab 3 Jahren betreuen, bleiben außen vor. Hier gibt es aber, nach Stand der städtischen Untersuchung, viele Kinder mit Sprachförderbedarf. Die Verwaltung hat mit Vertretern der Träger eine Arbeitsgruppe gegründet und För- derrichtlinien erarbeitet. Die Fachleute sind der Ansicht, dass sich die kommunale Förderung am Bundesprogramm orientieren soll, mit dem Schwerpunkt der Förde- rung von Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab 3 Jahren. Kernpunkte der Förderrichtlinien: - Einrichtungen mit einer hohen Quote an Kindern mit Sprachförderbedarf bekommen i. d. R. eine zusätzliche Halbtageskraft für Sprachförderung. - Die Sprachförderkraft hat eine zusätzliche Qualifikation oder mit dem Er- werb der Zusatzqualifikation begonnen. - Die Einrichtung arbeitet auf der Grundlage eines Sprachförderkonzeptes. - Die Zuschusshöhe beträgt 25.000 Euro für eine halbe Stelle inkl. Sachmit- tel und Overheadkosten. - Die Förderung beginnt frühestens zum 01.09.2012 und ist befristet bis längstens 31.08.2015 (3 Jahre). - Zur Qualitätssicherung und Evaluation wird ein Qualitätszirkel eingerichtet. Hieran sind die Pädagogische Hochschule Karlsruhe, Erzieherfachschulen und die geförderten Einrichtungen beteiligt. Nach Antragsprüfung durch die Sozial- und Jugendbehörde erfolgt die Auswahl der zu fördernden Einrichtungen anhand einer Prioritätenliste. Diese Liste berücksichtigt unterschiedliche Kriterien, die in der Gewichtung nebeneinander stehen. - Die Quote der 3-6-jährigen Kinder der Einrichtung mit Sprachförderbedarf. Die Anzahl der Kinder mit Sprachförderbedarf ermittelt die Einrichtung durch Sprachstandserhebungen mittels geeigneter Sprachstandstests. Standardisierte Sprachstandstests für Kinder unter drei Jahren gibt es derzeit nicht. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 - Die Quote der Kinder bei denen mindestens ein Elternteil einen persönli- chen Migrationshintergrund hat. - Die Gesamtkinderzahl der Einrichtung als Hinweis auf die Größe der Ein- richtung. - Die Quote der Beitragsbefreiungen als Hinweis auf soziale Benachteili- gungen. Die Prioritätenliste wird jährlich, nach Vorberatung im Migrationsbeirat, vom Jugend- hilfeausschuss beschlossen. Die Verwaltung schlägt vor, mit der Förderung von 20 Kindertageseinrichtungen zu beginnen. Die Kosten teilen sich auf die einzelnen Haushaltsjahre wie folgt auf: - 2012 166.700 Euro - 2013 500.000 Euro - 2014 500.000 Euro - 2015 333.300 Euro Die Kosten im Jahr 2012 werden gedeckt durch Mehreinnahmen bei der Landeszu- weisung für Kindertageseinrichtungen. Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die entspre- chenden Ausgaben im Haushaltsplan regulär einzuplanen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Ausschuss II. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und im Jugendhilfeaus- schuss die als Anlage 1 beigefügte „Förderrichtlinie für Sprachförderung in Kindertagesein- richtungen in Karlsruhe“. Die finanziellen Mittel für die Förderung von zunächst 20 Einrich- tungen stehen 2012 durch Mehreinnahmen beim Kindergartenlastenausgleich zur Verfü- gung. Ab 2013 ist geplant, die erforderlichen finanziellen Mittel im Haushaltsplan einzustel- len. III. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Migrationsbeirates am 01.02.2012 IV. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15.02.2012 V. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates am 28.02.2012 VI. Kopie für Akte 416.334 VII. Aufnahme ins Ratsinformationssystem und Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Gemeinderates/Ausschusses. VIII. z. d. A. (Hauptregistratur im Hauptamt) Dez.1 Dez.2 Dez.3 Dez.4 Dez.5 Dez.6 Stadtkämmerei ZJD KA Map. Dir.SJB Sachbearbeiter: Frau Greiner, Büro für Integration Tel.: R 5763 (nur für die interne Bearbeitung)

  • TOP 4 Anlage JHA Förderrichtlinie Sprachförderung 25012012
    Extrahierter Text

    1 Förderrichtlinien für Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe § 1 Förderziele, allgemeine Grundsätze (1) Ziel der Förderung ist es, Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf möglichst frühzeitig durch eine alltagsintegrierte Förderung in und durch die Kindertageseinrich- tung zu unterstützen. Durch die Förderung der Kinder soll ein langfristiger Prozess mit dem Ziel ermöglicht werden, dass die Kinder spätestens bis zum Schuleintritt die deutsche Sprache altersgemäß beherrschen. (2) Es sollen sowohl Kinder mit Migrationshintergrund als auch Kinder ohne Migrati- onshintergrund insbesondere aus bildungsbenachteiligten Familien, die einer beson- deren Unterstützung im Erwerb der deutschen Sprache bedürfen, erreicht werden. Medizinisch begründete Förderbedarfe (z. B. Logopädie) werden durch die Richtlinie nicht abgedeckt. (3) Der Förderzeitraum beginnt am 01.09.2012 und endet spätestens am 31.08.2015. (4) Rechtsgrundlagen für die Zuwendungen sind § 22 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Landesgesetze, die Förderrichtlinien der Sozial- und Jugendbehörde sowie diese Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf eine Zu- wendung besteht nicht. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. (5) Bundes- oder Landeszuschüsse, die als Förderungsgegenstand Personalkosten zur Erhöhung des Personalschlüssels der Einrichtung zum Ziel haben, sind vorrangig auszuschöpfen. Zuschussablehnungen sind den Antragsunterlagen beizufügen. (6) Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erfor- derliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewähr- ten Zuwendung gelten die §§ 48 - 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwfG), haushaltrechtliche Regelungen und die Richtlinie für die Grundsätze für die Förde- rung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe und für das Verfahren bei der Überprüfung der Verwendungsnachweise der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. § 2 Gegenstand der Förderung (1) Die Förderung dient dem Ausbau und der Verfestigung der Sprachförderung in der geförderten Einrichtung. Durch zusätzliches, für Sprachförderung qualifiziertes Personal, wird Spielraum geschaffen für Qualitätsverbesserungen im Bildungsbe- reich, der vor allem dazu genutzt werden soll, Kindern mit Sprachförderbedarf von Beginn an altersgerecht und in einer in den Betreuungsalltag integrierten Weise, im Erwerb der deutschen Sprache zu unterstützen. Anlage 1 zu TOP 4 2 (2) Die Aufgaben der zusätzlichen qualifizierten Fachkraft teilen sich in drei Bereiche: 1. Sprachpädagogische Arbeit mit den Kindern Die Kinder sollen durch die für Sprachförderung qualifizierte Fachkraft alltagsinte- griert und zusätzlich zur gewöhnlich betreuenden Fachkraft gefördert werden. Das bedeutet im Einzelnen:  Es besteht eine emotionale und vertrauensvolle Beziehung der Kinder zu der Fachkraft.  Die Förderung soll alltagsintegriert sein. Die Fachkraft wirkt so einerseits als Dialogpartner, andererseits auch als Sprachvorbild.  Die Kinder werden über den gesamten Förderzeitraum, also über mehrere Jahre von dieser Person zusätzlich begleitet. So ist es möglich, eine genaue Sprachbildung zu verfolgen und zu unterstützen. 2. Qualifizierung und fachliche Begleitung des Teams und der Einrichtung Die Kompetenz des gesamten Teams soll gestärkt werden und die Umsetzung eines alltagstauglichen Sprachförderkonzeptes in der Einrichtung erleichtern. 3. Zusammenarbeit mit den Eltern Die Zusammenarbeit mit den Eltern soll intensiviert werden. Die konkreten Maßnah- men und Aktivitäten, sind in Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung festzulegen. Dabei sind Schwerpunkte zu setzen, die sich an den Gegebenheiten der Einrichtung und des Teams orientieren. § 3 Antragsberechtigte Einrichtungen (1) Antragsberechtigt sind Träger von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtun- gen in Karlsruhe, die in ihrer Einrichtungskonzeption Sprachförderung als Bestandteil vorsehen. Diese Konzeption ist bei Antragstellung vorzulegen. (2) Gefördert werden können Träger von öffentlich geförderten Kindertageseinrich- tungen unter Maßgabe folgender Voraussetzungen in den Kindertageseinrichtungen:  Die Einrichtung verfügt - ohne Schulkinder - über insgesamt mindes- tens 35 genehmigte Plätze.  Die Einrichtung hat Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf. Die Anzahl der Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf ermittelt die Ein- richtung selbst anhand Sprachstandserhebungen. Der verwendete Sprachstandstest muss geeignet sein. 3  Der Antragsteller erklärt, dass eine Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiter- entwicklungsaufgaben zur Verfügung steht.  Die Einrichtung arbeitet auf der Grundlage eines Sprachförderkonzepts, in das Kinder ab dem Eintritt in die Einrichtung einbezogen sind und das die Zusammenarbeit mit den Eltern vorsieht.  Die Einrichtung erklärt die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Quali- tätszirkel „Sprachförderung“. § 4 Umfang der Zuwendung (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung für maximal drei Jahre gewährt. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Jeder geförderten Kindertageseinrichtung wird ein Festbetrag pro Kindergarten- jahr in Höhe von maximal 25.000 Euro als Zuwendung zur Verfügung gestellt. Bei einem unterjährigen Förderbeginn oder Förderende wird die Zuwendung je Kalen- dermonat entsprechend anteilig gewährt. Förderfähig sind pro Kindergartenjahr maximal 20.000 Euro Personalkosten, 4.500 Euro Sachmittel, 500 Euro Overheadkosten. Gewährte städtische Zuwendungen nach dieser Richtlinie zählen zu den Zuschüssen nach § 8 Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg. (3) Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Einstellung einer zusätzlichen, zur Sprachförderung in Deutsch qualifizierten Fachkraft oder einer Fachkraft, die sich mindestens in der zweiten Hälfe einer Qualifizierung befindet und in der Regel mit einem Beschäftigungsumfang mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit in der Einrichtung arbeitet. Die Qualifizierung muss mindestens 70 Unter- richtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten) umfassen. Die Vergütung ist auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Regelungen so vorzu- sehen, dass sie den besonderen Schwierigkeiten der zu übernehmenden Aufgabe angemessen ist (orientiert am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst S8). Durch den Träger können auch bereits bei ihm beschäftigte Fachkräfte eingesetzt werden, die ihre Arbeitszeit aufstocken oder von ihren bisherigen Tätigkeiten freigestellt und im Umfang dieser Freistellung durch zusätzliches Personal ersetzt werden. Weiterhin zuwendungsfähig sind damit verbundene Sach- und Honorarausgaben: Einrichtungen sollen z. B. Teamfortbildungen durchführen. Ebenso zählen Kosten für eine intensivierte Elternarbeit zu den Sachausgaben. Dies gilt auch für Kosten, die z. B. durch ein ergänzendes musikalisches Sprachförderprogramm (z.B. „Singen- Bewegen - Sprechen“), das gemäß der Qualitätsrichtlinien des Landes Baden- Württemberg und des Landesverbandes der Musikschulen in Baden-Württemberg durch das Badische KONServatorium durchgeführt wird, entstehen. Gleiches gilt für die Anschaffung von Sachmitteln, wie z. B. Aufnahmegeräten, die für die Sprachför- derung notwendig sind. 4 (4) Die Förderung wird für jede Kindertageseinrichtung durch schriftlichen Zuwen- dungsbescheid frühestens ab dem 01.09.2012 und bis längstens 31.08.2015 ge- währt. § 5 Qualitätssicherung (1) Die geförderten Einrichtungen legen nach jedem Förderjahr (Kindergartenjahr) einen Tätigkeitsbericht sowie einen Verwendungsnachweis vor. (2) Zur fachlichen Begleitung, Fortbildung der Fachkräfte und Evaluation im Rahmen dieser Richtlinie wird die Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Karls- ruhe und Erzieherfachschulen vereinbart. Die geförderten Einrichtungen nehmen an den regelmäßig stattfindenden Sitzungen dieses Qualitätszirkels „Sprachförderung“ teil. Der Qualitätszirkel entwickelt einen Evaluationsbogen. § 6 Antragstellung (1) Die Anträge werden von den juristischen Personen, die die Einrichtung geschäfts- führend leiten (Träger), gestellt. Die Anträge auf Förderung sind in schriftlicher Aus- fertigung vorzulegen. (2) Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendigen Unter- lagen beizufügen. § 7 Auswahl- und Entscheidungsverfahren (1) Aus den antragsberechtigten Einrichtungen erfolgt die Auswahl gemäß den För- derzielen. Dazu erstellt die Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Prioritätenliste. Diese Liste berücksichtigt die Quote der 3-6-jährigen Kinder der Einrichtung mit Sprachförderbedarf, die Quote der Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil einen eigenen Migrationshintergrund hat, die Ge- samtkinderzahl der Einrichtung sowie die Quote der Beitragsbefreiungen. (2) Die Prioritätenliste wird jährlich, nach Vorberatung im Migrationsbeirat, vom Ju- gendhilfeausschuss beschlossen. (3) Nach Beschlussfassung über die Prioritätenliste im Jugendhilfeausschuss fertigt die Sozial- und Jugendbehörde einen Bewilligungsbescheid über die Förderung für jede Einrichtung. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen vorhan- dener Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung be- steht nicht. § 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.03.2012 in Kraft.