Anfrage StRn Zürn, StR Fostiropoulos (Die Linke): Datenschutz in den städtischen Gesellschaften
| Vorlage: | 28761 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.01.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 17. November 2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 31. Plenarsitzung Gemeinderat 24.01.2012 961 9 öffentlich Datenschutz in den städtischen Gesellschaften 1. In welchen der Gesellschaften der Stadt Karlsruhe gibt es von Rechts wegen bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte? 2. In welchen der städtischen Gesellschaften gibt es freiwillig bestellte Datenschutzbeauftragte? 3. In welchen der Gesellschaften der Stadt Karlsruhe gibt es keine betrieblichen Datenschutzbeauftragten – und warum? 4. Falls es städtische Gesellschaften ohne betriebliche Datenschutzbeauftragte gibt: Wie wird dort der betriebliche Datenschutz sichergestellt? 5. Wird in städtischen Gesellschaften mit Betriebsrat dieser bei der Bestellung eines/einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit eingebunden? Wenn nein: warum nicht? 6. Über welche Fortbildungsmöglichkeiten verfügen betriebliche Datenschutzbeauftragte in den städtischen Gesellschaften? 7. Wie bzw. mit welchen Maßnahmen wird die vom Bundesdatenschutzgesetz geforderte Unabhängigkeit der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in den städtischen Gesellschaften gewährleistet? 8. Gibt es Fälle, in denen betriebliche Datenschutzbeauftragte in städtischen Gesellschaften in Interessenskonflikte geraten könnten, z. B. indem sie gleichzeitig Mitglied in Betriebsräten oder der Geschäftsführung sind? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 9. Wenn ja: a) Wie ist die entsprechende Gesetzeslage nach Bundesdatenschutzgesetz? b) Wie beurteilt die Stadtverwaltung diese Fälle? Die Stadtverwaltung richtet derzeit eine Stabsstelle Datenschutzbeauftragte/r beim Zentralen Juristischen Dienst ein (s. Offenlage vom 4./5. Oktober 2011, was sehr zu begrüßen ist. Laut Landesdatenschutzgesetz ist die Bestellung zentraler Datenschutzbeauftragter in den Kommunen freiwillig. Daneben bestehen die Datenschutzverpflichtungen in den städtischen Gesellschaften, für die das Bundesdatenschutzgesetz die Grundlage bildet. Ab einer bestimmten Betriebsgröße sind z. B. Datenschutzbeauftragte zwingend zu bestellen. Die Anfrage soll klären, wie der Datenschutz in den Gesellschaften der Stadt Karlsruhe gehandhabt und gesichert wird. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Januar 2012 Sachverhalt/Begründung:
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 17.11.2011 eingegangen: 17.11.2011 Gremium: 31. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.01.2012 961 9 öffentlich Dez. 4 Datenschutz in den städtischen Gesellschaften 1. In welchen der Gesellschaften der Stadt Karlsruhe gibt es von Rechts wegen be- stellte betriebliche Datenschutzbeauftragte? AVG, Stadtwerke Karlsruhe GmbH, VBK, TelemaxX Telekommunikation GmbH, Städ- tisches Klinikum Karlsruhe gGmbH, VOLKSWOHNUNG GmbH und Tochtergesell- schaften, Karlsruher Messe- und Kongress GmbH 2. In welchen der städtischen Gesellschaften gibt es freiwillig bestellte Daten- schutzbeauftragte? Stadtmarketing Karlsruhe GmbH 3. In welchen der Gesellschaften der Stadt Karlsruhe gibt es keine betrieblichen Datenschutzbeauftragten – und warum? AFB - Arbeitsförderungsbetriebe gGmbH, KVVH - Geschäftsbereich Rheinhäfen -, KBG - Karlsruher Bädergesellschaft mbH, Karlsruher Fächerbad GmbH, KASIG, Karls- ruher Verkehrsverbund GmbH, Karlsruher Fächer GmbH, Karlsruher Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG, Neue Messe Karlsruhe GmbH & Co. KG, Karlsruher Ener- gie- und Klimaschutzagentur - kein Datenschutzbeauftragter aufgrund Größe und fachlicher Struktur oder sonstiger Kriterien nach § 4 f BDSG erforderlich. 4. Falls es städtische Gesellschaften ohne betriebliche Datenschutzbeauftragte gibt: wie wird dort der betriebliche Datenschutz sichergestellt? Die Gesellschaften geben an, dass die Sicherstellung teilweise über Datenschutzbe- auftragte aus dem Bereich des jeweiligen Konzerns erfolgt, teilweise personenbezoge- ne Daten bei den Personal entsendenden Ämtern und Gesellschaften verwaltet wer- den oder entsprechend den städtischen Regelungen wie z. B. Zugriffsbeschränkungen etc. gearbeitet wird. 5. Wird in städtischen Gesellschaften mit Betriebsrat dieser bei der Bestellung ei- nes/einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit eingebunden? Ja bei AVG, Stadtwerke, VBK, TelemaxX (hier soweit mitbestimmungspflichtiger Vor- gang), KMK, bei Klinikum nicht mehr feststellbar. Wenn nein: warum nicht? Nein bei VOWO, da dort ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt ist. Seite 2 6. Über welche Fortbildungsmöglichkeiten verfügen betriebliche Datenschutzbe- auftragte in den städtischen Gesellschaften? Bei Bedarf externe Schulungen/Fortbildungsmaßnahmen bzw. regelmäßige Teilnahme an Kongressen, Schulungen und Arbeitskreissitzungen, teils auch eigenes Budget für Fortbildungen zur freien Verfügung des Datenschutzbeauftragten. 7. Wie bzw. mit welchen Maßnahmen wird die vom Bundesdatenschutzgesetz ge- forderte Unabhängigkeit der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in den städ- tischen Gesellschaften gewährleistet? Datenschutzbeauftragter ist teilweise als Stabsstelle eingerichtet, direkt der Geschäfts- führung unterstellt, nimmt seine Tätigkeit weisungsunabhängig wahr bzw. die Unab- hängigkeit wird durch die Geschäftsführung zugesichert. 8. Gibt es Fälle, in denen betriebliche Datenschutzbeauftragte in städtischen Ge- sellschaften in Interessenskonflikte geraten könnten, z. B. indem sie gleichzeitig Mitglied in Betriebsräten oder der Geschäftsführung sind? Nein, nach Auskunft der Gesellschaften. 9. Wenn ja: a) Wie ist die entsprechende Gesetzeslage nach Bundesdatenschutzgesetz? entfällt b) Wie beurteilt die Stadtverwaltung diese Fälle? entfällt