Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung", Karlsruhe Innenstadt-West

Vorlage: 28757
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.01.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Innenstadt-West

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 24.01.2012

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Veränderungssperre Innenstadt
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 31. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.01.2012 956 4 öffentlich Dez. 6 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung", Karlsruhe Innenstadt-West Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.01.2012 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die beiliegende Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung“, Karlsruhe Innenstadt-West. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Planungsausschuss hat am 31.03.2011 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss ge- fasst, für den in der beigefügten Plankarte abgegrenzten Bereich einen Bebauungsplan auf- zustellen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe (StadtZeitung) vom 15.04. 2011. Ergänzend hat sich der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 19.01.2012 nochmals mit der Planung befasst. Ziel der Planung soll es sein, unter Beibehaltung der Funktionen dieses Kerngebietes die Wohnnutzung in der Innenstadt zu stärken, ein Nebeneinander unterschiedlicher Nutzung verträglich zu gestalten und die Aufenthaltsqualität im Plangebiet zu verbessern. Hierzu soll auch die Wohnnutzung in den Rückgebäuden eröffnet werden, was der geltende Bebau- ungsplan „Nutzungsartfestsetzungen“ vom 22.02.1985 derzeit ausschließt. Leider zeigen sich derzeit gerade in der westlichen Kaiserstraße Tendenzen zur Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betrieben. Dies bringt die Gefahr mit sich, dass das Gebiet an Attraktivität verliert und das angestrebte Nebeneinander von Innenstadtfunktion und Wohnen durch die von einer Bordell-Nutzung ausgehenden nachteiligen Veränderungen gestört wird. Dies ließe sich mit den derzeit geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzun- gen nicht verhindern, da in einem Kerngebiet Bordelle und bordellartige Nutzungen als sons- tige Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig sind, soweit sie nicht als wesentlich störend eingestuft werden können. Auch der im dortigen Bereich gültige Bebauungsplan Nr. 660 „Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten 1. Teilabschnitt“ vom 20.12.1991 schließt nur Vergnügungsstätten, nicht aber Bordelle und bordellartige Betriebe aus. Zur Sicherung der Planung hält die Verwaltung daher den Erlass einer Veränderungssperre für erforderlich, die sicherstellt, dass die mit der oben genannten Zielsetzung unverträglichen Nutzungen sich dort bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht verfestigen können. Nach dem oben dargestellten Sachverhalt sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben. Soweit Bauvorhaben mit dem künftigen Bebau- ungsplan in Einklang stehen, also dessen Zielen nicht widersprechen, werden diese zwar ebenfalls von der Veränderungssperre formal erfasst, indessen ist es in solchen Fällen aber möglich, derartige Bauvorhaben im Wege der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzu- lassen. Dem Gemeinderat kann daher empfohlen werden, die nachstehende Veränderungssperre zu beschließen. Eine im Maßstab verkleinerte Darstellung der Plankarte zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage beige- fügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Bau- gesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die nachstehende S a t z u n g Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Kerngebiet westliche In- nenstadt - Änderung“ § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtplanungsamtes vom 11.11.2011 im Maßstab 1 : 2000. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken bedürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden; 2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verän- derungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitpla- nung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den .......... Der Oberbürgermeister Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Januar 2012

  • Veraenderungssperre-Plan
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Veränderungssperre Bebauungsplan „Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung“ M. 1:10 000 Stadtplanungsamt 11.11.2011 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt