Anfrage CDU: Landschaftsschutzgebiet Oberwald-Rißnert - Sachstand
| Vorlage: | 28722 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.01.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Rüppurr, Wolfartsweier |
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STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE CDU Fraktion vom 06.12.11 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 18.01.12 4 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Landschaftsschutzgebiet Oberwald-Rißnert - Sachstand Wir beantragen einen Sachstandsbericht zur geplanten Ausweisung des LSG Ober- wald – Rißnert, insbesondere die Beantwortung nachfolgender Fragen in einer der nächsten Ortschaftsratssitzungen. Begründung: Seit der letzen Vorstellung im Ortschaftsrat hat sich erheblicher Klä- rungsbedarf ergeben, viele Gartenbaubetriebe fürchten um ihre Existenz. Wir bitten u. a. um Beantwortung folgender Fragen: Wie weitreichend ist bzw. wie lange gilt der angekündigte Bestandsschutz für Anbau- ten, Neubauten oder auch Energieeffizienzmaßnahmen sowie auf Grundwasserent- nahmen? Wie wird die Grundwasserentnahme generell geregelt, da diese einen erheblichen Kostenfaktor darstellt? Wie wird mit Nachfolgeregelungen umgegangen, um einen dauerhaften Erhalt der Gartenbaubetriebe zu gewährleisten, die sonst u. U. nicht mehr ohne weiteres ver- erbt oder veräußert werden können? Betriebe ohne Nachfolger können sich einen Rückbau ihrer Anlagen nicht leisten und werden zu Ruinen, wie eine ehemalige Gärtnerei am Rückhaltebecken. Der Wertverlust ist unseres Erachtens erheblich und käme einer Enteignung gleich. Das geplante LSG umfasst auch Sportvereine und sonstige öffentliche Flächen. Was ist damit? Wie soll die Grenzziehung konkret verlaufen? Warum wird die Flurneuordnung zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführt, wo doch gleichzeitig die Ausweitung des LSG Oberwald-Rißnert geplant ist? Warum wird die Flurneuordnung noch vor dem Wege- und Gewässerplan festgestellt? Gez CDU Fraktion Michael Griener Roswitha Henkel Klaus Scheuermann Walter Mächtlinger Petra Stutz Doris Böhler Friess Christa Köhler
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STELLUNGNAHME zur Anfrage CDU-OR-Fraktion vom: 06.12.11 eingegangen: 07.12.11 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 18.01.12 4 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Landschaftsschutzgebiet Oberwald-Rißnert Sachstand I. Sachstand des Schutzgebietsverfahrens Das Verfahren zur Neufassung und Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Oberwald-Rißnert befindet sich nach wie vor im Stadium der Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange. Der- zeit findet die gegenseitige Abstimmung mit dem parallel laufenden Flurbereinigungsverfahren B3 - Wolfartsweier statt. Dadurch soll vermieden werden, dass Regelungsunklarheiten oder unbeab- sichtigte „Doppelbelastungen“ für die Grundstückseigentümer und Landnutzer entstehen. Mit Ver- tretern der Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe sollen noch Gespräche stattfinden, sobald die Abstimmungen zum Wege- und Gewässerplan abgeschlossen sind und dieser genehmigt ist. Ein Übersichtsplan über die Erweiterungsfläche (Anlage 1) ist ebenso wie der aktuelle Entwurfsstand der Schutzgebietsverordnung (Anlage 2) nochmals beigefügt. II. Allgemeines zum Verhältnis Naturschutz und Landwirtschaft / Erwerbsgartenbau Der Entwurf der Schutzgebietsverordnung berücksichtigt ausdrücklich die Belange der landwirt- schaftlichen und gartenbaulichen Betriebe und zielt auch auf die Erhaltung deren Anbauflächen ab. Es ist nicht das Ziel, Landwirtschaft, Gemüseanbau oder Gartenbau zu beschränken (vgl. hier- zu § 3 Ziffer 3, 4 und 7 des Verordnungsentwurfs). Die tägliche Bewirtschaftung ist von den Verbo- ten und Erlaubnisvorbehalten freigestellt (vgl. § 6 Ziffer 2 Verordnungsentwurf). Lediglich bei Auf- füllungen, Wiesenumbruch, Rodung von Gehölzen und Anlage von Weihnachtsbaum- oder Zier- reisigkulturen greift diese Freistellung nicht. In unproblematischen Fällen besteht jedoch auch in diesen Fällen ein Rechtsanspruch auf Zulassung. III. Einzelfragen Wie weitreichend ist bzw. wie lange gilt der angekündigte Bestandsschutz für Anbauten, Neubauten oder auch Energieeffizienzmaßnahmen sowie auf Grundwasserentnahmen Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtmäßig beste- henden Baulichkeiten genießen Bestandsschutz. Dieser wird durch die Schutzgebietsverordnung weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht eingeschränkt und umfasst auch die Instandhaltung und Modernisierung. Zukünftige Neubauten, Anbauten oder Nutzungsänderungen können aus der Natur der Sache heraus keinen Bestandsschutz für sich beanspruchen. Sie sind nach der Geset- zeslage zum jeweiligen Genehmigungszeitpunkt zu beurteilen. Die bereits heute baurechtlich im Außenbereich privilegierten Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, werden auch in Zukunft im Landschaftsschutzgebiet zulässig sein, sofern nicht im Einzelfall gravierende naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen oder das Landschaftsbild verunstaltet wird. Glei- ches wird für Energieeffizienzmaßnahmen an bestehenden baulichen Anlagen gelten. Eine vorhe- rige Erlaubnis der Naturschutzbehörde ist zukünftig allerdings einzuholen, bei der Errichtung bauli- cher Anlagen (z.B. landwirtschaftliche Hallen, Zäune), auch wenn diese baurechtlich verfahrensfrei sind. Seite 2 Wie wird die Grundwasserentnahme generell geregelt? An den Regelungen zur Grundwasserentnahme wird sich grundsätzlich im Vergleich zum derzeiti- gen Stand nichts verändern. Bereits heute sind Wasserentnahmen für landwirtschaftliche Bewäs- serungszwecke wasserrechtlich i.d.R. erlaubnisfrei aber anzeigepflichtig. Die bisher zulässige Grundwasserentnahme wird nicht eingeschränkt. Soweit bisher bereits eine wasserrechtliche Er- laubnis erforderlich war, gilt dies auch im Landschaftsschutzgebiet selbstverständlich fort, die na- turschutzrechtliche Erlaubnis wird in die wasserrechtliche Erlaubnis integriert (vgl. hierzu § 6 Ziffer 3 LSG-Verordnung). Im Übrigen werden Bewässerungsleitungen für die Landwirtschaft von der Erlaubnispflicht freigestellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 LSG-Verordnung). Wie wird mit Nachfolgeregelungen umgegangen, um einen dauerhaften Erhalt der Gar- tenbaubetriebe zu gewährleisten? Die Landschaftsschutzgebietsverordnung trifft lediglich Regelungen zum Natur- und Landschafts- schutz. Zivilrechtliche Nachfolgeregelungen oder Fragen der Vererbung und Veräußerung dürfen und können in diesem Zusammenhang nicht geregelt werden. Es besteht auch keine Rechts- grundlage im Naturschutzrecht, einen Rückbau rechtmäßig bestehender gartenbaulicher Betriebs- anlagen zu fordern, wenn der Betrieb nicht weitergeführt wird. Was geschieht mit Sportvereinen und sonstigen öffentlichen Flächen, die vom geplan- ten LSG umfasst werden? Öffentliche Flächen können weiterhin gemäß dem jeweiligen Widmungszweck genutzt werden. Vereinsnutzungen können im bestehenden Umfang ohne Einschränkungen weiter ausgeübt wer- den. Bei neuen Vorhaben und Entwicklungen ist ein Abgleich mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege notwendig. Die langjährige bisherige Verwaltungspraxis zeigt allerdings, dass maßvolle Änderungen auf bestehendem Gelände mit dem Naturschutz durchaus in Einklang gebracht werden können (vgl. z.B. Sportschule Schöneck auf dem Turmberg). Insbesondere was wesentliche Erweiterungen oder Neubauten, die über bisherige Flächen deutlich hinausgehen, angeht, so wären diese bereits heute im Außenbereich aus planungsrechtlicher Sicht in der Regel ohne eine zugrunde liegende städtebauliche Planung nicht zulässig. Das schriftlich geäußerte An- liegen eines Sportvereins in Aue, die Vereinsflächen nicht ins Landschaftsschutzgebiet einzube- ziehen, wird derzeit verwaltungsintern geprüft. Den Gremien wird hierzu noch berichtet. Wie soll die Grenzziehung konkret verlaufen? Die geplante Grenzziehung kann der beigefügten Karte entnommen werden. Sie entspricht der Abgrenzung, welcher der Ortschaftsrat Durlach am 16.03.2011 zugestimmt hat. Eine flurstücks- scharfe Abgrenzung ist derzeit noch in Arbeit. Diese wird im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt, auf die gesondert im Amtsblatt und über die Medien hingewiesen wird. Warum wird die Flurneuordnung zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführt, wo doch gleich- zeitig die Ausweisung des LSG Oberwald-Rißnert geplant ist? Warum wird die Flurneu- ordnung noch vor dem Wege- und Gewässerplan festgestellt? Die Verfahren sind bislang unabhängig voneinander relativ zeitnah in entscheidende Phasen ge- treten. Mit Blick auf diese Verfahrensparallelität wird aber von der Naturschutzbehörde angestrebt, eine enge zeitliche Taktung mit dem geplanten Wege- und Gewässerplan herzustellen. Es soll sichergestellt werden, dass festgesetzte Maßnahmen des Wege- und Gewässerplans von den Verboten nach der LSG-Verordnung freigestellt werden und damit nicht ein zweites Mal einer na- turschutzrechtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. § 6 Nr. 10 des Verordnungsentwurfs). Derzeit steht nur die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans (Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen) nach § 41 Flurbereinigungsgesetz an. Die Stadt Karlsruhe wird sich hierzu voraussichtlich im Januar/Februar 2012 gegenüber der Flur- bereinigungsbehörde abschließend äußern.
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Verordnungsentwurf (Stand 08.11.2011) des Bürgermeisteramts Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet „Oberwald-Rißnert“ Auf Grund der §§ 26 und 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) sowie der §§ 29 und 73 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Land- schaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz Baden Württemberg - NatSchG B.W.) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Oberwald-Rißnert“. (2) Ein Teil des Landschaftsschutzgebiets ist innerhalb des europäischen Schutzgebiets- netzes Natura 2000 zugleich Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung “O- berwald und Alb in Karlsruhe” (Gebietsnummer 7016-343) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH- Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368). § 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 754 ha. (2) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die nördlich der Bundesautobahn A 5 Frank- furt/Basel gelegenen Gewanne Hägenich und Hägenichgraben, die Walddistrikte Rißnert und Oberwald zwischen dem Stadtteil Rüppurr und der Bundesautobahn A 5, die östlich dieser Autobahn gelegenen Gewanne Schatzmänne, Weitenhausen, Krumme Furchen, Aylach, Hofäcker, Langenheck, Kranzäcker, Nahenhausen, Rotäcker, Egelsee, Im Bahnwald, In der Nachtweide, Heiligenwiesen, Riedwiesen, Steigbügeläcker, Im Brühl, Im Grund, die nordöstlich der Kreisstraße K 9652 gelegenen Gewanne In den Frauen- äckern, Im Bruch, Hinteräcker, Am Rainle, Im Breitbarts-Brüchlein, In den hohen Erlen und Malerin-Häuschen-Wiesen (mit den nachrichtlich übernommenen Flächen des Be- bauungsplans „Kleingartenanlage Durlach-Süd“ im Stadtteil Durlach-Aue sowie der Waldbestand im Gewann Killisfeld. Nicht zum Landschaftsschutzgebiet zählt die vom - 2 - Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verordnung vom 30. November 1983 als Natur- schutzgebiet „Erlachsee“ unter Schutz gestellte Fläche (ca. 14,4 ha). (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: im Norden a) durch den südlich des Rangierbahnhofs verlaufenden Langenbruchweg, b) durch die Kreisstraße 9652 bis zu dem jenseits der Autobahn gelegenen Waldrand im Gewann Killisfeld, c) von hier aus in nördlicher Richtung entlang des am Waldrand verlaufenden Wirt- schaftsweges bis zur Einmündung der Gemeindestraße "Kieselweg", d) durch die nördliche Grenze der Flurstücke 60862/4 und 60862/2 bis zum nordöstli- chen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 60862/2 und von diesem in gerader Verlängerung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr. 61503/2, e) von hier aus in südlicher Richtung des Waldrandes (Flurstück Nr. 60862/5), am südli- chen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 61503/5 wieder in nördlicher Richtung ansteigend immer entlang des Waldrandes (Flurstück Nr. 60862/5 u. a.) bis zur Wachhausstraße und an dieser ostwärts bis zur Kreuzung mit der Fiduciastraße, f) zunächst weiter in südlicher Richtung entlang der Westseite der Fiduciastraße, dann entlang des am Waldrand verlaufenden Wirtschaftsweges bis zum Umspannwerk Dur- lach. g) weiter in östlicher Richtung durch die Kreisstraße 9652 im weiteren Verlauf entlang des parallel zur Kreisstraße 9652 verlaufenden Wirtschaftsweges (Flst.-Nr. 63296) h) etwa auf Höhe des östlichen Endes des Flst.-Nr. 63145 nach Norden durch die Ost- grenze des Wirtschaftsweges Flst.-Nr. 63091/1 bis zur Kreuzung bis zum Schindweg, i) im Folgenden in nordöstlicher Richtung durch die rückwärtige Bebauung östlich der Brühlstraße bis zur Grenzstraße, von dort entlang der rückwärtigen Bebauung östlich der Basler-Tor-Straße, j) von der Südseite der Rommelstraße, zwischen Basler-Tor-Straße und Badener Stra- ße. im Osten a) von der Badener Straße (Bundesstraße B3) zwischen Rommelstraße und der Kreu- zung zwischen Bundesstraße B3 und Kreisstraße K 9652, b) durch den Wirtschaftsweg an der Westgrenze des Gewanns Emsbühl, - 3 - c) im Folgenden durch die nördliche Ortsrandbebauung des Stadtteils Wolfartsweier, entsprechend der Grenzziehung des Bebauungsplans-Nr. 392 „Wingertäcker - Graben- äcker“ bis zum Hausengraben, d) dann in östlicher Richtung durch die westliche Ortsrandbebauung Wolfartsweier und in südöstlicher Richtung durch die verlängerte Mergelackerstraße bis zu Bundesstraße B3 (Ortsumgehung Wolfartsweier). im Süden a) im Bereich des Gewanns Heiligenwiesen durch die Bundesstraße B3 (Ortsumgehung Wolfartsweier), dann in südlicher Richtung entlang der westlichen Stadtteilgrenze Wol- fartsweier bis zur Gemarkungsgrenze nach Ettlingen, b) durch die Südseite der Bundesautobahn A5 (entlang der Gemarkungsgrenze zu Ett- lingen bis zur Höhe Baumgartenweg, c) von hier aus in nördlicher Richtung entlang des parallel zum Hägenichgraben verlau- fenden Wirtschaftsweges, nordöstlich der Marie-Luise-Kaschnitzstraße bis zur Battstra- ße. d) Von hier aus verläuft die Grenze hinter der Wohnbebauung "Elfenweg" und "Wich- telmännerweg", wobei der Grüngürtel der alten Kinzig-Murg-Rinne um das Rüppurrer Märchenviertel (Gewann Hungerlach) in das Schutzgebiet einbezogen ist. im Westen a) Mit der Ostseite der Gemeindestraße Steinmannstraße/Diakonissenstraße sowie den Gemeindestraßen "Am Eichelgarten" und "Rosenweg" ist der Waldbestand des "Eichel- gartens" in das Schutzgebiet eingeschlossen, b) auf der Ostseite des Max-Planck-Gymnasiums bis zu dem an der Nordseite vorbei- führenden Kuhlager-Seele-Weg, hieran anschließend in östlicher Richtung entlang dem Flurstück Nr. 11930. c) Der weitere Grenzverlauf des Schutzgebietes orientiert sich an den Ostgrenzen der Flurstücke 11930, 11931 und 11932, die mit dem Waldrand zusammenfallen. Westlich dieser Grundstücksgrenzen verläuft die Grenze des Schutzgebiets parallel in nördlicher Richtung bis zum Waldgrenzstein Nr. 4912, d) nun westwärts entlang der Grenze des Flurstücks Nr. 11932 (Waldrand bis zum Waldgrenzstein Nr. 4911, daran anschließend hinter dem "Wohnstift Rüppurr" (Flurstü- cke Nr. 11932/12 und 11932/15) zu der Gemeindestraße "Erlenweg", der die Grenze südwärts folgt. e) Mit dem Waldrand folgt die Grenze westwärts der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 11933 und zweigt dann nach Norden ab. Die verläuft nun östlich der Sportstätten an der Ettlinger Allee wieder bis zum Langenbruchweg. Die exakten Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 und xx Detailkarten im Maßstab 1 : 1000 eingetragen. In diesen Kar- ten ist das FFH-Gebiet mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert dargestellt. Dargestellt in den Karten ist auch das Naturschutzgebiet „Erlach- see“ in roter Schraffur. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Bür- germeisteramt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rat- haus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlo- sen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststun- den niedergelegt. § 3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck dieser Verordnung ist 1. die Erhaltung der Auenbruchwaldbestände in der ehemaligen Kinzig-Murg-Rinne und Entwicklung der in Teilbereichen noch vorhandenen naturnahen Waldtypen wegen deren Bedeutung für den Naturhaushalt und die Naturgüter, insbesondere für den Klimaschutz und die standorttypische Tier- und Pflanzenwelt; 2. die Sicherung des Waldes und der vorgelagerten Freiflächen als stadtnahes Naher- holungsgebiet für die stille, nicht organisierte und nicht verweilende Erholung su- chende Bevölkerung eines städtischen Verdichtungsraumes; 3. die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung einer gefährdeten, ökologisch wertvollen offenen Kulturlandschaft mit Äckern und Sonderkulturen, sowie kleinteilig gegliederter Landschaft mit Obstbäumen, Streuobstwiesen, Wiesen, Äckern, Brachstreifen, Bäu- men und anderen Gehölzen in ihrer Struktur- und Artenvielfalt; 4. der Schutz, die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsbildes, insbesondere der Schutz der weite Blickbeziehungen ermöglichenden offenen Landschaft im Osten, geprägt einerseits durch intensive, aber traditionelle Nutzung als Sonderkulturflächen und weiteren Ackerflächen, andererseits durch reichhaltige und kleinteilige struktu- rierte Teilräume mit Obstbäumen, Wiesen und Brachen sowie durch das ganze Ge- biet in unterschiedlicher Dichte und Anordnung gliedernde Landschaftselemente; - 5 - 5. die Freihaltung der Kinzig-Murg-Rinne um das Rüppurrer Märchenviertel als Zeugnis des ehemaligen Urstromtales. 6. die langfristige Sicherung und Förderung eines Biotopverbundes mit angrenzenden Schutzgebieten, insbesondere zur Vernetzung der Feuchtbiotope der Wassergraben- systeme und des Rückhaltebeckens Durlach-Aue als Habitat von Amphibien und an- derer seltener Tierarten, 7. die Erhaltung der natürlichen Funktionen der örtlichen Böden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe und die natürliche Bodenfruchtbar- keit als Standort für natürliche Vegetation und landwirtschaftliche sowie gartenbauli- che Produktion, 8. die Erhaltung und Förderung der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH- Richtlinie zur Sicherung der Erhaltungsziele des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 für die im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Flächen des FFH-Gebiets, insbesondere des prioritären Lebensraumtyps Auenwälder mit Erle, Esche, Weide (FFH-Code 91E0) sowie der Tierarten Hirschkäfer (Lucanus cervus), Heldbock (Cerambyx cerdo), Kammmolch (Triturus cristatus), Gelbbauchunke (Bom- bina variegata) und der Pflanzenart Grünes Besenmoos (Dicranum viride). § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Ge- bietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt wird, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird, oder 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. 6. eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist. - 6 - § 5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gel- tenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, 2. Errichtung von Einfriedungen, 3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art, mit Ausnah- me von Bewässerungsleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher oder erwerbs- gartenbaulicher Kulturen, 4. Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, 5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind. Als Ausnahme hiervon erlaubnisfrei sind ortsübliche, für den Eigen- verbrauch bestimmten Brennholzstapeln (bis zu 10 Ster unbehandeltes und naturbe- lassenes Schnittholz pro Grundstück), 6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Ver- kehrswegen, 7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Mo- torsportanlagen und Anlagen zum Starten und Landen von Modellflugzeugen und Luftsportgeräten jeglicher Art, 8. Anlage von Gärten, 9. Betrieb von Motorsport sowie von motorbetriebenen Schlitten, 10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plät- ze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, 11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern so- wie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, - 7 - 12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahme be- hördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha, 14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald , die Anlage von Weihnachtsbaum- oder Zierreisigkulturen oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Wei- se, insbesondere auch der Umbruch Dauergrünland. 15. Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Ge- büsche und sonstiger Feldgehölze. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufendes Maß gemildert werden. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Ges- tattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehör- de ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, ausgenommen Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha (§ 5 Abs. 2 Nr. 13), 2. für die der guten fachlichen Praxis entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche und gartenbauliche Bodennutzung, mit Ausnahme der Veränderung der Bodengestalt (§ 5 Abs. 2 Ziffer 3), des Umbruchs Dauergrünland (§ 5 Abs. 2 Ziffer 14) der Beseitigung wesentlicher Landschaftsbestandteile (§ 5 Abs. 2 Ziffer 15) und der Anlage von Weih- nachtsbaum- oder Zierreisigkulturen, 3. für Grundwasserentnahmen für landwirtschaftliche oder erwerbsgartenbauliche Bewäs- serungszwecke in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Anzeige- und Erlaubnispflich- ten nach wasserrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. - 8 - 4. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Errichtung von Hochsit- zen und Jagdkanzeln, 5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Ein- richtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie der bestehen- den Anlagen für die Strom-, Wasserver- und -entsorgung, den öffentlichen Personennah- verkehr und die Telekommunikation, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15, 6. für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende ord- nungsgemäße privatgärtnerische Nutzung von Grundstücken. Dies gilt insbesondere für die Gewanne „Steigbügeläcker“ und „Im Brühl“ auf Gemarkung Wolfartsweier. Für im Landschaftsplan 2010 als Kleingartengebiet vorgesehenen Flächen im Gewann „Stein- bügeläcker“ (Grundstücke LgbNr. 20625 bis 20648/1, siehe Darstellung in Detailkarte Nr. xx) können im Einzelfall auch neue kleingärtnerische Nutzungen und eine Gerätehütte bis max. 20 m³ umbauten Raum pro Grundstück zugelassen werden. Gleiches gilt auch für die Grundstücke LgbNr. 20886 bis 20900 (siehe Darstellung in Detailkarte Nr. xx) im Gewann „Buckeläcker“ in Wolfartsweier. 7. für die Nutzung des Festplatzes des Ortsteils Wolfartsweier im traditionellen ortsüblichen Umfang, einschließlich angemessener Anpassungen und maßvoller notwendiger Moder- nisierungen des Bestands. 8. für die plankonforme Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 650 „Kleingartenanlage Durlach-Süd“ (Dauerkleingärten “Malerin-Häuschen-Wiesen“ und „Im Breitbarts-Brüchlein“) auf Gemarkung Durlach, 9. für Bau und Betrieb einer Tankstelle im Gewann Nahenhausen auf Gemarkung Durlach, gemäß den Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP-Fläche KA-341 „Tankstelle Südtangente“) und in entsprechender Umsetzung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Bebauungsplanverfahrens. 10. für Maßnahmen des Flurbereinigungsverfahrens Karlsruhe - Wolfartsweier (B3), soweit sie im Wege- und Gewässerplan genehmigt sind oder im Flurbereinigungsplan zur zweckmäßigen Durchführung der Flurneuordnung nach Anhörung der Naturschutzbehör- de festgesetzt werden. § 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch Einzelanordnung oder einen Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden, soweit sie nicht für Waldflächen im Forsteinrichtungswerk integriert sind. - 9 - (2) Innerhalb des FFH-Gebiets sind bei Schutz- und Pflegemaßnahmen auch die Vorgaben des Managementplans der höheren Naturschutzbehörde zu beachten. § 8 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. § 79 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser Verordnung Handlungen ohne vorherige Erlaubnis vornimmt. § 10 Außerkrafttreten von Vorschriften Die Verordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Oberwald" vom 29. März 1977 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister - 10 - Verkündungshinweis: Nach § 76 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG B.W.) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809)ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG B.W. genann- ten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde