Bebauungsplan "Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach

Vorlage: 28719
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.01.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 18.01.2012

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 1 Beschluss
    Extrahierter Text

    Gremium: Ortschaftsrat Durlach BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Termin: TOP: Verantwortlich: 18.01.2012 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Killisfeldstraße 40 - 42", Karlsruhe-Durlach h i e r : Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 20.07.2011 Zustimmung Gemeinderat 24.01.2012 Antrag an den Ortschaftsrat Durlach Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungspla- nes „Killisfeldstraße 40 - 42“, Karlsruhe-Durlach - (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe S. 5 und 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 207.000 € Grunder- werb und Herstellung Geh- und Radweg Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 18.01.2012 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Das zukünftige Plangebiet liegt am nördlich der Killisfeldstraße (Höhe AGIP-Tankstelle) ab- zweigenden Straßenstich und umfasst im Wesentlichen Teilflächen des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“. Dieser Bebauungsplan folgt in seinem Verlauf der historischen Entwicklung des Gebietes und entspricht weder der aktuellen Grundstückssitua- tion noch den betrieblichen Anforderungen der ortsansässigen Firmen, deren Flächenbedarf über das bisherige Plangebiet hinaus reicht. Ziel der Planung ist es deshalb, die städtebauli- che Ordnung und Entwicklung innerhalb der Grenzen des zukünftigen Bebauungsplans dem aktuellen Bedarf anzupassen, dies wird u. a. durch die Entwidmung der zu überplanenden Bahnbetriebsgrundstücke möglich. Innerhalb des Plangebietes ist in Absprache mit den der- zeitigen Grundstückseigentümern dem Wunsch Rechnung zu tragen, verbesserte Grund- stückszuschnitte in dem Areal zu ermöglichen. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes soll der Ausbau der Killisfeldstraße entsprechend den Festsetzungen des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ auch in diesem Bereich bauplanungsrechtlich gesichert werden. Die zulässige Grundfläche wird kleiner als zwei Hektar sein, der Bebauungsplan kann des- halb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden, so dass eine Umweltprüfung entfallen kann. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) 2010 als geplante gewerbliche Baufläche bzw. Mischbaufläche dargestellt, der Bebauungsplan wird damit aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt, in Teilbereichen wird er im Zuge der Berichtigung angepasst werden. Das zukünftige Plangebiet umfasst Teilflächen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 330, „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ vom 20.01.1967, Nr. 330 B „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße - Änderung“, vom 23.07.1999 und Nr. 745 „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killis- feldstraße“ vom 30.08.2002. In seinem zukünftigen Geltungsbereich wird der Bebauungs- plan die bestehenden Pläne aufheben. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungs- plans. Die naturräumlichen Gegebenheiten, die Bodenbeschaffenheit und der Artenschutz wurden in einer naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des Instituts für Landschaftsökologie und Naturschutz, ILN, vom 07.11.2011 erhoben. Eine zukünftige Bebauung wird auf überwiegend bereits versiegelten oder teilversiegelten Flächen ermög- licht, die keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen haben. Auf einer Fläche von ca. 6.900 m² ist die Überbauung eines bisherigen Gar- tengebietes mit Zierrasen, Gartenflächen, Teichen, Gartenhäusern und einzelnen, versiegel- ten Flächen vorgesehen. Die Bedeutung der dadurch beeinträchtigten Lebensräume für di- verse Tiergruppen und für Pflanzenarten ist insgesamt gering. Kleine Teilbereiche mit Schot- terflächen, als Ruderalflächen trocken-warmer Standorte, sowie vorgefundene Gehölzstruk- turen, in Verbindung mit blütenreichen Säumen, sind als hochwertig einzustufen, in diesen Bereichen kommen streng und besonders geschützte Tierarten vor. Die Erschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke wird über den bestehenden, nördlich der Killisfeldstraße abzweigenden Straßenstich erfolgen. Bushaltestellen des ÖPNV befinden sich entlang der Killisfeld- und der Ottostraße. Im Plangebiet bestehen keine An- haltspunkte für Altlasten, im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere altlastenver- dächtige Standorte, die das Plangebiet allerdings nicht tangieren. Im Rahmen künftiger Bau- maßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeits- schutz unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten und ggf. zu behandeln oder zu Ergänzende Erläuterungen Seite 3 entsorgen. Erforderlichenfalls sind technische Untersuchungen der Flächen bzw. die Aufstel- lung eines Aushub- und Entsorgungskonzeptes geboten. Abhängig von der zukünftigen De- tailplanung sind ggf. Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden - Mensch durchzuführen. Das Plangebiet ist durch Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelastet, darüber hinausgehende zusätzliche Belastungen sind weder im Plangebiet noch im Umfeld zu erwar- ten. Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes umfasst überwiegend unbeplante Flächen und schließt einen vorhandenen Grünbestand südlich der Kleingartenanlage ein, der über ein Erhaltungsgebot gesichert und durch Pflanzgebote ergänzt wird. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße nördlich der Ottostra- ße“ werden vom künftigen Bebauungsplan aufgenommen. Auf diesem Weg erfolgt eine Fort- schreibung der bisher geltenden städtebaulichen Parameter betreffend die Art der baulichen Nutzung, die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücksflächen und die im Baugebiet zu- lässigen Gebäudekubaturen. In denjenigen Bereichen, in denen gewerbliche Flächen des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ an den künftigen Plan anschlie- ßen, werden die Baugrenzen bis an die Grenze des zukünftigen Geltungsbereichs geführt und sichern auf diesem Wege ein zusammenhängendes, beide Bebauungspläne umfassen- des Baufeld. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Grundsätzlich sind Gewerbebetriebe aller Art zugelassen, Einzelhan- delsbetriebe nur dann, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO haben und den aufgeführten Warengruppen angehören. Ausgeschlossen werden Vergnügungsstätten. Als Maß der baulichen Nutzung werden die im vorhandenen Bestand bereits festgesetzten Parameter beibehalten. Die Grundflächenzahl wird mit 0,6, die Ge- schossflächenzahl mit 1,6 und die Zahl der Vollgeschosse mit 3 festgeschrieben. Ergänzend wird eine maximal zulässige Wandhöhe von 13,50 m festgesetzt, dies entspricht drei Vollge- schossen bei einer Geschosshöhe von 4,50 m. Die vorgesehenen Geh- und Radwegeflächen werden an das bestehende Wegenetz ange- bunden und leisten so einen Beitrag zur verbesserten Durchgängigkeit entlang der Killis- feldstraße und gewährleisten eine Rad- und Fußwegeverbindung von dort zur Kleingarten- anlage. Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt wie bisher über die vorhandenen Netzsyste- me. Die Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung sind nicht optimal, von einer gezielten Niederschlagswasserversickerung ist deshalb abzusehen. Das Gebiet wird über den vorhandenen Kanal entwässert, dessen Kapazität derzeit nicht ausreichend ist, deshalb sind private Rückhaltesysteme erforderlich, die den Zufluss des Oberflächenwas- sers drosseln, erst mit dem Ausbau der Killisfeldstraße wird die Kanalisation aufdimensio- niert werden. Zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen durch Lichtemissionen werden Werbeanla- gen mit wechselndem oder bewegtem Licht, Laserwerbung, Skybeamer oder ähnliche Anla- gen ausgeschlossen. Zur Sicherung einer angemessenen Gebietsbegrünung ist pro 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Der vorliegende Bericht zur naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des Gebietes kommt zu dem Ergebnis, dass zur Sicherung des Artenschutzes die Umset- zung sog. CEF-Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz notwendig wird. Es wird sich um die vorgezogene Neuanlage bzw. Freistellung von Lebens- räumen für Reptilien, Wildbienen und Vögel, die Anlage eines Teiches sowie um die Entsie- gelung versiegelter Flächen als Grundlage für Ruderalvegetation handeln. Auf der Basis des obigen Berichtes und der Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Plans, sind die in den planungsrechtlichen Festsetzungen dargestellten Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften ökologischen Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten im räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet durchzuführen. Diese Maßnah- men dienen der Sicherung einer dauerhaften ökologischen Funktionsfähigkeit insbesondere als Fortpflanzungsstätte der Wechsel- und Kreuzkröte sowie der Aufwertung vorhandener und der Entwicklung zusätzlicher Lebensräume für Zaun- und Mauereidechsen. Um das Kleinklima zu verbessern wird festgesetzt, dass auf neu zu errichtenden Gebäude- dächern ein sog. Albedo-Management stattfindet. Auf die Gebäudedächer ist eine reflektie- rende Folie aufzubringen, die eine Rückstrahlung der Sonneneinwirkung bewirkt, um die Gebäude im Plangebiet vor einer Überhitzung zu schützen. Infolge der planungsrechtlichen Sicherung der Killisfeldstraße werden Kosten für den Grunderwerb für öffentliche Verkehrsflächen und den Neubau des geplanten Geh- und Rad- wegs entstehen, die derzeit mit 207.000 Euro beziffert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die beiliegenden planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung und Hinweise ein- schließlich der naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung des ILN Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz, Bühl, verwiesen. I. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Als bisherige Verfahrensschritte fand am 16.08.2011 eine Behördenbeteiligung statt, auch wurde der Öffentlichkeit nach einer entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt die Mög- lichkeit zur Äußerung im Zeitraum vom 19.09. bis 30.09.2011 eingeräumt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung und der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen zahlreiche Stellungnahmen ein. Den von den Beteiligten erhobenen Anregungen und Einwendungen wurden die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamts gegenübergestellt und in der beiliegenden Synopse (Anlage 1) niedergelegt. Als Träger öffentlicher Belange haben sich das Regierungspräsidium Karlsruhe, das Polizei- präsidium Karlsruhe, der BUND mit LNV und NABU, die Natur- und Bodenschutzbehörde, die Immissionsschutzbehörde, die DB Services Immobilien GmbH, die IHK Karlsruhe, die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und der Nachbarschaftsverband Karlsruhe geäu- ßert. Ein Schwerpunkt der abgegebenen Stellungnahmen liegt auf der beabsichtigten Überpla- nung der bisherigen Kleingartenflächen im nördlichen Bereich des Plangebietes und die da- mit verbundenen Auswirkungen auf Natur- und Landschaft. Es sei u. a. davon auszugehen, dass das vorhandene Kleingartengelände sowie die bisherigen Suggestionsflächen, auf de- nen sich Sekundärwald befindet, überbaut und versiegelt würden, so dass Brut- und Nah- rungsgebiete für zahlreiche Vogelarten und Reptilien nachteilig betroffen seien. Dem ist zu entgegnen, dass der Bebauungsplan Festsetzungen enthält, der die Erhaltung der betroffenen Suggestionsflächen vorsieht, so dass die Auswirkungen auf die ökologische Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Funktion der Flächen minimiert werden und diese als Brut- und Nahrungshabitat der betrof- fenen Arten weitestgehend erhalten bleiben. Die für die CEF-Maßnahmen vorgesehenen Flächen werden durch einen Zaun gegen unbefugtes Betreten geschützt, so dass die betrof- fenen Arten auf diesen Flächen ungestörte Rückzugsräume vorfinden werden. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Auswirkungen der Planung auf die im Plangebiet vorkommenden geschützten Arten zu kompensieren. Aufgrund des Einwandes der DB Services Immobilien GmbH wurde das noch immer zum Bahnbetriebsgelände gehörende - und entsprechend gewidmete - Flurstück 45308/1 aus dem Geltungsbereich des Plans herausgenommen. Die von der IHK Karlsruhe angeregte Erhöhung der Grundflächenzahl über das vorgesehe- ne Maß hinaus ist mit dem vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Gebietscha- rakter, der beibehalten werden soll, nicht vereinbar, deshalb verbleibt es bei den vorgesehe- nen Höchstgrenzen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte eine Stellungnahme des Betreibers des Lebensmittelmarktes im südöstlichen Bereich des Plangebiets, der ursprünglich miteinbezo- gen werden sollte. Der Betrieb des Lebensmittelmarktes hätte Bestandschutz, würde aber mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kollidieren, was zur Folge hätte, dass Erweiterungen oder Änderungen, die genehmigungspflichtig wären, planrechtswidrig wären. Aus diesem Grunde wurden die betroffenen Flächen des Lebensmittelmarktes aus dem Gel- tungsbereich des Plans herausgenommen. Ein Teil der Einwendungen richtet sich schließlich gegen bereits vorhandene Emissionen, die von bereits vorhandenen Gewerbebetrieben ausgehen. Auch werden bauordnungsrecht- liche Verstöße bereits vorhandener Nutzungen gerügt. Diese Anregungen bedürfen keiner Regelung im Bebauungsplan, sondern der Überprüfung durch die insoweit zuständigen Fa- chämter und konnten deshalb unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wird auf die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes zu den vorge- brachten Anregungen und Einwendungen in der Anlage 1 verwiesen. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der ersten Öffentlichkeitsbeteili- gung haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplans „Killisfeldstraße 40 - 42“, in Karlsruhe-Durlach in der Fassung vom 07.11.2011 wiedergibt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fas- sen: Beschluss: 1. Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung und öffentli- che Auslegung des Bebauungsplanes „Killisfeldstraße 40 - 42“, Karlsruhe-Durlach zu beschließen. 2. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Killisfeldstraße 40 - 42“, Karlsruhe-Durlach. a) Auf der Grundlage der gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 3 BauGB fortzusetzen. b) Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 07.11.2011 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen.

  • TOP 1 Begruendung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“ Karlsruhe - Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Vorentwurf - Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme.................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse............................................................................... 6 3.5 Belastungen............................................................................................... 6 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 7 4.2 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 7 4.3 Erschließung.............................................................................................. 7 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 7 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr................................................................... 8 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 8 4.3.4 Geh- und Radwege.................................................................................... 8 4.3.5 Ver- und Entsorgung.................................................................................. 8 4.4 Gestaltung - Werbeanlagen ....................................................................... 8 4.5 Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................................. 8 4.6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) ......................... 9 4.7 Dächer mit Albedomanagement ................................................................ 9 5. Umweltbericht .......................................................................................... 9 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 10 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 10 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 10 7. Statistik................................................................................................... 10 7.1 Flächenbilanz .......................................................................................... 10 7.2 Geplante Bebauung................................................................................. 10 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 10 8. Bodenordnung ....................................................................................... 10 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................... 11 10. Finanzierung .......................................................................................... 11 Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 12 1. Versorgung und Entsorgung ....................................................................12 2. Entwässerung .......................................................................................... 12 3. Archäologische Funde, Kleindenkmale.................................................... 12 4. Baumschutz ............................................................................................. 13 5. Altlasten ................................................................................................... 13 6. Erdaushub / Auffüllungen........................................................................ 13 7. Private Leitungen..................................................................................... 13 8. Barrierefreies Bauen................................................................................ 13 9. Erneuerbare Energien............................................................................. 13 10. Hinweise der DB (Deutsche Bahn) Services Immobilien GmbH .............. 13 Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Plangebiet liegt an einem nördlich der Killisfeldstraße (auf Höhe der AGIP - Tankstelle) abzweigenden Straßenstich und umfasst Teilflächen des rechts- kräftigen Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“. Die Abgrenzung des Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“ folgt innerhalb des Plangebiets einem historisch begründeten Verlauf, der heute weder den aktuellen Grundstücksgegebenheiten, noch den betrieblichen Anforderungen der ansässigen Firmen entspricht, da sich die tatsächliche Flächenbeanspru- chung zum Teil über die nördliche Abgrenzung hinaus entwickelt hat. Die Gewerbeflächen schließen heute im nordöstlichen und östlichen Abschnitt des Plangebiets an den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ an, während sie im Norden bis zu einer Grünfläche südlich der vorhandenen Kleingartenanlage reichen. Diese Klein- gartenanlage ist Bestandteil des Bebauungsplans „Pfaff-, Raiherwiesen-, Kil- lisfeldstraße“. Ziel der Planung ist es, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der zwi- schen den beiden o.a. Bebauungsplänen befindlichen Flächen zu sichern. Die Chance hierfür ergibt sich durch die Entwidmung der Planflächen von bahnbe- trieblichen Zwecken. Da sich die im Plangebiet vorhandene gewerbliche Nutzung über die Areale zweier Grundstückseigentümer erstreckt - Aurelis Asset GmbH und Fa. Dr. Wilmar Schwabe - kann auch dem gemeinsam erklärten Ziel beider Betriebe, durch den gegenseitigen Tausch von Grundstücksteilflächen verbesserte Par- zellen-Zuschnitte herbei zu führen, entsprochen werden. Im südöstlichen Abschnitt des Plangebiets wird der Bebauungsplan „Nördlich der Ottostraße“ geändert, um den geplanten Ausbau der Killisfeldstraße, der im angrenzenden Bebauungsplan „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ be- reits dimensioniert und festgesetzt worden ist, auch im Abschnitt des vorlie- genden Plangebiets bauplanungsrechtlich zu sichern. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) 2010 als geplante gewerbli- che Baufläche bzw. geplante Mischbaufläche dargestellt. Der vorliegende Be- bauungsplan ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt bzw. kann. nach § 13a BauGB im Zuge der Berichtigung angepasst werden. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet umfasst Teilflächen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 330, „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ vom 20.01.1967, Nr. 330 b „Kil- lisfeldstraße nördlich der Ottostraße - Änderung“, vom 23.07.1999 und Nr. 745 Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 5 - „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ vom 30.08.2002. Für den Geltungsbe- reich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 3.3 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Durlach, nördlich der Killisfeldstraße, im Anschluss an die dort vorhandenen Gewerbeflächen. Maß- geblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Die naturräumlichen Gegebenheiten, die Bodenbeschaffenheit und den Arten- schutz wurden in einer naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Be- urteilung erhoben. (Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz, ILN Bühl, 07.11.2011). Von einer möglichen Bebauung betroffen sind überwiegend versiegelte oder teilversiegelte Flächen (Gebäude, völlig versiegelte Straße oder Platz, unbefestigter Platz, Lagerplatz), welche keine bzw. nur eine unter- geordnete Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen haben. In einer Größenordnung von ca. 6.900 m² ist ein Gartengebiet mit Zierrasen, Garten- flächen, Teichen, Gartenhäusern und versiegelten Teilflächen überbaubar (zum Schutzgut Boden: Teilflächen sind versiegelt, Böden der Siedlungsflä- chen). Die Bedeutung der Lebensräume für verschiedene Tiergruppen und Pflanzenarten ist insgesamt als gering einzustufen. Nur kleine Teilbereiche mit Schotterflächen und Ruderalflächen trocken-warmer Standorte sowie die Ge- hölzstrukturen in Verbindung mit blütenreichen Säumen sind aus faunistischer Sicht als hochwertig anzusehen, hier kommen streng und besonders ge- schützte Tierarten (Mauereidechse, Zauneidechse, Wechselkröte, Ringelnat- ter, Blüthgens Schmalbiene [RL 2]) vor. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Bei den vorhandenen Gewerbenutzungen handelt es sich um Betriebsgebäu- de einer Getränkelogistik sowie um Lagerflächen eines WC-Anlagen-Ver- mietungsbetriebs. Die Flächen, die im östlichen Abschnitt überplant werden, sind ungenutzt (bis vor kurzem war hier eine Autovermietung ansässig). Die Verkehrserschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke wird auch künftig über den bestehenden, nördlich der Killisfeldstraße abzweigen- den Straßenstich erfolgen. ÖPNV – Bushaltestellen befinden sich in an der Kil- lisfeld- und Ottostraße. Stromversorgung Die vorhandenen Gebäude aus dem Niederspannungsnetz versorgt. Im weite- ren Verlauf der Killisfeldstraße (Stichstraße) gibt es zurzeit kein Stromnetz. Ei- ne Erschließung kann nur aus der öffentlichen Straße bzw. dem angrenzen- den Gehweg erfolgen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 6 - Gas- und Wasserversorgung Die leitungsgebundene Versorgung der überplanten Flächen kann über private Leitungen der ansässigen Firmen erfolgen. Sofern dies - vorbehaltlich weiterer Prüfung - möglich ist, kann das Plangebiet auch von der vorhandenen Stich- straße aus versorgt werden. Denkmalschutz Außerhalb des Geltungsbereichs befindet sich im Umfeld des Planungsgebiets folgendes Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG: Killisfeldstraße 42, 42 b, Ottostra- ße 4a, 6, Eisenbahnausbesserungswerk (Sachgesamtheit) 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Gewerbeflächen sind im Eigentum der Aurelis Asset GmbH, Eschborn, und der Fa. Dr. Willmar Schwabe, Karlsruhe-Durlach. 3.5 Belastungen Im Hinblick auf die Altlastenrelevanz der betroffenen Grundstücke liegen dem Umwelt- und Arbeitsschutz keine Informationen vor. Außerhalb des Geltungs- bereichs sind im Umfeld des Planungsgebiets folgende 3 Standorte bekannt: Objekt Nr. 01259 (AS Eisenbahnausbesserungswerk Killisfeldstraße), Objekt Nr. 00791 (AS Eisenhandlung Griebel) und Objekt Nr. 01610 (AS Güterbahn- hof Durlach). Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz unter abfallrechtlichen Ge- sichtpunkten zu betrachten. Gegebenenfalls werden dann technische Unter- suchungen in der Fläche bzw. die Erstellung eines Aushub-, und Entsor- gungskonzeptes erforderlich. In Abhängigkeit der Detailplanung sind noch Un- tersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Mensch durchzuführen. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Das Gebiet ist bereits durch Schienen- und Straßenverkehrslärm vorbelastet. Aufgrund der Planung entstehen keine zusätzlichen Belastungen. 4. Planungskonzept Der Geltungsbereich umfasst bisher unbeplante Flächen und schließt auch den vorhandenen Grünbestand südlich der Kleingartenanlage ein, der mit ei- nem Erhaltungsgebot gesichert und über Pflanzgebote ergänzt wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“ werden auf das Plangebiet übertragen. Damit erfolgt eine Fortschreibung der städtebauli- chen Parameter hinsichtlich der Art der Nutzung, der Ausnutzbarkeit von Grundstücksflächen und in Bezug auf die im Baugebiet zulässigen Gebäude- kubaturen, wodurch auch die Planungssicherheit der ansässigen Betriebe er- höht wird. Die Baugrenzen werden in denjenigen Bereichen, wo vorhandene gewerbliche Flächen des Bebauungsplans „Nördlich der Ottostraße“ direkt anschließen, jeweils bis zur Grenze des Geltungsbereichs geführt und sichern so ein flexi- Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 7 - bel und großzügig nutzbares, zusammenhängendes, Bebauungsplan - über- greifendes Baufeld. Schließlich erfolgt eine Teil-Überplanung des Bebauungsplans „Pfaff-, Rai- herwiesen-, Killisfeldstraße“ im östlichen Abschnitt des Plangebiets, wo eine in diesem Bebauungsplan bereits vorgesehene Rad- und Fußwegeverbindung zwischen Kleingartenanlage und Killisfeldstraße mit einem geringfügig verän- derten Verlauf festgesetzt wird. Diese Anpassung wird im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der Killisfeldstraße erforderlich. Durch den Ver- schwenk entstehen im Bereich des vorliegenden Bebauungsplans zusätzliche Gewerbeflächen. Dafür gehen Flächen zugunsten der Killisfeldstraße verloren. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind weitgehend unverän- dert aus dem Bebauungsplan „Nördlich der Ottostraße“ übernommen worden, um auch in Bezug auf die zulässige Nutzungsspektrum Kontinuität und Pla- nungssicherheit zu gewährleisten. Ergänzt wurde die Unzulässigkeit von Ver- gnügungsstätten. Damit sollen einer negativen Image- Veränderung des Ge- werbegebiets (trading-down-Effekt) vorgebeugt und der bestehende Gebiets- charakter erhalten werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Parameter zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0.6, GFZ = 1.6 und Zahl der Vollgeschosse = III) haben sich im Bestandgebiet „Nördlich der Otto- straße“ bewährt und werden daher zur Fortführung des vorhandenen städte- baulich- gestalterischen Gebietscharakters aus dem Bebauungsplan auf das Plangebiet übertragen. Vor diesem Hintergrund verbleibt auch die Grundflä- chenzahl GRZ bei dem gegenüber den Höchstgrenzen der BauNVO (GRZ = max. 0,8) geringeren Wert von 0,6. Die bisher im Bestandsgebiet „Nördlich der Ottostraße“ bereits geltende, ma- ximal zulässige 3-Geschossigkeit wird beibehalten und mit dem Zusatz einer maximal zulässigen Wandhöhe von 13,50 m ergänzt. Dies entspricht dem bis- herigen Planungsziel, weil auf Grundlage der bisher geltenden Regelungen von einer Geschoßhöhe von 4,50 m auszugehen war. Dies ergibt bei 3 Ge- schossen die nun als Klarstellung ergänzte max. Wandhöhe von 13,50 m. 4.3 Erschließung Erschließungstechnische Belange werden nur im Zusammenhang mit dem künftig im Teilbereich des Plangebiets bauplanungsrechtlich gesicherten Aus- baus der Killisfeldstraße und im Hinblick auf die geplante Wegeverbindung am Ostrand des Geltungsbereichs berührt. Ansonsten sind alle Grundstücke des Plangebiets erschlossen. 4.3.1 ÖPNV Die ÖPNV – Anbindung des Plangebiets bleibt unverändert. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 8 - 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Mit dem geplanten Ausbau der Killisfeldstraße wird die Erreichbarkeit des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr verbessert. 4.3.3 Ruhender Verkehr Für den ruhenden Verkehr werden im Plangebiet nach erfolgtem Ausbau der Killisfeldstraße vier neue öffentliche Parkplätze entstehen (siehe Darstellung im zeichnerischen Teil). 4.3.4 Geh- und Radwege Die festgesetzten Geh- und Radwegeflächen binden an das bestehende We- genetz an, leisten ihren Beitrag zur verbesserten Durchgängigkeit entlang der Killisfeldstraße und gewährleisten die Rad- und Fußwegeverbindung zwischen Killisfeldstraße und Kleingartenanlage. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Ver- und Entsorgung erfolgen wie bisher über die vorhandenen Netzsysteme. Das Plangebiet liegt im Bereich der Kinzig-Murg-Niederung. Die Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung sind nicht günstig. Von einer ge- zielten Niederschlagswasserversickerung wird deshalb abgesehen. Das Gebiet kann entwässerungstechnisch über den vorhandenen Kanal in der Stichstraße erschlossen werden. Allerdings reicht dessen Kapazität noch nicht aus, weshalb private Rückhaltesysteme erforderlich werden, die den Zufluss des Oberflächenwassers in das Kanalnetz auf 75 l/s drosseln. Erst mit dem geplanten Ausbau der Killisfeldstraße wird die bestehende Kanalisation aufdi- mensioniert. Der maximale Grundwasserstand im Planungsbereich ist mit 113,80m + NN anzunehmen. Aufgrund von vorhandenen Grundwasserabsenkungen kann dieser Wert künftig ansteigen. 4.4 Gestaltung - Werbeanlagen Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemis- sionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches aus- geschlossen. Die weiteren Vorschriften entsprechen dem städtischen Stan- dard für Gewerbegebiete. 4.5 Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Zur Sicherung einer angemessenen Gebietseingrünung ist je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen (3,15 ha Grundstücksfläche entspricht 32 Bäumen). Auf diese Zahl können vorhandene Bäume angerechnet werden. Bei dem Grünbestand, welcher im Plangebiet auf der mit „Pflanzerhalt“ festge- setzten Fläche vorhandenen ist, handelt es sich um markante Einzelbäume sowie um Bäume und Sträucher eines Sukzessionswaldes. Dieser Grünbe- Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 9 - stand ist erhaltenswert und kann als Bestand zur Durchgrünung des Gebiets beitragen. 4.6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) Der Bericht zur naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Beurteilung (Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz - ILN - Bühl) kommt zusam- menfassend zu folgendem Ergebnis: • Die Aufstellung des Bebauungsplan Killisfeldstraße 40-42“ macht aus Gründen des Artenschutzes die Umsetzung von CEF- Maßnahmen (vor- gezogen Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz) notwendig. • Bei den CEF- Maßnahmen wird es sich um die vorgezogene Neuanlage bzw. Freistellung von Lebensräumen für Reptilien, Wildbienen und Vögeln sowie um die Anlage eines Teiches und um die Entsiegelung versiegelter Flächen mit Anlage von Ruderalvegetation handeln. • Die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Erholung und Landschaftsbild sind durch die geplanten Maßnahmen nicht in erheblichem Maße betroffen. Auf Grundlage des o.a. Berichts und entsprechend der Festsetzung im zeich- nerischen Teil sind die in den planungsrechtlichen Festsetzungen dargestell- ten Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften ökologischen Funktionsfähig- keit (CEF) von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen- hang durchzuführen. Die Maßnahmen dienen der Sicherung einer dauerhaften ökologischen Funk- tionsfähigkeit insbesondere als Fortpflanzungsstätte der Wechsel- und Kreuz- kröte sowie der Aufwertung vorhandener- und Entwicklung zusätzlicher Le- bensräume für Zaun- und Mauereidechsen. 4.7 Dächer mit Albedomanagement Als Beitrag zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird festgesetzt, dass auf den Dächern der neu zu errichtenden Gebäude ein sog. Albedoma- nagement stattzufinden hat. Hierzu ist auf die Gebäudedächer eine helle, re- flektierende Folie aufzubringen, welche eine Rückstrahlung der Sonnenein- strahlung bewirkt. Um die Effektivität des Albedomanagement zu sichern, wird festgelegt, dass dabei ein Reflektionsfaktor von 0,7 nicht unterschritten wer- den darf. Dieser Faktor liegt höher als z.B. bei einer hellen Sand - Kies - Schüttung, wie sie bei Dachbegrünungsmaßnahmen verwendet wird. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 10 - 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Aufgrund der Besonderheit der vorliegenden Planungsaufgabe sind im Hin- blick auf die Sozialverträglichkeit keine besonderen Aspekte zu berücksichti- gen. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in die- sem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Gewerbegebietca. 3,15 ha95,45% Verkehrsflächenca. 0,15 ha4,55% Gesamtca. 3,30 ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Maximal zulässige Bruttogeschoßfläche = ca. 50.400 m ². 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.3,3 ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.1,99 ha60,30% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versie gelte Fläche ca.2,67 ha80,91% 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 11 - 9. Kosten (überschlägig) Der Ausbau der Killisfeldstraße wird hier nur in einem kleinen Segment pla- nungsrechtlich gesichert. Die Kosten hierfür werden für die Gesamtplanung ermittelt und dem Gemeinderat vorgestellt. Angeführt werden hier deshalb nur die Grunderwerbskosten für die öffentlichen Verkehrsflächen und die Kosten für den neu zu bauenden Geh- und Radweg. Kosten zu Lasten der Stadt Grunderwerbca.127.000 EUR Herstellung Geh- und Radwegca.80.000 EUR Gesamtca.207.000 EUR 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berück- sichtigen. Karlsruhe, 14.07.2011 Fassung vom 07.11.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 12 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand 07.11.2011 Begründung - 13 - 4. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 5. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 6. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 10. Hinweise der DB (Deutsche Bahn) Services Immobilien GmbH Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immis- sionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Fel- der. Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegenüber der DB AG aufgrund von Schäden durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb sind ausgeschlossen.

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    Bebauungsplan „Killisfeldstraße 40 - 42“ Karlsruhe - Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Vorentwurf - Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand: 07.11.2011 Festsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 4 3. Bauweise - -Abweichende Bauweise........................................................ 4 4. Nebenanlagen ........................................................................................... 4 5. Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................................. 4 6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) ......................... 5 7. Dächer mit Albedomanagement ................................................................ 5 II. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 6 1. Werbeanlagen ........................................................................................... 6 2. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 6 Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand: 07.11.2011 Festsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl: I S. 2585) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, wobei Einzelhandelsbetriebe nur dann zulässig sind, wenn sie ausschließlich die nachfolgend unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Waren oder Warengruppen anbieten und von ihnen keine wesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auftreten können: 1. Möbel 2. Teppiche, Fußbodenbeläge 3. Gartenbedarf, Gartenpflanzen, zoologischer Bedarf 4. Baustoffe, Bauelemente 5. Fahrzeuge, Boot, Zubehör Einzelhandel mit anderen als unter den Nummern 1 bis 5 bezeichne- ten Warengruppen ist unzulässig - Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Tankstellen Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand: 07.11.2011 Festsetzungen - 4 - Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für sportliche Zwecke - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Büroleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen- über in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Nicht zulässig sind: - Vergnügungsstätten 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs (Erschließungsstraße) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhö- he wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. 3. Bauweise - -Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 4. Nebenanlagen In den im zeichnerischen Teil festgesetzten „Flächen zu Erhaltung von Bäu- men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Pflanzerhaltung) sowie in den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (CEF-Maßnahmen) sind Nebenanlagen unzulässig 5. Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Pflanzung von Einzelbäumen Je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Vorhandene Bäume sind anzurechnen. Die Größe der Baum- scheiben hat mind. 6 m² zu betragen. Als Baumarten sind Eschen und Linden zu verwenden (3 xv 14 - 16 cm). Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Auf der im zeichnerischen Teil mit „Pflanzerhalt“ festgesetzten Fläche ist der vorhandene Grünbestand (markante Einzelbäume sowie die Bäume und Sträucher des Sukzessionswaldes) zu erhalten und zu pflegen. Während der Bauphase sind gemäß DIN 18920 bzw. RAS-LG-4 Schutzvorkehrungen zum Erhalt bestehender Bäume zu treffen (Stamm- und Wurzelschutz, Aufastung). Sollten Bäume mit Erhaltungsgebot abgängig werden, sind sie durch Eschen oder Ahorn (3 xv 14 - 16) zu ersetzen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand: 07.11.2011 Festsetzungen - 5 - 6. Artenschutzbezogene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen ) Auf den im zeichnerischen Teil ausgewiesene Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Oberboden und Schotter abzuschieben. Auf diesen Flächen sind sodann folgende Maßnahmen durchzuführen: Anlage eines Teiches Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist ein ca. 20 m² großer, flacher (bis ca. 0.80m tiefen) Teich herzustellen. Entwicklung Ruderalvegetation trocken-warmer Standorte Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist eine Fläche von ca. 500 m² als Biotoptyp „Ruderalflur trocken-warmer Standorte“ zu entwickeln. Hierzu sind Schotterflächen mit geringem Feinerdeanteil anzulegen und der Sukzession zu überlassen. Anlage von Gebüschen trocken-warmer Standorten Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist eine Fläche von ca. 200 m² als Biotoptyp „Gebüsch trocken-warmer Standorte“ anzulegen. Dazu sind Sträucher trocken-warmer Standorte (Schlehe, Sanddorn, Liguster, Hart- riegel) anzupflanzen. Anlage eines Stein-Totholz-Riegels Entsprechend der Festsetzung im zeichnerischen Teil ist ein Stein-Totholz- Riegel aus Schotter, Oberboden, Sand, Flußbausteinen und Totholz herzustel- len. Hierzu ist der Oberboden bzw. Schotterkörper abzuschieben und zu ei- nem flachen Erdwall aufzuschütten, wobei eine südliche Exposition einzuhal- ten ist. Der Steinriegel ist als ein ca. 1.00m hoher, 2.00 - 4.00 m breiter und ca. 40.00 m langer, dammartiger Bau zu errichten mit einer Grundfläche von ca. 80 m². Die durchgeführten Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. 7. Dächer mit Albedomanagement Flachdächern sind mit Materialien zu beschichten, die eine hohe Rückstreuwir- kung im kurzwelligen Bereich aufweisen (sog. Albedomanagement zur Reduzie- rung der Aufheizung durch Reflektion einfallender Strahlung). Dabei darf ein Re- flektionsfaktor von 0,7 nicht unterschritten werden. Flachdächer ohne eine solche Beschichtung sind zu begrünen. Bpl Killisfeldstraße 40 - 42 Stand: 07.11.2011 Festsetzungen - 6 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Werbeanlagen Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 2. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 330, „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße“ vom 20.01.1967, Nr. 330 b „Killisfeldstraße nördlich der Ottostraße - Änderung“, vom 23.07.1999 und Nr. 745 „Pfaff-, Raiherwiesen-, Killisfeldstraße“ vom 30.08.2002 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Be- bauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 14.07.2011 Fassung vom 07.11.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler

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