Bebauungsplan "Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün", Karlsruhe-Grünwinkel: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 28583 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.01.2017 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwinkel |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.12.2011 926 9 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün", Karlsruhe-Grünwinkel: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 13.12.2011 9 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 6) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 316.000 Euro zzgl. Bodensanierungs- kosten Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Allgemeines zum Planinhalt Das Plangebiet befindet sich im Zentrum von Karlsruhe-Grünwinkel. Die dort derzeit brach- liegende Fläche Ecke Zeppelin- und Durmersheimer Straße sowie eine weitere Fläche öst- lich der Durmersheimer Straße sollen im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung des Zentrums dieses Stadtteils als modellhaftes Mehrgenerationenwohnen entwickelt werden. Die im Plangebiet bereits bestehende Kindertagesstätte, das Feuerwehrgebäude und das denkmalgeschützte Gebäude Zeppelinstr. 54 a mit dem so genannten „Eiskeller“ soll inte- griert und die neue Bebauung an die bestehende angepasst werden. Weiteres Planungsziel ist dabei die Anbindung an das Albgrün im West und das im Stadtteil neu entwickelte Orts- zentrum auf dem Moninger-Areal. Im Plangebiet sollen unterschiedliche Wohnungen (Eigentums-/Genossenschafts-/Miet- wohnungen), ein Nachbarschafts- und Gemeinschaftszentrum mit ergänzenden sozialen Einrichtungen sowie wohnverträgliche gewerbliche bzw. freiberufliche Einrichtungen entste- hen. Die Planung sieht eine Gliederung in allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 4), in de- nen die angestrebte Nutzung realisiert werden kann, und eine Fläche für Gemeinbedarf, die weiterhin für die Feuerwehr und Kindergartennutzung zur Verfügung steht, vor. Der der Planung zugrunde liegende städtebauliche Entwurf ist Ergebnis einer mit den Pro- jektbeteiligten und interessierten Bürgern aus dem Stadtteil durchgeführten Planungswerk- statt, die im Rahmen eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens von einer qualifizierten Jury als beste Lösung für dieses Gebiet ausgewählt wurde. Der hieraus entwickelte Bebauungs- planentwurf sieht anknüpfend an die vorhandene Bebauung in der Durmersheimer Straße eine drei- und viergeschossige Bebauung vor. Diese Gebäudehöhe und der damit verbun- dene Stellplatzbedarf wie auch das Ziel, die attraktive Wohnlage in Richtung des Albgrüns zu nutzen, führt zu einer relativ dichten und hohen Bebauung mit einem hohen Versiege- lungsgrad. In den Wohngebieten WA 2, 3 und 4 wird damit die nach § 17 Abs. 1 Baunut- zungsverordnung zulässige Obergrenze für die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 schon al- lein für die oberirdische Bebauung bereits ausgeschöpft, bei der Betrachtung der allgemei- nen Wohngebiete insgesamt wird diese Grenze leicht unterschritten. Ausreichende Abstän- de zwischen den Gebäuden bleiben aber sichergestellt und auch die Grundsätze einer ge- ordneten städtebaulichen Entwicklung in einem Wohngebiet werden eingehalten. Diese Grundsätze bleiben trotz der Überschreitung der Obergrenze für die Geschossflä- chenzahl (GFZ) von 1,2 (§ 17 Abs. 1 BauNVO) auch in den Bereichen WA 2 und 3 des Plan- gebietes gewahrt. Durch die Übernahme der hohen Geschossigkeit der Umgebung (3 - 4 Geschosse) und dem städtebaulichen Wunsch einer markanten Ausbildung des Eckgebäu- des zur Durmersheimer Straße/Zeppelinstraße (viergeschossig) ermöglichen sich hier Ge- schossflächen, die bis zu einer Geschossflächenzahl von 1,35 reichen. Dies ist aus Sicht der Stadtplanung städtebaulich zu rechtfertigen, da die in der Umgebung vorhandenen hohen Bebauungsdichten mit ähnlichen Gebäudestrukturen und Gebäudehöhen entlang der Durmersheimer Straße auch im Plangebiet fortgeführt werden sollen. Die erhöhte Geschoss- flächenzahl und die damit verbundene größere Grundstücksausnutzung entsprechen damit der bereits vorhandenen Bebauung. Durch die Nähe zum Albgrün als großzügigem Frei- raum, einem ausreichenden Abstand zwischen den Gebäuden sowie durch Festsetzungen im Bebauungsplan zur Begrünung der Dächer und des Innenbereiches bleiben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch die hohe Versiegelung werden durch die intensive Begrünung ebenfalls vermieden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die hohe Grundstücksausnutzung, die mit der großen Geschossfläche einhergeht, zieht auch einen hohen Stellplatzbedarf nach sich. Es kommt daher in den Bereichen WA 2 und 3 des Plangebietes mit einem Wert von 0,85 zusätzlich zu einer deutlichen Überschreitung der Grundflächenzahl, denn bei deren Berechnung sind nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 auch die unterir- dischen baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Insofern wäre in die Erwägung einzubezie- hen, die Planung auf ein so geringes Maß in der GRZ zurückzuführen, dass auch unter Ein- haltung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze die Tiefgarage soweit reduziert werden könnte, dass auch die GRZ unter Einbeziehung der unterirdischen Gebäudeteile eingehalten würde. Dies würde allerdings dem entwickelten Konzept und der städtebaulich angestrebten Form der Bebauung an dieser zentralen Stelle in Karlsruhe-Grünwinkel wider- sprechen. Auch eine (teilweise) oberirdische Unterbringung der Fahrzeuge im Innenbereich des Plangebietes, die erwogen werden könnte, wäre nicht ausreichend, um eine Reduzie- rung der Tiefgarage auf das nach der BauNVO vorgegebene Maß zu erreichen. Auch wird hier einer Begrünung des Innenbereiches im Hinblick auf die ökologischen und gestalteri- schen Gesichtspunkte gegenüber der Anlage oberirdischer Stellplätze der Vorzug zu geben sein. Besondere städtebauliche Gründe erfordern daher diese starke unterirdische Versiegelung in diesem Teil des Plangebietes, die durch die intensive Begrünung des Innenbereiches und auch der Dächer wieder ausgeglichen wird. Sonstige öffentliche Belange stehen nach der- zeitigem Kenntnisstand nicht entgegen. Hinsichtlich der Freiflächen wird der westliche Teil des Plangebietes durch intensiv begrünte, fingerförmige private und öffentliche Grünflächen gegliedert. Die Gebäudestellung im Inne- ren des Quartiers ermöglicht für die Bebauung entlang der Durmersheimer Straße den Sicht- bezug zum Albgrün. Im Norden des Plangebietes wird das Albgrün in das Quartier hineinge- führt. Der östliche Teil des Plangebietes ist im Bestand durch zeilenförmige Bebauung mit einem begrünten Innenhof geprägt. Die neue Bebauung schafft mit ihren unterschiedlich an- gelegten Garten- und Grünbereichen einen Hofcharakter. Die markante Baumgruppe im Inneren bleibt erhalten, die Bäume im Süden werden durch Neuanpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze ersetzt. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass, in Abänderung des Entwurfs der dem Gemeinderat zum Auslegungsbeschluss vorlag, die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festge- setzte Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen zwischen WA 2 und WA 3 verschoben wur- de, um hier ausreichend Gartenfläche für die im Erdgeschossbereich der Blockrandbebau- ung entlang der Zeppelinstraße vorgesehene Kindertagesstätte zu erhalten; im weiteren Verlauf orientiert sich die Abgrenzungslinie an den voraussichtlichen Grundstücksgrenzen, die sich aus dem baurechtlich erforderlichen Abstandsmaß zwischen der Blockrandbebau- ung an der Kreuzung Durmersheimer Straße/Zeppelinstraße und den angrenzenden Ge- bäuden ergeben. Im westlichen Bereich des Abwasserkanals, der das Plangebiet kreuzt und für den Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorger vorgesehen sind, wurde die Abgrenzungslinie an dessen nördliche Seite gelegt. Die oben dargelegten maßgeblichen Grundflächenzahlen für die geplante Bebauung verschieben sich hierdurch nur in unbedeu- tendem Umfang und bleiben für das Gesamtgebiet unverändert. Insofern behalten die grundsätzlichen Ausführungen zur GRZ/GFZ nach wie vor Gültigkeit. II. Zum Verfahren Bei der vorgesehenen Neuorientierung der baulichen Entwicklung handelt es sich unter Be- rücksichtigung der Lage und zulässigen Grundfläche im Plangebiet um einen Bebauungs- plan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB. Dies ermöglicht die Durchfüh- rung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes in Anwendung der vereinfachten Verfahrensvorschriften nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Damit ist Ergänzende Erläuterungen Seite 4 insbesondere die Regelung verbunden, dass zu dieser Planung kein Umweltbericht und kei- ne Umweltprüfung durchgeführt werden muss. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand am 10.11.2010 in der Grund- und Haupt- schule Karlsruhe-Grünwinkel statt. Anregungen zur Änderung der Planinhalte wurde hierbei nicht vorgetragen. Die zum damaligen Planungsstand vorgetragenen Hinweise aus dem Kreis der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden bereits in der Vorla- ge zum Auslegungsbeschluss erläutert, so dass hierzu auf die Verwaltungsvorlage Nr. 786 für den Auslegungsbeschluss vom 26.07.2011 verwiesen wird. Sie betrafen im Wesentlichen die teilweise Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung, die aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist sowie umweltrechtliche Fragestellungen, die im Verfahren geklärt werden konnten. III. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen An- regungen Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der Grundlage des vom Gemeinderat am 26.07.2011 gefassten Auslegungsbeschlusses in der Zeit vom 22.08. bis 23.09.2011 öffentlich ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange wurde am Verfahren nochmals beteiligt. Hierbei forderte der BUND standortgerechte Nachpflanzungen für die zur Realisierung des Vorhabens zu fällenden Bäume und auch die Gewähr dafür, dass die aufgrund der Festset- zungen des Bebauungsplanes entlang der Zeppelinstraße zu pflanzenden Bäume langfristig auch gedeihen können. Die verdichtete Bauweise macht sowohl aus ökologischer als auch aus städtebaulicher Sicht eine ausreichende Begrünung der noch verbleibenden Freiflächen im Plangebiet notwendig, die sich in der Planung an zahlreichen Baumpflanzungen und Be- grünungen der Dächer und Innenbereiche widerspiegelt (vergl. Ziff. 1.2, 4.1 und 4.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan). Auch entlang der Zeppelinstraße wird durch die Wahl standortgerechter Baumarten sowie ausreichender Standortbedingungen eine dauerhafte Entwicklung der Bäume gesichert. Das Gartenbauamt wird regelmäßig Anwuchskontrollen durchführen. Des Weiteren regte der BUND an, durch Begrünung Versickerungsmöglichkeit für Nieder- schlagswasser vorzusehen. Wie oben bereits erwähnt, sind gerade in den dicht bebauten Bereichen des Bebauungsplangebietes nahezu alle nicht für die Erschließung oder bauli- chen Anlagen benötigten Flächen einschließlich der Flächen über den Tiefgaragen als Grün- bzw. Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Eine Schaffung zusätzlicher Grün- flächen scheidet somit aus. Gerade durch den Bau der Tiefgaragen verbleiben ohnehin kaum Flächen, die sich für die Anlage von Versickerungsflächen eignen, und ein Verzicht auf die intensive Begrünung zugunsten von Versickerungsflächen wird städtebaulich nicht für vertretbar gehalten. Hinzu tritt, dass aufgrund der derzeitigen Bodenverhältnisse und -belastungen eine Versickerung nur nach vorherigem Bodenaustausch möglich wäre. Ob und inwieweit konkrete Möglichkeiten einer Versickerung trotzdem verbleiben, wird ggf. im anschließenden Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden können. Neben den nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden hält der BUND auch verkehrsberuhigende Maß- nahmen im Bereich der Durmersheimer und der Zeppelinstraße für erforderlich, damit erleb- nisreiche Freiräume in den gemeinschaftlich genutzten Freianlagen und Erschließungsbe- reichen entstehen. Durch die Planung werden in einem ausreichenden Umfang durchaus Freiräume geschaffen bzw. erhalten. So z. B. unmittelbar im Kreuzungsbereich Durmershei- mer/Zeppelinstraße und im nordöstlichen Teil des Plangebietes. Hinsichtlich zusätzlicher verkehrsberuhigender Maßnahmen gilt es allerdings zu beachten, dass sowohl der Durmersheimer als auch der Zeppelinstraße eine erhebliche Erschließungsfunktion für die Ergänzende Erläuterungen Seite 5 benachbarten Quartiere und Stadtteile zukommt. Um die Leistungsfähigkeit dieses Knoten- punktes zu erhalten und Staus zu vermeiden, ist hier ein Eingriff in die Verkehrsflächen, d. h. zum Umbau in einen verkehrsberuhigten Bereich, nicht möglich. Die Planung sieht entlang der Bebauung ausreichend breite Gehwege und einen kleinen Platz mit dem Krähenbrunnen vor, die neben der Verbindungsfunktion auch einen Aufenthalt ermöglichen. Die Zu- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen werden dabei direkt von diesen Straßen aus erfolgen, damit der Innenraum von Erschließungsverkehr frei bleibt. Die innere Erschließung zum Gebäude der Feuerwehr, zum Kindergarten und dem Gebäude über dem Eiskeller ist über einen ver- kehrsberuhigten Bereich vorgesehen. Die im Übrigen von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen hatten be- reits in dem dem Gemeinderat zum Auslegungsbeschluss vorgelegten Planentwurf Berück- sichtigung gefunden. IV. Abwägung der von der Planung betroffenen Belange und Abschluss des Verfah- rens Mit dem Satzungsbeschluss sind im Rahmen der abschließenden Entscheidung über den Planinhalt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot ge- zogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebauli- chen Entwicklung, gerade auch im Hinblick auf die verdichtete Bebauung, in einem Spekt- rum, in dem sich der Gemeinderat bei der Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden, den nachstehenden Satzungsbe- schluss zu fassen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hin- weise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorla- ge als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung: Bebauungsplan „Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün“, Karlsruhe-Grünwinkel Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg vom 24.07.2000 (GBL. S. 581) in der jeweils derzeit gültigen Fassung den Be bauungsplan „Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün“ zusammen mit den örtlichen Bau- vorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbständige Satzung mit dem Be- bauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie dem Textteil jeweils vom 20.05.2010 in der Fassung vom 29.09.2011. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung ge- mäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauung plan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 2. Dezember 2011
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Bebauungsplan„Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün“, Karlsruhe-Grünwinkel beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf- BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)....................4 1.Aufgabe und Notwendigkeit...................................................................4 2.Bauleitplanung.........................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung......................................................................4 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1RäumlicherGeltungsbereich......................................................................4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz.........5 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz..............................5 3.4Eigentumsverhältnisse...............................................................................5 3.5Belastungen...............................................................................................5 4.Planungskonzept.....................................................................................6 4.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................6 4.2Maß der baulichen Nutzung.......................................................................7 4.3.Erschließung..............................................................................................8 4.3.1Öffentlicher Personennahverkehr..............................................................8 4.3.2Motorisierter Individualverkehr...................................................................8 4.3.3Ruhender Verkehr.....................................................................................8 4.3.4Geh- und Radwege....................................................................................8 4.3.5Ver- und Entsorgung..................................................................................8 4.4Gestaltung.................................................................................................9 4.5Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz............9 4.5.1Grünplanung, Pflanzungen......................................................................10 4.5.2Eingriff in Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen.......................10 4.6Belastungen.............................................................................................10 5.Umweltbericht........................................................................................11 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan.........................................................11 6.1Sozialverträglichkeit der Planung.............................................................11 6.2Sozialplan................................................................................................11 7.Statistik...................................................................................................12 7.1Flächenbilanz...........................................................................................12 7.2Geplante Bebauung.................................................................................12 7.3Bodenversiegelung..................................................................................12 8.Bodenordnung.......................................................................................13 9.Kosten (überschlägig)...........................................................................13 9.1Kosten zu Lasten der Stadt.....................................................................13 9.2Kosten zu Lasten der Stadtwerke............................................................13 10.Finanzierung..........................................................................................13 B.Hinweise.................................................................................................14 1.Versorgung und Entsorgung....................................................................14 2.Entwässerung..........................................................................................14 3.Niederschlagswasser...............................................................................14 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale....................................................15 5.Baumschutz.............................................................................................15 BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -3- 6.Altlasten...................................................................................................15 7.Erdaushub / Auffüllungen........................................................................15 8.Private Leitungen.....................................................................................16 9.Barrierefreies Bauen................................................................................16 10.Umweltvorsorge, Klimaschutz..................................................................16 11.Begrünungsplan.......................................................................................16 12.Artenempfehlungen für Bäume und Pflanzgut.........................................16 13.Artenschutz..............................................................................................16 BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -4- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe undNotwendigkeit Die seit Jahren weitgehend brachliegende Fläche Zeppelinstraße / Ecke Dur- mersheimer Straße soll im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung als modellhaftes Mehrgenerationenwohnen entwickelt werden.Dabei sind auch die bestehendenEinrichtungen, wie die Kindertagesstätte, die Feuerwehr,das Gebäude Zeppelinstraße 54a mit demsogenannten„Eiskeller“und die Be- bauungan derDurmersheimer Straße,HausNr.35-39,zu integrieren. Zusammen mit der VOLKSWOHNUNG GmbH ist beabsichtigt,die neue Be- bauung im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft entstehen zu lassen. Eingebunden sind dabei außerdem insgesamt fünf Bürger-Baugruppen. In ei- nerim September 2009durchgeführten Planungswerkstatt haben die oben genanntenBeteiligten eine Gesamtlösung erarbeitet. Wichtige Zielesind dabei die Anbindung an den Stadtteil und zum Albgrün, eine Erschließungsstruktur mit möglichst wenig Verkehr imInnenbereich, ein zukunftsfähiges Energie- konzept, barrierefreies Bauen sowie qualitätvolle, erlebnisreiche Freiräume und differenzierte Aufenthaltsflächen. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP 2010 desNachbarschaftsver- bandes Karlsruhe) wird das Plangebiet alsgemischte Baufläche und Wohn- baufläche, das Grundstück der Feuerwehr alsFläche bzw. Einrichtung für Gemeinbedarf dargestellt. DerFlächennutzungsplan wird im Rahmen einer Berichtigung entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes angepasst werden. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 172 „Durmersheimer, Appen- mühl- und Blohnstraße“ vom 29.08.1927, ein einfacher Bebauungsplan, der lediglich die Straßenfluchten festlegt.Des Weiteren gilt für den östlichen Be- reich der Bebauungsplan Nr. 365 „Am Westbahnhof Teil I“ vom 29.05.1970 und für den nördlichen Bereich der Bebauungsplan Nr. 756 „Durmersheimer Straße südlich des Friedhofs“ vom 25.06.2004. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplaneswerden die Be- bauungspläne Nr.172, 365 und 756 teilweise aufgehoben. 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca.2,2 hagroße Planungsgebiet liegt in Karlsruhe–Grünwinkel. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -5- 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an den Grünzug Albgrün an. Der Geländesprung von ca. sechs Metern vollzieht sich unmittelbar westlich der vorhandenen Gebäude und bildet als naturnahe Böschung, die mit Bäumen und Sträuchern begrünt ist, eine starke naturräumliche Zäsur zwischen der Wohnbebauung und dem Albgrün. In die Gestadekante wird nicht eingegriffen. Im Bereich des Plangebietes sind zahlreiche Bäume vorhanden. Eine erhal- tenswerte Gehölz- undGrünzäsur zwischen demGebäude mit dem„Eiskeller“ und derStraße „Auf den Eiswiesen“ stellt eine Grünverbindung zum Albgrün her. Sie ist geprägt durch einen qualitativ sehr guten Großbaumbestand. Die- ser ist als Ensemble zu erhalten. Am Kreuzungsbereich der Durmersheimer undder Zeppelinstraßebefindet sich eine kleine Platzanlage, die mit sechs Kastanienbäumen eingefasst ist und auf der sich der so genannte „Krähenbrunnen“ befindet. Durch die neue Bebauung soll der Platz in seiner Tiefe verringert und der Brunnen versetzt werden. Drei Kastanienbäume können dabei erhalten und durch einen vierten ergänzt werden.Außerdem soll eine neue Baumreihe entlang der Zeppelin- straßedie Verbindung zum Albgrün im Südenherstellen. Bedenken bezüglich des Artenschutzes bestehen nicht.Der in unmittelbarer Nähe vorhandeneBestandan Grünflächen mit Baumbestandzeigte nach Prüfung eines Sachverständigen, dass von der Planung betroffene Vogelarten innerhalb ihres Aktionsradius im Umfeld desPlangebietes in ausreichendem Umfang unbesetzte Brutstätten und Ruheplätze vorfinden.Für die Realisie- rung der Neubebauung bzw. die zuvor durchzuführende Bodensanierung mussten bereits im Vorfeld einige Bäume gefällt werden. Diesewurden früh- zeitig vor dem Fällen hinsichtlich Höhlen- und Rindenspalten als Lebensstät- ten von Fledermäusenuntersucht und wurden zur Fällung durch den Sachver- ständigen freigegeben. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung undDenkmalschutz Der Geltungsbereich umfasstden Baubestand entlang des AlbgrünsmitFeu- erwehrhaus, Kindergarten unddem Gebäude mit dem„Eiskeller“ und zwei Gebäudekomplexe der Volkswohnung östlich der DurmersheimerStraße (Haus Nr. 35-39), die zu einem späteren Zeitpunkt durch Neubauten ersetzt werden sollen. Der„Eiskeller“ist der älteste bekannte Karlsruher Eiskeller, der heutemit dem darüber stehenden Gebäude nach § 2 Denkmalschutzgesetz ein Kulturdenkmal ist. Die Standsicherheit dieses Gebäudes muss insbeson- dere beim Bau der Tiefgaragen sichergestellt werden. Bauliche Eingriffe oder Veränderungen des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmales bedürfen ei- ner denkmalrechtlichen Genehmigung. 3.4Eigentumsverhältnisse Die Grundstückesind imEigentum der Stadt und der Volkswohnung GmbH. 3.5Belastungen Das Gelände liegt unweit der Alb. Bis in die 1920er Jahre verlief die Bö- schungslinie zwischen Hochgestade und Albniederung über das Gelände. BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -6- Durch Auffüllungen im Bereich der Albniederung um bis zu 6 m wurden etwa 50% der Fläche auf das heutige Niveau gebracht. Die Auffüllungen sind sehr locker gelagert und für eine konventionelle Über- bauung mit Flachgründungen nicht geeignet. Hier sind Maßnahmen zur Un- tergrundverbesserung oder Tiefgründungen erforderlich. Der zentrale Bereich des Areals entspricht dem ursprünglichen Hochgestade; hier sind konventionelle Flachgründungen möglich. Die Auffüllungen sind aus abfallrechtlicher Sicht überwiegend belastet (ZO* bis>Z2) und sind, sofern sie als Überschussmaterial abtransportiert werden müssen, einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Aus altlastenrechtli- cher Sicht besteht keine Notwendigkeit die Materialien auszubauen. Sie kön- nen vor Ort belassen und erforderlichenfalls umgelagert werden (Abstimmung mit der zuständigen Behörde erforderlich). Untersuchungen im Bereich der ehemaligen Tankstelle haben keine Hinweise auf im Untergrund befindliche Erdtanks ergeben. Nutzungsspezifische Verun- reinigungen wie BTEX, LHKW und Mineralölkohlenwasserstoffe wurden nicht bzw. nur in sehr geringenKonzentrationen festgestellt. Die Grundwassergleichenkarte weist für den Standort Grundwasserstände zwischen ca. 107 mNN und 108,5 mNN aus. Aus Vorsorgegründen sollte al- lerdings der prognostizierte HHW der Alb von 110,6 mNN (ca. 4 m unter Ge- ländeoberkante) auch für die Bemessung der Gebäude angesetzt werden. Der Projektstandort liegt in der Erdbebenzone 1. Das gesamte Grundstück ist als „bombardierter Bereich“ eingestuft. Jegliche Erdarbeiten bzw. Eingriffe in den Untergrund sind im Vorfeld mit dem Kampf- mittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg (KMBD) abzustimmen. Das Plangebiet ist vorbelastet durch Schallimmissionen aus Straßenverkehr und durch Lärm bei temporären Einsätzen der Feuerwehr. 4.Planungskonzept Auf dem Arealsollen unterschiedliche Wohnungen(Eigentums-/ Genossen- schafts-/Mietwohnungen),ein Nachbarschafts- und Gemeinschaftszentrum in Gemeinschaftseigentum mit ergänzenden sozialen Einrichtungen,wohnver- trägliche und-nahe gewerblichebzw. freiberufliche Einrichtungen entstehen. Insgesamt sind fünf Baugruppen an der Entwicklung des Baukonzeptes betei- ligt, die jeweils für ihr Gebäude dieindividuellePlanungdurchführen. Dabei kommt ein zukunftsfähiges Energiekonzept zur Anwendung. Im Rah- men eines energetisch optimierten Gesamtkonzeptes (solarenergetische Op- timierung u.a. durch Vermeidung gegenseitiger Verschattung, Solaranlagen, Niveau nahe dem Passivhausstandard) soll der Klimaschutz hier weitestge- hend Beachtung finden. 4.1Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird unterteilt in ein Allgemeines Wohngebiet(WA 1-4)und eineFlächefürdenGemeinbedarf (Feuerwehr und Kindergarten).Im Sinne BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -7- einervielseitigen Durchgrünung desPlangebietes werden Nebenanlagen bis auf dieim zeichnerischen Teil ausgewiesenen Bereicheausgeschlossen. 4.2Maß der baulichen Nutzung Im Plangebiet ist eine drei- bisviergeschossige Bebauung vorgesehen.Für die geplante Bebauungmit9 unterschiedlichen Wohngebäudenorientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den in den benachbarten Baugebieten vorhandenen Gebäuden (dichte und hohe Bebauung). Es wird festgelegt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Höhe der baulichen Anlagen und der Größe der überbaubaren Grundstücks- fläche. Die Obergrenzen des§ 17 BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet werden im Hinblick auf dieGrund- undGeschossflächenzahl teilweise (bei derdrei- undviergeschossigen Bebauung) überschritten. Die teilweise Überschreitung dieser Obergrenzen ist aus besonderen städte- baulichen Gründen erforderlich: Der der Planung zugrunde liegende städtebauliche Entwurf ist Ergebnis einer mit allen Projektbeteiligten und interessierten Bürgern aus dem Stadtteil durchgeführten Planungswerkstatt, die im Rahmen eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens von einer qualifizierten Jury als beste Lösung für dieses Gebiet ausgewählt wurde. Dabei wird ein modellhaftesMehrgenerationen- Wohnen unter Einbeziehung von Bürger-Baugruppen angestrebt. Durch die verdichtete Bauweise wird flächensparend mit Grund und Boden umgegangen und die Innenentwicklung im zentralen Bereich von Grünwinkel weitergeführt. Die in der Umgebung vorhandenen, teilweise ebenso hohen Bebauungsdichten mit ähnlichen Gebäudestrukturen und Gebäudehöhen (insbesondere entlang der Raumkanten von Zeppelin- und Durmersheimer Straße) sollen fortgeführt werden.Das Eckgebäudean der Zeppelin- /Durmersheimer Straßebetont dabei durch eine viergeschossige Bauweise diese neue Raumkante.Dadurch erhältdas gegenüber liegende Ortszentrum von Grünwinkel ein angemessenes Pendant.Gleichzeitig bietet das angren- zende Albgrün als großzügiger Freiraum einen entsprechenden Ausgleich. Durch Festsetzungen wie die Begrünung aller Gebäude- und Tiefgaragendä- cher(teilweise sogar intensiv), sowie des gesamten Innenbereiches (mit Aus- nahme der notwendigen Erschließungsflächen) und den Ausschluss von wei- teren Nebenanlagen (außerhalb der Baubereiche) können die o.g. Über- schreitungen weitgehend ausgeglichen werden. Dadurch werden die allge- meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherge- stellt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürf- nisse des Verkehrs befriedigt. Eine Überschreitung der zulässigen Obergrenze bis zu einer GRZ von 0,85 wirdnurim WA 2 und WA 3ausschließlich für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, also durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten, zugelassen. Eine solche Über- schreitung kann nach § 19 Abs. 4 BauNVOin Teilbereichenzugelassen wer- den, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und nachteilige Auswirkun- gen vermieden werden. Dies ist der Fall, da die Tiefgaragen mit einer intensi- BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -8- ven Begrünung versehen werden.Die Verlegung der Stellplätze unter die Ge- ländeoberfläche sichert zudem einen autofreien, begrünten Hofbereich und ermöglicht damit gute Wohnverhältnisse. 4.3.Erschließung 4.3.1Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet ist durch eine Bushaltestelle in der Durmersheimer Straße und eine Straßenbahnhaltestelle in der Eckenerstraße an den öffentlichen Perso- nennahverkehr angeschlossen. 4.3.2Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist durch die umgebenden Straßen erschlossen.Dieinnere verkehrliche Erschließung wird von der Zeppelinstraßeausüber den bereits vorhandenen Erschließungswegbiszum Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr bzw. zum Gebäude Zeppelinstraße 54erfolgen. Aufgrund der neuen Bebau- ung muss dieser Weg umgebaut werden. Er wird zukünftig alsVerkehrsfläche besondererZweckbestimmung„Gemischte Verkehrsfläche“(Verkehrsfläche ohne Separationsprinzip)umgestaltet. 4.3.3Ruhender Verkehr Die notwendigen Stellplätzefür die Neubebauungwerden inTiefgaragen un- tergebracht, deren Zufahrten von der Zeppelinstraße,der Durmersheimer Straßeundder Robert-Blum-Straßeaus erfolgen.Öffentliche Parkplätze wer- den ebenerdig an der Zeppelinstraße und Auf den Eiswiesen angeordnet.Die Stellplätze für Feuerwehr und Kindergarten sind direkt über den Erschlie- ßungsstichweg anfahrbar.Bei Bedarfkönnen die Stellplätze für dieEinsatz- fahrzeuge der Feuerwehrmittels umlegbarer Pfosten abgesperrt werden. 4.3.4Geh- und Radwege Durch das Plangebiet wird eine fußläufige Verbindung von derZeppelinstraße über das nördlich angrenzende Wohngebiet bis zum Weg am Friedhof geführt. EntlangderZeppelin-und Durmersheimer Straße verlaufen Geh- und Rad- wege. 4.3.5Ver- und Entsorgung DieneueBebauungunmittelbarentlang der Durmersheimer und der Zeppelin- straßeistmit Strom, Wasser undab 2014 mit Fernwärmeerschlossen. Von dieser Bebauung aus müssen die geplantendahinter liegenden Gebäude pri- vat erschlossen werden. Innerhalb des Plangebietes verläuft ein Kanal. Alle Gebäudeteile, welchewe- niger als 6,00 m an den Kanal heranreichen, müssen soweit unter die Kanal- sohle gegründet werden, dass eine spätere Kanalauswechslung ohne Stand- sicherheitsprobleme für das Gebäude erfolgen kann. Der geplante Weg über dem Kanal ist von sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen freizuhalten. Eine Querung der Kanaltrasse mitprivatenVersorgungsleitungenist nach Abspra- che mit der Stadt möglich. BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -9- Abfallbehältersindin den Gebäuden bzw. innerhalb der überbaubaren Flä- chen und auf den im Bebauungsplan dafür vorgesehenen Flächen unterzu- bringen. Für Kindergarten, Feuerwehr und Gebäude Zeppelinstr. 54 dient am jeweiligen Abholtag der ausgewiesene Bereitstellungsplatz an der Zeppelin- straße. Für die Gebäude Auf den Eiswiesen 1-9 (die Verpflichtung basiert auf der Festsetzunggemäß Bebauungsplan Nr. 756)und die rückwärtige Neube- bauung dient der Bereitstellungsplatz an der Durmersheimer Straße / Auf den Eiswiesen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern möglich, zur Versickerung gebracht werden. 4.4Gestaltung Die im Planungskonzept dargelegten Ziele werden über Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen geregelt. Diese beziehen sich vor allem auf die Fassadengliederung mit Sockelzone, das Dach und die Werbe- anlagen. Das bestehende Bild der offenen Bauweise mit Sichtbeziehung bis zur Albwird innerhalb des Plangebietes in unterschiedlicher Weise fortgeführt. Um bei den großenteils gemeinschaftlich genutzten Freianlagen und Erschlie- ßungsbereichen ein zusammenhängendes und qualitätsvolles Erscheinungs- bild zu erreichen,sindgestalterische Vorgabenin den Textfestsetzungen auf- genommenworden. Aufgrund der Nachverdichtung und desdabei gewünschten offenen Charak- ters des Innenraumes sindNebenanlagenaußerhalb der Baubereiche nicht zugelassen; ausgenommen hiervonsinddieim zeichnerischen Teilhierfür ausgewiesenen Bereiche. DieVorgartenzone entlang der Zeppelinstraße erfährt eine Betonung durch eine durchgehende Baumreihe entlang der Straße. Fassaden sind nach einem abgestimmten Konzept zu gliedern und farblich zu gestalten. Alle Dächersollen extensivbegrünt werden. Werbeanlagen sind aus gestalterischen Gründen, aus Gründen des Denkmal- schutzes und wegen des Schutzes der durch Kindergarten und Freizeitnutzun- gen geprägten Umgebung bestimmten Einschränkungen unterworfen. 4.5Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz Das Gebiet liegt im Zentrum von Grünwinkel und ist entlang der Zeppelin- und derDurmersheimer Straße weitgehendversiegelt. Im Innenbereich des Ge- bietes liegen Gartenflächen mit Gehölz- und Baumbestand. Diese naturräum- lichen Gegebenheiten werden zwar durch die geplanteNachverdichtung ver- ändert, jedoch wird durch die verbesserteGrüngestaltung, die intensive Be- grünung der Tiefgaragen und die Dachbegrünungenein Ausgleich geschaffen. Aufgrund der artenschutzrechtlichenPrüfungwurde festgestellt, dass beson- ders geschützte Arten am Standort nicht auftreten. Für vorkommende Vogel- arten besteht keine Gefahr der erheblichen Störung, die den Erhaltungszu- stand der lokalen Population beeinträchtigten würde. Für die möglichen Vor- BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -10- kommen der Zauneidechse gilt entsprechendes.Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf streng oder besonders geschützte Arten sind deshalb nicht vorzu- sehen. 4.5.1Grünplanung, Pflanzungen Der westliche Teil des Plangebiets(WA 1-3)ist durch fingerförmige private und öffentliche Grünflächen gegliedert. Die Gebäudestellung im Innern des Quartiers ermöglicht für die Bebauung entlang der Durmersheimer Straße den Sichtbezug zum Albgrün. Im Norden des Plangebiets wird das Albgrün in das Quartier hineingeführt. Derwestliche Teil soll als Anbindung an den Natur- raum des Albgrünsals öffentliche Grünflächeerhalten bleiben. Der östliche Teil wird in private Grünfläche umgewandelt. Im Süden wird die Anbindung an das Albgrün durch eine neue straßenbegleitende Baumreihe stärker betont. Den Gebäuden sind jeweils privat und gemeinschaftlich genutzte Gärten und Freiflächen zugeordnet, die auch die jeweiligen nach Landesbauordnung er- forderlichen Kinderspielplätze aufnehmen können. Der gesamte Innenbereich ist barrierefrei erreichbar und bietet für alle Altersgruppen Bereiche mit Auf- enthaltsqualität. Die Bäume im Bereich des Feuerwehr- und des Kindergartengrundstückes bleiben erhalten. Der östliche Teil des Plangebiets(WA 4)ist im Bestand durch zeilenförmige Bebauungen mit einem begrünten Innenhof geprägt. Die neue Bebauung schafftmit ihren unterschiedlich angelegtenGarten- und Grünbereicheneinen Hofcharakter. Die markante Baumgruppe im Innern bleibt erhalten.Die Bäume im Süden werden durch Neuanpflanzungenentlang der Grundstücksgrenze ersetzt. Dabei sind zu den vorhandenen Leitungen im Gehweg entsprechende Abstände einzuhalten.Die Baumreihe im Osten wird in Abhängigkeit von der baulichen Ausführung der neuen Gebäude gegebenenfalls durch Neupflan- zungen ersetzt. 4.5.2Eingriff in Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen Aufgrund der Vornutzungim Plangebiet findet kein Eingriff im Sinne der Ein- griffsdefinition nach BauGB statt.Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§13a, Abs. 2 Ziff. 4 BauGB).Daher sindkeine Ausgleichmaßnah- men erforderlich. Für dieim Plangebietentfallenden Bäume wird durch die Festsetzung von BaumneupflanzungenteilweiseErsatz geschaffen. Die Versiegelung und der Wegfall von Grünflächen werden durch dieteilweiseintensive Begrünung der Tiefgaragen, durch die Ausweisung privater Grünflächen und die extensive Begrünung der Dachflächen kompensiert. Die Dachbegrünung steht der Er- richtung von Solar- oder Photovoltaikanlagen nicht im Wege. 4.6Belastungen Das Planungsgebiet ist durch Straßenverkehrslärm derDurmersheimer und der Zeppelinstraße vorbelastet. Die Gebäudelärmkartierung auf der Grundlage BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -11- der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, ordnet das Planungsgebiet dem Belastungsbereich 65-70 dB(A) tags, zu. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der dicht bebauten und beengten räumlichen Situationausscheiden, werden geeignete Schutzmaßnahmenan den Gebäuden (passiver Schall- schutz)erforderlich. 5.Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine förmliche Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Dabei bleibt anzu- merken, dass ein auszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft nicht stattfindet. Zwar wird eine erweiterte rückwärtige Wohnbebauung ermöglicht und dadurch der Versiegelungsgraderhöht, dafürwerden jedoch Festsetzun- gen zum Ausgleich getroffen. 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: -Durchgängig barrierefreies Bauen im Bereich der Wohnungen, der Frei- anlagen, der Verkehrs- und Erschließungsflächen. -Breite Differenzierung des Wohnungsangebotsmit barrierefreien, roll- stuhlgerechten und barrierearmen Wohnungen, mit kostengünstigen Woh- nungen für die ganze Palette unterschiedlicher Lebensformen (Singles, Al- leinerziehende,Familien mit und ohne Kinder), sowie Gruppenwohnungen (z. B. für die Integration einer betreuten Wohngruppe Behinderter oder einer Pflege-Wohngemeinschaft). -Integration von Gemeinschaftseinrichtungen in einem Teilbereich von ca. 4- 5 % der Wohnfläche, als Gemeinschaftseigentum und in Verwaltung aller Projektgruppen(z. B. großer Gemeinschaftsraum, Büro der Bürgerge- meinschaften, Besprechungsraum,Lagerraum,Gästewohnungen oder- zimmer etc.). -Integration von sozialer Infrastruktur, wohnnahen Dienstleistungen und Gewerbe, sowie wohnfreundlichem Gewerbe,beispielhaft: Pflege- Wohngemeinschaft, Büros für Selbstständige (z.B. Wohnen und Arbeiten, Atelierwohnungen), Gesundheitseinrichtungen, Bewohnercafé, Bürgertreff bis zur Nachbarschaftshilfe. -ZurIntegration in die urbane Nachbarschaftwird sich das Angebot ausdrücklich auch an diese richten und in das gesamte Stadtquartier ausstrahlen. 6.2Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Volkswoh- nung GmbHhat im Rahmen ihres Wohnungsbestandes eine verträgliche Um- siedlung aus dem Altbestand an derWestseite derDurmersheimer Straße Zug BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -12- um Zug durchgeführt und beabsichtigt dies auch für die Bebauungauf der Ostseite der Durmersheimer Straße zu einem späteren Zeitpunkt. 7.Statistik 7.1Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca.1,29ha58,64% Baugrundstücke für Gemeinbedarfca.0,31ha14,27% Öffentliche Grünflächeca.0,08ha3,59% Verkehrsflächenca.0,52ha23,50% Gesamtca.2,20ha100,00% 7.2Geplante Bebauung AnzahlWohneinheitenBruttogeschossfläche m² Einzelhäuser89.699 Blockrandbebauung1374.800 Gesamt914.499 7.3Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.2,2ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,77ha35,00% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Flächeca.1,56ha70,91% Hinweise: -In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Zu- fahrten vorgeschrieben. -In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung fürdie Neubebauung mitca. 4508 m²Dachflächenvorgeschrieben. -Ca. 8715 m² der versiegelten Fläche resultieren aus den zulässigen Tiefgaragen, dieteilweise(ca. 4147 m²)nicht überbautsind. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -13- 8.Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren ge- mäß Baugesetzbuch erforderlich. 9.Kosten (überschlägig) 9.1Kosten zu Lasten derStadt W egeverbindung zw.Stichstr.u. Auf den Eiswiesenca.10.000 Um bau der Stichstraßeca.50.000 Um bau W eg zw. W inkelried- u. Durm ersheim er Strca.25.000 Parkplätze Auf den Eiswiesenca.15.000 Parkplätze, Geh-u. Radweg Zeppelinstraßeca.45.000 Beleuchtungca.15.000 Um bau Platz Ecke Zeppelin-/Durm ersheim er Str.ca.30.000 Abbau und Neubau der Brunnenanlage Krähenbrunnenca.40.000 Abbau und Neubau der Notbrunnenanlageca.50.000 Baum anpflanzungenca.36.000 Gesam tca.316.000 9.2Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Strom- und Fernwärmeversorgung werden über Beiträge und Gebühren finanziert. 10.Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berück- sichtigen. Karlsruhe,20.05.2010 Fassung vom29.09.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -14- B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisa- tion ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer- den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.Eine Versi- ckerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notent- lastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Ab- fluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versicke- rungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen.Ergänzend kann das auf Dach- flächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versicke- rungsmulde erfolgen.Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasser- versorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der all- BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -15- gemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zister- nen muss beim Gesundheitsamt angezeigtwerden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszu- schließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Nieder- schlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchläs- sig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, be- grünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flä- chenversiegelung verzichtet werden. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26– Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131Karlsruhe, zu melden.Im Übrigen richten sich die zu er- greifenden Maßnahmen nach der Altlastenerkundung und dem Aushub- und Verwertungskonzept, das von der GHJIngenieurgesellschaft für Geo- und Umwelttechnik mbH & Co KGim Auftrag der Stadt Karlsruhe erstellt wurde. 7.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von BPL Nördl.Zeppelistr.Fassung:29.09.2011 -16- Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Boden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §39 LBO). 10.Umweltvorsorge, Klimaschutz Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11.Begrünungsplan Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Es wird empfohlen, die- senvorab mit dem Gartenbauamt abzustimmen. 12.Artenempfehlungen für Bäume und Pflanzgut Die öffentlichen Bäume werden als Hochstamm, Baumschulhandelsware nach BdB, mit einem Stammumfang von mind. 18/20 cm gepflanzt. Für private Bäume an öffentlich genutztenBereichen soll dieselbe Pflanzgröße und Qua- lität verwendet werden. Bei Neuanpflanzungen sollte zertifiziertes Pflanzgut aus dem Herkunftsgebiet 6 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Stand- ortes (Gestadekante Alb) verwendet werden. Bei Ansaaten sollte eine speziell zusammengestellte Saatgutmischung autochthoner Arten des Naturraumes unter Berücksichtigung des Standortes verwendet werden. Dies gilt auch für die Dachbegrünungen. 13.Artenschutz Fällungen und Rodungen sollten möglichst in der Zeit zwischen dem 01.10. bis 28.02. bzw. außerhalb der Brut- und Setzzeit vorgenommen werden. Auf gärtnerisch unterhaltenen und regelmäßig gepflegten Flächen sind Baumfäl- lungen auch außerhalb der Fällzeit möglich, wenn sichergestellt ist, dassvon der Fällung keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere be- troffen sind. Bäume und Sträucher sind vor der Fällung daraufhin zu untersu- chen. Sollten artenschutzrechtlich relevante Feststellungen gemacht werden, muss das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan„Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün“ Karlsruhe-Grünwinkel Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften -Entwurf- BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -2- Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................3 1.Baugebiete................................................................................................3 1.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................3 1.2Stellplätze und Tiefgaragen.......................................................................3 1.3Nebenanlagen...........................................................................................4 1.4Befestigung von Grundstücksflächen........................................................4 2.Maß der baulichen Nutzung.......................................................................4 3.Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche..............................................4 3.1Bauweise...................................................................................................4 3.2Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen...........4 4.Begrünungen, Pflanzgebote und Pflanzerhaltung.....................................5 4.1Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen...........................................................................................5 4.2Dachbegrünung.........................................................................................5 5.Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen.........................................5 6.Leitungsrechte...........................................................................................5 7.Passiver Schallschutz................................................................................5 II.ÖrtlicheBauvorschriften.........................................................................7 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................7 1.1Dächer.......................................................................................................7 1.2Fassaden...................................................................................................7 2.Werbeanlagen und Automaten..................................................................7 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen.........................................................8 3.1Vorgärten...................................................................................................8 3.2Einfriedigungen..........................................................................................8 3.3Abfallbehälterstandplätze..........................................................................8 3.4Stellplätze..................................................................................................8 3.5Tiefgaragenzufahrten, Feuerwehrwege.....................................................8 4.Außenantennen.........................................................................................8 5.Niederspannungsfreileitungen...................................................................8 6.Niederschlagswasser.................................................................................9 III.Sonstige Festsetzungen.......................................................................10 Verfahrensvermerke / Ausfertigung..........................................................................11 BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -3- Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom31.07.2009 (BGBl: I S.2585) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). -Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617),zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009, (GBl. S.615) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Baugebiete 1.1Art der baulichen Nutzung AllgemeinesWohngebiet § 4 BauGB (WA 1- 4) Zulässig sind -Wohngebäude, -die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften, -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden -Betriebe des Beherbergungsgewerbes, -nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe. Nicht zulässig sind -Gartenbaubetriebe, -Tankstellen. Fläche fürden Gemeinbedarf Zulässig sind -Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke -Anlagen fürdieFeuerwehr. 1.2Stellplätze undTiefgaragen Es sind nurStellplätzeundTiefgaragen auf denim zeichnerischen Teilhierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. DieDächer derTiefgaragen sind gemäß Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften zu begrünen. BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -4- 1.3Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (z.B. Pergolen,Terrassen,Ter- rassenüberdachungen, Geschirrhütten, Abfallbehälterstandplätze, überdachte Fahrradabstellplätze) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und an den hierfür gekennzeichneten Stellen zulässig. Sie sind gemäß Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften zu begrünen. Terrassensindnur nach folgender Maßgabe zulässig:maximal3,00 m Tiefe ab der Außenwandkante des jeweiligen Gebäudes, bis zu einer Größe von maximal 15 m² und auf maximal der Hälfte der Gebäudelänge. 1.4Befestigung von Grundstücksflächen Flächige Befestigungen der Grundstücke– Hauszugänge ausgenommen– sind wasserdurchlässig auszuführen. 2.Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil ausge- wiesenen Baulinien, Baugrenzen und die Wandhöhe festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffent- lichen Gehwegs (Erschließungsstraße, Wohnweg) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der OberkanteDachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweili- gen Gebäudemitte gemessen. Baurechtlich erforderliche Geländer und Brüstungen sind auf die festgesetzte Wandhöhe nicht anzurechnen. Sie dürfen maximal 1,00 m hoch sein. Im WA 2 und WA 3 isteine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgara- gen und ihre Zufahrten), zulässig. 3.Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1Bauweise Es gilt dieoffeneund die geschlosseneBauweise gemäßden zeichnerischen Festsetzungen. 3.2Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen Die Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet WA dürfenmaximalaufder Hälf- te der Gebäudelänge ausschließlich mit Balkonen bis auf eine Tiefe von 0,60 m überschritten werden. Überschreitungen der Baulinie sind nicht zuläs- sig. BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -5- 4.Begrünungen, Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 4.1Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen An den im Bebauungsplanim zeichnerischen Teilgekennzeichneten Stand- orten sindstandortgerechte, mindestens mittelkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten.Innerhalb einer Baumreihe und Baumgruppe muss die Baumart einheitlich sein.Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrasse, Grenzver- änderung, Platzgestaltung) als Ausnahme zugelassen werden. Alle Bäume sindinBaumscheiben/Vegetationsflächen von mindestens6 m² Größe zu pflanzen. Die den Gebäuden zugeordneten, privatenGrünflächen sind mit Ausnahme von Kinderspielplätzen und den zulässigen Terrassen als Vegetationsfläche anzulegen und zu mindestens 1/4 mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Tiefgaragen sind entsprechend Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften zu be- grünen. Die im Bebauungsplanmit„Baumerhalt“ dargestellten Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu erset- zen. Dies gilt auch für die neu zu pflanzendenBäume und Sträucher. Für alle Flächen gilt: Sie sind als Grünflächen / Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche ist nicht zulässig mit Ausnahme der zulässigen Terrassen, siehe Ziffer 1.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 4.2Dachbegrünung Alle Dächer sind extensiv zu begrünen. Der Schichtaufbaudafürbeträgt10 cm über der Drainschicht. Zur Einsaat ist eine Gras-/Kräutermischung zu ver- wenden. 5.Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur zum Angleichendes Grundstücks an das Straßenniveauund innerhalb der Baubereichezulässig. Der Innen- raumdes Plangebietes zwischen der Zeppelinstraße und Auf den Eiswiesen darf nicht höher als 115,40 m üNN liegen und muss barrierefrei zugänglich sein. Dabei sind die notwendigen Erdaufbauhöhen für die Begrünung der Tief- garagenzu beachten. Auf Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften wird verwie- sen. 6.Leitungsrechte Die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind von jeglicher baulichen Nut- zung und Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. 7.Passiver Schallschutz Die unmittelbar an der Durmersheimer Straße und der Zeppelinstraße befind- lichen Gebäude sind Tagesbelastungen bis 70 dB(A) ausgesetzt. Für Außen- BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -6- bauteile dieser Wohngebäude ist ausreichender Schallschutz nach DIN 4109 durch passive Maßnahmen sicherzustellen. Für Wohnräume ist hier ein be- wertetes resultierendes Schalldämm-Maß von 40 dB erforderlich (Lärmpegel- bereich IV, DIN 4109). Im Gesamtgebiet ist durch Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen oder durch ein geeignetes Lüftungskonzept ein ausreichender Mindestluft- wechsel auch bei geschlossenen Fenstern für zum Schlafen genutzte Aufent- haltsräume (Schlafräume, Kinderzimmer) nachzuweisen. BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -7- II.Örtliche Bauvorschriften 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1Dächer Hinsichtlich der Dachform und Dachbegrünung gelten die Festsetzungen (zeichnerische und textliche) des Bebauungsplanes. Notwendige technischeAufbauten (z. B.Solaranlagen, Technikanlage für den Aufzug) sind auf den Dächern imAbstand vonmindestens 2,00 mab der Au- ßenwandkante zulässig. Sonstige Aufbauten sind unzulässig. Solar-und Foto- voltaikanlagen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass die Dachbegrü- nung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Gründächervon Tiefgaragen: Im gesamten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgaragendächer, die nicht überbaut bzw. fürnotwendigeErschließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 1/4 dieser Flächenist mitBäumen undSträuchern, die restlichen mit Rasen, Stauden und Bodendeckern zu begrünen. Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festge- setzt: -für Rasen, Stauden, Bodendecker50 cm -für Sträucherund kleinkronige Bäume70 cm Hinzu kommt die notwendige Aufbauhöhe für die Drainschicht.Bei Verwen- dung von Dachbegrünungssystemen reduzieren sich die Aufbauhöhen. Nebenanlagen sind mit einer extensiven Dachbegrünunggemäß Ziffer 4.2 der planungsrechtlichen Festsetzungenzu versehen. 1.2Fassaden Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude un- zulässig. Fassaden mit grellen Farben sind unzulässig. Der Putzfarbton muss einen Hellbezugswert zwischen 50% und 100% haben. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Balkone sind auf maximal der Hälfte der jeweiligen Gebäudelänge zulässig bis zu einer Tiefe von max.0,60 m ab der Baugrenze. Siehe auch Ziffer 3.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 2.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind sowohl im Allgemeinen Wohngebiet als auch im Bau- grundstück für Gemeinbedarf nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erd- geschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Grö- ßen zulässig. -Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -8- Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nichtin der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Bau- linie liegen. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen als Ve- getationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 3.2Einfriedigungen Einfriedigungen sindnur als standortgerechte Hecken aus laubabwerfenden Gehölzen bis maximal 1,20m Höhe zulässig mit Ausnahme des Bereiches für den Kindergarten. Dort sind Einfriedigungen mit einem Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig, der mit einer Hecke in gleicher Höhe einzugrünen ist. 3.3Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind mit einem Sichtschutz zu versehen oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen.Sie sind mit He- cken oder Rankpflanzen zu begrünen.Siehe auch Ziffer 1.3 der Planungs- rechtlichen Festsetzungen. 3.4Stellplätze Die oberirdisch festgesetztenStellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Bodenbelag herzustellen. 3.5Tiefgaragenzufahrten, Feuerwehrwege Tiefgaragenzufahrten sind nur an den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Stellen zulässig. Feuerwehrwege sind mit Schotterrasenoder mitsonstigenwasserdurchlässi- gen Materialienzu befestigen. 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -9- 6.Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. §55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich– über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Der Bereich der Versickerungsmulden muss frei sein von anthropogenen Auf- füllungen. Diese sind vor Anlage der Versickerungsmulden auszutauschen. Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisenund sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Verei- nigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstü- cke ist wasserdurchlässig auszuführen. BPL Nördl.Zeppelinstr.Fassung:29.09.2011 -10- III.Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 172 „Durmersheimer, Appenmühl- und Blohnstraße“, in Kraft getreten am29.08.1927, Nr.365„Am Westbahnhof Teil I“, in Kraft ge- treten am 29.05.1970 und Nr. 756„Durmersheimer Straße südlich des Fried- hofs“, in Kraft getreten am 25.06.2004werden in den Teilbereichen aufgeho- ben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe,20.05.2010 Fassung vom29.09.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGBam 21.01.2010 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,§ 74 Abs. 7 LBOam 26.07.2011 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBOvom 15.08.bis22.09.2011 Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und§ 74 Abs. 7 LBOam ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vor- stehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausge- fertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachungam.................. Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO)ab....................
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Extrahierter Text
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