Trägerschaftsvereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe, dem Landkreis Karlsruhe und dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Karlsruhe e. V. über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle Karlsruhe

Vorlage: 28570
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.01.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 13.12.2011

    TOP: 18

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Trägerschaftsvereinbarung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.12.2011 935 18 öffentlich Dez. 5 Trägerschaftsvereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe, dem Landkreis Karlsruhe und dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Karlsruhe e. V. über die Errichtung und den Be- trieb der Integrierten Leitstelle Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 21.10.2011 3 vorberaten, Ausschuss empfiehlt einstimmig Zustimmung Hauptausschuss 06.12.2011 14 Gemeinderat 13.12.2011 18 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtung und Hauptausschuss - den als Anlage 1 angeschlossenen Entwurf der Trägerschaftsverein- barung zwischen der Stadt Karlsruhe, dem Landkreis Karlsruhe und dem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes und beauftragt den Oberbürgermeister zum Abschluss der Ver- einbarung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Begründung: Allgemeines Seit mehr als 10 Jahren ist die Stadtverwaltung gemeinsam mit dem Landkreis Karlsruhe bemüht, mit dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Karlsruhe als Träger der Rettungs- leitstelle gem. Landesrettungsdienstgesetz eine Integrierte Leitstelle für Rettungsdienst, Feuerwehr und Katastrophenschutz einzurichten und zu betreiben. Dies geschieht vor allem, um den Bürgerinnen und Bürgern einen einheitlichen Ansprechpartner in allen Belangen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr anzubieten, wie es seit vielen Jahrzehnten in den ande- ren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland selbstverständlich ist und sich bewährt hat. Bei Notfällen, in denen oft Sekunden über Leben und Tod entscheiden, müssen bis heute Hilfeersuchen an eine andere Leitstelle weitervermittelt werden. Dabei traten und tre- ten auch heute noch vermeidbare Verzögerungen auf. Dies hat auch der Landesgesetzgeber erkannt und mit Änderung des Landesrettungsdienst- gesetzes und des Feuerwehrgesetzes im Jahr 2010 die Integrierte Leitstelle zum Regelfall erklärt und den Aufgabenträgern, also Stadt- und Landkreis Karlsruhe sowie dem DRK, eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 04.05.2010 bereits die Rahmenvereinbarung genehmigt und die Branddirektion ermächtigt, die weiteren Schritte zur Errichtung und zum Betrieb einer Integrierten Leitstelle einzuleiten. Daraufhin wurden weitere Verhandlungen zwischen der Stadt, dem Landkreis und dem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes geführt. Der vorliegende Entwurf der Trägerschaftsvereinbarung ist das Ergebnis der Ab- stimmungen zwischen den Vertragsparteien. Rechtsform Die Trägerschaftsvereinbarung wird in der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 54 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) geschlossen. Danach kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit einem öffentlich- rechtlichen Vertrag begründet werden, wenn Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Das ist hier der Fall. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Aufgabenübernahme und -verantwortung Die Vertragsparteien bleiben Träger ihrer gesetzlich bestimmten Aufgaben nach dem Feu- erwehr-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstgesetz und sind für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung weiterhin selbst verantwortlich. Personal Die Integrierte Leitstelle wird von feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Stadt- und Landkreises und von Beschäftigten des DRK besetzt. Diese bleiben Beschäftigte bzw. Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Anstellungskörperschaft. Die zeitanteilige Per- sonalbesetzung folgt der Aufteilung DRK : Stadt : Landkreis: 50 % : 25 % : 25 %. Standort und Gebäude Die Leitstelle wird als erster Bauabschnitt auf dem Gelände der neuen Hauptfeuerwache Karlsruhe an der Wolfartsweierer Straße errichtet. Finanzierung Die Stadt Karlsruhe ist gesetzlich verpflichtet, eine Leitstelle für Feuerwehr und Katastro- phenschutz zu errichten, ständig betriebsbereit zu halten und die Kosten dafür zu tragen. Das Gleiche gilt für den Landkreis Karlsruhe. Gebäudekosten: Die Stadt Karlsruhe trägt die Kosten für die Errichtung des Gebäudes und seine wesentli- chen Bestandteile (z. B. Notstromversorgung) und bleibt die alleinige Eigentümerin an Grundstück und Gebäude. Es besteht die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, die Baukosten über die Abschreibung in angemessener Weise in gegenüber Dritten kalkulierten Leitstel- lenentgelten geltend zu machen. So können die Gebäudekosten z. B. in dem vom DRK ge- genüber den Kostenträgern (Krankenkassen) abgerechneten Leitstellenentgelt anteilig in angemessenem Umfang Berücksichtigung finden. Die Höhe wird ein Verhandlungsergebnis mit den Kostenträgern sein und ist noch nicht definierbar. Betriebskosten: Für den gemeinsamen Regelbetrieb der Leitstelle werden die Kosten, einschließlich der Technik- und Raum-Kosten, im Verhältnis 50 : 25 : 25 (DRK : Stadt : Landkreis) zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt. Diese Aufteilung ergibt sich aus den sehr unterschiedlichen Fallzahlen der Inanspruchnahme der Leitstelle. Während voraussichtlich etwa 100 000 Ret- tungsdiensteinsätze disponiert werden, fallen etwa 8 000 Feuerwehreinsätze an, die aller- dings deutlich zeitintensiver sind als die Rettungsdiensteinsätze. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Darüber hinaus gibt es Kostenelemente, die der jeweilige Träger alleine zu 100 % trägt. So z. B. trägt die Stadt die anteiligen Kosten für alle nur durch die Stadt genutzten Räume, wie die Räume für Führungs- und Verwaltungsstab und für die nur durch die Stadt genutzte Technik. Das Gleiche gilt für das DRK und den Landkreis. Weiterhin gibt es Kostenelemente, die von Landkreis und Stadt gemeinsam zu je 50 % ge- tragen werden. Dies sind vor allem Kosten des Katastrophenschutzes und der reinen Feu- erwehr-Angelegenheiten (z. B. Technik, die nur für die Feuerwehr und nicht für den Ret- tungsdienst genutzt werden). Die prinzipielle Kostenaufteilung ist in folgender Abbildung nicht maßstäblich schematisch zusammengefasst: Wirtschaftsführung Die Wirtschaftsführung des laufenden Leitstellenbetriebs obliegt der Stadt. Die Stadt erstellt bis zum 30. Juni eines Jahres den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäfts- jahr und stellt die von den Trägern zu übernehmenden Kostenanteile fest. Lenkungsausschuss Für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der aus je zwei Mitgliedern der Vertragsparteien gebildet wird; jedoch ist die Stimmenvertei- lung zwischen DRK und den Gebietskörperschaften hälftig. Da Entscheidungen nur einver- Gesamtkosten der Integrierten Leitstelle 50 % DRK durch die Krankenkassen 25 % Stadt 25 % Landkreis Regelbetrieb Integrierte Leistelle 50 % Stadt 50 % Landkreis 100 % DRK 100 % Landkreis 100 % Stadt Sonder- aufgaben Feuerwehr & KatS Eigene Auf- gaben der Träger Ergänzende Erläuterungen Seite 5 nehmlich möglich sind, ist ein Schlichtungsverfahren unter Einbeziehung des Regierungs- präsidiums und des DRK-Landesverbandes vorgesehen. Leitstellenleitung Die Leitstellenleitung besteht aus einem Leiter/einer Leiterin sowie zwei Vertre- tern/Vertreterinnen. Dem DRK steht das Vorschlagsrecht für den Leiter oder die Leiterin der Leitstelle zu. Der Lenkungsausschuss entscheidet darüber. Rechtsaufsicht Mit dem Wechsel des Rettungsdienst-Leitstellenstandorts vom Landkreis (Bruchsal) in die Stadt Karlsruhe geht auch die Rechtsaufsicht über den bodengebundenen Rettungsdienst auf die Stadt über. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Hauptausschuss - die Trägerschaftsvereinbarung über Errichtung und Betrieb einer Integrierten Leitstelle (Anlage 1) und beauftragt den Oberbürgermeister zum Abschluss der Vereinbarung. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 2. Dezember 2011

  • Anlage Vereinbarung
    Extrahierter Text

    Trägerschaftsvereinbarung über den Betrieb einer Integrierten Leitstelle (ILS) für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Rettungsdienstbereich Karlsruhe sowie in Stadt- und Landkreis Karlsruhe zwischen 1. Stadt Karlsruhe – vertreten durch den Oberbürgermeister Heinz Fenrich – folgend Stadt 2. Landkreis Karlsruhe – vertreten durch den Landrat Dr. Christoph Schnaudigel – folgend Landkreis 3. Deutsches Rotes Kreuz – Kreisverband Karlsruhe e. V. – vertreten durch den 1. Vorsitzenden Kurt Bickel – folgend DRK gemeinsam folgend „Träger der ILS“ oder „Träger“ genannt Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 2 von 10 Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. 2010, 333), i. V. mit § 54 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in der Fassung vom 14.08.2009 (GBl. S. 2827) sowie § 6 Abs. 1 Satz 4 Rettungsdienstgesetz (RDG) in der Fassung vom 8. Februar 2010 (GBl. 2010, 285) und dem Rettungsdienst- plan 2000 Baden-Württemberg vom März 2001, sowie unter Berücksichtigung der die Kosten und Wirtschaftlichkeit betreffenden Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1622) vereinbaren die Träger das Folgende: Vorbemerkung Stadt- und Landkreis Karlsruhe betreiben seit 1999 im Gebäude des Landratsamtes Karlsruhe (Beiertheimer Allee 2), eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle. Das DRK betreibt eine Rettungsleitstelle für den Rettungsdienstbereich Karlsruhe in Bruchsal (Am Mantel 3). Die Integrierte Leitstelle bietet der Bevölkerung unter der Notrufnummer 112 eine ein- heitliche Alarmierung in allen nicht-polizeilichen Notlagen und verbessert die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger im Stadt- und Landkreis. Auch die bundesweite Kranken- transportnummer 19222 (plus Vorwahl bei Handy) läuft auf der Integrierten Leitstelle auf. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass neben dem Betrieb der Integrierten Leitstelle keine weiteren Aufgaben der jeweils anderen Partei angestrebt bzw. über- nommen werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Träger errichten und betreiben in gemeinsamer Trägerschaft auf dem Gelände der Feuerwache der Stadt Karlsruhe (Neue Hauptfeuerwache) eine ständig besetzte Integrierte Leitstelle (im Folgenden: „ILS“) für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Karlsruhe und den Rettungsdienst im Stadt- und Landkreis Karlsruhe (Rettungsdienst- bereich Karlsruhe). (2) Die Träger bleiben jeweils Träger ihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 1 FwG und § 6 RDG und sind weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verant- wortlich. Die Träger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre jeweiligen ge- setzlichen und sonstigen fachlichen Aufgaben beim Betrieb der ILS erfüllt werden. (3) Die ILS trägt den Namen „Integrierte Leitstelle Karlsruhe“. (4) Stadt- und Landkreis haben das Recht, die ILS zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem LKatSG sowie für interne Zwecke, Informationen und Alarmierungen einzusetzen. Das DRK hat das Recht, die ILS zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung im Katastrophenschutz, für Krankentransporte, Hausnotrufe Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 3 von 10 und sonstige medizinische Angelegenheiten im engeren und weiteren Sinne (wie Ärzt- licher Bereitschaftsdienst) sowie für soziale Leistungen/Angebote einzusetzen. Alle Träger haben das Recht, die ILS bei sonstigen Schadenslagen und zu Übungszwe- cken – auch mit ehrenamtlichen Kräften – einzusetzen. § 2 Einrichtung der Leitstelle (1) Das neue Leitstellengebäude wird auf dem Gelände der Feuerwache Karlsruhe, (Neue Hauptfeuerwache), errichtet. Die Planung, die Ausschreibung und Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für das Gebäude und alle Einrichtungen mit Ausnahme der Leitrechnertechnik nach Abs. 2 werden von der Stadt vorbereitet und bedürfen der Zustimmung aller Träger. Der Vollzug der insoweit gefassten Beschlüsse nach Satz 2, die Bauaufsicht und die Abnahme sowie die finanzielle Abwicklung werden der Stadt übertragen. Sie wird die anderen Träger regelmäßig über den aktuellen Stand der Pla- nung und der Bauausführung informieren. Das Eigentum am Leitstellengebäude er- wirbt die Stadt als Grundstückseigentümerin. Ihr obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und das Grundstück. Aus Sicherheitsgründen wird die bisherige Rettungsleitstelle in Bruchsal als Redun- danz-Leitstelle weiter betrieben. Die anfallenden Kosten der Redundanz-Leitstelle sind Kosten der ILS. Einzelheiten klärt der Lenkungsausschuss. (2) In der ILS wird eine gemeinsame Leitrechnertechnik (Hard- und Software) einge- setzt. Es ist unter anderem zur Überprüfung der Hilfsfrist und anderem statistischen Datenmaterial sicherzustellen, dass die bisherige Leitstellensoftware des DRK weiter mit verwendet werden kann. Die Planung, die Ausschreibung und die Vergabe für die Leitstellenhard- und -software werden von einem von der Stadt beauftragten Fachpla- ner vorbereitet und bedürfen der Zustimmung aller Träger. Die weitere Durchführung bis zur Inbetriebnahme und die finanzielle Abwicklung obliegen der Stadt. (3) Sonstige Beschaffungen für die ILS erfolgen auf der Basis eines einvernehmlich zu erstellenden Pflichtenheftes unter Berücksichtigung der geltenden Ausstattungsrichtli- nien und Regeln der Technik. (4) Die gemeinsam beschafften technischen und sonstigen Einrichtungen gehen in gemeinschaftliches Eigentum der Träger über (§§ 741 ff BGB), soweit sie nicht wesent- licher Bestandteil des Leitstellengebäudes werden. Über die Beschaffung wird ein An- lagennachweis geführt, in dem die Finanzierungsanteile festgehalten werden. Im Falle einer Beendigung dieser Vereinbarung, des Ausscheidens eines Trägers oder einer Auflösung der Leitstelle ist der Anlagennachweis die Grundlage zur Festlegung des anteilig auszukehrenden Verkaufserlöses oder des Verkehrswertes der Einrichtungen. (6) Einrichtungsgegenstände, die die Träger in den Betrieb der ILS einbringen, verblei- ben in ihrem jeweiligen Eigentum. Sie können von allen Trägern kostenfrei genutzt werden. Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 4 von 10 (7) Zuschussanträge in dem Bereich der Feuerwehren bei übergeordneten Behörden zur Finanzierung der ILS werden von der Stadt Karlsruhe gestellt. Diese Zuschüsse kommen ausschließlich Stadt und Landkreis jeweils hälftig zu Gute. § 3 Aufgaben der Leitstelle (1) Die Aufgaben der Leitstelle ergeben sich aus § 4 Abs. 1 FwG und den zu seiner Umsetzung ergangenen und ergehenden Verordnungen und Erlassen sowie aus dem Baden-Württembergischen Rettungsdienstgesetz, dem Rettungsdienstplan und den hierauf basierenden Verordnungen und Anweisungen. (2) Die ILS nimmt zudem für die Feuerwehren des Stadt- und Landkreises und den Rettungsdienst die Fernmeldebetriebsleitung, insbesondere für die zugewiesenen Funkverkehrskreise, wahr. (3) Die ILS betreibt das vorhandene digitale Alarmierungssystem in Stadt- und Land- kreis, solange dieses für die Alarmierung der Feuerwehren und des Rettungsdienstes notwendig ist. (4) Zusätzliche Aufgaben, die über die in § 1 Abs. 4 genannten hinausgehen, können von der ILS übernommen werden, wenn hierfür ein kostendeckendes Entgelt erhoben wird. Die Einnahmen werden auf die Betriebskosten angerechnet. Über die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben entscheidet der Lenkungsausschuss. § 4 Betrieb der Leitstelle (1) Die Träger betreiben die ILS gemeinsam und tragen gemeinsam die organi- satorische Verantwortung für die Betriebssicherheit. Zur Betriebssicherheit gehören insbesondere die notwendigen Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung und Instand- setzung der technischen Einrichtungen. (2) Die Träger sind für ihren Zuständigkeitsbereich dafür verantwortlich, dass die ILS mit denjenigen Informationen und Unterlagen versorgt wird, die für einen reibungslosen und sachgerechten Betrieb erforderlich sind. (3) Die weiteren Einzelheiten des Betriebsablaufs werden in einer „Dienstanweisung für die ILS“ gemeinsam festgelegt. Die „Dienstanweisung für die ILS“ hat den Anforderun- gen des RDG, des FwG, des LKatSG und des nachgeordneten Regelwerks sowie den tarifrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen und kann durch Beschluss des Lenkungsausschusses angepasst werden. § 5 Leitstellenpersonal (1) Die Träger der ILS setzen dem jeweiligen Einsatzaufkommen und den innerbetrieb- lichen Aufgaben entsprechend ausreichendes und qualifiziertes Personal ein. Das Per- sonalverhältnis (DRK 50 %, Landkreis 25 %, Stadt 25 %), eine Verstärkung des Perso- Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 5 von 10 nals bei besonderen Schadenslagen sowie weitere Einzelheiten werden in der Dienst- anweisung für die ILS geregelt. (2) Arbeitgeber ist die jeweilige Anstellungskörperschaft. Die Dienstaufsicht über das Personal der ILS obliegt der jeweiligen Anstellungskörperschaft. Die Leitstellenleitung ist den Bediensteten gegenüber unabhängig von ihrer Anstellungskörperschaft wei- sungsbefugt. (3) Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen einschließlich Urlaubsgewährung und Arbeitgeberfürsorge obliegen ausschließlich dem jeweiligen Träger als Anstellungskör- perschaft. Erholungs- und Sonderurlaub werden im Einvernehmen mit der Leitstelle gewährt. Insoweit stimmen sich der Leitstellenleiter und die betreffende Anstellungs- körperschaft ab. Näheres regelt die Dienstanweisung. (4) Das Leitstellenpersonal muss für die gestellten Aufgaben geeignet und entspre- chend ausgebildet sein. Dies gilt auch für hilfsweise eingesetztes Personal. Bei der Personalauswahl sind die gesetzlichen und von den Fachaufsichtsbehörden verbind- lich vorgegebenen untergesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die „Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr“ vom 9.11.2010 einzuhalten. (5) Eine ständige Fortbildung des Personals ist sicherzustellen. Aus- und Fortbildungs- kosten sind von der Anstellungskörperschaft zu tragen, der das auszubildende Perso- nal angehört. (6) Die Träger stellen gegenseitig eine ausreichende Einweisung und Ausbildung si- cher mit dem Ziel, dass innerhalb von fünf Jahren nach Inbetriebnahme der ILS alle Aufgabenbereiche von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ILS selbstständig wahrgenommen werden können und eine Aufgabendurchdringung erreicht wird. (7) Die Beamtinnen und Beamten des Stadt- und Landkreises Karlsruhe der ILS sind feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst. § 6 Lenkungsausschuss (1) Die Träger werden mit Abschluss dieser Vereinbarung einen Lenkungsausschuss einsetzen. Er setzt sich zusammen aus je zwei Vertretungsberechtigten der Träger der ILS. Darin haben Stadt und Landkreis gemeinsam die gleiche Stimmenzahl wie das DRK. (2) Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Alle Entscheidungen können nur einvernehmlich getroffen werden. Die Träger sind verpflichtet auf dem Verhandlungswege eine Entscheidung herbeizuführen. Ist das nicht möglich, wird ein Schlichtungsverfahren unter Einbeziehung des Regierungsprä- sidiums als Rechtsaufsichtsbehörde und des DRK-Landesverbandes durchgeführt. (4) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn jeder Träger vertreten ist. Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 6 von 10 (5) Der Lenkungsausschuss bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Rettungsdienst (DRK) und Feuerwehr (Stadt und Land- kreis). Stadt und Landkreis nehmen den Vorsitz der Feuerwehr im Wechsel jeweils für ein Jahr wahr. (6) Der Lenkungsausschuss bestimmt die Terminierung der Sitzungen. Jeder Träger kann die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen. (7) Die Geschäftsführung des Lenkungsausschusses obliegt dem Leiter bzw. der Leite- rin der ILS. Er bzw. sie bereitet insbesondere die Sitzungen des Lenkungsausschusses vor und führt das Protokoll. (8) Der Lenkungsausschuss ist zuständig in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere: 1. Grundsätzliche Änderungen des Betriebsablaufs, 2. Investitionsmaßnahmen, 3. Kooperation mit weiteren Körperschaften und Erweiterung der Zuständigkeit der ILS, 4. Übernahme von Zusatzdiensten in der ILS, 5. Erstellung und Änderung der „Dienstanweisung für die ILS“, 6. Beratung des Wirtschaftsplans und Feststellung des Rechnungsergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres, 7. Erstellung des Pflichtenheftes für Beschaffungen, 8. Genehmigung des Anlagennachweises. (9) Ist eine Entscheidung des jeweiligen Trägers erforderlich, erfolgt eine Vorberatung durch den Lenkungsausschuss mit einer Empfehlung für die jeweiligen Entscheidungs- träger. § 7 Leitung der ILS (1) Der hauptamtliche Leiter oder die hauptamtliche Leiterin der ILS ist auf Vorschlag des DRK vom Lenkungsausschuss zu bestimmen. Die Vertretung obliegt zwei Stellver- tretern oder Stellvertreterinnen mit je 0,5 Vollbeschäftigungseinheiten der jeweils ande- ren Träger. Diese werden auf Vorschlag der beiden anderen Träger vom Lenkungs- ausschuss bestimmt und sollen grundsätzlich die Bereiche „Technik“ und „Personal“ im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin betreuen. (2) Der Leiter bzw. die Leiterin und die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen haben Direktions- und Weisungsbefugnis über das eingesetzte Personal und sind für den ge- ordneten und sicheren Ablauf des operativen Geschäfts verantwortlich. Die Befugnisse des Feuerwehrkommandanten der Stadt, des Kreisbrandmeisters, des Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes, des Geschäftsführers des DRK-Kreisverbandes und deren Rettungsdienstleiter bleiben unberührt. Bei fachübergreifenden Problemen arbeitet der Leiter bzw. die Leiterin eng mit diesen Personen zusammen. Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 7 von 10 (3) Der Leiter oder die Leiterin der ILS übt außerdem das Hausrecht für den Bereich der Leitstelle aus. Den Vertretungsberechtigten der Träger der ILS steht uneinge- schränktes Betretungsrecht der Räumlichkeiten der ILS zu. (4) Die für den Bereich Personal verantwortliche Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der ILS erstellt die Dienstpläne für die Leitstelle nach den allgemein gültigen Vorgaben. Die Träger erhalten auf Wunsch eine Mehrfertigung. (5) Die Leiterin bzw. der Leiter erstellt den jährlichen Wirtschaftsplan der ILS für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Oktober des laufenden Geschäftsjahres vor. Die Gliederung des Wirtschaftsplans wird vom Lenkungsausschuss festgelegt. (6) Der Leiter bzw. die Leiterin führt den Anlagennachweis nach § 2 Abs. 4. (7) Zur Steuerung der Leitstellentätigkeit ist die Einrichtung einer trägerübergreifenden Funktion „Leitstellen-Lagedienstführung“ während des Betriebs dauerhaft erforderlich. Diese wird bei großen Schadenslagen lage- und bedarfsabhängig von weiteren „Ein- satz-Lagedienstführungen“ der jeweiligen Träger ergänzt. Die Qualifikation und die Aufgaben der Lagedienstführerinnen und -führer werden in der Dienstanweisung gere- gelt. § 8 Wirtschaftsführung und Prüfungsrecht (1) Die Wirtschaftsführung des laufenden Leitstellenbetriebs insbesondere Wartung, Beschaffung und Versicherungen obliegt nach Weisung des Lenkungsausschusses der Stadt. (2) Die Stadt erstellt nach den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts bis 30. Juni eines Jahres den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr und über- gibt diesen an den Lenkungsausschuss. Die Gliederung des Rechnungsabschlusses wird vom Lenkungsausschuss festgelegt. Die Rechungsprüfungsämter von Stadt- und Landkreis sowie eine vom DRK mit der Prüfung beauftragte Person sind jeweils be- rechtigt, durch Einsicht in die Buchführung und in die Belege sowie durch örtliche Be- sichtigungen die von den Trägern übernommenen Kostenanteile zu überprüfen. Bü- cher und Belege sind zu Prüfzwecken gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzu- bewahren; Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Erstellung des Abschlusses fol- genden Jahres. (3) Die Durchführung der vom Lenkungsausschuss beschlossenen Investitionen obliegt ebenfalls der Stadt. Ersatzbeschaffungen werden wie Investitionen behandelt. (4) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. § 9 Betriebsergebnis und Finanzierung (1) Die Träger verpflichten sich, die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 8 von 10 (2) Von den Absätzen (3) - (8) im Einzelfall abweichende Kostenregelungen bedürfen der Einigung der Träger. (3) Das Betriebsergebnis ergibt sich aus allen Einnahmen aus der ordentlichen Ge- schäftstätigkeit abzüglich aller Ausgaben, die direkt im Zusammenhang mit der Leitstel- lentätigkeit stehen. (4) Die Kosten der Errichtung des Leitstellengebäudes und seiner wesentlichen Be- standteile trägt die Stadt. Die diesbezüglichen kalkulatorischen Kosten sollen in ange- messenem Umfang bei der Festlegung aller Nutzungsentgelte Berücksichtigung finden. (5) Die Investitionskosten für die Ausstattung der ILS – mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen, die nicht für den normalen Leitstellenregelbetrieb von Feuerwehr und Rettungsdienst erforderlich sind – tragen das DRK zu 50 %, die Stadt und der Land- kreis zu je 25 %. Derjenige Träger, der eine Beschaffung für alle Träger gemäß § 2 vorgenommen hat, stellt den anderen Trägern Rechnungen in Höhe von deren jeweili- gen Kostentragungsanteilen. (6) Zuschüsse vermindern die Kosten im Verhältnis 50:25:25 für DRK:Stadt:Landkreis; dies gilt nicht für die Zuschüsse die nur einzelnen Trägern zugute kommen dürfen. (7) Die Personalkosten für das Leitstellenpersonal trägt die jeweilige Anstellungskör- perschaft. (8) Betriebskosten für den Regelbetrieb der ILS tragen das DRK zu 50 %, die Stadt und der Landkreis zu je 25 %. Betriebskosten sind alle wiederkehrenden Kosten mit Ausnahme der Personalkosten, insbesondere Verbrauchskosten, laufende Geschäfts- ausgaben und die kalkulatorischen Kosten. Zu den Betriebskosten gehören auch Kos- ten für die Bauunterhaltung des Leitstellengebäudes. Betriebskosten für Räume und Ausstattung, die nicht von allen Trägern genutzt wer- den, gehen zu 100 % zu Lasten des bzw. der nutzenden Träger. Als Betriebskosten der Redundanz-Leitstelle gelten die wiederkehrenden Kosten für den Betrieb der Technischen Ausstattung. (9) Erbringt ein Träger abrechnungsfähige Leistungen gegenüber Dritten gem. § 1 (4), hat er die dabei der ILS entstehenden Kosten zu erstatten. Erbringt die ILS Leistungen gem. § 3 (4) fließen die Erlöse in das Betriebsergebnis ein. (10) Von den Investitionskosten und den Betriebskosten, bei denen die Kostenauftei- lung 50:25:25 zur Anwendung kommt, hat das DRK ausschließlich die von den Kosten- trägern erstatteten Kosten zu übernehmen. Das DRK verpflichtet sich, den Kostenträ- gern die Wirtschaftlichkeit und Unabweisbarkeit der Kosten im vollen Umfang nachzu- weisen und alles in seinen Möglichkeiten stehende dafür zu tun, dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Das DRK wird mit den Kostenträgern einen Mehr- und Mindererlösausgleich vereinbaren, der sicherstellt, dass auftretende Defizite im folgenden Rechnungsjahr ausgeglichen werden. Stadt und Landkreis unterstützen das DRK mit der Bereitstellung erforderlicher Daten für den Kosten- und Leistungs- Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 9 von 10 nachweis sowie bei Bedarf auf Anforderung in den Verhandlungen mit den Kostenträ- gern. § 10 Haftung Die Träger haften im Innen- und Außenverhältnis entsprechend den gesetzlichen Re- gelungen. Darüber hinaus findet ein Ausgleich nicht statt. § 11 Inkrafttreten, Dauer der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch die Träger in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Diese Vereinbarung kann von jedem Träger mit einer Kündigungsfrist von 24 Mona- ten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Erklärung der Kündigung ist frühestens nach 8 Jahren möglich. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird für den Fall vereinbart, dass gesetzliche Änderungen im FwG oder RDG eintreten und diese maßgeblichen Einfluss auf dieses Vereinbarungsverhältnis haben. (3) Nach Kündigung der Vereinbarung sind die Träger verpflichtet, sich auf der Grund- lage des Anlagennachweises über die Verteilung der Einrichtung der ILS zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, soll unter Mitwirkung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Schiedsgerichts beim DRK-Landesverband Baden-Württemberg e. V. eine Einigung erzielt werden. § 12 Sonstige Bestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Schriftform. (2) Die Träger haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Das Gleiche gilt sofern sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Anstelle der unwirksamen Be- stimmung oder zur Auffüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Träger gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. Karlsruhe, im XX.XX.2011 Trägerschaftsvereinbarung – Integrierte Leitstelle Karlsruhe Seite 10 von 10 DRK-Kreisverband Karlsruhe ______________________________ Kurt Bickel 1. Vorsitzender Stadt Karlsruhe Landkreis Karlsruhe ______________________________ _________________________ Heinz Fenrich Dr. Christoph Schnaudigel Oberbürgermeister Landrat