Bildungs- und Teilhabepaket

Vorlage: 28563
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.12.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 13.12.2011

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Bildung-Teilhabe
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.12.2011 928 11 öffentlich Dez. 3 Bildungs- und Teilhabepaket Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 29.11.2011 6a Zustimmung Sozialausschuss 07.12.2011 3 Gemeinderat 13.12.2011 11 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Sozialaus- schuss ab dem 01.01.2012 die folgenden Regelungen: 1. Die organisatorische Abwicklung und Ausgabe der Leistungen des BuT erfolgt im Rah- men einer Bürogemeinschaft zwischen der Stadt, dem Jobcenter Stadt Karlsruhe und dem Stadtjugendausschuss e. V. Die Stadt Karlsruhe stellt hierfür die erforderlichen Stel- len zur Verfügung und mietet entsprechende Räume in der Röcklpassage. 2. a) Freiwillige Leistungen für Mittagessen für BuT-Leistungsberechtigte werden einge- stellt. b) Die bestehenden Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Schullandheimaufenthalten und Studienfahrten (in Kraft getreten zum 01.04.2006) werden aufgehoben. c) Schülerbeförderungskosten werden im Rahmen der neuen Satzung über die Erstat- tung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler gewährt. 3. Die freiwilligen Leistungen des Karlsruher Kinderpasses werden neu geregelt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folge- erträge und Folgeeinsparun- gen) voraussichtlich ca. 3,3 Mio. € ca. 3,3 Mio. € 0 € ca. 3,3 Mio. € Haushaltsmittel stehen teilweise zur Verfügung. Kontierungsobjekt: Kostenstelle: 1.500.31.20.01 Kontenart: 4460 0000 Ergänzende Erläuterungen: Bisher wurden im Doppelhaushalt 2011/12 für das Jahr 2011 1,9 Mio. € und für das Jahr 2012 2,0 Mio. € Aufwendungen eingeplant. Diese Ansätze erhöhen sich um voraussichtlich jeweils 1,0 Mio. €. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Ausgangssituation Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden, dass die Regelleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß sind. Die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, erfüllen danach nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber wurde vom Verfassungsgericht aufgefordert, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung zu treffen, die den Erfordernissen der Verfassung entspricht. Am 25.02.2011 haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches" verabschiedet. Nach der Veröffentlichung am 29.03.2011 im Bun- desgesetzblatt sind die Regelungen dieses Gesetzes rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Neben der Neufestsetzung der Regelbedarfe ist inhaltlicher Schwerpunkt die Einführung des BuT für Kinder und Jugendliche. Bildung und Teilhabe sind für den Gesetzgeber Grundvoraussetzung für die Herstellung von Chancengleichheit. Eine ungünstige materielle häusliche Ausgangsbasis dürfe für Kinder und Jugendliche kein Hinderungsgrund sein, am Leben Gleichaltriger teilzuha- ben. Die gesetzlichen Leistungsträger für alle Leistungsberechtigten sind die kreisfreien Städte und Kreise. Für die Anspruchsberechtigten aus dem Bereich Wohngeld bzw. Kinderzuschlag wird vom Land Baden-Württemberg derzeit eine Umsetzungsregelung vorbereitet, mit der die Aufgaben für diese Berechtigtengruppen ebenfalls auf die Kom- munen übertragen werden. 2. Leistungsberechtigte 2.1 Wer hat Anspruch auf Leistungen aus dem BuT? Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozial- geld, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Das BuT gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahme sind die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (siehe Punkt 4.6). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2.2 Anzahl der leistungsberechtigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen  ca. 6.000 Antragsberechtigte nach dem SGB II,  ca. 100 Antragsberechtigte nach dem SGB XII oder dem AsylbLG und  ca. 1.900 Antragsberechtigte, denen Kinderzuschlag und/oder Wohngeld gewährt wird. 3. Leistungsart Die Art der Leistungsgewährung wurde vom Gesetzgeber detailliert geregelt.  Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Ziffer 4.2) und Auf- wendungen für eine erforderliche Schülerbeförderung (Ziffer 4.3) werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt.  Alle anderen Leistungen des BuT werden durch Dienst- und Sachleistungen, insbe- sondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen, an die Anbieter erbracht. 4. Leistungen des BuT Das BuT hat sechs Bestandteile. 4.1 Klassenfahrten und Schulausflüge Bei Schülerinnen und Schülern werden für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen die tatsächlichen Auf- wendungen anerkannt. Die Kosten werden bei Vorlage entsprechender Nachweise der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtung an die Schule bzw. Kindertageseinrichtung in voller Höhe über- nommen. Die Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchfüh- rung von Schullandheimaufenthalten und Studienfahrten (in Kraft getreten zum 01.04.2006) werden deshalb zum 31.12.2011 aufgehoben. 4.2 Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schü- lern 70,00 € zum 01.08. und weitere 30,00 € zum 01.02. eines jeden Jahres berücksich- tigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Für Leistungsberechtigte aus den Rechtskreisen SGB II und SGB XII werden die Leis- tungen ohne zusätzlichen Antrag überwiesen. Kinderzuschlags- bzw. Wohngeldberech- tigte müssen die Leistungen beantragen, da die Leistungsberechtigung erst durch einen solchen Antrag deutlich wird. 4.3 Aufwendungen für eine erforderliche Schülerbeförderung Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Leistungen zur Schülerbeförderung werden durch die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler näher geregelt. 4.4 Lernförderung (Nachhilfe) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine, die schulischen Angebote ergänzende, an- gemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforder- lich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (Versetzung, Schulabschluss) zu erreichen. Die Bestätigung, dass zusätzliche Lernförderung erforderlich ist, erfolgt durch die Schu- le bzw. die Lehrkräfte. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich nach der Art der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen. 4.5 Mittagsverpflegung Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden 1. für Schülerinnen und Schüler, die an einem Mittagessensangebot in schulischer Verantwortung sowie 2. für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege ge- leistet wird, die den Eigenanteil von 1,00 € übersteigenden Aufwendungen durch das BuT abge- deckt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Mit der Einführung des BuT wurden Rechtsansprüche auf Leistungen eingeführt, die zu einem wesentlichen Teil bereits in der Vergangenheit von der Stadt Karlsruhe auf Grundlage des Karlsruher Kinderpasses als freiwillige Leistung gewährt wurden. Für den Bereich der Mittagsverpflegung sind für die Leistungsberechtigten des BuT weitere freiwillige Leistungen nicht mehr erforderlich, da die Kosten, die über 1,00 € hinausge- hen, zukünftig über das BuT abgedeckt werden können. Die Kriterien gemeinschaftli- cher Mittagsverpflegung sind erfüllt, wenn das Mittagessen innerhalb oder außerhalb der Schule durch den Schulträger organisiert wird. Die Übernahme der Kosten, die den Betrag von 1,00 € je Essen übersteigen, ist von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder zu beantragen. Die Abrechnung erfolgt dann mit den Eltern oder dem jeweiligen Anbieter des Mittagessens unmittelbar. 4.6 Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monat- lich 10,00 € berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport (z. B. Sportverein), Spiel, Kultur und Ge- selligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare ange- leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie 3. die Teilnahme an Freizeiten. Das technische Procedere wird mit den Vereinen und den weiteren Anbietern abge- stimmt. Derzeit wird geprüft, ob der Einsatz eines Chipkartensystems sinnvoll und wirt- schaftlich ist. 5. Finanzierung Der Bund erstattet den Kommunen die Kosten für die neuen Leistungen des BuT und den Verwaltungsaufwand über eine Erhöhung der Quote der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für den Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die neue Quote wurde für Baden-Württemberg von bislang 28,5 % auf 39,8 % erhöht. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Durch die neue Quote der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft erhöht sich der Erstattungsbetrag für die Stadt Karlsruhe bei einer Bruttomietbelastung von jährlich ca. 50 Mio. € pro Jahr um ca. 5,6 Mio. €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Leistungen BuT für SGB-II-Berechtigte 2,2 Mio. € Leistungen BuT für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte 0,5 Mio. € Verwaltungskosten für BuT-Leistungen an SGB-II-Berechtigte 0,5 Mio. € Verwaltungskosten für BuT-Leistungen an Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte 0,1 Mio. € 3,3 Mio. € KdU-Leistungen und Warmwasser 0,9 Mio. € Hortkinder/Schulsozialarbeit (befristet bis 2013) 1,4 Mio. € 5,6 Mio. €. Die Aufwendungen für die Kommunen für die Leistungen des BuT müssen ab dem 01.01.2012 detailliert dokumentiert werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozi- ales ist ermächtigt, die Höhe der Bundesbeteiligung erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rück- wirkend anzupassen. Die Erstattungsquote der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft wird dann wieder zurückgeführt. 6. Organisatorische Umsetzung Die organisatorische Umsetzung des BuT muss sicherstellen, dass die Leistungsgewäh- rung nach rechtlich einheitlichen Maßstäben, frei von Stigmatisierung und weitgehend unbürokratisch erfolgt. Mit dem Karlsruher Kinderpass und dem Karlsruher Pass wurden in den vergangenen Jahren in dieser Hinsicht hervorragende Erfahrungen gemacht. Die Bewilligung und Auszahlung dieser freiwilligen Leistungen der Stadt Karlsruhe erfolgt durch Mitarbeiten- de des Jugendfreizeit- und Bildungswerkes (jfbw) des Stadtjugendausschusses e. V. in der Röcklpassage. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Die Verwaltung schlägt vor, die Leistungen des BuT (Ausnahmen siehe unten) für alle Leistungsberechtigten durch Mitarbeitende der Sozial- und Jugendbehörde und des Jobcenters ab dem 01.01.2012 in neu anzumietenden Räumlichkeiten in der Röcklpas- sage anzubieten. Dies soll in Form einer Bürogemeinschaft zwischen Sozial- und Ju- gendbehörde, Jobcenter und dem Stadtjugendausschuss e. V. erfolgen. In der Röcklpassage wird derzeit das gesamte Leistungsspektrum des jfbw angeboten (Ferienfreizeiten, Karlsruher Pass, Karlsruher Kinderpass usw.). Unmittelbar neben bzw. gegenüber den Büroräumen des jfbw können weitere Büroräume in ausreichender Grö- ßenordnung angemietet werden. Die Bearbeitung der BuT-Leistungen sowie der weite- ren Leistungen des jfbw gewährleisten die einheitliche und stigmatisierungsfreie Bewilli- gung und Auszahlung der Leistungen. Darüber hinaus ermöglicht diese Lösung auch die organisatorische Weiterentwicklung zu einem "Kinder- und Jugendzentrum". Für die Bearbeitung des BuT sind zwei Mitarbeitende der Sozial- und Jugendbehörde und sechs Mitarbeitende des Jobcenters vorgesehen. BuT-Leistungen, die nicht von Mitarbeitenden der Bürogemeinschaft bearbeitet werden:  Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen  Für diese Leistungsberechtigten wird die Leistung ohne Antrag vom Jobcenter bzw. Sozialamt bewilligt und überwiesen.  Aufwendungen für eine erforderliche Schülerbeförderung  Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schüle- rinnen und Schüler sieht die Gewährung von Zuschüssen auch für Schülerinnen und Schüler vor, die nicht BuT-leistungsberechtigt sind. Um eine einheitliche Handhabung der Erstattung zu gewährleisten und die Stigmatisierung von BuT- Leistungsberechtigten zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Anträge auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für alle Schülerinnen und Schüler bei den Schul- sekretariaten zu bearbeiten. Die Stadt- und Landkreise sind nach dem SGB II und den in Kürze zu erwartenden lan- desgesetzlichen Regelungen gesetzliche Leistungsträger und tragen die Verantwortung für die Umsetzung des BuT. Die Aufgabenwahrnehmung für Leistungsberechtigte nach Ergänzende Erläuterungen Seite 8 dem SGB II ist jedoch durch Gesetz den Jobcentern zugeordnet. Allerdings ist im SGB II die Möglichkeit vorgesehen, die Aufgaben der Jobcenter vertraglich auf die Städ- te und Landkreise (zurück) zu übertragen. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, hängt von der weiteren Entwicklung in den nächsten Monaten ab. Die räumlichen Voraussetzungen in der Röcklpassage würden bei Bedarf eine solche Rückübertragung zulassen. 7. Personalbedarf Der Anteil der erhöhten Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft beträgt in Karlsruhe ca. 5,6 Mio. € (siehe auch Punkt 5). Hierin enthalten ist ein Anteil für Verwal- tung und Personalkosten in Höhe von ca. 600.000 €. Dieser Betrag wird im Rahmen der erhöhten Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft der Stadt pauschal zur Ver- fügung gestellt. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe verfügt über kein eigenes Personal. Das Jobcenter ist darauf angewiesen, dass die Träger der gemeinsamen Einrichtung das notwendige Personal einstellen und zuweisen. Da den Kommunen über den erhöhten Anteil des Bundes an den Kosten der Unterkunft die entsprechenden Personalkosten für das BuT erstattet werden, geht die Bundesagentur für Arbeit (BA) davon aus, dass das notwen- dige Personal von der Stadt eingestellt und dem Jobcenter zugewiesen wird. Aus fachlicher Sicht fordert das Jobcenter für die Bearbeitung der dortigen Fälle (ca. 6.000 Leistungsberechtigte) sechs zusätzliche Mitarbeitende. Diese Anzahl an neuen Stellen ist zur fachlichen Umsetzung des BuT notwendig und mit der Regionaldirektion des Landes Baden-Württemberg abgestimmt. Bei weiteren ca. 2.000 Leistungsberech- tigten für die Bereiche SGB XII, Kinderzuschlag und Wohngeld ergibt sich rechnerisch ein weiterer Stellenbedarf von zwei Stellen, so dass insgesamt ein Bedarf von acht Stel- len besteht. Die Finanzierung dieser Stellen ist über die erhöhte Bundeszuweisung in vollem Umfang abgesichert. Die acht Stellen können i. R. einer Stellenumschichtung von der gemeinsamen Einrich- tung eingerichtet werden. Aufgrund der Reduzierung des städt. Personalanteils in der gemeinsamen Einrichtung bis Ende 2013 von derzeit 50 % auf 30 % ist dies möglich. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Sozial- ausschuss - ab dem 01.01.2012 die folgenden Regelungen: 1. Die organisatorische Abwicklung und Ausgabe der Leistungen des BuT erfolgt im Rah- men einer Bürogemeinschaft zwischen der Stadt, dem Jobcenter Stadt Karlsruhe und dem Stadtjugendausschuss e. V. Die Stadt Karlsruhe stellt hierfür die erforderlichen Stel- len zur Verfügung und mietet entsprechende Räume in der Röcklpassage. 2. a) Freiwillige Leistungen für Mittagessen für BuT-Leistungsberechtigte werden einge- stellt. b) Die bestehenden Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Schullandheimaufenthalten und Studienfahrten (in Kraft getreten zum 01.04.2006) werden aufgehoben. c) Schülerbeförderungskosten werden im Rahmen der neuen Satzung über die Erstat- tung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler gewährt. 3. Die freiwilligen Leistungen des Karlsruher Kinderpasses werden neu geregelt. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 2. Dezember 2011