Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 28557
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.12.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 13.12.2011

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.12.2011 922 5 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis AUG 12.10.2011 5 einstimmige Zustimmung Hauptausschuss 06.12.2011 6 Gemeinderat 13.12.2011 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebüh- rensatzung) vom 09.05.1989 in der Fassung vom 14.12.2010“. b) die Fortgeltung der nicht von dieser Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2012 (Restmüllgebühren § 4 Abs. 1, § 6 u. a.) c) die Verrechnung der Unterdeckung aus 2008 in Höhe von 4.249.999,73 Euro und 2009 in Höhe von 1.750.025,82 Euro mit einem entsprechen- dem Teil des Überschusses aus der Sonderrücklage Rekultivierung und Nachsorge Mülldeponien. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat eine Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2012 vorgelegt (vgl. Anlage 3 - Übersicht des Teilhaushaltes). Die Gebühren für die grundstücksbezogene Restmüllentsorgung (Hausmüll) können stabil gehalten werden (vgl. Anlage 4 - Gebühren für die Restmüllbehälter). Die Änderung der Abfallgebührensatzung (Anlage 1) wird aber aus folgenden Grün- den notwendig: 1. Anpassung Gebühren für Anlieferungen zur Wertstoffstation Nordbecken- straße und zur Wertstoffstation Maybachstraße sowie der Gebühr für die An- nahme von Altreifen (vgl. § 4 Abs. 8 der Abfallgebührensatzung) 2. Anpassung der Annahmegebühren für Anlieferungen zur Umladestation Im Schlehert (vgl. § 4 Abs. 8 der Abfallgebührensatzung) 3. Anpassung der Gebührensätze für die Abholung von Abfallmulden (vgl. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung) und Pressbehältern (vgl. § 4 Abs. 7 der Abfallgebührensatzung) 4. Anpassung der Zu- und Abschläge auf die Restmüllgebühr für die Nicht- nutzung der Biotonne (vgl. § 4 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) und die Verpressung von Abfällen sowie der Gebühr für Sonderabholungen (vgl. § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung) 5. Verrechnung eines Überschusses bei der Sonderrücklage Rekultivierung und Nachsorge Mülldeponie Um den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegen- übergestellt. Erläuterungen zu den Punkten 1 - 5: Zu 1.: Anpassung der Gebührenpauschalen für Anlieferungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße und zur Wertstoffstation Maybachstraße sowie der Ge- bühr für die Annahme von Altreifen (vgl. § 4 Abs. 8 der Abfallgebührensat- zung) Nach Schließung der Deponien Ost und West dürfen thermisch behandelbare (überwiegend Restmüll und Sperrmüll) sowie thermisch nicht behandelbare bzw. mineralische Abfälle (überwiegend Bauschutt oder Ähnliches) nicht mehr auf den städtischen Deponien abgelagert werden. Diese Abfälle werden zwischenzeitlich zur Müllverbrennung nach Mannheim bzw. auf die vom Enzkreis betriebene Abfallent- sorgungsanlage „Deponie Hamberg“ verbracht. Den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Karlsruhe soll die Anlieferung von Abfällen im Stadtgebiet weiterhin möglich sein. Diese kann bei der Wertstoffstation Nordbe- ckenstraße erfolgen. Bauschutt und Gips können seit 2011 auch in der Maybach- straße angeliefert werden. Die Gebühren werden nach pauschalen Sätzen entsprechend der abgegebenen Ku- bikmeter erhoben. Die Anlieferung von Schadstoffen, Grünabfällen und Wertstoffen durch private Selbstanlieferer ist - wie bisher - gebührenfrei. Für andere - bisher schon kosten- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 pflichtige - Anlieferungen hat die aktuelle Einzelkalkulation ergeben, dass die Pau- schalen für diese Anlieferungen ab 01.01.2012 tiefer gegliedert und an die veränder- te Kostensituation nunmehr angepasst werden müssen (vgl. Anlage 5). Die teilweise beträchtliche Erhöhung der Anlieferpauschalen ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass es seit längerem keine Anpassung der Anlieferpauschalen gegeben hat. Darüber hinaus haben sich durch die Schließung der städtischen De- ponien die Rahmenbedingungen (u. a. Entsorgung über MVV seit Mitte 2005, Ent- sorgung Bauschutt über Enzkreis seit Mitte 2009) erheblich geändert. Die Pauschale für Rest- und Sperrmüll muss danach auf 10 € (bisher 5 €) je ange- fangenen halben Kubikmeter angehoben werden; bei größeren Mengen je Kubikme- ter 20 €, die Pauschale für Bauschutt und Gipsabfälle auf 12 € (bisher 5 €) je ange- fangenem halben Kubikmeter; bei größeren Mengen je Kubikmeter 24 € (vgl. § 4 Abs. 8 Abfallgebührensatzung). Die Pauschale für Mineralfaserabfälle und Holz kann auf 6 € (bisher 10 €) je halbem Kubikmeter abgesenkt werden; bei größeren Mengen je Kubikmeter 12 € (vgl. § 4 Abs. 8 Abfallgebührensatzung). Auch die Annahmegebühr für Altreifen wurde in dem Zusammenhang neu kalkuliert. Im Ergebnis müssen für die Annahme von PKW-Reifen ohne Felgen 4 € pro Stück erhoben werden (bisher 3 €), für PKW-Reifen mit Felgen 11 € (bisher 5,50 €) und für LKW-Reifen ohne bzw. mit Felgen 15 € bzw. 25 € (bisher 13 € bzw. 20 €). Zu 2.: Anpassung der Annahmegebühren für die Anlieferungen zur Umladestation Im Schlehert (vgl. § 4 Abs. 8 der Abfallgebührensatzung) Bei den Annahmegebühren für Anlieferungen aus dem Gewerbebereich zur Umla- destation Im Schlehert besteht ebenfalls Änderungsbedarf. So ist die Annahmege- bühr für thermisch behandelbare Abfälle auf 240 € je Tonne zu senken (bisher 250 €), für nicht thermisch behandelbare Abfälle auf 100 € je Tonne (bisher 125 € - vgl. Anlage 5). Zu 3.: Anpassung der Gebührensätze für die Abholung von Abfallmulden (vgl. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung) und Pressbehälter (vgl. § 4 Abs. 7 der Ab- fallgebührensatzung) Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus bei den Gebührensätzen für die Mul- denabholung (Erhöhung um 5 %) und für die Abholung von Pressbehältern (Absen- kung um 5,5 % - vgl. Anlagen 6 und 7). Zu 4.: Anpassung der Zu- und Abschläge auf die Restmüllgebühr für die Nichtnut- zung der Biotonne (vgl. § 4 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) und die Ver- pressung von Abfällen sowie der Gebühr für Sonderabholungen (vgl. § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Durch geringfügige Verschiebungen innerhalb der Kostenblöcke sowie die Aktuali- sierung von Verrechnungssätzen wird eine leichte Anpassung der Zu- und Abschlä- ge auf die Restmüllgebühr im Falle der Nichtnutzung der Biotonne (vgl. Anlage 8) sowie im Falle einer maschinellen Verpressung (vgl. Anlage 9) erforderlich. Gleiches gilt für die Gebühr bei Sonderabholungen im Rahmen der Abfallsammlung (vgl. An- lage 10). Zu 5.: Verrechnung eines Überschusses bei der Sonderrücklage Rekultivierung und Nachsorge Mülldeponie In den Jahren vor der Schließung der Deponien wurden über die Gebühren Rück- lagen angesammelt, mit denen die nach der Schließung anfallenden Kosten für Nachsorge/Rekultivierung finanziert werden. Der voraussichtliche Finanzbedarf für diese Phase wurde seinerzeit von einem hierfür beauftragten Ing.-Büro - jeweils auf- grund fortgeschriebener Gutachten - ermittelt (zuletzt 2008). Nachdem die Deponien seit rund 2 Jahren geschlossen sind, konnte nunmehr der voraussichtliche Bedarf für die Rekultivierung nochmals überprüft werden. Danach zeigt sich, dass die ange- sammelte Sonderrücklage den Rekultivierungsbedarf um 8.989.788 € übersteigt. Diese Überdeckung ist nach den gesetzlichen Vorschriften zeitnah an die Gebüh- renzahler zurückzuerstatten, sie soll daher zunächst mit den noch vorhandenen Un- terdeckungen aus den Jahren 2008 bis 2009 verrechnet werden (insg. rund 6 Mio. € - vgl. Anlage 12). Die Verwaltung schlägt vor, die Verwendung des Restbetrags von rund 3 Mio. € zu- rückzustellen, um sie im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 mit der Unterdeckung des Jahres 2010 in Höhe von rd. 3, 7 Mio. € (auszugleichen bis 2015) zu verrechnen. Stabilisierung der Abfallgebühren/Sachstandsbericht: Bezüglich der Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfallgebühren, die in der letzten Vorlage zur Änderung der Gebührensatzung zum 01.01.2011 angesprochen wurden, ergibt sich im Moment folgendes Bild:  Zur Optimierung der Abfallsammlung wurde eine neue Dienstvereinbarung beim Amt für Abfallwirtschaft abgeschlossen. Die neue Tourenplanung wird derzeit erstellt, der Abschluss wird in Kürze erwartet. Die Ergebnisse der dazu notwendigen Abstimmungsgespräche mit den Vorarbeitern der Müllsammlung werden dann in die Feinplanung umgesetzt. Stand heute kann das in der der Optimierung zugrunde liegenden Dienstvereinbarung genannte Einsparpoten- zial von (theoretisch) 18 % noch nicht verlässlich eingeschätzt werden, da dies erst im praktischen Betrieb feststellbar ist. Wegen zu erwartender Korrek- turen aufgrund von Überprüfungen der Arbeitswerte vor Ort muss möglicher- weise mit einer niedrigeren Quote gerechnet werden.  Die Möglichkeit, in peripheren Stadtteilen vom Vollservice auf den Teilservice umzustellen, wird im Rahmen der Tourenplanung ebenfalls betrachtet. Für die Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Neubaugebiete in der Stadt sind jedoch noch weitere Erhebungen über das Stadtplanungsamt erforderlich. Mögliche Umsetzungsvarianten werden 2012 in den städtischen Gremien vorgestellt und beraten.  Die Planung für eine Trockenvergärungsanlage am Standort des Anlagenver- bundes Ost mit einem Durchsatz von 14.000 bis 18.000 Mg/a ist nach Durch- führung eines VOF-Verfahrens an das Ing.-Büro Pöyry/Roth für die Leis- tungsphasen 1 und 2 vergeben worden. Aussagen über die konkreten kos- tenmäßigen Auswirkungen können nach Vorliegen der Planungsergebnisse gemacht werden (Anfang 2012).  In diesem Zusammenhang muss auch eine bessere Sortierung/Trennung im Restmüllbereich gesehen werden, um mehr Bioabfälle in der neuen Anlage kostengünstiger verwerten zu können. Das AfA sieht allerdings als einzige ef- fektive Möglichkeit die Aufhebung der Befreiung bei der Selbstkompostierung.  Die Einführung eines Behälter-Identsystems soll im Jahre 2012 für die Rest- mülltonnen untersucht werden. Mittel sind hierzu im Haushalt vorhanden.  Die Möglichkeit für die Dienstleistung des Behältertausches aufgrund Kun- denwunschs (ca. 8.000 Stück im Jahr) eine Behältertauschgebühr zu erhe- ben, wird im Jahr 2012 weiter geprüft. Übersicht über die Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Ab- fallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 14.12.2010 Anlage 3: Übersicht des Teilhaushaltes 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) Anlage 4: Berechnung der Gebühren „Restmüllbehälter“ für 2012 Anlage 5: Berechnung der Gebühren „Annahmegebühren“ für 2012 Anlage 6: Berechnung der Gebühren „Abfallmulden“ für 2012 Anlage 7: Berechnung der Gebühren „Pressbehälterabholung“ für 2012 Anlage 8: Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne Anlage 9: Berechnung des Zuschlags für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10: Berechnung der Gebühr „Gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung/Sonderleerung“ für 2012 Anlage 11: Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 12: Übersicht Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebüh- rensatzung) vom 09.05.1989 in der Fassung vom 14.12.2010“, b) die Fortgeltung der nicht von dieser Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2012 (Restmüllgebühren § 4 Abs. 1, § 6 u. a.) c) die Verrechnung der Unterdeckung aus 2008 in Höhe von 4.249.999,73 Euro und 2009 in Höhe von 1.750.025,82 Euro mit einem entsprechen- dem Teil des Überschusses aus der Sonderrücklage Rekultivierung und Nachsorge Mülldeponien. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 2. Dezember 2011

  • Anlage 9 Abfall
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    Anlage 9 Berechnung "Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle" Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich 85 % schwerer als Behälter mit unverpressten Abfällen. Der auf die Entsorgung der Abfälle entfallende Anteil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt rund 32 % (rund 7,25 Mio€ für die Müllverbrennung und rund 4 Mio€ für Sortierung bei einem Gesamtgebührenbedarf von rund 35,2 Mio €/s. unten bzw. Übersicht Teilhaushalt). Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der erhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle durch einen Zuschlag auf die reguläre Gebühr i. H. v. gerundet 27 % abzugelten ist. BezeichnungGebühr für Restmüllbehälter Gebührenbedarf 201235.195.408 darin enthalten für Müllverbrennung7.241.820 darin enthalten für Sortierung3.980.000 Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung11.221.820 Prozentanteil am Gebührenbedarf32% Zuschlag somit (Prozentanteil x 0,85; s.o.)27%

  • Anlage 10 Abfall
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    Anlage 10 Berechnung Gebühr "Gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung/Sonderleerung" 1.: Gesonderte Anfahrt*/Fehlbefüllung Durchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour13 Minuten Kosten:€ Fahrzeug Stundensatz mit Fahrer88,20 2 Lader Stundensatz73,80 Gesamtkosten je Stunde162,00 Pauschale für reine Anfahrt danach35,10 Gebühr "gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung" somit35,10 2.: Sonderleerung Bei "Sonderleerung" (zusätzliche Anfahrtund zusätzliche Leerung) zzgl. Pauschale i. H. v. 16 % (gerundet) der Restmüllgebühr des betr. Behälters (rund 32 % der Gebühr fallen an für die Entsorgung; da es sich aber um eine Monatsgebühr für 2 Leerungen handelt nur die Hälfte pro Leerung, Anfahrt über 35,10€ pauschal abgegolten). Beispielsberechnung: Reguläre Gebühr 240 Liter Behälter mtl. 57,75€; bei Sonderleerung 35,10 € für Anfahrt zzgl. 16 % der Gebühr für die Entsorgung des Behälterinhalts (= 9,24 €); Summe = 44,34 € *: Eine "gesonderte Anfahrt" fällt an, wenn das Müllfahrzeug ein Grundstück außerhalb der regulären Entsorgungstour anfährt.

  • Anlage 11 Abfall
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    Anlage 11 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt. Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die "alte" Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Mischzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt. Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 30.06.10 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 73 Kredite, deren Nominalhöhe 294.079.502,25 Euro betrug. Davon wurden bereits 138.086.601,51 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 155.992.900,74 Euro eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 4,639% ergab. Für den Doppelhaushalt 2011/2012 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.

  • Anlage 12 Abfall
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    Anlage 12 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7000 - Abfallwirtschaft Stand:Stand: vor Berücksichtigung nach Verrechnung mit der Überdeckung in der Gebührenkalkulationaus der Rücklage Nachsorge Deponien* Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-)insgesamt (€)insgesamt (€) noch offen aus 2008auszugleichen bis spätestens 2013(-)4.249.999,730,00 noch offen aus 2009auszugleichen bis spätestens 2014(-)1.750.025,820,00 6.000.025,55 *: Stand Überdeckung Rücklage Nachsorge / Rekultivierung Deponien vor Verrechnung mit den Kostenunterdeckungen aus 2008 und 2009 8.989.788 Entnahme zur Verrechung mit den Kostenunterdeckungen 2008 und 2009-6.000.026 Stand Überdeckung Rücklage Nachsorge / Rekultivierung Deponien nach Verrechnung mit den Kostenunterdeckungen aus 2008 und 2009 2.989.762

  • Anlage 1 Abfallgebührensatzung
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    Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung vom 09.05.1989 in der Fassung vom 14.12.2010 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. Seite 793), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. Seite 185), und des § 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG BW) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13.12.2011 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 in der Fassung vom 14.12.2010 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 11 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 19 %.“ 2. § 4 Absätze 5 bis 8 erhalten folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 35,10 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 35,10 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 35,10 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 27 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 194,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 303,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 549,00 €. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 761,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.253,00 €. 2 (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 240,00 €/t,  nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 €/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 €,  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 €,  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 €,  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 €. Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 20,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 24,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält, und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 12,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 24,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Abfallgebührensatzung
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    1 - 7 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom 14.12.2010 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 in der Fassung vom ................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 7 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühr für Müll- Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll- Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden die Gebühren nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden die Gebühren nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach der Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach der Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 7 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 € im Monat,  120-Liter-MGB 30,01 € im Monat,  240-Liter-MGB 57,75 € im Monat,  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 10 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 € im Monat,  120-Liter-MGB 30,01 € im Monat,  240-Liter-MGB 57,75 € im Monat,  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 11 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 19 %. (2) Die Abfallgebühren für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. 4 - 7 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 15 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 33,60 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 25 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 35,10 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 35,10 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 35,10 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 27 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 185,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 289,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 523,00 €. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 194,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 303,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 549,00 €. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 805,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.326,00 €. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 761,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.253,00 €. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 250,00 €/t,  nicht thermisch behandelbare Abfälle 125,00 €/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € aufgerundet. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 240,00 €/t,  nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 €/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € abgerundet. 5 - 7 Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 3,00 €,  Pkw-Reifen mit Felgen 5,50 €,  Lkw-Reifen ohne Felgen 13,00 €,  Lkw-Reifen mit Felgen 20,00 €. Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanlieferernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 5,00 € je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 20,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  PkW-Reifen ohne Felgen 4,00 €,  PkW-Reifen mit Felgen 11,00€,  LkW-Reifen ohne Felgen 15,00 €,  LkW-Reifen mit Felgen 25,00 €. Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 20,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 24,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält, und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 12,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 € je angefangenem halben Kubikmeter und 24,00 € je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 €/to. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 €/to entgegengenommen. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 €/to. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 €/to. entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 6 - 7 10,00 € je angefangener cbm erhoben. 10,00 € je angefangener cbm erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 € je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 € je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zu Beginn eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zu Beginn eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des/der Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des/der Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. 7 - 7 (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühr nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 € im Monat,  120-Liter-MGB 26,71 € im Monat,  240-Liter-MGB 51,40 € im Monat,  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 € im Monat,  120-Liter-MGB 26,71 € im Monat,  240-Liter-MGB 51,40 € im Monat,  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

  • Anlage 3 Abfall
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  • Anlage 4 Abfall
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    Anlage 4 Berechnung der Gebühr für "Restmüllbehälter" (incl. Bio- und Wertstoffentsorgung) für 2012 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2012 38.857.908 abzgl. sonstige Erlöse -3.662.500 Gebührenbedarf 2012 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Restmüllgebühr", Anl. 3) 35.195.408 Gebührenaufkommen Monatsgebühr bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Restmüllgefäße (Mehrfachentleerung, Verpressung, Gemeinschaftsbehälter, N achlass Selbstkompostierer sind anteilig eingerechnet)Bezeichnung der Abfallbehälter Zu berücksichtigende Behälter; Gebührensatz Euro Recheneinheiten (PME) heute neu Monats-Summe § 4 Abs. 1 der Satzung* 80 l-MGB 10.306 24,07 24,07 248.065,42 110/120 l-MGB 12.307 30,01 30,01 369.333,07 240 l-MGB 12.626 57,75 57,75 729.151,50 770 l-MGB 1.422 184,98 184,98 263.041,56 1100 l-MGB 4.316 242,46 242,46 1.046.457,36 *: Vollservice 2.656.048,91 § 4 Abs. 2 der Satzung (PME ) 1.287 30,01 30,01 38.622,87 § 6 Abs. der Satzung** 80 l-MGB** 3.694 21,42 21,42 79.125,48 120 l-MGB** 1.862 26,71 26,71 49.734,02 240 l-MGB** 849 51,40 51,40 43.638,60 770 l-MGB 69 184,98 184,98 12.763,62 1100 l-MGB 212 242,46 242,46 51.401,52 **: Nullservice (11% Abschlag) 236.663,24 Monats-Summe insg.: 2.931.335,02 Jahres-Summe insg.: 35.176.020,24 Erhöhung Restmüllgebühr um 0 % 100,00% Kostendeckungsgrad: 99,9%

  • Anlage 5 Abfall
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    Anlage 5 Berechnung der Gebühren "Annahmegebühr" (Umladestation, Nordbeckenstraße, Maybachstraße) für 2012 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 20121.278.091 abzgl. sonstige Erlöse-15.000 Gebührenbedarf 2012 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Annahmegebühr", Anl. 3)1.263.091 Berechnung des Gebührenaufkommens Bezeichnung Gebühr alt Euro je Gebührenfall / TonneGebührenobergrenzeVorschlag neu EuroAnzahl der voraussichtlichen Gebührenfälle / TonnenGebührenaufkommen neu Euro thermisch behandelbare Abfälle250241,912401.060254.400 nicht thermisch behandelbare Abfälle*125102,64100202.000 PKW Reifen ohne Felgen34,3641.8507.400 PKW Reifen mit Felgen5,511,57111.80019.800 LKW Reifen mit Felgen**2025,002510250 LKW Reifen ohne Felgen**1315,001510150 Pauschale Rest- und Sperrmüll1021,042036.000720.000 Pauschale Bauschutt und Gips1024,65246.560157.440 Asbestabfälle2024,652445010.800 Mineralfaserabfälle2013,451290010.800 Holz mit schädl. Verunreinigungen2014,50121.90022.800 1.205.840 Kostendeckungsgrad:95,5%(Geringfügige Differenz zur vollen Kostendeckung aufgrund Abrundungen bei den Pauschalen) *Eine Anlieferung von thermisch nicht verwertbaren Abfällen zur Umladestation findet nur noch in geringen Mengen statt. **Analog Kalkulation PKW-Reifen

  • Anlage 6 Abfall
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    Anlage 6 Berechnung der "Abfallmuldengebühr" für 2012 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2012893.201 abzgl. sonstige Erlöse0 Gebührenbedarf 2012 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Abfallmuldengebühr", Anl. 3)893.201 GebührenaufkommenGebühr alt€Gebühr neu€Gesamt neu€ 4.230 Abholungen 5 cbm-Umlermulden185194820.620 160 Abholungen 7 cbm-Absetzmulde28930348.480 40 Abholungen 20 cbm-Absetzmulden52354921.960 891.060 Erhöhung um 5 % 105,0% Kostendeckungsgrad:99,8%

  • Anlage 7 Abfall
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    Anlage 7 Berechnung der "Pressbehältergebühr" für 2012 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2012685.730 abzgl. sonstige Erlöse0 Gebührenbedarf 2012 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Pressbehältergebühr", Anl. 3)685.730 GebührenaufkommenGebühr alt€Gebühr neu€Gesamt neu€ 670 Abholungen bis 10 cbm Inhalt805761509.870 140 Abholungen über 10 cbm Inhalt1.3261.253175.420 685.290 Senkung um 5,5 % 94,5% Kostendeckungsgrad:99,9%

  • Anlage 8 Abfall
    Extrahierter Text

    Anlage 8 Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne a) Selbstkompostierer Gesamtgebührenbedarf Restmüll35.195.408 davon für Biosammlung (Vorhaltekosten für Vergärung selbst sind zu entrichten da theoretisch jederzeit Umstieg auf Biotonne möglich)3.871.254 Nachlass in %11 Kalkulation Nachlass b) Von der Bioentsorgung ausgeschlossene Gewerbebetriebe Gesamtgebührenbedarf Restmüll35.195.408 davon für Biosammlung und -vergärung (Leistungen stehen den betr. Betrieben auch theoretisch nicht offen, da von Bioentsorgung ausgeschlossen)6.616.536 Nachlass in %19