Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
| Vorlage: | 28554 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.12.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.12.2011 919 2 öffentlich Dez. 3 Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 23.11.2011 2 Zustimmung Hauptausschuss 06.12.2011 4 Gemeinderat 13.12.2011 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt aufgrund der Ein- führung des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche die Änderungssat- zung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Einsparungen ca. 356.000 €/Jahr Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.400.21.40.01 Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung wurde am 25. Februar 2011 verab- schiedet und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2011. Seither besteht für Kinder und Jugendli- che, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Unter anderem werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen durch das Bildungs- und Teilhabepaket auch bei der Fahrt zur Schule unterstützt. Anspruch besteht auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit sie nicht von Dritten über- nommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Sofern dieser Anspruch wegen Besuchs einer anderen als der nächstgelegenen Schule nicht besteht, erfolgt die Erstattung der Schülerbeförderungskosten wie bisher im Rahmen der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Die Ansprüche auf Berücksichtigung von Schülerbeförderungskosten im Rahmen des Bil- dungs- und Teilhabepakets setzen tatsächliche Aufwendungen voraus, d. h., sie kommen nur in Betracht, soweit kein anderweitiger Rechtsanspruch auf unentgeltliche Beförderung, Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten oder Erlass der Schülerbeförderungskosten besteht. Bisher wurden die Beförderungskosten auch für den Personenkreis, der jetzt einen An- spruch auf Leistungen für die Schülerbeförderungskosten nach dem Bildungs- und Teilha- bepaket hat, von der Stadt Karlsruhe erstattet. Da die Beförderungskosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nur übernommen werden, soweit sie nicht von anderer Seite gewährt werden, ist es notwendig, diesen Perso- nenkreis aus der Erlassregelung der Satzung herauszunehmen und auf die entsprechenden Ansprüche nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu verweisen. Die Einsparungen belau- fen sich auf ca. 356.000 € (950 Befreiungen x 375 €/Jahr). Für BuT-Berechtigte, welche nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden die Schü- lerbeförderungskosten im Rahmen der Satzung weiterhin von der Stadt Karlsruhe über- nommen. Diese Vorgehensweise wurde vom Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg vorge- schlagen. Im Rahmen der Satzungsänderung wird § 6 redaktionell überarbeitet. Inhaltlich erfolgen kei- ne Änderungen. Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 beinhaltet eine Synopse. Das Bürgermeisteramt empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss der Änderungssatzung. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt aufgrund der Ein- führung des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche die Änderungssat- zung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 2. Dezember 2011
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010, GBl. S. 793 und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 1. Januar 2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010, GBl. S. 1064 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13.12.2011 folgende Satzung zur Änderung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler vom 21.06.1983 (Amtsblatt vom 01.07.1983), zuletzt geändert durch die Satzung vom 30.03.2010 (Amtsblatt vom 23.04.2010), wird wie folgt geändert: „§ 6 Absatz 1 c)“ wird in „§ 6 Absatz 2“ und „§ 6 Absatz 1 d)“ in „§ 6 Absatz 3“ geändert. „§ 6 Absatz 2“ wird in „§ 6 Absatz 4“ geändert. Ferner wird „zu tragen.“ ersetzt durch „zu tragen, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2.“ „§ 6 Absatz 3“ wird in „§ 6 Absatz 5“ geändert. In § 7 Absatz 1 wird der Satz 2 geändert in „ Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 2 Änderungen fett gedruckt Satzung Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler bisherige Fassung Neufassung A. Erstattungsvoraussetzungen A. Erstattungsvoraussetzungen §§ 1 - 5 unverändert §§ 1 - 5 unverändert § 6 § 6 Erstattungsumfang Erstattungsumfang (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schülerin und Schüler ab dem Schuljahr 2010/2011 einen Zuschuss in Höhe von (1) unverändert a) 10 % für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schülerinnen und Schüler des Berufsbildungsjahres in Teilzeitunterricht, a) unverändert b) 3 € beim Kauf von Monatskarten für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. Außerhalb des Verbundgebietes des KVV wohnhafte Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss in Höhe von 12 % der notwendigen Beförderungskosten. b) unverändert c) Auf den Preis für den Erwerb einer Jahreskarte (ScoolCard) erhalten Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab dem Schuljahr 2010/2011 durch die Stadt einen Abschlag in Höhe von 33 € pro Schuljahr. (2) unverändert 2 d) Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der Förder- , Sonder- und Grundschulen sowie der Grundschulförderklassen werden die Beförderungskosten in vollem Umfang von der Stadt übernommen. (3) unverändert (2) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen. (4) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2. (3) Die notwendigen Beförderungskosten nach § 2 Abs. 3 sowie nach § 3 Abs. 4 werden in voller Höhe erstattet. (5) unverändert B. Umfang der Kostenerstattung B. Umfang der Kostenerstattung § 7 § 7 Erlass Erlass (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Soweit Schülerinnen und Schüler oder Eltern Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II, ohne befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II oder Leistungen der sozialen Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Wohngeld erhalten oder wenn sie im Besitz eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses sind oder eine entsprechende Einkommenssituation nachweisen, ist eine unbillige Härte zu bejahen. (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. (2) Wird der Antrag später als zwei Monate nach Beförderungsbeginn gestellt, erfolgt die Übernahme durch die Stadt nur für die Zeit nach Eingang des Antrages. (2) unverändert §§ 8 - 20 unverändert §§ 8 - 20 unverändert