Anfrage FDP: Heizungsanlagen in Durlach-Bergwald
| Vorlage: | 28533 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 02.12.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE FDP/CDU-OR-Fraktionen vom 9.11.2011 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 14.12.11 9 öffentlich Bauordnungsamt Heizungsanlagen in Durlach-Bergwald 1. Ist der Bebauungsplan aus dem Jahre 1966 noch rechtsverbindlich mit dem Ausschluss von festen und flüssigen Brennstoffen für die Heizungsanlagen? 2. Wurden in den vergangenen Jahren Ausnahmegenehmigungen für den Gebrauch von festen oder flüssigen Brennstoffen erteilt? 3. Wer kontrolliert die Einhaltung der Bauvorschriften? Begründung: In dem reinen Wohnbaugebiet Durlach-Bergwald wurden aus klimatischen Gründen im Bebauungsplan von 1966 nur Elektrospeicher- oder Gasheizungen zugelassen. In den letzten Jahren wurden in einzelnen Häusern Feuerstellen mit Kaminabzügen zur Heizung in der Übergangszeit eingebaut, und nach der Veräußerung von Häusern wurden durch die Neubesitzer die Umstellung auf feste Brennstoffe geplant, weil sie keine Kenntnis von dem Bebauungsplan haben. gez. Dr. H. Dilger, R. Henkel Seite 2 __________________________________________________________________________________________ unterzeichnet von:
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STELLUNGNAHME zur Anfrage FDP-OR-Fraktion/CDU-OR- Fraktion vom: 09.11.11 eingegangen: 09.11.11 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 14.12.11 9 öffentlich Bauordnungsamt Heizungsanlagen in Durlach-Bergwald 1. Ist der Bebauungsplan aus dem Jahre 1966 noch rechtsverbindlich mit dem Ausschluss von festen und flüssigen Brennstoffen für die Heizungsanlagen? Der Bebauungsplan Nr. 322 „ Bergwald“ trat am 30.12.1966 in Kraft und ist nach wie vor rechts- verbindlich für die Bebauung im gesamten Gebiet Bergwald. Dieser Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Art der Heizung und schränkt auch die Brennstoffe nicht ein. Nach unserer Kenntnis wurden in den damals abgeschlossenen Kaufverträgen Vereinbarungen mit aufgenommen, die die Heizungsart auf Elektro- und Gasheizungen beschränken. Diese Ver- einbarungen haben somit keinen öffentlich rechtlichen Charakter. 2. Wurden in den vergangenen Jahren Ausnahmegenehmigungen für den Gebrauch von festen und flüssigen Brennstoffen erteilt? Es handelt sich um keine öffentlich rechtliche Bauvorschrift, somit fehlen die materiell rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Ausnahme. Außerdem sind Feuerungsanlagen seit der Novel- lierung der Landerbauordnung 1995 verfahrensfrei. 3. Wer kontrolliert die Einhaltung der Bauvorschriften? Für eine Kontrolle fehlt die rechtliche Grundlage.