Anpassung Baukostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen
| Vorlage: | 28458 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.11.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.11.2011 2 öffentlich Dez. 3 Anpassung Baukostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 29.11.2011 2 Gemeinderat 13.12.2011 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss der Änderung der Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ggf. höhere Förde- rung einzelner Vorha- ben und Projekte Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Projekt: 7.500004.740.007 bis 009 Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Das jahresbezogene Gesamtvolumen der Investitionskostenförderung er- höht sich hierdurch nicht. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die in den „Grundsätzen der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ enthaltenen Förderobergrenzen wurden in den 90er Jahren festgelegt und seither nicht an Bau- preisentwicklungen angepasst. Ursprünglich großzügig bemessen, konnten jedoch über einen langen Zeitraum Marktentwicklungen abgefedert werden. Inzwischen zeigt sich, dass der Förderumfang insbesondere bei Neubauvorhaben nicht mehr ausreicht und Projekte mangels Finanzierbarkeit durch die Träger schei- tern. So konnte keines der ab 2009 geförderten Neubauprojekte trotz wirtschaftlicher Planung noch innerhalb der Förderobergrenzen realisiert werden. Der von den Trä- gern zu finanzierende Eigenanteil wurde teilweise durch Mittel aus dem Bundesin- vestitionsprogramm zur Kleinkindbetreuung und durch Beteiligung von Firmen, die sich dadurch für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Belegplätze sicherten, ge- deckt. Allerdings läuft das Bundesinvestitionsprogramm 2013 aus. Neben Baupreissteigerungen sind höhere technische Anforderungen (Raumakustik, EnEV 2009) und die Erweiterung des Standardraumprogramms um Schlafräume für den größeren Gesamtaufwand verantwortlich. Nach Prüfung der Zuschusssituation durch die Stabstelle Projektcontrolling in Ab- stimmung mit der Sozial- und Jugendbehörde schlägt die Verwaltung vor, die För- derobergrenzen um ca. 10 % anzuheben und die Fördergrundsätze zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen wie in dem in der Anlage beigefügten Entwurf dargestellt, zu ändern. Die Änderungen gegenüber den derzeit geltenden Grundsätzen sind im Text markiert. Demnach werden in der Regel die nach Rd. Nr. 2 anzuerkennenden tatsächlichen Kosten wie folgt festgelegt: - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 39.000 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 26.000 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 19.500 € - für den Mehrzweckraum bis zu 67.500 €. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Auch bei Umbau und Sanierung wird die Förderobergrenze erreicht, wenn es sich um große Umbau- und Sanierungsmaßnahmen handelt, zumal hier bei der Ermitt- lung der Förderobergrenze bereits früher gewährte Zuschüsse mit berücksichtigt werden. Für Umbau und Sanierung wäre deshalb die Ziffer 3.3 anzupassen: „Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Zuschuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 anrechnungsfähigen Kosten mindestens 3.850 € je Gruppe betragen. Als zuschussfähig werden anerkannt: - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 23.100 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 15.400 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 11.550 €.“ Finanzielle Auswirkungen für einzelne Maßnahmen Förderobergrenzen (FOG) Neubau (daraus 70 % Förderung) nach bisheriger und vorgeschlagener Regelung 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 5 Gruppen 6 Gruppen FOG alt 777.400 € 1.135.400 € 1.493.400 € 1.851.400 € 2.209.400 € FOG neu 847.500 € 1.237.500 € 1.627.500 € 2.017.500 € 2.407.500 € Förderobergrenzen Sanierung (daraus 70 % Förderung) nach bisheriger und vorge- schlagener Regelung 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 5 Gruppen 6 Gruppen FOG alt 420.000 € 630.000 € 840.000 € 1.050.000 € 1.260.000 € FOG neu 462.000 € 693.000 € 924.000 € 1.155.000 € 1.386.000 € Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die vorgeschlagene Erhöhung um 10 % leitet sich aus der Auswertung der geförder- ten Projekte in den letzten drei Jahren und einem Abgleich mit objektspezifischen Daten aus der Datenbank der Architektenkammer (BKI - statistische Baukosten Ge- bäude) ab. Die vorgeschlagenen Förderobergrenzen sind so gewählt, dass sämtliche zwischen 2009 bis Oktober 2011 geförderten Neubauprojekte innerhalb der neuen Förder- obergrenzen gelegen hätten. Lediglich Projekte, die über das Standardraumpro- gramm der Stadt hinaus Flächen schafften und/oder einen sehr hohen baulichen Standard realisiert hatten, lägen außerhalb dieses Förderrahmens. Die neuen För- derobergrenzen sind der Haushaltssituation entsprechend knapp aber doch so aus- reichend bemessen, dass sie durch eine wirtschaftliche Planung eingehalten wer- den können. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss der Änderung der Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen zu. II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29.11.2011. III. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats am 13.12.2011. IV. Aufnahme ins Ratsinformationssystem und Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Gemeinderates/Ausschusses. V. Kopie für Akte 416.334 VI. z. d. A. (Hauptregistratur im Hauptamt) Dez.1 Dez.2 Dez.3 Dez.4 Dez.5 Dez.6 Stadtkämmerei SPC Dir. SJB Sachbearbeiter: Frau Schlenker -SPC- / Herr Lindorf -SJB- Tel.: R 1820 bzw. R 5005 AZ: 460.102 (nur für die interne Bearbeitung)
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Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zum Bau, Umbau, zur Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) des Landes Baden-Württemberg. (Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit werden in der Folge Kinderkrippen unter Kindertageseinrichtungen subsumiert) 1.2 Zuschussfähige Träger Zuschüsse erhalten Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und Betriebe, die einen Betriebskindergarten einrichten wollen sowie privat- gewerbliche Träger nach § 1 Abs. 2 KiTaG. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 LJHG von der zustän- digen Behörde anerkannt sein. 1.3 Zuschussfähige Maßnahmen Zuschüsse werden im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Mittel gewährt, soweit die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S.v. § 3 KiTaG anerkannt sind. Bezuschusst werden 1.3.1 Baumaßnahmen, die der Schaffung neuer Plätze in Kindertageseinrichtungen dienen (Neu- und Erweiterungsbauten). 1.3.2 Ersatzbauten für aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht mehr nutzbare Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen. 1.3.3 Umbauten, die einer grundlegenden Sanierung einer Kindertageseinrichtung dienen, wenn dadurch schwerwiegende Mängel in bau-, gesundheits- oder feuerpolizeilicher oder pädagogischer Hinsicht, die die Weiterführung der Kindertageseinrichtung gefährden, beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebäude durch die Umbauarbeiten in einen den Mindestbedingungen der Richtlinien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Zustand versetzt wird. Zuschussfähig sind nur Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, nicht aber die Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 der Verordnung über ENTWURF !!! Stand: 10.10.2011 Anlage zu TOP 2 2 wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV). 1.3.4 der Erwerb von Gebäuden einschließlich damit zusammenhängender erfor- derlicher Erweiterungs- oder Umbauten, die Maßnahmen nach 1.3.1 bis 1.3.3 gleichstehen (vergl. 2.2.3). 1.3.5 Maßnahmen, die der vorübergehenden Unterbringung von Kindern bis zur Fertigstellung einer geplanten Kindertageseinrichtung dienen. 1.3.6 Bei Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Umwandlung der Räumlichkeiten in Kindertageseinrichtungen Nutzungsausfallentschädigungen gewährt werden. 2 Zuschuss 2.1 Zuschussfähig sind die gesamten Kosten für die Errichtung des Bauwerks nach DIN 276 einschließlich Außenanlagen, Mobiliar und Baunebenkosten - mit Ausnahme der Kosten für - Grunderwerb - Erschließung - Verwaltungstätigkeiten des Bauherrn, Bauherrenaufgaben (u.a. DIN 276, Kostengruppe 710) - Wertgutachten - Finanzierungskosten (DIN 276 Kostengruppe 760). 2.2 Nicht zuschussfähig sind die Kosten für 2.2.1 Behelfsbauten, soweit nicht ein Ausnahmefall nach Rd.Nr. 1.3.5 vorliegt, 2.2.2 Wohnungen sowie Räume, die nicht überwiegend für Zwecke der Kindertageseinrichtung benötigt werden, 2.2.3 den Wert des Grund und Bodens beim Erwerb eines Gebäudes (vergl. 1.3.4), 2.3 Kindertageseinrichtungen in Fertigbauweise, die banküblich beleihungsfähig sind, gelten nicht als Behelfsbauten. 2.4 Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. 2.5 Bei Nutzungsausfallentschädigung werden die Kosten über ein Wertgutachten festgestellt. Zugrunde gelegt wird der Verkehrswert abzüglich des Bodenwerts. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten verbindlich durch den städtischen Gutachterausschuss erstellt. 3 3 Höhe des Zuschusses 3.1 Der Zuschuss beträgt 70 v. H. der zuschussfähigen Kosten. 3.2 Zugrunde gelegt werden in der Regel die nach Rd. Nr. 2 anzuerkennenden tatsächlichen Kosten - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 39.000 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 26.000 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 19.500 € - für den Mehrzweckraum bis zu 67.500 €. 3.3 Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Zuschuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 anrechnungsfähigen Kosten mindestens 3.850 € je Gruppe be-tragen. Als zuschussfähig werden anerkannt: - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 23.100 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 15.400 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 11.550 €. 3.4 Bei einer Krippengruppe wird i.d.R. von 10 Plätzen pro Gruppe ausgegangen, bei einer altersgemischten Gruppe von 15 Plätzen pro Gruppe und bei einer Kindergartengruppe von 20 Plätzen pro Gruppe. 3.5 Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das städtische Standardraumprogramm. 3.6 Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) nach Ziffer 2.4 können bezuschusst werden: - Eingruppige Einrichtungen bis zu 35.100€ - Zweigruppige Einrichtungen bis zu 47. 520 € - Dreigruppige Einrichtungen bis zu 59. 400 € - Viergruppige Einrichtungen bis zu 70.200 € - Fünfgruppige Einrichtungen bis 89. 100 € - Sechsgruppige Einrichtungen bis 100. 980 € Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial. 3.7 Bei einer Nutzungsausfallentschädigung kann gefördert werden bis zur Höhe einer vergleichbaren Neubauförderung abzüglich der förderfähigen Umbaukosten. 4 Anrechnung von Investitionskostenzuschüssen des Bundes/Landes auf die städtischen Baukostenzuschüsse Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung zu beantragen, 4 insbesondere die Zuschüsse gemäß der Verwaltungsvorschrift „VwV Investitionen Kleinkindbetreuung“ des Landes Baden – Württemberg für den Neubau, Umbau und die Umwandlung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Baukostenzuschusses. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städtischen Baukostenzuschüsse zu 50 v.H. angerechnet. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln beträgt 90 v.H. der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüber hinausgehende Betrag wird am städtischen Baukostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamtförderung mehr als 100 v.H. der anerkannten Kosten beträgt. 5 Antrag 5.1 Der Zuschussantrag soll bis zum 31. Mai des dem Beginn der Baumaßnahme vorausgehenden Jahres in doppelter Fertigung bei der Sozial- und Jugend- behörde eingereicht werden. 5.2 Dem Antrag sind ebenfalls zweifach anzuschließen: 5.2.1 Eine Erklärung des Landesjugendamtes, dass die Baumaßnahme den Richt- linien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Be- trieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 5.2.2 Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Lageplan und Baubeschreibung 5.2.3 Finanzierungsplan 5.2.4 Kostenberechnung nach DIN 276 5.2.5 Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen aus dem Investitionsprogramm des Bundes ( siehe Rd.4 ) 5.2.6 ein Wertgutachten (siehe Rd. 2.5) 6 Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse Die Zuschüsse werden entsprechend dem Baufortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt und gezahlt. Die Nachfinanzierung von Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist unzulässig. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren wird die Nutzungsausfallentschädigung als an den vom statistischen Landesamt Ba- 5 Wü veröffentlichten Preisindex für Ba-Wü angepasste monatliche Ratenzahlung (300/12) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Baukostenzuschüsse unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 4 % zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kindertagesstätte genutzt wird, veräußert wird oder im Einzellfall festgelegte Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden. Zur dinglichen Sicherung dieses Rückzahlungsanspruches ist ab einem Förderbetrag von 300.000 € eine Grundschuld zugunsten der Stadt zu bestellen. Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Träger sind verpflichtet, Änderungen der Zweckbestimmung geförderter Einrichtungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahme muss spätestens 1 Jahr nach Erhalt des städtischen Baukostenzuschussbescheids begonnen werden. Die Schlussabrechnung der bewilligten Maßnahme muss spätestens 3 Jahre nach Erhalt des städtischen Baukostenzuschussbescheids der Sozial- und Jugendbehörde vorliegen. 7 Verwendungsnachweis Nach Beendigung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzu- legen, aus dem hervorgeht, dass plan- und antragsgerecht gebaut worden ist. 8 Inkrafttreten Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 01.01.2012 ein Zuschuss beantragt wurde.