Bebauungsplan "Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5", Karlsruhe-Neureut: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch

Vorlage: 28176
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.03.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.10.2011

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BBPlan Kirchfeld Nord
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.10.2011 869 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5", Karlsruhe-Neureut: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.10.2011 4 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 4) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 27.09.2011 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Bei dem ca. 4,6 ha großen Plangebiet handelt es sich wie auch schon bei dem vom Ge- meinderat am 16.11.2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan für das „Cluster 2“ um eine Teilfläche des vom Gemeinderat im Jahre 2006 beschlossenen Bebauungsplan „Nörd- lich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord“. Dieser dem Gesamtgebiet zugrunde lie- gende Bebauungsplan, der ein großes Konversionsgebiet umfasst, enthält für diese Teilflä- che, die als Cluster 4 und 5 bezeichnet wird, bislang nur ein Mindestmaß an Festsetzungen. So wurde neben der Festlegung des Gebietscharakters (allgemeines Wohngebiet) und der Grundflächenzahl lediglich ein großer Baubereich über das ganze Cluster gelegt und zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzäsuren sowie eine zentrale Grünfläche festgesetzt. Städtebaulich sich hierauf zu beschränken, wurde damals für vertretbar erachtet, weil das Grundstück komplett im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH (KGK) ist und hier die Möglichkeit für „experimentellen Wohnungsbau“ geschaffen werden sollte. Im Herbst 2009 lobte die KGK im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes hierzu eine Mehrfachbeauftragung für die Cluster 4 und 5 aus, nach deren Siegerentwurf die Bebauung nun realisiert werden soll. Nach der Fertigstellung sollen die Gebäude mit den entsprechen- den Einzelgrundstücken an Private verkauft werden. Ausschließlich privatrechtliche Rege- lungen zwischen städtischen Gesellschaften und privaten Käufern haben sich aber als ein unzureichendes Instrument zur Einhaltung städtebaulicher Leitlinien erwiesen und können einen städtebaulich gewünschten Rahmen gerade auch gegenüber Rechtsnachfolgern nicht dauerhaft sichern. Es erscheint deshalb geboten, dies öffentlich-rechtlich, d. h. planungs- rechtlich abzusichern und das aus der Mehrfachbeauftragung Entwickelte durch entspre- chende Festsetzungen in einem städtebaulich geordneten Rahmen zu erhalten. Die Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet soll dabei beibehalten werden. Die Größe und Lage des Plangebietes im Innenbereich ermöglicht die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen. Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung bereits aufgrund einer im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 12.03.2010 erfolgten Bekanntmachung informie- ren und dazu im Zeitraum vom 15.03. bis 29.03.2010 die Unterlagen zur Planung einsehen. Anregungen wurden innerhalb dieses Zeitraumes jedoch nicht vorgetragen. Mit den im Rahmen der ersten Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen konnte sich der Gemeinderat auf der Grundlage der Erörterungen der Ver- waltungsvorlage Nr. 624 für den Auslegungsbeschluss am 25.01.2011 befassen. Diese An- regungen hatten auch, soweit sie für sinnvoll und rechtlich geboten angesehen wurden, be- reits vor dem Auslegungsbeschluss im Planentwurf Berücksichtigung gefunden. Dies betraf Anregungen zur Anlage der Verkehrsflächen, was zu einer anderen Ausgestaltung der Mischverkehrsflächen führte, und auch die Lärmsituation im Plangebiet, welcher durch die Festsetzung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. Im Weiteren wird auf die o. g. Verwaltungsvorlage zum Ausle- gungsbeschluss verwiesen. Abschließend ist noch anzumerken, dass sich die Versiegelung im Plangebiet durch die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen und die differenziertere Festsetzung einer Grundflächenzahl gegenüber dem bisher gültigen Bebauungsplan nicht erhöhen wird. Somit kommt es durch die Planung zu keinen weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Erstellung eines ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltberichtes sowie eine Umweltprüfung entfallen nach § 13 Abs. 3 BauGB. Gleichwohl waren bezüglich der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote neue Erkenntnisse über besonders geschützte Arten im Gebiet bei dessen erneuter Überplanung angemessen zu berücksichtigen. Den vorlie- genden Hinweisen auf geschützte europäische Vogelarten sowie Vorkommen der Zaun- eidechse wurde dadurch Rechnung getragen, dass - soweit in der Umgebung nicht bereits in ausreichendem Maße Ausweichquartiere vorhanden sind (Zauneidechse) - diese in Abstim- mung mit der Naturschutzbehörde durch begleitende Maßnahmen für die betroffenen Vogel- arten bereits rechtzeitig vor der Brutperiode 2011 in der Umgebung geschaffen wurden. Ar- tenschutzrechtliche Zugriffsverbote werden deshalb wegen der Realisierung dieser vorgezo- genen Maßnahmen nicht verwirklicht. Ergänzend bleiben auch differenziertere Regelungen in den Baugenehmigungen noch weiterhin möglich. II. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anregungen Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.01.2011in der Zeit vom 28.02. bis 28.03.2011 öffentlich ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren nochmals beteiligt. Dabei beschränken sich die nun von den Bürgern vorgetragenen Anregungen auf den Grundstückszuschnitt sowie Fra- gen des energieeffizienten Bauens und der Zulässigkeit von Carports. So wird vorgeschla- gen, die Baugrundstücke zumindest teilweise auch größer und breiter auszubilden. Die pla- nungsrechtlichen Festsetzungen ermöglichen durchaus einen solchen Grundstückszu- schnitt, so dass es der KGK als alleiniger Grundstückseigentümerin unbenommen bleibt, auf eine diesbezügliche Nachfrage zu reagieren. Die planungsrechtlichen Festsetzungen stehen ferner der Realisierung von Carports und Garagen im überbaubaren Grundstücksbereich nicht entgegen. Die Garagen sind auch außerhalb der Häuser zulässig und müssen nicht in die Wohngebäude integriert werden. Insofern lässt der Bebauungsplan auch Spielraum für energieeffiziente Bauweisen, denn innerhalb der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen können die KGK als Grundstückseigentümerin wie auch die Bauherren entsprechende Lö- sungen entwickeln. Die weiteren von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregun- gen waren bereits in dem zur Auslegung gelangten Bebauungsplanentwurf berücksichtigt worden. Neue Sachverhalte wurden nicht vorgetragen. III. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die in den Stellungnahmen für und gegen die Planung vorge- brachten Beiträge zu prüfen, d. h., dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt werden können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und pri- vaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grund- satz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden, den nachstehenden Satzungsbe- schluss zu fassen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hin- weise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorla- ge als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt, die zum Bebauungsplan „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“ vorgetragenen Anregungen blei- ben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 06.07.2010 in der Fassung vom 19.04.2011 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung: Bebauungsplan „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“, Karlsruhe-Neureut. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 74 der Landesbau- ordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBL. S. 581) in der jeweils derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschrif- ten gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie dem Textteil jeweils vom 06.07.2010 in der Fassung vom 19.04.2011. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebau- ungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Oktober 2011

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    zur Begründung

  • Anlage Gestaltungshandbuch
    Extrahierter Text

    Kirchfeld Nord, Cluster 4 und 5, Karlsruhe-Neureut Gestaltungshandbuch Lageplan Quelle: Stadt Karlsruhe Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines zum Projekt 2 Entwurf Kränzle+Fischer-Wasels Architekten BDA 2.1 Analyse 2.2 Konzeption 3 Bedeutung der übergreifenden und allgemeingültigen Gestaltungsziele 4 Gestaltungsrahmen Gebäude 4.1 Allgemeines - Baukörper - Dächer - Fassadengliederung - Farbliche Fassadengestaltung - Wandoberflächen - Sockel - Fenster und Außentüren - Sonnenschutz/Sichtschutz/Einbruchschutz - Hauseingangstüren 4.2 Gestaltungsleitlinien Hausquartette 4.3 Gestaltungsleitlinien Reihenhäuser 4.4 Gestaltungsleitlinien Doppelhäuser 5 Gestaltungsrahmen Nebenanlagen 6 Gestaltungsrahmen Grün- und Freiflächen 1 1 Allgemeines zum Projekt Das Planungsgebiet befindet sich in Kirchfeld Nord, Stadtteil Neureut in Karlsruhe. Der städtebauliche Entwurf für das gesamte Areal stammt von dem dänischen Architekturbüro Tegnestuen Vandkunsten: Fünf jeweils durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden öffentlichen Grünzug getrennte Baufelder (Cluster) bilden zum Hardtwald hin den östlichen Abschluss der Bebauung. Der Cluster 5 bildet die nordöstliche Ecke der Bebauung. Im Norden ist die Bebauung durch einen Lärmschutzwall von dem nördlich des Areals gelegenen Bundeswehr-Depot getrennt. Cluster 4 befindet sich, durch besagten Grünzug ge- trennt, direkt im südlichen Anschluss von Cluster 5. Im Herbst 2009 wurden von der Volkswohnung GmbH mehrere Architekturbüros im Rahmen einer Konzeptstudie dazu aufgefordert, auf der Grundlage des vorhan- denen städtebaulichen Entwurfs Vorschläge für einen differenzierten Umgang mit dem bereits bestehenden Bebauungsplan auszuarbeiten. Aus den vorgelegten Entwürfen wurde Ende 2009 von einer Jury das Projekt von Kränzle+Fischer-Wasels Architekten für die weitere Bearbeitung ausgewählt. 2 Lage im Stadtplan Quelle: Stadt Karlsruhe Luftbild Quelle: Stadt Karlsruhe 2 Entwurf Kränzle+Fischer-Wasels Architekten BDA 2.1 Analyse Der ursprüngliche Bebauungsplan sieht für die einzelnen Cluster eine ungünstige Doppelerschließung der mittig angeordneten Grundstücksstreifen vor. Die Ursache für das Problem liegt in der geringen vorgegebe- nen Bautiefe dieses Streifens, die lediglich eine einzige (linear zusammenhängende oder als „Perlenkette“ aufgelockerte) Gebäudezeile ermöglicht. Dadurch entsteht, bedingt durch die nicht zur Disposition stehende Lage der Grünflächen und der vorgegebenen Geometrie der Cluster, ein relativ ungünstiges, aber kaum verbesserungsfähiges Verhältnis von Verkehrsfläche zu Grundstücksfläche. 2.2 Konzeption Das Erschließungskonzept des Bebauungsplans wird im Grundsatz beibehalten, da es nach Abwägung der möglichen Alternativen für die Erschließung der vorgegebenen Cluster sinnvoll und angemessen erscheint. Die Tiefe des Mittelstreifens wird jedoch im Zusammenhang mit den Änderungen zum bestehenden Bebau - ungsplan vergrößert, um hier neue und wirtschaftlichere Bau- und Erschließungsformen zu ermöglichen. Back-to-back im östlichen Teil des zentralen Streifen angeordnete Doppelhäuser („Hausquartette“) vermei- den mit ihren zu den Seiten hin orientierten Gärten das Problem der Doppelerschließung und ermöglichen reizvolle Sichtbeziehungen quer durch die Zwischenräume der Struktur. Die „Hausquartette“ bilden das Rückgrat der Cluster. Sie ermöglichen eine Vielzahl von Wohnformen und sind damit für die differenzierten Wünsche von Baugruppen besonders geeignet. Die vier Wohneinheiten eines „Quartetts“ sind jeweils nach zwei Seiten hin (Wohn- und Schlafräume nach Osten bzw. Westen) orientiert. Durch die Vergrößerung der Tiefe des Mittelstreifens reduziert sich die Tiefe der äußeren Grundstücksstreifen auf ein sinnvolles Maß. Die hier vorgesehenen Reihen- und Doppelhäuser sind durchweg nach Süden orientiert. Die Quartiersplätze befinden sich an zentraler Stelle innerhalb der Cluster. Sie sind als gepflasterte Flä- chen mit Schatten spendenden Bäumen, integrierten Sitzbänken und Spielflächen für Kinder versehen. Die Besucherstellplätze (Senkrechtparker) sind in ausreichender Anzahl ebenfalls unter Schatten spendenden Bäumen angeordnet. 3 Lageplan KFW Architekten 3 Bedeutung der übergreifenden und allgemeingültigen Gestaltungsziele Ein qualitätvoll bebautes Wohnquartier zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass ein gestalterischer Zusam- menhang zwischen den einzelnen Häusern zu erkennen ist. Im besten Fall stellt die Bebauung erkennbar einen Gesamtentwurf dar, der wie ein Puzzle aus vielen einzelnen Teilen/Häusern besteht, die gestalterisch aufeinander abgestimmt sind und nicht nur für sich allein betrachtet, sondern auch als Ganzes ein Bild abgeben. Nur so bekommt ein Neubaugebiet seine eigene Ausstrahlung, die es von anderen Baugebieten unterscheidet. Das übergeordnete Gestaltungskonzept fördert die Identität des Wohngebiets und dadurch gleichermaßen den Gemeinsinn der Bewohnerschaft. Hiervon profitieren alle Bewohner in hohem Maße. Baugebiete, die mit Einzel- Doppel- und Reihenhäusern von ein und demselben Bauherrn am Stück bebaut und erst nach Planung bzw. Fertigstellung veräußert werden, haben den Vorteil, dass sich der gestalterische Zusammenhang der Gebäude untereinander wesentlich leichter hergestellt werden kann, da „alles aus einer Hand kommt“. Baugebiete wie Cluster 4 und 5, die, in Grundstücke aufgeteilt, einzeln veräußert und von unterschiedlichen Bauherrn mit ihren jeweiligen Architekten beplant und bebaut werden, zerfallen gestalterisch leider fast immer in eine Vielzahl von Einzelarchitekturen ohne übergeordneten Zusammenhang. Der Gesamteindruck ist meist chaotisch. Eine Identifizierbarkeit des Baugebiets im positiven Sinn kann nicht entstehen, da es aussieht, wie viele andere. Ebenso wenig haben die Bewohner eines solchen Quartiers die Möglichkeit, sich mit dem Quartier als Ganzem zu identifizieren. Das Gestaltungshandbuch für die Cluster 4 und 5 soll den betreffenden Bauherrn und Architekten eine Hilfestellung geben, damit die übergeordneten Gestaltungsziele, von denen die gesamte zu- künftige Bewohnerschaft in großem Maße profitieren wird, erreicht werden können. Ziel ist es, trotz unterschiedlicher Baustrukturen und Gebäudegrößen ein ganzheitlich homogenes Erscheinungsbild des Wohnquartiers zu erreichen. Neben den im Gestaltungshandbuch aufgeführten baustrukturellen Vorgaben liegt der Schlüssel für eine qualitativ hochwertige und stadtgestalterisch prägnante Ge- samterscheinung in dem genannten definierten und reduzierten Material- und Farbkonzept. 4 4 Allgemeiner Gestaltungsrahmen Gebäude - Baukörper: Erwünscht sind einfache rechtwinklig aufgebaute Baukörper mit ruhigen und klaren Formen, keine additiv aus einzelnen Kuben zusammengestellten Baukörper. Kubische Einschnitte sind erlaubt. Vordächer und dekorative Applikationen (Säulen, Gesimse, Verzierungen ) sind nicht erwünscht. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. 5 - Dächer: Die Dächer sind als Flachdach (zwingende Anforderung nur bei Hausquartetten) oder flach geneigtes Pultdach (max.15° Dachneigung) aus- zuführen. Der Dachüberstand im Bereich Ortgang darf max. 30 cm betragen, der Dachüber- stand im Bereich Traufe/First max. 60 cm. Pro Hausgruppe (Doppelhaus, Reihenhauszeile) soll auf eine durchgehende und einheitliche Ausführung des Dachüberstands geachtet werden. Die im Bebauungsplan vorgegebene Ausrichtung der Pultdächer ist dabei ebenso zu beachten, wie die mindestens extensive Dachbegrünung. Attikaabdeckung, Ortgang und Traufe: Die Attikaabdeckung/First- Ortgang-, Traufbleche, Dachrinnen, Fallrohre sind aus Zinkblech, natur- farben oder grau, herzustellen. 4.1 Allgemeines - Wandoberflächen: Es sind Putzfassaden ggf. ergänzt mit Holz/Fa- serzement- bzw. HPL-Platten erwünscht. Nicht erwünscht sind grobkörnige Putze, glänzende Putze, Metallfassaden und Fassaden aus Glas und anderen glänzenden Materialien. Rankkonstruktionen für Wandbegrünung können nach Wahl ausgeführt werden. 6 - Farbliche Fassadengestaltung: Durch die farbliche Fassadengestaltung soll eine prägnante und gleichzeitig zurückhaltende Ge- samterscheinung des Quartiers gefördert und die kubische Wirkung der Baukörper unterstützt werden. Reflektierende Materialien sind zur Oberflächen- gestaltung der Gebäude unzulässig. (Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen). Grelle Farbtöne sind untersagt. Der Hellbezugs- wert muss zwischen 50% und 100% liegen. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komple- mentärfarben zu brechen. Erwünscht sind gedeck- te Farben und möglichst nur ein Farbton pro Haus bzw. Hausgruppe. - Fassadengliederung: Analog zur Baukörpertypologie und deren Umgang mit Volumen sind Fassadentypologien erwünscht, die die vorgegebene baustrukturelle Idee unter stützen. Hierbei sind die verschiedensten Fassa- denstrukturen möglich (horizontale Bandfassaden, vertikale Gliederung oder Lochfassaden). Wichtig ist, dass das jeweilige Fassadenthema, bezogen auf eine zusammenhängende Hausgruppe (Doppelhaus, Reihenhauszeile, Hausquartette), durchgängig behandelt wird. 7 - Sonnenschutz/Sichtschutz/Einbruchschutz: Rolladen/Raffstoren/Markisen sind als überputztes Einbauelement (keine sichtbaren Elemente/Vor- bauelemente) auszuführen. Alternativ sind Schiebeläden, wandbündig, aus Holz bzw. Holzwerkstoffen möglich, grau oder naturfarben lackiert. Markisen sollten unifarben ausgeführt werden. Dekorative Muster und grelle Farbtöne sind nicht erwünscht. - Hauseingangstüren: Erwünscht sind rechteckige und formal schlicht gehaltene Hauseingangstüren. Nicht erwünscht sind Bogenhauseingangstüren und Hauseingangs- türen mit dekorativen oder mit Sprossen versehenen Glasfeldern. Farblich sind die Hauseingangstüren in weiß oder in Grautönen zu halten. Grelle Farbtöne sind nicht erwünscht. - Fenster und Außentüren: Erwünscht sind rechteckige Fenster und Außen- türen. Nicht erwünscht sind Bogenfenster/-türen und Sprossenfenster/-türen. Farblich sind die Fenster in weiß oder in Grautönen zu halten. Grelle Farbtöne sind nicht erwünscht. - Sockel: Die gestalterische Darstellung/Betonung eines Sockels ist nicht erwünscht. 8 4.1 Gestaltungsleitlinien Hausquartette Ein Hausquartett soll als ein zusammenhängendes Ensemble in Erscheinung treten. Durch gestalteri- sche Absprachen (z.B. gekreuzte, über beide Ge- schosse reichende Wandscheiben als durchgehen- de Trennung zwischen den Einheiten innerhalb einer Baugruppe soll der Zusammenhalt der vier unter- schiedlichen Häuser eines „Hausquartetts“ sicher- gestellt werden. Die Ecken eines Hausquartetts sind zumindest im Obergeschoss in dem im Bebauungs- plan festgelegten Maß zwingend zu bebauen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. Für die Hausquartette ist die Ausbildung eines Flachdachs ebenfalls baurechtliche Vorgabe. Die Einfriedigungen der Gärten sind als Hecken mit einer Höhe von 1,50 m vorzusehen. 4.2 Gestaltungsleitlinien Reihenhäuser Jede Reihenhauszeile soll eine, auf die jeweilige Zeile bezogen, einheitliche Gestaltung und Kuba- tur ausweisen. Alle Häuser einer Reihenhauszeile sollen durch dieselbe First- und Traufhöhe, dieselbe Dachform, -ausrichtung, -neigung und, falls vorhan- den, dieselben Dachüberstände als ein Gebäude in Erscheinung treten. Die Bauflucht einer Hausgruppe soll auf der Vorder- und der Rückseite durchlaufen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. 4.3 Gestaltungsleitlinen Doppelhäuser Jede Doppelhausgruppe soll eine einheitliche Ku- batur und Gestaltung aufweisen. Beide Einheiten eines Doppelhauses sollen durch dieselbe First- und Traufhöhe, dieselbe Dachform, -ausrichtung, -neigung und, falls vorhanden, dieselben Dach- überstände als ein Gebäude in Erscheinung treten. Die Bauflucht eines Doppelhauses soll auf der Vorder- und der Rückseite durchlaufen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. 5 Gestaltungsrahmen Nebenanlagen - Wandoberflächen: Carports sind zu verputzen oder mit Holz/Fa- serzement- bzw. HPL-Platten zu verkleiden. Die Farbgebung ist wie unter „Farbliche Fassadengestaltung “ unter Punkt 4.0 „Gestaltungsrahmen Gebäude“ auszuführen. Rankkonstruktionen für Wandbegrünung können nach Wahl ausgeführt werden. - Dach: Carports sind mit Flachdach und umlaufender Attika, Dachüberstand max. 0,20 m, herzustellen und extensiv zu begrünen. 9 Der öffentliche Raum soll geordnet und von klaren Raumkanten geprägt sein. Verstreute und gestalte- risch nicht aufeinander abgestimmte Nebenanlagen erzeugen ein unruhiges und chaotisches Erschei- nungsbild. Die Nebenanlagen eines Baufeldes sollen eine ein- heitliche Kubatur und Gestaltung aufweisen. Da sich die im Bebauungsplan festgelegten Stand- orte der Carports vielfach direkt und prominent an der Straße befinden und zum Teil aneinander grenzen, ist eine gestalterische Abstimmung der be- troffenen Bauherren/Planer untereinander dringend erforderlich mit dem Ziel, eine einheitlich zusammen- fassende Erscheinung der Carports herzustellen. Vorzusehen ist ein offener Carport als Massivbau- oder Holzkonstruktion (max. eine geschlossene raumhohe Wand zum Nachbarn hin) in Kombination mit jeweils einem mindestens dreiseitig geschlosse- nem Geräteschuppen. 6 Gestaltungsrahmen Grün- und Freiflächen 10 Veränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) der vorhandenen Topografie der Grundstücke sind ausgeschlossen. - Einfriedung von Cluster 4 bzw. 5: Gemäß des Bebauungsplanes sind die Wohngebiete zu den öffentlichen Grünflächen jeweils auf der nördlichen, östlichen und südlichen Seite mit einer einheitlichen Hainbuchenhecke in 1,80 m Höhe abzugrenzen. - Einfriedungen der Grundstücke innerhalb Cluster 4 bzw. 5 allgemein: Einfriedigungen sind als Hecken und in Hecken integrierte Drahtzäune mit einer max. Höhe von 1,50 m, aus einheimischen Laubgehölzen, auszuführen. - Außenbeläge (Zufahrten, Zugänge, Fußwege) Die Außenbeläge sind als wassergebundene Beläge, Naturstein- oder Betonpflaster in allen Grautönen (keine farbigen Beläge erwünscht) und versickerungsfähig auszuführen. Dekorative, schräge oder bogenförmige Verlege- arten sind nicht erwünscht. - Baumpflanzungen Es sind einheimische Laubbäume erwünscht. (Standorte und Sorten gemäß Bebauungsplan). Koniferen sind nicht erwünscht. Verfasser: Kränzle+Fischer-Wasels Architekten BDA Stadtplanungsamt Karlsruhe Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (KGK) 20.12.2010

  • Anlage Plan
    Extrahierter Text

    6?I?3URMHNWH?6WDGWWHLOH?1(85(87?&OXVWHUBB?&DG?B%3/B(QWZXUIB&OXVWHUBBBPLWB8QWHUVFKULIWB)DUEBbQGHUXQJB*0GZJ 28/04/2011 Cluster 4 Cluster 5

  • Anlage zu textliche Festsetzungen
    Extrahierter Text

    GFW GFW GFW GFW GFW 8097 8098 8099 8100 8102 Whs 45 Whs Whs *HUGD.UJHU1LHODQG6WUD‰H .RQUDG+HHVH6WUD‰H $QODJH]X=LIIHU,GHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ/lPVFKXW]SODQ $QODJH]X=LIIHU,GHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ/lPVFKXW]SODQ =HLFKHQHUNOlUXQJ 9HUERWYRQ|IIHQEDUHQ)HQVWHUQYRQ $XIHQWKDOWVUlXPHQDQGHQ Westfassaden und Einbau von VFKDOOJHGlPPWHQ/IWXQJV einrichtungen in Schlafraumen an Nord-, West- und Ostfassaden /lUPSHJHQEHUHLFK,9 (LQEDXYRQVFKDOOJHGlPPWHQ /IWXQJVHLQULFKWXQJHQLQ 6FKODIUlXPHQ an Nord-, West- und Ost- IDVVDGHQ /lUPSHJHOEHUHLFK,9 an Nord- und Westfassaden an Nordfassaden 6?I?3URMHNWH?6WDGWWHLOH?1(85(87?&OXVWHUBB?&DG?B/lUPSODQQHXGZJ 09.11.2010

  • Begründung Neureut
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Nördlich des Blan- kenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“, Karlsruhe–Neureut beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ...................................................................... 4 2. Bauleitplanung ............................................................................................ 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ......................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme ..................................................................................... 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich......................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ................................ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung, ehemalige Römische Straße ........................................................................................................... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse .................................................................................. 5 3.5 Belastungen .................................................................................................. 5 4. Planungskonzept ........................................................................................ 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................ 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 6 4.3. Erschließung ................................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................... 6 4.3.2 Individualverkehr ........................................................................................... 6 4.3.3 Ruhender Verkehr ........................................................................................ 7 4.3.4 Ver- und Entsorgung ..................................................................................... 7 4.4 Gestaltung .................................................................................................... 7 4.5 Grünordnung................................................................................................. 7 4.6 Artenschutz ................................................................................................... 7 4.6.1 Vögel ............................................................................................................ 8 4.6.2 Zauneidechsen ............................................................................................. 8 4.7 Schallimmissionen ........................................................................................ 8 4.7.1 Straßen- und Schienenverkehr ..................................................................... 9 4.7.2 Gewerbelärm ................................................................................................ 9 4.7.3 Militärische Nutzung ..................................................................................... 9 4.7.4 Freizeitlärm ................................................................................................... 9 5. Umweltbericht ............................................................................................. 9 6. Statistik ...................................................................................................... 10 6.1 Flächenbilanz.............................................................................................. 10 6.2 Geplante Bebauung .................................................................................... 10 7. Bodenordnung .......................................................................................... 10 8. Kosten ....................................................................................................... 10 9. Beiplan zur Begründung .......................................................................... 10 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 3 - B. Hinweise .................................................................................................... 11 1. Gestaltung/Gestaltungshandbuch ............................................................... 11 2. Versorgung und Entsorgung ....................................................................... 11 3. Entwässerung ............................................................................................. 11 4. Niederschlagswasser .................................................................................. 11 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale, Römerstraße ................................ 12 6. Baumschutz ................................................................................................ 13 7. Natur- und Artenschutz ............................................................................... 13 8. Pflanzempfehlungen): ................................................................................. 13 9. Altlasten ...................................................................................................... 13 10. Erdaushub/Auffüllungen ............................................................................. 13 11. Private Leitungen ........................................................................................ 14 12. Barrierefreies Bauen ................................................................................... 14 13. Erneuerbare Energien ................................................................................ 14 14. Schallschutz................................................................................................ 14 15. Wasserschutzgebiet ................................................................................... 14 16. Militärische Nutzung ................................................................................... 14 17. Kriminalitätsbekämpfung ............................................................................ 14 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Plangebiet ist Teil des relativ großen Bebauungsplans, „Nördlich des Blan- kenlocher Weges - Kirchfeld Nord“, der im Jahr 2006 zur Konversion eines ehemaligen amerikanischen Militärgebiets aufgestellt wurde. Dieser Bebauungsplan enthält im Bereich der Clusters 4 und 5 lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen. So wurde zu Gunsten einer späteren Entwick- lung der Flächen unter anderem auf die Ausweisung der internen Erschließung oder klar definierte Baubereiche verzichtet. Es wurde lediglich jeweils ein gro- ßes Baufenster über die ganzen Cluster gelegt und jeweils zwei in Nord-Süd- Richtung verlaufende Grünzäsuren sowie eine zentrale private Grünfläche fest- gesetzt. Im Herbst 2009 lobte die Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH (KGK) im Rahmen des bestehenden Bebauungsplans hierzu eine Mehrfachbeauftragung aus. Der Entwurf des Büros Kränzle + Fischer-Wasels bot dabei am ehesten die Möglichkeit zu alternativen Wohnformen und soll nun auch realisiert werden. Dabei besteht das Ziel, die äußeren Grundstücke an private Interessenten zum Bau von Reihen-, Einzel- und Doppelhäusern zu veräußern. Die inneren Haus- gruppen sollen für Baugruppen zur Verfügung stehen. Die neue Planung sieht eine Konkretisierung des bisher sehr offenen Baurechts vor. Um dieses auf Dauer - auch nach Übergang des Eigentums auf einzelne Privateigentümer - zu sichern, soll die Konkretisierung nun durch einen Ände- rungs-Bebauungsplan in städtisches Baurecht übernommen werden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP 2010 des NVK), wirksam seit dem 24.07.2004, stellt das Plangebiet als „Wohnbaufläche (in Planung)“ dar. Damit ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der verbindliche Bebauungsplan Nr. 764, „Nördlich des Blankenlocher Weges – Kirchfeld Nord“, in Kraft getreten am 26.05.06, weist im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit einem Mindestmaß an Festsetzungen aus. Innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben und durch den neuen Plan ersetzt. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 4,6 ha große Planungsgebiet liegt im Stadtteil Neureut-Kirchfeld im Baugebiet „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord“ - Cluster 4 und 5. Im Westen wird das Gebiet begrenzt durch die Abraham-Lincoln-Allee, im Osten durch den Hardtwald, im Norden durch die Militärflächen der Bundes- wehr, im Süden durch eine öffentliche Grünfläche und im Anschluss Cluster 3. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das ebene Planungsgebiet liegt in der naturräumlichen Einheit „Karlsruher Hardt“ auf der Niederterrasse. Die trockene Ebene des Oberrheintals ist durch breite Schotter- und Sandfächer sowie Flugsanddünen mit Schluff- und Tonan- teilen gekennzeichnet. Das Grundwasser steht mehrere Meter unter der Geländeoberfläche bei max. 106,0 bis 106,5 m ü. NN. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung, ehemalige Römische Straße Das Gebiet ist geräumt, aber derzeit noch unbebaut. Die Erschließungsanla- gen stehen kurz vor der Realisierung. Von der westlich liegenden Linkenheimer Landstraße, L 605, die nördlich des Gebietes über eine Querspange in die B 36 mündet, werden Cluster 4 und 5 über den Blankenlocher Weg und die Abraham-Lincoln-Allee erschlossen. Im Norden grenzt an Cluster 5 das Kasernenareal, im Westen an beide Cluster die Abraham-Lincoln-Allee mit Freihaltetrasse und Raum für eine Wendeschlei- fe für eine später mögliche Straßenbahnführung. Über das Plangebiet lief einst eine Römerstraße. Ihre Lage ist in Anlage 2 zum Bebauungsplan dargestellt. Die Ausführungen unter Ziff. 5 der Hinweise sind in dem Zusammenhang besonders zu beachten. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die gesamte Fläche befindet sich im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH. 3.5 Belastungen Maßgeblich vorhandene Schallquellen sind Geräuscheinwirkungen aus militäri- scher Nutzung und aus Straßenverkehr. (s. a. 4.7) Von der weiterhin militärisch genutzten Kasernenfläche im Norden können zeit- weise Lärmemissionen ausgehen, da dort schweres Gerät (u. a. Panzer) gela- gert und auf Abruf verladen wird. Solange die Bundeswehr ihre Gerätschaften noch im alten Bahnhofsbereich verlädt, wird auch schweres Gerät über die Freihaltetrasse der Straßenbahn zum Bundeswehrgelände nach Norden trans- portiert werden. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 6 - 4. Planungskonzept Ende 2009 lobte die KGK für das Gebiet eine Mehrfachbeauftragung aus. Unter den drei eingereichten Entwürfen entschied man sich für den Entwurf des Karls- ruher Architekturbüros Kränzle + Fischer-Wasels. Entsprechend diesem Ent- wurf soll nun das Planungskonzept in einen konkretisierenden Bebauungsplan umgesetzt werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird - wie inzwischen auch in der Nachbarschaft umgesetzt - aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen und als „All- gemeines Wohngebiet“ festgesetzt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Maßstäblichkeit der Bebauung entspricht ungefähr der des ursprünglichen Bebauungsplans und bleibt unter den Obergrenzen für Wohngebiete des § 17 BauNVO. Dies ist in Anbetracht der Waldrandlage städtebaulich er- wünscht. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Gebiet ist mit zwei Buslinien (Haltestellen in der Abraham-Lincoln-Allee) ausreichend an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Über den Knoten Linkenheimer Landstraße/Blankenlocher Weg soll mittelfristig eine Straßenbahn auch in die Abraham-Lincoln-Allee hineingeführt werden. Die Schallimmissionen aus Schienenverkehr wurden im schalltechnischen Gut- achten für den bestehenden Bebauungsplan beispielhaft untersucht. Gegebe- nenfalls erforderliche Lärmschutzmaßnahmen an Gleis und vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen sind im späteren Planfeststellungsverfahren für die Straßenbahn zu behandeln. Für die geplanten schutzwürdigen Nutzungen wur- den präventiv passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese werden auch in den neuen Bebauungsplan übernommen. 4.3.2 Individualverkehr Die Erschließung des Wohngebiets erfolgt von der Abraham-Lincoln-Allee aus über zwei Erschließungsstraßen, die auf Kosten und im Auftrag der KGK nach den Vorgaben des Bebauungsplans hergestellt werden. Diese Straßen werden als gemischte Verkehrsflächen im niveaugleichen Ausbau angelegt und bieten Raum für Fußgänger, Radfahrer und motorisierten Individualverkehr. Die Verkehrsflächen sind dabei bewusst so gering wie möglich gehalten. Besu- cherverkehr sollte erst gar nicht in das Gebiet hineinfahren, trotzdem sind die Straßen so ausgelegt, dass beispielsweise ein Müllfahrzeug im Osten eine Schleife fahren kann und nicht zurückstoßen muss. Großräumig ist das Gebiet für den motorisierten Individualverkehr über den Blankenlocher Weg an die westlich gelegene Linkenheimer Landstraße (L 605) und über diese an die B 36 angebunden. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 7 - Dem Fußgänger und Radverkehr bieten sich darüber hinaus die Fuß- und Radwege, die die einzelnen Cluster umgeben, mit Anschluss an den Weg am Waldrand entlang. 4.3.3 Ruhender Verkehr Öffentliche Stellplätze sind an zwei Stellen entlang des jeweiligen Erschlie- ßungsrings als Senkrechtparkierung mit Bäumen ausgewiesen 4.3.4 Ver- und Entsorgung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Das öffentliche Oberflächenwasser der Straßen wird mittels unterirdischer Roh- re, gesichert durch ein Leitungsrecht, in die öffentlichen Versickerungsmulden in den Grünflächen entlang der Cluster geführt. Die Versorgung mit Strom und Wasser ist sichergestellt. 4.4 Gestaltung Für die qualitätvolle bauliche Gestaltung des Gebiets hat die KGK das Büro Kränzle + Fischer-Wasels mit dem Erstellen eines Gestaltungshandbuchs (An- lage 1) beauftragt, das den Kaufverträgen beigefügt werden soll. Soweit dies rechtlich möglich war, wurden die Inhalte dieses Handbuchs auch in die Fest- setzungen zum Bebauungsplan mit aufgenommen. Die restriktiven Festsetzungen für Einfriedigungen und Hecken entsprechen zum einen dem sehr qualitätvollen städtebaulichen Konzept für die Gesamtsied- lung, das als erster Preis aus einem konkurrierenden Entwurfsverfahren her- vorgegangen ist, und reagieren zum anderen damit auf die wertvolle Waldrand- situation, die ihre Bedeutung auch als Naherholungsziel und -strecke für weitere Ausflüge erhält. Niederspannungsleitungen: Oberirdische Verkabelungen und Freileitungen fü- gen sich nicht in das angestrebte qualitätsvolle Erscheinungsbild des Bauge- biets. Sie werden daher nicht zugelassen. 4.5 Grünordnung Das Gebiet ist inselartig eingebettet in großzügiges Grün, das im Baugebiet selbst durch die Wohngärten ergänzt wird. Straßenbegleitend erhalten die Vor- gärten jeweils ein Baumpflanzgebot, das den Wohngebietsstraßen einen allee- artigen Charakter verleiht. 4.6 Artenschutz Das Gebiet ist durch den bereits bestehenden Bebauungsplan vollständig be- baubar. Da der ursprüngliche Bebauungsplan jedoch erst teilweise vollzogen ist und es Hinweise auf artgeschützte Tiere in diesem Bereich gab, wurde das Ge- biet im Hinblick auf den Artenschutz vor der geplanten vorgezogenen Baufeld- freimachung noch einmal untersucht. Bei der Untersuchung durch die arguplan GmbH zeigten sich bei den europäischen Vogelarten mögliche Vorkommen der Heidelerche und des Ziegenmelkers sowie bei den Arten des Anhangs IV der Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 8 - FFH-Richtlinie die Zauneidechse als relevant. Mit dem Vorkommen anderer Anhang-IV-Arten sei nicht zu rechnen. 4.6.1 Vögel Die artenschutzrechtliche Beurteilung der arguplan GmbH vom August 2010 ergab, dass ein Reviervorkommen der Heidelerche und des Ziegenmelkers auf Grundlage der vorhandenen Untersuchungsdaten weder nachgewiesen noch gesichert ausgeschlossen werden konnte. Zur Beantwortung der Frage, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für die Art durch die Baustellenfrei- machung bzw. die Bebauung erfüllt werden, wäre eine vertiefende gutachterli- che Betrachtung notwendig gewesen. Es wurde daher das Vorkommen beider Arten vorsorglich unterstellt. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wur- den bereits für beide Vogelarten rechtzeitig zur Brutzeit 2011 Ersatzlebensräu- me im angrenzenden Hardtwald geschaffen. Bei den anderen im Bereich der Baufelder vorkommenden Vogelarten handelt es sich nach Feststellung der arguplan GmbH um ungefährdete und verbreitete Arten, so dass Verbotstatbestände für diese nicht eintreten, weil ausreichend geeignete Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind. 4.6.2 Zauneidechsen Im Zuge der Begehung durch die arguplan GmbH wurde auch die Zau- neidechse festgestellt. Da davon ausgegangen werden kann, dass im Umfeld noch ausreichende Strukturen für diese Art bestehen bleiben bzw. die arten- schutzgerechte Gestaltung innerhalb der Grünflächen zwischen den Baugebie- ten diese Funktionsfähigkeit sichern kann, kommt es durch die Baufeldfreima- chung zwar zu einer Störung von Tieren und dem Verlust von Teilhabitaten. Die lokale Population wird jedoch nicht beeinträchtigt und die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aufrechterhal- ten, so dass nicht von einem Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG auszuge- hen ist. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass zur Minimierung von Individualverlusten bei der Baufeldfreimachung die Arbeiten unter Hinzuziehung einer ökologi- schen Baubegleitung möglichst abschnittweise durchzuführen sind, um einzel- nen Tieren eine Fluchtmöglichkeit zu geben. Parallel sollen auf den umliegen- den Vorkommensflächen die Strukturen für die Zauneidechse als Ausweich- quartiere aufgewertet werden. 4.7 Schallimmissionen Relevante vorhandene und künftige Schallimmissionen resultieren aus Straßen- und Schienenverkehr, gewerblichen und militärischen Nutzungen sowie sportli- chen Aktivitäten (Freizeitlärm). Dazu lag schon für den bisherigen Bebauungsplan ein umfangreiches schall- technisches Gutachten vom Ingenieur- und Beratungsbüro Dipl.-Ing. Guido Kohnen vom Mai 2005 vor. Dies ist nach wie vor uneingeschränkt gültig. Im Hinblick darauf beschränken sich die nachstehenden Ausführungen auf wenige überblickartige Zusammenfassungen für die Cluster 4 und 5. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 9 - 4.7.1 Straßen- und Schienenverkehr Durch den zu erwartenden Erschließungsverkehr wird die Abraham-Lincoln- Allee stark belastet, so dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 an den nächstliegenden Gebäuden nicht eingehalten werden können. An einzelnen Gebäuden ist auch der Immissionsgrenzwert, nachts, der 16. Bim- SchV überschritten. Die Überschreitung beträgt im Allgemeinen Wohngebiet (WA) max. 2 dB(A). Damit sind für schutzwürdige Nutzungen passive Schallschutzmaßnahmen er- forderlich. 4.7.2 Gewerbelärm Im benachbarten Gewerbegebiet sind zum Schutz der Wohnbebauung die Schallemissionen kontingentiert. Wo dennoch Überschreitungen auftreten, er- füllen passive Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen an den Schall- schutz. 4.7.3 Militärische Nutzung Die Geräuscheinwirkungen aus militärischer Nutzung treten temporär tags und nachts auf. Insbesondere bei Auslandseinsätzen ist mit erheblichen Betriebs- vorgängen, Be- und Entladegeräuschen etc. auf dem gesamten Areal und schwerpunktmäßig im Bereich der Ladezonen zu rechnen. Während der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, tags, durch Errichtung einer abschirmenden Lärmschutzmaßnahme nördlich der Cluster 5 weitgehend ein- gehalten ist, reichen die möglichen Nachtbelastungen weit in die geplanten Wohnnutzungen hinein. Da durch weitere aktive Schallschutzmaßnahmen keine ausreichende Abschir- mung erzielbar ist, werden passive Schallschutzmaßnahmen notwendig. 4.7.4 Freizeitlärm Die Geräuscheinwirkungen durch sportliche Aktivitäten überschreiten den zu- lässigen Immissionsrichtwert an der nächstliegenden Wohnbebauung im un- günstigsten Fall um max. 2,4 dB(A). Durch die Grundrissorientierung und Aus- schluss öffenbarer Fenster von Aufenthaltsräumen wird den Schallimmissionen begegnet. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der für beide Cluster zusammen eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festlegt. Auch bei der Annahme eines engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs mit Cluster 2 und einer daraus erfolgenden summarischen Be- trachtung der 3 Cluster liegt die überbaubare Grundfläche unter 18.000 m². Der Bebauungsplan wird deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist nicht durchzuführen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 10 - 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz A llg e m e in e s W o h n g e b ie tc a . 3 ,4 5ha76% Q u a rtie rs p la tzc a . 0 ,0 8ha2% V e rk e h rs flä c h e nc a . 0 ,7 3ha16% P riv a te G rü n flä c h e nc a . 0 ,3 0ha7% G e s a m tc a . 4 ,5 6ha100% 6.2 Geplante Bebauung W o h n e in h e ite n E in z e lh ä u s e r337 .2 7 8m² D o p p e lh ä u s e r427579m² R e ih e n h ä u s e r203679m² S o n d e rb a u fo rm e n286300m² G e s a m t1232 4 .8 3 6m² B ru tto g e s c h o s s flä c h e 7. Bodenordnung Eine Bodenordnung findet nicht statt. 8. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen für die Stadt keine Kosten. 9. Beiplan zur Begründung Zur Erläuterung von Ziffer 3.3 der Begründung ist der Plan - Historische römi- sche Straße - (Anlage 2) beigefügt Karlsruhe, 19.04.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 11 - B. Hinweise 1. Gestaltung/Gestaltungshandbuch Für das Gebiet liegt ein Gestaltungshandbuch des Büros Kränzle + Fischer- Wasels (Anlage 1) vor, das den Kaufverträgen beigefügt wird und wonach sich die Gestaltung der Bebauung richten soll. Innerhalb von Doppelhaus- und Reihenhaus-Gruppen ist es erwünscht, die Ge- bäude in ihrer Kubatur, Dachform, Dachüberstand und Dachneigung sowie Fassadengestaltung möglichst aufeinander abzustimmen. Dasselbe gilt für Carports und andere Nebenanlagen (z. B. Abstellräume, Müllbehälterstandorte, Pergolen), die innerhalb der jeweiligen Hausgruppe bezüglich ihrer Anordnung und Gestaltung möglichst einheitlich ausgeführt werden sollten. 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsru- he in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter bis zu 240 l Volumen sind am jeweiligen Leerungstag recht- zeitig an der von der Müllabfuhr befahrbaren Straße abzustellen. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 3. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer lie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwäs- sert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schüt- zen. 4. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor- schriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlas- tung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 12 - Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infek- tionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Re- geln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesund- heitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasser- leitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Ver- bindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwas- serleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig aus- gebildet werden, z. B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fu- gen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale, Römerstraße Durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft eine ehemalige rö- mische Straße (s. Anlage 2 zum Bebauungsplan). Bei jeglichen Bodeneingriffen in den betroffenen Bereichen und der unmittelbaren Umgebung ist die Archäo- logische Denkmalpflege zu informieren, um das jeweilige weitere Vorgehen ab- zustimmen. Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abtei- lung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu mel- den. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungs- präsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 13 - 6. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 7. Natur- und Artenschutz Der Bebauungsplan liegt im Verbreitungsgebiet des Großen Eichbocks, ge- schützt nach FFH-Richtlinie Anhang 4. Als Schutzmaßnahme gegen Insekten- schlag müssen insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden, um zu verhindern, dass die abend-/nachtaktiven Käfer aus dem Hardtwald in die Siedlung gelockt werden. Bei der Anpflanzung einheimischer Gehölze sollte, wo die Grundstücksgrößen dies zulassen, verstärkt auf die Stieleiche zurückgegriffen werden. Gebietshei- misches Pflanzgut ist vorzuziehen. 8. Pflanzempfehlungen: geringster Platzbedarf, für schmale Vorgärten ohne Carport Felsenbirne Hochstamm Amelanchier arborea „Robin Hill“; kleinwüchsige Zier- äpfel, mittlerer Platzbedarf, für Straßenbäume und straßenbaumersetzende Bäume in den Vorgärten mit Carports: Acer campestre „Elsrijk“, Feld-Ahorn; Pyrus calleryana „Chanticleer“, Stadtbirne; größerer Platzbedarf, für Quartiersplatz: Acer campestre, Feld-Ahorn; Carpinus betulus, Hainbuche in den Gärten ohne zeichnerische Festsetzung Obsthochstämme, aber nicht auf stark wachsender Unterlage 9. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Be- einträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafen- straße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 10. Erdaushub/Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 14 - 11. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 12. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 13. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nut- zung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. Mit dem Anschluss an das im Areal vorhandene Nahwärmenetz werden durch die Nutzung von Industrieabwärme alle Kriterien des EEWärmeG und des EWärmeG bereits erfüllt. 14. Schallschutz Im Zuge der Planung und Realisierung der Gebäude, die gemäß Lärmschutz- plan an straßenzugewandten Seiten schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzubauen haben (Anlage 1, Ziffer 2.a)), sind die Anforderungen der baurechtlich eingeführten Vorschrift DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise –„ vom November 1989 zu berücksichtigen. 15. Wasserschutzgebiet Das Planungsgebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B „Wasserwerk Hardtwald“. Es ist daher die Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser, vom Juni 2006 zu berücksichtigen. 16. Militärische Nutzung Das Baugebiet befindet sich im Einwirkungsbereich des „Zentralen Material- punkts des Heeres 2 (ZMPH2)“, Karlsruhe-Neureut. Mit störenden und belästi- genden Schallimmissionen (bei Tag und Nacht) ist daher zu rechnen. Es ent- stehen gegen den Bund und die Stadt Karlsruhe durch diese rechtmäßig aus- geübte militärische Nutzung keine Rechtsansprüche, die mit Beeinträchtigun- gen durch den militärischen Dienst- und Übungsbetrieb begründet werden. Bei der Bauausführung können Schallschutzmaßnahmen von den jeweiligen Bauherren nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten realisiert werden. 17. Kriminalitätsbekämpfung Die Kriminalpolizei weist darauf hin, dass Einbruchsdiebstählen mit Sicherungs- technik präventiv entgegengewirkt werden kann. Die Kriminalpolizeiliche Bera- tungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe bietet allen Interessenten eine kos- tenlose, unverbindliche und individuelle Bauplanberatung an.

  • Festsetzungen Neureut
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Nördlich des Blan- kenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“, Karlsruhe–Neureut Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1 Baugebiete ................................................................................................ 3 1.2 Stellplätze und Garagen ............................................................................ 3 1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 4 3. Abweichende Bauweise (Baubereich 4) .................................................... 4 4. Begrünungen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ...................................... 4 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 4 6. Leitungsrechte ........................................................................................... 5 7. Passiver Schallschutz ................................................................................ 5 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.1 Höhe Oberkante Fußboden ....................................................................... 5 1.2 Dächer ....................................................................................................... 5 1.3 Fassaden von Gebäuden, Garagen und Carports ..................................... 5 1.4 Stellplätze/Nebenanlagen .......................................................................... 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 6 4. Außenantennen ......................................................................................... 6 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 7 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Baugebiete Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 1.2 Stellplätze und Garagen Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze und Carports sind darüber hinaus nur auf den hierfür gekennzeich- neten Flächen zulässig. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 4 - 1.3 Nebenanlagen Nebenanlagen wie z. B. Geräte-, Abstell-, Gartenhütten, Müllbehälterstandor- te, Fahrradabstellplätze, Pergolen etc. sind außerhalb der Baubereiche nur an den hierfür gekennzeichneten Stellen zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante der Erschließungsstraße, bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. 3. Abweichende Bauweise (Baubereich 4) Die Gebäude sind innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba- ren Grundstücksfläche ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand zu er- richten. Auf Erdgeschossebene können die Gebäude hinter der Baulinie zurückblei- ben. 4. Begrünungen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 4.1 Bäume An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Standorten sind Laubbäume (s. Hinweise Ziff. 8) zu pflanzen und zu erhalten. Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Fällen (Zufahrt, Lei- tungstrasse, Grenzveränderung, Platzgestaltung) als Ausnahme zugelassen werden. Pro Grundstück ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Baumpflanzgebote sind hierauf anzurechnen. Um die Entwicklung der Bäume sicherzustellen, sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 6 m² herzustellen. Die Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 4.2 Dachbegrünung Alle Dächer, auch die von Carports, sind extensiv zu begrünen. Der Schicht- aufbau beträgt 10 cm. Zur Einsaat ist eine Gras-/Kräutermischung zu verwen- den. 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur zum Angleich des Grundstücks an das Straßenniveau zulässig. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 5 - 6. Leitungsrechte Die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind von jeglicher baulichen Nut- zung und Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Sie sind extensiv zu begrü- nen. 7. Passiver Schallschutz Die Festsetzungen des beiliegenden Lärmschutzplanes (Anlage) sind einzu- halten. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Höhe Oberkante Fußboden Die Oberkante Fußboden (Fertigausbau) ist auf maximal 0,35 m über Höhe der Hinterkante Erschließungsstraße festgesetzt. Die Höhen werden im Be- reich des Gebäudeeingangs gemessen. 1.2 Dächer Der Dachüberstand bei Pultdächern darf im Bereich Ortgang maximal 30 cm, im Bereich Traufe/First maximal 60 cm betragen. Carports sind mit Flachdach und umlaufender Attika, Dachüberstand max. 0,20 m, herzustellen. Attikaabdeckungen, First-, Ortgang-, Traufbleche, Dachrinnen und Fallrohre sind aus Zinkblech, naturfarben oder grau herzustellen. 1.3 Fassaden von Gebäuden, Garagen und Carports Materialien: Zulässig sind Putzfassaden ggf. ergänzt mit Holz/Faserzement-/HPL-Platten.. Nicht zulässig sind Metallfassaden und Fassaden aus Glas oder anderen re- flektierenden Materialien. (Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen.) Farben: Grelle Farbtöne sind unzulässig. Der Hellbezugswert muss zwischen 50 % und 100 % liegen. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplemen- tärfarben zu brechen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 6 - 1.4 Stellplätze/Nebenanlagen Stellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Bodenbelag herzustellen. Carports und andere Nebenanlagen (z. B. Abstellräume, Müllbehälterstandor- te, Pergolen) sind in Dachform, Material und Farbe auf die Hauptgebäude, Carports und Garagen, an die sie sich anschließen abzustimmen. Nicht umbaute Abfallbehälterstandorte sind mit einer Hecke einzugrünen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und bis zu einer Fläche von maximal 0,5 m² zuläs- sig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen der Straßenbe- grenzungslinie und der Baugrenze liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maß- geblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche ist nicht zulässig. Die Vorgärten sind als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die in den Vorgärten vorgesehenen Hauseingänge, Zufahrten, notwendigen Stellplätze und Carports, sowie die anderen zulässigen Nebenanlagen (z. B. Abstellräu- me, Müllbehälterstandorte) sind davon ausgenommen. 3.2 Einfriedigungen An den im Bebauungsplan dargestellten Standorten ist zur Abgrenzung der Wohngebiete zu den jeweils öffentlichen Grünflächen eine Hainbuchenhecke (Carpinus betulus) zu pflanzen. Die Hecke ist auf 1,80 m Höhe über Gelände und zum öffentlichen Grünzug hin in einer durchgängigen Flucht einheitlich zu schneiden und zu unterhalten. Ansonsten sind Einfriedigungen nur als Hecken mit einer Höhe bis 1,50 m zu- lässig. In diese darf ein Maschendraht- oder Stahlgitterzaun bis maximal 1,20 m Höhe eingezogen werden Auf den im Plan mit einem Leitungsrecht gekennzeichneten Flächen sind kei- nerlei Einfriedungen zulässig. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 19.04.2011 - 7 - 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächti- ge Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regel- werk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist was- serdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 764 „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld- Nord“, in Kraft getreten am 26.05.2006, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 06.07.2010 Fassung vom 19.04.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler