Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Vorlage: 28174
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.10.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.10.2011

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vergnügungsteue_Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBI. S. 793, 962), sowie der §§ 2, und 8, 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. 185,193), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Oktober 2011 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteu- ersatzung) vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2009, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspielergebnis er- hoben. Das Einspielergebnis errechnet sich aus der elektronisch gezählten Bruttokas- se abzüglich enthaltene Auffüllungen des Auszahlungsvorrats sowie enthaltenes Falschgeld und Fehlgeld zuzüglich Entnahmen aus dem Auszahlungsvorrat, auch so- weit sie als Fehlbeträge ausgewiesen sind.“ 2. § 4 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erhalten folgende Fassung: „(1) Die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 120,00 Euro - an anderen Aufstellorten 60,00 Euro, b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 120,00 Euro - an anderen Aufstellorten 60,00 Euro.“ 3. § 7 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Zählwerksausdrucke sind den Steueranmeldungen in vollständiger Form beizufügen; auf Anforderung sind die Originale vorzulegen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • VergSt Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Aufkommen der Vergnügungsteuer und Zahl der Spielgeräte seit dem Jahr 2000: Aufkommen Anzahl Spielgeräte Anzahl Spielgeräte in Spielhallen Jahr Euro mit Gewinn ohne Gewinn Spielhallen mit Gewinn ohne Gewinn 2000 1.130.985 708 499 30 229 314 2005 1.260.463 732 601 41 349 427 2009 1.293.939 799 106 55 502 68 2010 3.091.097 970 12 61 560 6 2011 4.000.000 1.148 27 64 658 4 Steuersätze für Spielgeräte seit Wiedereinführung der Vergnügungsteuer: Spielgeräte mit Gewinn Spielgeräte ohne Gewinn gültig seit Erstgeräte Zweitgeräte Weitere Ger. Erstgeräte Weitere Ger. 01.04.1989 DM 40,00 70,00 100,00 30,00 50,00 01.10.1992 DM 60,00 100,00 150,00 40,00 70,00 01.04.1995 DM 100,00 200,00 300,00 50,00 100,00 01.01.2002 Euro 51,00 102,00 153,00 25,50 51,00 Bruttokassen- bei Option zur Pauschalen inhalt in Gaststätten in Spielhallen in Gaststätten in Spielhallen 01.07.2006 Euro 10% 75,00 150,00 35,00 50,00 Mindeststeuer pro Gerät in Gaststätten in Spielhallen 01.04.2010 Euro 15% 50,00 100,00 50,00 100,00 01.01.2012 Euro 18% 60,00 120,00 60,00 120,00 Vergleich der Stadtkreise in Baden-Württemberg: Stadt Steuersatz bezogen auf Bruttokasse Mindestsatz Baden-Baden 15 % 90/180 Euro Freiburg 15,1 % = 18 % der Nettokasse - Heidelberg 20 % - Heilbronn 11,8 % = 14 % der Nettokasse 45/100 Euro Mannheim 12,6 % = 15 % der Nettokasse - Pforzheim 12 % - Stuttgart 15,1 % = 18 % der Nettokasse 59/142 Euro Ulm 10,9 % = 13 % der Nettokasse - Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Stadtkreise die Steuersätze weiter anheben.

  • Vergnügungssteuersatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.10.2011 868 3 öffentlich Dez. 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 11.10.2011 4 Gemeinderat 18.10.2011 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den ergänzenden Erläuterungen Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungs- teuersatzung)“ Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Mehraufkommen von ca. 700.000 Euro/p.a. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Vergnügungsteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wurde zum 01.04.2010 nach den Vorgaben der Rechtsprechung auf einen Wirklichkeitsmaßstab umgestellt. Der Steuer- satz ist von 10 % auf 15 % des Bruttoeinspielergebnisses erhöht worden. Erwartet wurde seinerzeit ein Mehraufkommen von 800.000 Euro p. a. Tatsächlich stieg das Aufkommen von 2009 mit 1,3 Mio. auf voraussichtlich 4,0 Mio. Euro in 2011. Mit der Satzungsvorlage ist eine Erhöhung des Steuersatzes von 15 auf 18 % zum 01.01.2012 vorgeschlagen. Die Mindestbeträge pro Gerät und die Sätze für Spielgeräte oh- ne Gewinnmöglichkeit sollen im gleichen Verhältnis von 50,00 auf 60,00 Euro bzw. von 100,00 auf 120,00 Euro angehoben werden. Die Steuersätze für die Veranstaltungen ande- rer Art (Sexbereich) wurden zuletzt zum 01.04.2010 um 50 % angehoben. Es sind derzeit noch 8 Steuerpflichtige in diesem Bereich in Karlsruhe tätig. Eine nochmalige Erhöhung ist deshalb nicht vorgesehen. Rechnerisch ergibt sich ein Mehraufkommen von (4,0 Mio./15 X 3) 800.000 Euro, abzüglich Minderung durch Geräte-Abbau wg. Unrentabilität - 100.000 Euro, verbleiben voraussichtlich ca. 700.000 Euro. Ab 2012 wird damit ein Jahresaufkommen erwartet von 4,7 Mio. Euro. In der Anlage 2 dargestellt sind die Entwicklung des Aufkommens der Vergnügungsteuer, der Zahl der Spielgeräte, der Steuersätze in Karlsruhe und ein Vergleich der Steuersätze mit den Stadtkreisen in Baden-Württemberg. Von Seiten der Aufsteller und Spielhallenbetreiber wird teilweise eine Überbesteuerung und damit ein Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gel- tend gemacht. Die Literatur spricht hier von einer nicht zulässigen erdrosselnden Wirkung der Vergnügungsteuer. Einzelne Oberverwaltungsgerichte halten jedoch einen Steuersatz von 20 % noch für zulässig (VGH Baden-Württemberg vom 07.10.2008, 2 S 2392/08 und OVG Sachsen vom 24.02.2009, 5 B 383/08). Die Vergnügungsteuer erfüllt neben ihrer eigentlichen Funktion der Einnahmenerzielung auch besondere Lenkungszwecke. Erwartet wird neben dem Steueraufkommen eine Redu- zierung der Attraktivität für Automatenaufsteller und Spielhallenbetreiber in Karlsruhe. Die eindämmende Wirkung der Vergnügungsteuer auf die Zahl der Spielgeräte und Spielhallen wird als notwendiges Mittel u. a. zur Bekämpfung der Spielsucht betrachtet. Ordnungsrecht- liche und planerische Mittel stehen im erforderlichen Umfang nicht zur Verfügung. Die Zahl Ergänzende Erläuterungen Seite 3 der Spielhallen und der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist trotz deutlicher Erhöhung der Vergnügungsteuer zum 01.04.2010 weiter kontinuierlich angestiegen. Von einer erdrosseln- den Wirkung der Vergnügungsteuer kann daher in Karlsruhe nicht ausgegangen werden. Eine nochmalige Anhebung des Steuersatzes erscheint daher angemessen und geboten. Seit 2010 ist eine hohe Widerspruchs- und Klageanfälligkeit und hieraus resultierend ein hoher Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfaufwand zu verzeichnen. Die Anwendung der seit 01.04.2010 gültigen Satzung hat in Einzelfällen Zweifelsfragen zur Berechnung der Vergnügungsteuer aufgeworfen. Zur Bereinigung und Klarstellung soll die Bestimmung über die Bemessungsgrundlage in § 3 Abs. 1 der Satzung genauer und aus- führlicher gefasst werden, damit bei eventuellen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten kei- ne Unsicherheiten entstehen. Auch die ergänzende Regelung in § 7 Abs. 1 S. 3 der Satzung ergibt sich aus den praktischen Erfahrungen und gilt der Klarstellung der Rechtslage in Streitfällen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von den ergänzenden Erläuterungen Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungs- teuersatzung)“. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Oktober 2011