Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung)
| Vorlage: | 28173 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.10.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 28. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.10.2011 867 2 öffentlich Dez. 3 Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 11.10.2011 3 Gemeinderat 18.10.2011 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beige- fügte „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fach- schulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung)“. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) --- 18.000,-- €/Jahr Ein- nahmen Schulgeld --- --- Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Durch die Umwandlung der Fachschule von Teilzeit in Vollzeit entstehen keine zusätzlichen Kosten. Räume und sächliche Ausstattung sind schon vorhanden. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Walter-Eucken-Schule Karlsruhe beantragte zum Schuljahr 2011/12 die Umwandlung der bestehenden Fachschule für Europa-Betriebswirtschaft (in Teilzeit) in die Fachschule für Wirtschaft - Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement (in Vollzeit). Diese Umwandlung wurde vom Gemeinderat im Wege der Offenlage am 02./03.08.2011 beschlossen. Bei der genannten Einrichtung handelt es sich um eine Fachschule, für die der Schulträger gem. § 93 Absatz 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg ein Schulgeld erheben kann. Die Schulgelder für die Karlsruher Fachschulen sind in der „Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe“ in der Fassung vom 17.07.2007 festgelegt (Anlage 3). Die Umwandlung der Fachschule von Teilzeit in Vollzeit macht eine Neukalkula- tion des zu erhebenden Schulgeldes erforderlich. Die erforderliche Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Kalkulation des Schulgeldes für die Fachschule in Vollzeit sowie die vorgeschlagene Höhe des Schulgeldes ist der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen. Da die Schulgelder in Karlsruher Fachschulen landesweit an der Spitze liegen, ist die Festsetzung eines höheren Betrages nicht sinnvoll. Um die Fachschüler/-innen zu den Gebühren heranziehen zu können, ist es erforderlich, die Satzung rückwirkend zum 1. September 2011 in Kraft zu setzen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 bei- gefügte „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fach- schulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung)“. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Oktober 2011
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 09. November 2010 (GBl. S. 793, 962), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193), und des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert am 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1059), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22.11 2011 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung) vom 21.03.1967, zuletzt geändert durch die Satzung vom 17.07.2007, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 erhält bei Walter-Eucken-Schule Buchstabe a) folgende Fassung: „a) Fachschule für Wirtschaft - Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmens- management (VZ) je Schulhj. 300 €“ Artikel 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. September 2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 3 Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung) vom 21. März 1967 (Amtsblatt vom 31. März 1967), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.07.2007 (Amtsblatt vom 24. August 2007) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht, Gebührensätze (1) Für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe in Form von Vollzeitschulen (VZ) und Teilzeitschulen (TZ) werden Gebühren (Schulgeld) in folgender Höhe erhoben: Carl-Benz-Schule a) Fachschule für Maschinentechnik (VZ) je Schulhj. 540 € b) Fachschule für Maschinentechnik (TZ) je Schulhj. 360 € c) Fachschule für Kfz-Mechaniker (TZ) je Schulhj. 290 € Carl-Engler-Schule a) Technikerschule für Chemietechnik (TZ) je Schulhj. 300 € b) Technikerschule für Physiktechnik (TZ) je Schulhj. 300 € Carl-Hofer-Schule a) Fachschule für Raumausstatter (TZ) je Schulhj. 290 € b) Fachschule für Technik - Druck- und Medientechnik (FTDT, TZ) je Schulhj. 270 € Gewerbeschule Durlach Fachschule für Modellbauer (VZ) je Schulhj. 620 € Heinrich-Hertz-Schule a) Bundesfachschule für die Elektrohandwerke (VZ) je Schulhj. 540 € b) Technikerschule für Elektrotechnik (VZ) je Schulhj. 540 € c) Abendtechnikerschule für Elektrotechnik (TZ) je Schulhj. 270 € d) Fachschule für Technik - Fachrichtung Informationstechnik (TZ) je Schulhj. 300 € e) Akademie für Betriebsmanagement (VZ) je Schulhj. 540 € Heinrich-Hübsch-Schule a) Malerfachschule (VZ) je Schulhj. 540 € b) Fachschule für Bautechnik (VZ) je Schulhj. 520 € c) Fachschule für Maurer (VZ) je Schulhj. 540 € d) Fachschule für Holztechnik (VZ) je Schulhj. 550 € - 2 - e) Fachschule für Tischler (VZ) je Schulhj. 570 € f) Fachschule für Tischler (TZ) je Schulhj. 340 € g) Fachschule für Metallbauer (VZ) je Schulhj. 620 € h) Fachschule für Zimmerer (VZ) je Schulhj. 570 € Heinrich-Meidinger-Schule a) Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik (VZ) je Schulhj. 570 € b) Fachschule für Klempner (VZ) je Schulhj. 570 € c) Fachschule für Installateure und Heizungsbauer (TZ) je Schulhj. 310 € d) Akademie für Betriebsmanagement im Handwerk - Fachrichtung Sanitär- und Heizungstechnik (VZ) je Schulhj. 540 € Walter-Eucken-Schule a) Fachschule für Wirtschaft - Europabetriebswirtschaft (TZ) je Schulhj. 240 € b) Fachschule für Wirtschaft - Schwerpunkt Informationsmanagement je Schulhj. 240 € Elisabeth-Selbert-Schule a) Fachschule für Wirtschafterinnen (VZ) je Schulhj. 200 € b) Fachschule für Organisation und Führung (TZ) je Schulhj. 120 € c) Fachschule für Organisation und Führung, Hauswirtschaft (TZ) je Schulhj. 120 € d) Fachschule in der Pflege (TZ) mit dem Schwerpunkt Leitung einer Funktions- und Pflegeeinheit geklappt mit der Fachschule für Pflege-Gerontopsychiatrie je Schulhj. 120 € (2) Das Schulgeld schließt den Materialbeitrag ein. § 2 Anmeldung, Abmeldung An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform. § 3 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren ist, wer am Unterricht der Fachschule teilnimmt. Gebühren- schuldner ist auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme des Schülers. (2) Das Schulgeld wird zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres fällig. - 3 - § 5 Gebührenermäßigung (1) Bei verspätetem Eintritt nach Schulbeginn wird eine Schulgeldermäßigung nicht gewährt. Bei vorzeitigem Austritt wird das Schulgeld auf Antrag anteilig nach Unterrichtswochen festgesetzt. Maßgeblich für die Berechnung der ermäßigten Schulgelder ist die Abmeldung des Schülers bzw. der Schulleitung. (2) Werden Unterrichtseinheiten nicht in Anspruch genommen, steht dem Zahlungs- pflichtigen auf Antrag Schulgeldermäßigung zu, allerdings nur für das laufende Schulhalbjahr. Die Berechnung ergibt sich aus den reduzierten Unterrichtsstunden. Die Stundenreduzierung ist von der Schule zu bestätigen. (3) Anträge auf Gebührenermäßigung sind schriftlich bei der Schule einzureichen. § 6 Sonderbestimmungen (1) Tritt ein Schüler nach Aufnahmebestätigung den Unterricht nicht an, besteht die Zahlungspflicht weiter bis zur schriftlichen Abmeldung durch den Gebührenpflichtigen. Der Schüler kann vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Schule infolge Fernbleibens vom Unterricht keine Abmeldung erfolgt. (2) Die Festsetzung des Schulgeldes nach Absatz 1 erfolgt anteilig nach Unterrichts- wochen. (3) Bei Zahlungsrückständen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren entrichtet sind. Dabei besteht die Zahlungspflicht weiter. § 7 Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, die letzte Neufassung rückwirkend zum 1. September 1995. Die letzte Änderung der Satzung tritt zum 1. September 2007 in Kraft.