Anfrage StRn Lisbach, StR Dr. Leidig, StR Geiger, StR Honné (GRÜNE): Hubschrauberstart- und -landeplatz auf dem Turmberg
| Vorlage: | 27966 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.09.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) vom 22. August 2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 27. Plenarsitzung Gemeinderat 20.09.2011 857 38 öffentlich Hubschrauberstart- und -landeplatz auf dem Turmberg 1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung den Antrag eines Privatunternehmens für eine Start- und Landeerlaubnis auf dem Gelände des ehemaligen „Schmider-Areals“ auf dem Turmberg? 2. Was ist Inhalt der Stellungnahme, die die Stadt Karlsruhe hierzu gegenüber dem Regierungspräsidium abgegeben hat? 3. Mit wie vielen Starts und Landungen pro Jahr ist zu rechnen, wenn der Antrag durch das Regierungspräsidium bewilligt wird? 4. Für welche Tages- bzw. Nachtzeiten wurde die Start- und Landeerlaubnis beantragt? 5. Wird die Start- und Landeerlaubnis für gewerbliche und/oder für private Zwecke beantragt? 6. Wie wird die Notwendigkeit für die Helikopterflüge vom Antragsteller begründet? 7. Mit welchen Lärmbelastungen in dB(A) ist in welchem Umkreis zu rechnen? Mit welchen Auswirkungen für Erholung sowie für lärmempfindliche Tierarten im Landschaftsschutzgebiet Turmberg/Augustenberg ist zu rechnen, wenn die Genehmigung erteilt wird? 8. Sieht die Stadtverwaltung die Gefahr, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen wird, der im Stadtgebiet Nachahmer/-innen finden könnte? 9. Warum wurde dem Gemeinderat keine Gelegenheit gegeben, über den gesamten Sachverhalt und die Stellungnahme in einem Fachausschuss zu beraten? Sachverhalt/Begründung: Der Grünen Fraktion liegen Informationen vor, denen zufolge ein Privatunternehmen einen Antrag auf Start- und Landeerlaubnis für Hubschrauber beim Regierungspräsidium gestellt hat. Die Stadtverwaltung soll gegenüber dem Regierungspräsidium bereits eine Stellungnahme hierzu abgegeben haben. Auch ein Artikel im Wochenblatt Ende Juli 2011 ist dem Thema gewidmet. Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Den Vertreterinnen und Vertretern des Gemeinderates wurde bisher allerdings keine Gelegenheit gegeben, sich über den Sachverhalt in einem Fachausschuss detailliert zu informieren bzw. darüber zu beraten. Auch die Öffentlichkeit ist kaum informiert. Die Grüne Fraktion spricht sich entschieden gegen eine Start- und Landeerlaubnis für Hubschrauber auf dem Durlacher Turmberg aus. Wir befürchten Lärmbelastungen für die Bevölkerung und für Erholungssuchende. Auch muss mit Beeinträchtigungen lärmempfindlicher Tierarten im Landschaftsschutzgebiet gerechnet werden. Die Stadtverwaltung muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um zu verhindern, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen wird, der Schule machen könnte. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Dr. Ute Leidig Alexander Geiger Johannes Honné Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. September 2011
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) vom: 22.08.2011 eingegangen: 22.08.2011 Gremium: 27. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.09.2011 857 38 öffentlich Dez. 1 Hubschrauberstart- und -landeplatz auf dem Turmberg 1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung den Antrag eines Privatunternehmens für eine Start- und Landeerlaubnis auf dem Gelände des ehemaligen „Schmider-Areals“ auf dem Turm- berg? Eine Außenstart- und Landeerlaubnis wird durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zustän- diger Luftfahrtbehörde in einem eigenständigen nicht förmlichen Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßen Ermessen erteilt. Die Stadt Karlsruhe wurde vom Regierungspräsidium zum An- trag gehört. Es ist grundsätzlich ein Anliegen der Stadtverwaltung, Unternehmen, die zur wirt- schaftlichen Entwicklung der Technologieregion Karlsruhe beitragen, zu unterstützen. Der Antrag war aber, u. a. wegen der Lage in einem sensiblen Landschaftsschutzgebiet, sorgfältig abzuwä- gen. 2. Was ist Inhalt der Stellungnahme, die die Stadt Karlsruhe hierzu gegenüber dem Regie- rungspräsidium abgegeben hat? Die Stadt Karlsruhe hat sich differenziert zum Vorhaben geäußert. Aus den von der Stadt zu ver- tretenden Belangen ergaben sich keine hinreichenden Ablehnungsgründe. Im Falle einer Zulas- sung wurden verschiedene Auflagen zum Schutz von Erholungssuchenden und der örtlichen Wohnbevölkerung vorgeschlagen. Zugleich wurde um kritische Prüfung gebeten, ob die luftfahrt- rechtlichen Voraussetzungen für eine Außenstart- und Landeerlaubnis nach § 25 Luftverkehrsge- setz tatsächlich vorliegen. Die Stadtverwaltung geht davon aus, dass diese Prüfung vom Regie- rungspräsidium, ggf. in Absprache mit dem für die Fachaufsicht zuständigen Verkehrsministerium, sachgerecht erfolgt ist. 3. Mit wie vielen Starts und Landungen pro Jahr ist zu rechnen, wenn der Antrag durch das Regierungspräsidium bewilligt wird? Die Erlaubnis wurde zwischenzeitlich mit Bescheid vom 12.08.2011 erteilt. Ausgehend von den Forderungen und Vorschlägen der Stadt hat das Regierungspräsidium die Erlaubnis auf 20 Starts und 20 Landungen (insgesamt 40 Flugbewegungen) unter Widerrufsvorbehalt und befristet bis zum 31.08.2012 beschränkt. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Flugbewegungen stattfinden. 4. Für welche Tages- und Nachtzeiten wurde die Start- und Landeerlaubnis beantragt? Die Erlaubnis wurde auf Tagflüge (von 30 Minuten nach Sonnenaufgang bis 30 Minuten vor Son- nenuntergang) beschränkt. Seite 2 5. Wird die Start- und Landeerlaubnis für gewerbliche und/oder für private Zwecke bean- tragt? Die Start- und Landeerlaubnis wurde nur für gewerbliche Zwecke beantragt und auch nur für diese Zwecke erteilt. Auf Vorschlag der Stadt wurde verfügt, dass der Luftfahrtbehörde zum 01.02.2012 und zum 31.08.2012 genaue Aufzeichnungen über Datum, Uhrzeit und Zweck der durchgeführten Flüge vorzulegen sind. 6. Wie wird die Notwendigkeit für die Helikopterflüge vom Antragsteller begründet? Bei dem Antragsteller handelt es sich um ein in Karlsruhe ansässiges, bundesweit operierendes Unternehmen der IT-Branche. Im Rahmen der Kundenbetreuung hat sich die Firma nach eigenen Angaben bei „Notfällen“, z. B. Systemausfällen, zu schnellstmöglichem Service binnen weniger Stunden verpflichtet. Die Start- und Landeerlaubnis für das Gelände am Turmberg wurde dem- nach beantragt, da vom Baden-Airpark Helikopter wetterbedingt nicht immer unter Sichtflugbedin- gungen starten können und ferner die Zeit für den Transfer zum Flughafen eingespart wird. 7. Mit welchen Lärmbelastungen in dB(A) ist in welchem Umkreis zu rechnen? Mit welchen Auswirkungen für Erholung sowie für lärmempfindliche Tierarten im Landschaftsschutzge- biet Turmberg-Augustenberg ist zu rechnen, wenn die Genehmigung erteilt wird? Eine exakte Lärmprognose wurde nicht erstellt. Der Helikopter verfügt über die notwendigen aktu- ellen Lärmschutzzertifikate. Nach Ansicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe dürften die Lärmauswirkungen - bedingt durch die vorgegeben An- und Abflugrouten, die außerhalb von Wohngebieten oder Erholungswaldflächen gelegt wurden - nicht zu erheblichen Belästigungen oder Störungen führen. Geringfügige Beeinträchtigungen des Naturgenusses und der Erholung durch den Betrieb des Helikopters sind nicht auszuschließen. Es wird jedoch nicht von einer Stö- rintensität ausgegangen, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets verletzt. Erhebliche Störungen geschützter Tiere werden nach summarischer Prüfung nicht prognostiziert. Dabei ist zu beachten, dass das Gelände parkartig angelegt ist und keine sensible naturnahe Fläche darstellt. 8. Sieht die Verwaltung die Gefahr, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen wird, der im Stadtgebiet Nachahmer/-innen finden könnte? Die Stadtverwaltung hat sich mit dieser Frage intensiv auseinandergesetzt und diese Frage auch gegenüber dem Regierungspräsidium problematisiert. Die Stadtverwaltung hat betont, dass die Zustimmung nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden kann, so dass ein Gegensteuern bei Berufungsfällen möglich ist und ein restriktiver Umgang mit Erlaubnisanträgen erwartet werde. Diesem Anliegen hat das Regierungspräsidium auch dadurch Rechnung getragen, dass die luft- verkehrsrechtliche Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt steht und in ihrer Gültigkeit auf ein Jahr be- fristet ist, so dass ggf. eine „Korrektur“ der Entscheidung innerhalb eines überschaubaren Zeit- raums möglich ist. 9. Warum wurde dem Gemeinderat keine Gelegenheit gegeben, über den gesamten Sach- verhalt und die Stellungnahme in einem Fachausschuss zu beraten? Wie unter Ziffer 1 dargestellt, handelt es sich um ein luftverkehrsrechtliches Verwaltungsverfahren, welches das Regierungspräsidium in eigener Zuständigkeit durchführt. Formale Beteiligungspflich- ten existieren nicht. Das Regierungspräsidium entscheidet grundsätzlich nach eigenem Interesse, welche Behörden im Verfahren gehört werden. In diesem Kontext handelt es sich bei der Frage der Erteilung einer Außenstart- und Landeerlaub- nis für einen Hubschrauber auf einem einzelnen Grundstück um ein Verfahren, in dem die Stadt Seite 3 Karlsruhe als Träger der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden (insbesondere Naturschutzbe- hörde) und nicht als Träger der Planungshoheit beteiligt worden ist. Der staatliche Aufgabenbereich (Weisungsaufgaben) wird aber nach § 44 Abs. 3 Gemeindeord- nung grundsätzlich vom Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt. Eine Befassung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen. Lediglich in Fällen von einer gewissen kommunalpolitischen Bedeutung war es in der Vergangen- heit Praxis des Bürgermeisteramtes, vor Entscheidung des Oberbürgermeisters oder Abgabe einer Stellungnahme an die nächsthöhere Behörde den Gemeinderat oder einer seiner Ausschüsse zu beteiligen, um auch dieses Votum mit in die Bewertung der unteren staatlichen Verwaltungsbehör- de einfließen zu lassen, ohne jedoch hieran gebunden zu sein. Vor diesem Hintergrund wurde im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit gesehen, den Gemeinde- rat oder einen seiner Ausschüsse im Rahmen der Anhörung als untere Verwaltungsbehörde zu beteiligen. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um eine auf Durlach begrenzte, lokale Angelegenheit. Demzufolge wurde diese Angelegenheit auch im Ortschaftsrat Durlach am 04.05.2011 behandelt.