Anfrage StRn Zürn, StR Fostiropoulos (Die Linke): Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruhe
| Vorlage: | 27953 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.09.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 29. Juli 2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 27. Plenarsitzung Gemeinderat 20.09.2011 844 25 öffentlich Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruhe 1. Welche Behörde ist für die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruhe zuständig? 2. Wie wird das Nichtraucherschutzgesetz von den Inhabern von Lokalen in Karlsruhe angenommen bzw. umgesetzt? 3. In wie vielen Lokalen in Karlsruhe darf derzeit geraucht werden? 4. Wir wird das Nichtraucherschutzgesetz in den Karlsruher Discotheken umgesetzt? 5. Welche Schwierigkeiten ergaben bzw. ergeben sich bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes in den Karlsruher Lokalen und Discotheken? 6. Wie viele Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz hat es in Karlsruher Lokalen oder Discotheken seit dessen Inkrafttreten gegeben? 7. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die derzeitige Effektivität der Kontrolle, um die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruher Lokalen und Discotheken zu gewährleisten? 8. Sind der Stadtverwaltung Fakten über eine Veränderung des Tabakkonsums seit Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruhe bekannt? Sachverhalt/Begründung: Rauchen, aktiv oder passiv, ist Auslöser für eine ganze Reihe schwerer Krankheiten an Herz und Kreislauf sowie Krebs. Das Recht von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen auf Rauchfreiheit ist ein hohes Gut, besonders was den Schutz von Kindern und Jugendlichen betrifft. Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Das Nichtraucherschutzgesetz für Baden-Württemberg gilt seit dem 1. August 2007, ab dem 3. März 2009 sind Änderungen in Kraft getreten, die in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Juli 2008 gewisse Ausnahmen in Gaststätten und Discotheken von der absoluten Rauchfreiheit zulassen. Entscheidend für die gesundheitliche Zielwirkung des Gesetzes ist die Umsetzung vor Ort. Dies soll die Anfrage klären helfen. So gibt es Hinweise darauf, dass sich nicht alle Discotheken an den Nichtraucherschutz halten. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. September 2011
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Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 29.07.2011 eingegangen: 29.07.2011 Gremium: 27. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.09.2011 844 25 öffentlich Dez. 2 Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes 1. Welche Behörde ist für die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruhe zuständig? Die Zuständigkeit obliegt dem Ordnungs- und Bürgeramt. 2. Wie wird das Nichtraucherschutzgesetz von den Inhabern von Lokalen in Karlsruhe an- genommen bzw. umgesetzt? Die Anzahl der Hinweise auf Verstöße gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) haben seit Inkrafttreten des Gesetzes stark abgenommen, so dass derzeit davon ausgegangen werden kann, dass durch die Mehrheit der Gastronomen die Vorschriften zum Nichtraucherschutz beachtet werden. 3. In wie vielen Lokalen in Karlsruhe darf derzeit geraucht werden? Das Führen einer Raucherkneipe bzw. das Einrichten von Rauchernebenräumen muss bei der Behörde nicht angezeigt werden, daher gibt es hierzu keine statistischen Zahlen. 4. Wie wird das Nichtraucherschutzgesetz in den Karlsruher Discotheken umgesetzt? In Discotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr be- schränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekenn- zeichnet sind. 5. Welche Schwierigkeiten ergaben bzw. ergeben sich bei der Umsetzung des Nichtrau- cherschutzgesetzes in den Karlsruher Lokalen und Discotheken? Die im LNRSchG geregelten Ausnahmebestimmungen vom Rauchverbot erschweren die Überwachung durch die Kontrollorgane. Des Weiteren kommt es in manchen Bereichen für die Anwohner zu Ruhestörungen und Geruchsbelästigungen durch Raucher vor den Lokalen. 6. Wie viele Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz hat es in Karlsruher Lokalen oder Discotheken seit dessen Inkrafttreten gegeben? Im Zeitraum vom 01.08.2007 bis 05.08.2011 wurden nachfolgende Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen das LNRSchG eingeleitet: 26 Verstöße wegen Rauchen in Gaststätten, 7 Ver- stöße gegen die Kennzeichnungspflicht sowie 20 Verfahren gegen Gaststättenbetreiber, die Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhinderten. Seite 2 7. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die derzeitige Effektivität der Kontrolle, um die Einhal- tung des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruher Lokalen und Discotheken zu ge- währleisten? Kontrollen werden derzeit durch das Polizeipräsidium Karlsruhe im Rahmen der Streifentätig- keit durchgeführt. Daneben erfolgen bei konkreten Hinweisen auf Verstöße Überprüfungen durch den Kommunalen Ordnungsdienst. 8. Sind der Stadtverwaltung Fakten über eine Veränderung des Tabakkonsums seit Inkraft- treten des Nichtraucherschutzgesetzes in Karlsruhe bekannt? In Karlsruhe hat sich der Anteil der Raucher unter den Jugendlichen verringert von 26,7 % im Jahr 2004 auf 18 % im Jahr 2008. Hier ist allerdings stark anzunehmen, dass dies hauptsäch- lich auf das geänderte Jugendschutzgesetz vom 01.09.2007 zurückzuführen ist, nach dem das Rauchen in der Öffentlichkeit erst ab 18 Jahren zulässig ist. Dagegen hat sich bei der erwach- senen rauchenden Bevölkerung nicht viel verändert.