Anfrage StRn Lisbach, StR Schubnell, StR Geiger (GRÜNE, StRn Zürn, StR Fostiropoulos (Die Linke): Versammlungsklima in der Stadt des Rechts Karlsruhe

Vorlage: 27950
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.09.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 20.09.2011

    TOP: 21

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

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  • GRÜNE-Linke-Versammlungsklima
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister GEMEINSAME ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 14. Juli 2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 27. Plenarsitzung Gemeinderat 20.09.2011 841 22 öffentlich Versammlungsklima in der Stadt des Rechts Karlsruhe 1. Nach welchen Grundsätzen und Beurteilungsmaßstäben nimmt die Stadt Karlsruhe Einfluss auf die Durchführung von Versammlungen; welche Entscheidungsspielräume bestehen und wie werden diese genutzt? 2. Inwiefern verfolgte die Stadtverwaltung die Entscheidung des VGH Baden- Württemberg (AZ:1 S2901/10), in der es um die Rechtmäßigkeit von Auflagen bei Versammlungen ging? Wie begründet die Stadtverwaltung, dass anlässlich der angemeldeten friedlichen Kundgebung von Atomkraftgegnern am 12. 02. auf dem Karlsruher Marktplatz ähnlich strittige Auflagen gemacht wurden? Welche Konsequenzen zieht die Stadt Karlsruhe aus der Mannheimer Entscheidung? 3. Hat sich die durchschnittliche Anzahl und die Art der Auflagen für Versammlungen unter freiem Himmel, die bei den zuständigen Behörden in Karlsruhe angemeldet wurden, seit 2006 verändert, und wenn ja, wie und warum? 4. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe die Beschwerden von Anmeldern und Anmelderinnen von Versammlungen unter freiem Himmel über eine deutliche Zunahme von Auflagen und welche Maßnahmen wurden durch die Stadtverwaltung ergriffen, um Hemmschwellen zur Wahrnehmung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit abzubauen? 5. Aus welchen Gründen verlangt die Stadtverwaltung bei der Anmeldung einer Kundgebung in der Regel ein Kooperationsgespräch, obwohl früher in der Regel eine schriftliche Anmeldung ausreichte? 6. Inwiefern versucht die Stadtverwaltung bei Besprechungen mit Anmeldern und Anmelderinnen von Versammlungen ein Klima auf Augenhöhe (Gleichwertigkeit der Partner) zu erreichen, und in welcher Form findet eine Evaluation statt? 7. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht im letzten Jahr mehrfach anlassunabhängige Platzverweise, die bei Versammlungen in Karlsruhe durch Beamte der Landespolizei ausgesprochen wurden, für unzulässig erklärt hat (AZ 3 K 2326/09, 3 K 2356/09, 3 K 2444/09; Urteile vom 28.06.2010)? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 8. Ist der Stadt Karlsruhe bekannt bzw. gibt es Beschwerden darüber, dass die Polizei oft eine ganze Versammlung entgegen § 19 a in Verbindung mit § 12 a des Versammlungsgesetzes und entgegen der ständigen Rechtsprechung (zuletzt VG Berlin, Urteil vom 05.07.2010 - AZ.: 1 K 905.09 mwN) ohne jeden Anlass abfilmt - und falls ja: Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe dieses Vorgehen? 9. Hat die Stadt Karlsruhe Kenntnis davon, dass es für Bürgerinitiativen zunehmend schwieriger wird, Ordner und Ordnerinnen sowie Anmelder und Anmelderinnen für Versammlungen zu finden? Wenn ja: Inwiefern könnte dies mit zunehmend umfangreichen Auflagenverfügungen zusammenhängen, und was unternimmt die Stadt Karlsruhe, um dem entgegenzuwirken? 10. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe, dass gegen Personen anlässlich einer Protestaktion „Nachttanzblockade“ Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Allgemeinverfügung eingeleitet wurden, obwohl eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung (AZ 3 K 1817/11) noch aussteht? Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe im Nachhinein die Allgemeinverfügung mit einem vollständigen Versammlungsverbot über 48 Stunden auf einem breiten Streifen quer durch Karlsruhe (incl. dem Bahnhofsvorplatz) im Hinblick auf ihre Einschränkungswirkung auf die Versammlungsfreiheit? 11. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe die Tatsache, dass ca. 300 Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen in einem mit Bauzäunen und Polizeifahrzeugen abgeriegelten Bereich auf einem Feld neben den Gleisen bei 1° C von 1 bis 7 Uhr früh in Gewahrsam genommen wurden, obwohl der Castor bereits gegen 03:30 Uhr die Versammlung passiert hatte? 12. Gibt es Überlegungen, wie ein besseres Versammlungsklima in Karlsruhe zu erreichen ist, und ist die Stadt bereit, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen? Sachverhalt/Begründung: Zu den Fragen 1 bis 9 – Versammlungsfreiheit: Anmelder bzw. Anmelderinnen einer Versammlung erhalten häufig mehrseitige Auflagenverfügungen von Seiten der Versammlungsbehörde, in der das Recht auf Versammlungsfreiheit auf vielfältige Weise reglementiert wird, obwohl die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ein elementares Grundrecht ist, für das keine Genehmigung benötigt wird. Eine Versammlung muss lediglich angemeldet werden. Auflagen können nach § 15 des Versammlungsgesetzes nur dann gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Es entstand nach Auffassung von Juristen und Juristinnen der Eindruck, dass auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 VersG standardmäßig für viele Versammlungen Auflagen verfügt worden sind, die nur durch eine Vorwegnahme des von der früheren Landesregierung geplanten Landesversammlungsgesetzentwurfes möglich wären. Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Dieser Entwurf ist fast wortgleich mit dem ersten Landesversammlungsgesetz in Bayern, welches aber aufgrund schwerer verfassungsrechtlicher Bedenken des BVerfG in seinem Beschluss am 17.02.2009, AZ: 1 BvR 2492/08 bereits im Eilverfahren weitgehend wieder zurückgenommen werden musste. Bei verschiedenen Anlässen, wie z. B. dem Protest gegen eine geplante Neo-Nazi- Aktion zu Ehren des Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess bei einer Versammlung gegen den Karriere-Werbe-Truck der Bundeswehr, bei der Teilnahme an einem „SchülerInnenstreik“ für bessere Bildungsmöglichkeit usw., sind in Karlsruhe Maßnahmen ergriffen worden, die von den Betroffenen als nicht angemessen empfunden wurden. Bei der friedlichen Kundgebung am 12.02.2011 auf dem Karlsruher Marktplatz wurde eine Durchführung der Versammlung von einer Vielzahl von Auflagen abhängig gemacht, obwohl die Voraussetzung für diese Auflagen nicht vorlagen. Ein Gerichtsverfahren zur Verhältnismäßigkeit dieser Auflagen ist anhängig. Zu den Fragen 10 und 11 – Bußgeldbescheide nach der Nachttanzblockade: Im Rahmen der „Nachttanzblockade“ galt ein 48-Stunden-Versammlungsverbot in Teilen der Stadt; gegen 30 bis 40 Personen wurden Bußgeldverfahren (mit Bußgeld von 200 €) eingeleitet, zwei Personen bekamen sogar ein Bußgeld wegen des Anbringens einer Wegbeschilderung mit Klebestreifen. In anderen baden-württembergischen Gemeinden – zum Beispiel in Philippsburg, das sehr viel größere Protestkundgebungen als Karlsruhe erlebte – fanden Proteste friedlich und demokratisch statt, ohne dass teilnehmende Menschen durch Bußgeld- Drohungen oder verwirrende Auflagen abgeschreckt wurden. Durch die 2010 von der Bundesregierung durchgesetzte Verlängerung der Laufzeiten der Atomkraftwerke wurde der Widerstand von Bürgern und Bürgerinnen gegen Castor-Transporte erheblich verstärkt. So haben sich an der Nachttanzblockade Menschen aller Alters- und Berufsgruppen beteiligt. Die Ereignisse in Fukushima haben die Gefahren der Atomkraft auf dramatische Weise bestätigt. Als Konsequenz hat selbst die Bundesregierung ihre Position geändert und die Laufzeitverlängerung zurückgenommen. Dies macht deutlich, dass das Anliegen der Demonstrierenden nicht nur gerechtfertigt, sondern auch von einer sehr breiten gesellschaftlichen Unterstützung getragen war. Deshalb sind die Anfragestellenden der Meinung, dass nach dem im Bußgeldverfahren geltenden Opportunitätsprinzip die Bußgeldbescheide zurückgenommen werden sollten. Zur Frage 12 – Versammlungsfreundlichkeit: Ziel dieser Anfrage ist es, Klarheit über die Rechtsgrundlage und über die Form der Kooperation zwischen den zuständigen Behörden in Karlsruhe und den Initiatoren und Initiatorinnen von Versammlungen unter freiem Himmel zu erlangen. Seite 4 __________________________________________________________________________________________ Die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen setzen sich für mehr Versammlungsfreundlichkeit in Karlsruhe ein und fordern die Stadtverwaltung auf, mit demokratischen und gewaltfreien Protestkundgebungen als Teil einer funktionierenden Demokratie konstruktiv umzugehen. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Manfred Schubnell Alexander Geiger Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. September 2011

  • TOP 22
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur gemeinsamen Anfrage Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) vom: 14.07.2011 eingegangen: 14.07.2011 Gremium: 27. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.09.2011 841 22 öffentlich Dez. 2 Versammlungsklima in der Stadt des Rechts Karlsruhe 1. Nach welchen Grundsätzen und Beurteilungsmaßstäben nimmt die Stadt Karlsruhe Einfluss auf die Durchführung von Versammlungen; welche Entscheidungsspielräume be- stehen und wie werden diese genutzt? Die Stadt Karlsruhe gründet ihre Entscheidungen auf das Versammlungsrecht und die einschlägi- ge Rechtsprechung. 2. Inwiefern verfolgte die Stadtverwaltung die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (AZ: 1 S2901/10), in der es um die Rechtmäßigkeit von Auflagen bei Versammlungen ging? Wie begründet die Stadtverwaltung, dass anlässlich der angemeldeten friedlichen Kundge- bung von Atomkraftgegnern am 12.02.2011 auf dem Karlsruher Marktplatz ähnlich strittige Auflagen gemacht wurden? Welche Konsequenzen zieht die Stadt Karlsruhe aus der Mann- heimer Entscheidung? Die Auflagen, die anlässlich der Kundgebung vom 12.02.2011 angeordnet wurden, dienten allein dem Zweck, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Karlsruher Innenstadt zu gewährleisten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es zuletzt anlässlich eines Castor-Transportes am 06.11.2010 im Bereich des Karlsruher Hauptbahnhofs zu unfriedlichen Aktionen von Atomkraft- gegnern gekommen war. Leider lässt sich immer erst nach einer Versammlung sicher bewerten, ob diese einen friedlichen oder gewalttätigen Verlauf nahm. Selbstverständlich orientiert die Stadt Karlsruhe ihre Entscheidungen an der aktuellen Rechtspre- chung. O. g. Urteil des VGH Mannheim konnte allerdings bei der fraglichen Entscheidung des Ordnungsamtes der Stadt Karlsruhe im Februar nicht berücksichtigt werden, da das Urteil des VGH Mannheim erst am 30.06.2011 ergangen ist. 3. Hat sich die durchschnittliche Anzahl und die Art der Auflagen für Versammlungen unter freiem Himmel, die bei den zuständigen Behörden in Karlsruhe angemeldet wurden, seit 2006 verändert, und wenn ja, wie und warum? Nein. Ob und wenn ja, welche oder wie viele Auflagen im Zusammenhang mit einer Versammlung ergehen, ist immer einzelfallabhängig. Auflagen wurden und werden ausschließlich aus Gründen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nur im dafür erforderlichen Aus- maß verfügt. Ziel ist, einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu ermöglichen, aber auch die Beeinträchtigung von Drittinteressen zu minimieren. Seite 2 4. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe die Beschwerden von Anmelderinnen und Anmeldern von Versammlungen unter freiem Himmel über eine deutliche Zunahme von Auflagen, und wel- che Maßnahmen wurden durch die Stadtverwaltung ergriffen, um Hemmschwellen zur Wahrnehmung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit abzubauen? Entsprechende Beschwerden sind nicht bekannt. Die Gesamtzahl der jährlichen Versammlungen in Karlsruhe (2006: 132, 2010: 151, 2011 [Stand 30.06.]: 73) belegt auch nicht, dass Hemm- schwellen bei den Anmeldenden bestehen würden. Es wird seitens der Stadtverwaltung kein Handlungsbedarf gesehen. 5. Aus welchen Gründen verlangt die Stadtverwaltung bei der Anmeldung einer Kundgebung in der Regel ein Kooperationsgespräch, obwohl früher in der Regel eine schriftliche Anmel- dung ausreichte? Nach wie vor reicht zunächst die schriftliche Anmeldung einer Versammlung aus. Die Versamm- lungsbehörden sind nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes jedoch dazu verpflichtet, dem Veranstalter ein Kooperationsgespräch anzubieten bzw. ein solches durchzuführen, wenn die Einschätzung bzw. Gefahrenprognose einer Versammlung dies erforderlich macht. Zeigt sich bei Prüfung der Anmeldung ein entsprechender Bedarf, erfolgt die Einladung aller Beteiligten. 6. Inwiefern versucht die Stadtverwaltung bei Besprechungen mit Anmelderinnen und Anmeldern von Versammlungen ein Klima auf Augenhöhe (Gleichwertigkeit der Partner) zu erreichen, und in welcher Form findet eine Evaluation statt? Die Einhaltung der allgemein geltenden Regeln der Kommunikation und des wertschätzenden Umgangs mit dem jeweiligen Gegenüber sind selbstverständlich. In den Gesprächen ist seitens der Stadtverwaltung immer eine vertrauensvolle Kooperation das Ziel. Allerdings gilt auch im Ver- sammlungsrecht das Neutralitätsgebot der Verwaltung bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Versammlungsbehörde darf weder eine Wertung angemeldeter Versammlungen vornehmen noch eine unterschiedliche Haltung (großzügiger/weniger großzügig) je nach Versammlungsthema ein- nehmen. Eine solche Verfahrensweise wäre rechtswidrig. Innerhalb dieses Rahmens wird seitens der Stadtverwaltung immer versucht, Gesprächen einen kooperativen Verlauf zu geben. Davon unabhängig bleibt aber anzumerken, dass die Versammlungsbehörde hoheitlich handelt - und damit gilt auch immer das Überordnungsprinzip. 7. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht im letzten Jahr mehrfach anlassunabhängige Platzverweise, die bei Versammlungen in Karlsruhe durch Beamte der Landespolizei ausgesprochen wurden, für unzulässig erklärt hat (AZ 3 K 2326/09, 3 K 2356/09, 3 K 2444/09; Urteile vom 28.06.2010)? Detaillierte Aussagen sind nicht möglich, da die Stadt Karlsruhe an diesen Verfahren nicht beteiligt war. Anzumerken bleibt allerdings, dass es sich bei den Verfahren um Einzelfallentscheidungen handelt, denen keine größere Bedeutung für die Verwaltungspraxis zukommen dürfte. Erwäh- nenswert erscheint in diesem Zusammenhang jedoch noch, dass in einem vierten Verfahren (3 K 1823/09) der Platzverweis als rechtmäßig bewertet und die Klage abgewiesen worden ist. Seite 3 8. Ist der Stadt Karlsruhe bekannt bzw. gibt es Beschwerden darüber, dass die Polizei oft eine ganze Versammlung entgegen § 19 a in Verbindung mit § 12 a des Versammlungsgesetzes und entgegen der ständigen Rechtsprechung (zuletzt VG Berlin, Urteil vom 05.07.2010 - AZ.: 1 K 905.09 mwN) ohne jeden Anlass abfilmt - und falls ja: Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe dieses Vorgehen? Nein. Bei Versammlungen, bei denen Beschäftigte der Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe vor Ort waren, konnte ein solches Vorgehen auch nicht festgestellt werden. 9. Hat die Stadt Karlsruhe Kenntnis davon, dass es für Bürgerinitiativen zunehmend schwieri- ger wird, Ordner/-innen und Anmelder/-innen für Versammlungen zu finden? Wenn ja: In- wiefern könnte dies mit zunehmend umfangreichen Auflagenverfügungen zusammenhän- gen, und was unternimmt die Stadt Karlsruhe, um dem entgegenzuwirken? Nein. Wie bereits unter Punkt 4 angeführt, belegen die jährlichen Versammlungszahlen auch keine entsprechenden Entwicklungen. 10. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe, dass gegen Personen anlässlich einer Protestaktion „Nachttanzblockade“ Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Allgemeinverfügung eingeleitet wurden, obwohl eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmä- ßigkeit der Allgemeinverfügung (AZ 3 K 1817/11) noch aussteht? Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe im Nachhinein die Allgemeinverfügung mit einem voll- ständigen Versammlungsverbot über 48 Stunden auf einem breiten Streifen quer durch Karlsruhe (inkl. dem Bahnhofsvorplatz) im Hinblick auf ihre Einschränkungswirkung auf die Versammlungsfreiheit? Hierzu eine grundsätzliche Anmerkung: Anlässlich des Castor-Transportes am 16.02.2011 gab es keine versammlungsrechtliche Anmeldung einer Aktion „Nachttanzblockade“. Da im Vorfeld des Castor-Transportes bereits Aufrufe zur Teilnahme an dieser „Nachttanzblockade“ erfolgten, han- delte es sich auch nicht um eine Spontanversammlung. Für solche Fälle enthält § 15 Abs. 3 Ver- sammlungsgesetz die Regelung, dass die Versammlungsbehörde die Versammlung auflösen kann - und dies völlig unabhängig vom möglichen Erlass einer Allgemeinverfügung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldbescheide war ein Hauptsacheverfahren vor dem Verwal- tungsgericht Karlsruhe bzgl. der Allgemeinverfügung nicht anhängig. Erst mit Datum vom 01.07.2011 wurde beim Verwaltungsgericht Karlsruhe der Antrag auf Feststellung der Rechtswid- rigkeit der Allgemeinverfügung vom 08.02.2011 gestellt (Eingangsdatum beim Verwaltungsgericht: 05.07.2011). Die Stadt Karlsruhe erhielt durch Benachrichtigung des Verwaltungsgerichts Karlsru- he am 18.07.2011 von diesem Antrag Kenntnis. Dagegen war zuvor in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung sowohl vom Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt und ent- sprechende Anträge dagegen abgelehnt worden (Beschlüsse vom 15.02.2011, Az. 1 S 361/11 und 1 S 364/11). Der Erlass der Allgemeinverfügung wird nach wie vor als Maßnahme gewertet, die zur Vermei- dung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entlang der Transportstrecke des Castor-Transportes erforderlich war. Seite 4 11. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe die Tatsache, dass ca. 300 Versammlungsteilnehmer/- innen in einem mit Bauzäunen und Polizeifahrzeugen abgeriegelten Bereich auf einem Feld neben den Gleisen bei 1° C von 01:00 bis 07:00 Uhr früh in Gewahrsam genommen wurden, obwohl der Castor bereits gegen 03:30 Uhr die Versammlung passiert hatte? Mit der Gewahrsamnahme der betreffenden Personen wurde am 16.02.2011 gegen 01:30 Uhr begonnen, nachdem die Versammlung durch die Versammlungsbehörde kurz zuvor aufgelöst wurde und zwei darauffolgende Aufforderungen, den Gleisbereich zu verlassen, nicht befolgt wur- den. Die Durchsagen erfolgten jeweils über das eingesetzte Lautsprecherfahrzeug der Polizei und waren für alle Personen in dem betroffenen Gleisabschnitt deutlich zu hören. Da der Castor-Transport das Stadtgebiet von Karlsruhe erst gegen 06:30 Uhr verlassen hatte, war die Aufrechterhaltung der Gewahrsamnahme bis zu diesem Zeitpunkt aus Gründen der Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Andernfalls wäre mit großer Wahr- scheinlichkeit mit weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Verlauf der Stre- ckenführung zu rechnen gewesen. 12. Gibt es Überlegungen, wie ein besseres Versammlungsklima in Karlsruhe zu erreichen, und ist die Stadt bereit, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen? Aus Sicht der Stadt Karlsruhe ist das „Versammlungsklima“ in Karlsruhe nicht schlecht (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt. 6). Die Stadtverwaltung ist sich des hohen Werts des Grund- rechts der Versammlungsfreiheit bewusst. Weitere Maßnahmen sind aus Sicht der Stadtverwal- tung nicht erforderlich.