Antrag GRÜNE: Umweltfreundliche Energieversorgung udn effiziente Energienutzung in Bebauungsplänen sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen

Vorlage: 27938
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.09.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 20.09.2011

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Energieversorgung
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Anne Segor (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 11. Juli 2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 27. Plenarsitzung Gemeinderat 20.09.2011 829 11 öffentlich Umweltfreundliche Energieversorgung und effiziente Energienutzung in Bebauungsplänen sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen Die Stadtverwaltung verpflichtet sich, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen grundsätzlich Festlegungen zu einer für jedes Gebiet angepassten umweltfreundlichen Energieversorgung und effizienten Energienutzung zu treffen. Hinsichtlich einer umweltfreundlichen Energieversorgung sind die nach BauGB möglichen Regelungen jeweils vertraglich festzulegen. Zur eingehenden Information und Durchsetzung der Regelungen erhalten private Bauherren und Vorhabenträger von Seiten der Stadtwerke in Zusammenarbeit mit der KEK eine eingehende Energieberatung. 1. Vorgehen bei Flächen in städtischem Eigentum: - Die Verwaltung setzt bei Aufstellung von Bebauungsplänen die jeweils sinnvollste und umweltfreundlichste Energieversorgung für das gesamte Gebiet verbindlich fest. Dabei wird die Wärmeversorgung über Kohle und Öl ausgeschlossen. - Wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, wird die Ausrichtung der Gebäude nach Süden, sowie eine geeignete Dachneigung zur Installation von thermischen Solaranlagen/Photovoltaikanlagen festgelegt. 2. Vorgehen bei Vorhaben- und Erschließungsplänen: - In Abstimmung mit dem Vorhabenträger wird in städtebaulichen Verträgen bzw. Durchführungsverträgen eine an den Standort angepasste, umweltfreundliche Energieversorgung (Kraft-Wärme-Koppelung, Blockheizkraftwerk, erneuerbare Energiequellen) für das gesamte Baugebiet oder für zusammenhängende räumliche Bereiche festgelegt. Seite 2 __________________________________________________________________________________________ - Anschluss- und Benutzerpflichten werden ebenso in den Verträgen verankert. - In Verhandlungen mit dem Vorhabenträger wird darauf hingewirkt, Nutzung von Solarenergie durch Ausrichtung von Gebäuden nach Süden und geeignete Dachneigung zu ermöglichen. Zur Erreichung der Klimaschutzziele, zu denen sich Deutschland und mehrfach auch die Stadt Karlsruhe – zuletzt im Dezember 2009 mit ihrem ambitionierten Klimaschutzkonzept – verpflichtet haben, müssen bei der Planung von Neubaugebieten hohe Energieeffizienz und CO 2 -Einsparung als entwurfsleitende Planungsvoraussetzungen grundsätzlich beachtet werden. Dazu sind neben bau- und anlagentechnischen Maßnahmen umweltfreundliche Energieversorgung und die Nutzung von Solarthermie/Photovoltaikanlagen wichtige Bausteine. Die Problematik in der Durchsetzung eines solchen Planungsansatzes liegt vor allem in den teilweise unterschiedlich interpretierten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rechts- und Fachgutachten des Klimabündnisses/Alianza del Clima e. V. und der Städte Aachen, Frankfurt am Main, Freiburg, Hannover, Heidelberg und München kommt 2007 zu dem Schluss, dass durch die Aufnahme des „allgemeinen Klimaschutzes“ und der Energieeffizienz in die Zielvorgaben des Baugesetzbuches 2004 die Kommunen grundsätzlich die Befugnis erhalten haben, klimaschutzbezogene Regelungen in Bebauungsplänen zu treffen. Inzwischen will auch die Bundesregierung im Zuge der Energiewende den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung und klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden“ als Ergänzung des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung auf den Weg bringen. Sachverhalt/Begründung: Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Klimaschutzklauseln sollen an vielen Stellen in die genannten Gesetzestexte eingefügt werden, sodass die im Antrag vorgeschlagenen Festlegungen in Kürze deutlich einfacher rechtlich umgesetzt werden können. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Anne Segor Alexander Geiger Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. September 2011

  • TOP 11
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 11.07.2011 eingegangen: 11.07.2011 Gremium: 27. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.09.2011 829 11 öffentlich Dez. 6 Umweltfreundliche Energieversorgung und effiziente Energienutzung in Bebauungsplänen sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen - Kurzfassung - Dem Antrag wird im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernissen ent- sprochen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: PSP-Element: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadtverwaltung verpflichtet sich, bei der Aufstellung von Bebauungsplä- nen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen grundsätzlich Festlegungen zu einer für jedes Gebiet angepassten umweltfreundlichen Energieversorgung und effizienten Energienutzung zu treffen. Bereits im Klimaschutzkonzept wird eine „Klimagerechte Bauleitplanung“ angestrebt (Maßnahme M 12). Das dazugehörige Maßnahmenblatt benennt auch bestehende Hemmnisse aus Klimaschutzsicht, insbesondere die eingeschränkten Festset- zungsmöglichkeiten gemäß BauGB. Am 30.07.2011 trat das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwick- lung in den Städten und Gemeinden“ in Kraft. Die Gesetzesnovelle ist Bestandteil der Energiewende und hat in erster Linie das Ziel, die Nutzungsmöglichkeiten er- neuerbarer Energien zu stärken (insbesondere Privilegierung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen im Außenbereich und Erleichterung des sog. Repowerings bei Windkraftanlagen). Ebenfalls werden die Belange des Klimaschutzes in der Abwä- gung gestärkt, ohne allerdings diesen Belangen einen besonderen Vorrang einzu- räumen, und energiebezogene Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten erwei- tert. Dies dürfte zukünftig neue Spielräume im Sinne des Antrags eröffnen. Die juris- tische Aufarbeitung sowie die tatsächlichen Konsequenzen für die Praxis sind noch zu beobachten. Die Ergänzung des § 9 BauGB räumt die Möglichkeit ein, „Im Bebauungsplan ... aus städtebaulichen Gründen ... Gebiete (festzusetzen), in denen ... bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen Anlagen be- stimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“ Die Begründung und Festsetzungen sind danach auf jedes einzelne Gebiet ange- passt zu prüfen bzw. zu treffen. Dem Gemeinderat werden fallbezogen in den Plan- verfahren Beschlussempfehlungen vorgelegt. Eine darüber hinausgehende Ver- pflichtung der Verwaltung wie auch eine Selbstbindung des Gemeinderates wäre zu weitgehend, da sie einer im Planverfahren notwendigen gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange zuwiderlaufen könnte. Die Verwaltung wird aber selbstverständlich den Rahmen der gesetzgeberischen Zielsetzung bei der Aufstel- lung von Bebauungsplänen beachten und nutzen. Hinsichtlich einer umweltfreundlichen Energieversorgung sind die nach BauGB möglichen Regelungen jeweils vertraglich festzulegen. Mit den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan nach BauGB entfällt die Notwendigkeit für zusätzliche vertragliche - privatrechtliche - Regelungen. Zum Vor- gehen bei Flächen im städtischen Eigentum und bei vorhabenbezogenen Bebau- ungsplänen siehe nachfolgend. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zur eingehenden Information und Durchsetzung der Regelungen erhalten pri- vate Bauherren und Vorhabenträger von Seiten der Stadtwerke in Zusammen- arbeit mit der KEK eine eingehende Energieberatung. Zur Durchsetzung der Regelungen eines Bebauungsplanes bedarf es keiner Ver- pflichtung der Bauherren, da dies von der Baurechtsbehörde gewährleistet werden kann. Eine Beratung der Bauherren durch Stadtwerke ist bereits möglich und kann von diesen bereits in Anspruch genommen werden. Hinweise und Empfehlungen sind aber selbstverständlich möglich. Beim Bauordnungsamt führen deshalb alle Baubezirke ein Infoblatt mit wichtigen Beratungsadressen (aktiver Verweis in Kun- dengesprächen). In die Kenntnisschreiben (Baugenehmigung, Vollständigkeitsbestä- tigung) wurde ebenfalls ein Satzbaustein aufgenommen, der eine Energieberatung empfiehlt und auf wichtige Anlaufstellen verweist. Weitere Möglichkeiten zur geziel- ten Information privater Bauherren sind zu prüfen. Generell stehen neben den Stadtwerken bei Bedarf auch weitere Anbieter - Fachin- genieure - für baubezogene Energieberatungen zur Verfügung. Alleine für den Stadtkreis Karlsruhe sind insgesamt 36 Energieberaterinnen und -berater registriert, die eine durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geförderte Energiesparberatung durchführen können. 1. Vorgehen bei Flächen in städtischem Eigentum: Hier wird bereits ein Vorgehen über den gesetzlichen Standard der Energieeinspar- verordnung (EnEV) hinaus praktiziert und die Minderung des Primärenergiever- brauchs im Sinne des Klimaschutzkonzepts zumindest indirekt umgesetzt. So kop- pelt das Liegenschaftsamt die Vergabe von städtischen Baugrundstücken zukünftig an das energetische Niveau eines „KfW-Effizienzhaus 70“ (siehe Gemeinderatsvor- lage zu TOP 18, Sitzung vom 28.06.2011). Bei diesem Standard darf der Jahres- Primärenergiebedarf nicht mehr als 70 % des Höchstwertes der EnEV für einen Neubau betragen, gleichzeitig muss der Transmissionswärmeverlust den Höchstwert der EnEV um mindestens 15 % unterschreiten. Die geforderte Minderung beim Pri- märenergieverbrauch lässt sich durch die Nutzung erneuerbarer oder besonders emissionsarmer Wärmequellen (Fernwärme, BHKWs) sowie eine Ausnutzung sola- rer Strahlungsgewinne erreichen. Die Verwaltung setzt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die jeweils sinnvollste und umweltfreundlichste Energieversorgung für das gesamte Ge- biet verbindlich fest. Dabei wird Wärmeversorgung über Kohle und Öl ausge- schlossen. Das Stadtplanungsamt beteiligt bei der Aufstellung der Bebauungspläne regelmäßig die Stadtwerke. Dabei werden die Möglichkeiten einer umweltfreundlichen Energie- versorgung geprüft und Festsetzungen soweit sinnvoll getroffen (zum Beispiel beim Aufbau von Nahwärmenetzen). Für den Ausschluss von Kohle und Öl muss nach derzeitiger Rechtsprechung der Nachweis schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes durch gebietsbezogene Gutachten geführt werden. Dies galt bisher auch für Holz als „festen Brennstoff“ in Hinblick auf die Feinstaubbelastung. Eine Abgren- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 zung zu CO 2 -neutralen bzw. regenerativen Energieträgern fehlt. Heutige Aus- schlusskriterien können schon in wenigen Jahren durch technologische Neuerungen obsolet werden. Wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, wird die Ausrichtung der Gebäude nach Süden sowie eine geeignete Dachneigung zur Installation von thermischen Solaranlage/Photovoltaikanlagen festgelegt. Generell spielen die Dachausrichtung sowie die Neigung des Dachs eine entschei- dende Rolle für den Ertrag von Solarthermie- bzw. Photovoltaikanlagen. Allerdings sollte eine reine Südausrichtung dabei nicht überbewertet werden, da sich eine Ab- weichung von bis zu dreißig Grad in den meisten Fällen nur unwesentlich auf den Gesamtertrag auswirkt. Dächer mit einer Ausrichtung nach Süd-Westen oder Süd- Osten sind für eine Solarnutzung deshalb ebenfalls sehr gut geeignet. Selbst bei einer exakten West- oder Ostausrichtung lassen sich abhängig von der Dachneigung noch befriedigende Erträge erzielen: Bei einer Dachneigung von 30 Grad beträgt der Minderertrag gegenüber einer reinen Südausrichtung beispielsweise 12 %. Abhängig von Topografie und Nachbarschaft - den örtlichen Gegebenheiten - sind städtebau- lich befriedigende Strukturen zu suchen. Bei neuen Planungsgebieten steht das In- strument der „solarenergetischen Optimierung“ mittels computergestützter Pla- nungshilfen zur Verfügung (bereits bei der Planung „Oberer Säuterich“ eingesetzt). 2. Vorgehen bei Vorhaben- und Erschließungsplänen In Abstimmung mit dem Vorhabenträger wird in städtebaulichen Verträgen bzw. Durchführungsverträgen eine an den Standort angepasste, umwelt- freundliche Energieversorgung (Kraft-Wärme-Koppelung, Blockheizkraftwerk, erneuerbare Energiequellen) für das gesamte Baugebiet oder für zusammen- hängende räumliche Bereiche festgelegt. Anschluss- und Benutzerpflichten werden ebenso in den Verträgen verankert. In Verhandlungen mit dem Vorhabenträger wird darauf hingewirkt, Nutzung von Solarenergie durch Ausrichtung von Gebäuden nach Süden und geeignete Dachneigung zu ermöglichen. Im Gegensatz zu „Angebots-Bebauungsplänen“ über städtische oder private Grund- stücksflächen für künftige Bauherren, auch Umlegungsgebiete, stehen bei vorha- benbezogenen Bebauungsplänen nicht nur die klassischen Regelungsinstrumente des BauGB zur Verfügung, sondern weitergehende Festsetzungsmöglichkeiten und die begleitenden Verträge. Seit Verabschiedung des Klimakonzepts ist es gelungen, mit den Vorhabenträgern bei verschiedenen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen das KfW-Effizienzhaus 70 festzuschreiben. Dieser Standard wird in der Regel über den Durchführungsvertrag abgesichert. Ziel wird sein, dass die Investoren zukünftig generell ein Energiekonzept erstellen, in dem die genannten Aspekte abgeprüft und verankert werden. Dies wird ebenfalls über den Durchführungsvertrag abzusichern sein.