Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Sonnenstraße 7 - 9", Karlsruhe-Mühlburg: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 des Baugesetzbuches

Vorlage: 27928
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.06.2017
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Mühlburg

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 20.09.2011

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BBPlan Sonnenstraße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 27. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.09.2011 821 3 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Sonnenstraße 7 - 9", Karlsruhe-Mühlburg: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 des Baugesetzbuches Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 20.09.2011 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Einleitung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 BauGB (Be- schluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Allgemeines zum Planinhalt Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des derzeit gültigen Bebauungsplanes „Bau- block Lerchen-, Sonnen-, Hardt- und Rheinstraße (ehemalige Seldeneck’sche Brauerei)“ aus dem Jahre 1993. Dieser Bebauungsplan, der das Gelände um die ehemalige „Sel- deneck’sche Brauerei“ erfasst, hatte die städtebauliche Neuordnung in diesem Teil Mühlburgs zum Ziel. Mit der Ausweisung als besonderes Wohngebiet (WB) wollte man sowohl der attraktiven Wohnlage als auch dem Bedarf an zentralen kulturellen Nutzun- gen in Mühlburg gerecht werden. Gleichzeitig galt es, den Bestand an denkmalgeschütz- ten Gebäuden der ehemaligen Seldeneck’schen Brauerei in der Innenfläche des Bau- blocks zu berücksichtigen. Diese Planung wurde bislang noch nicht realisiert und ist in dieser Form aufgrund der schwierigen Grundstückszuschnitte, dem unterschiedlichen Geländeniveau und der Rücksichtnahme auf die denkmalgeschützte Bausubstanz der alten Brauereikeller kaum umsetzbar. Da aber auch die derzeit vorhandene Bebauung mit eingeschossigen Lager- hallen weder städtebaulich gewünscht ist noch den Zielen des derzeit gültigen Bebau- ungsplanes entspricht, ist der nun im Entwurf vorliegende vorhabenbezogene Bebau- ungsplan aus städtebaulichen Gründen zu begrüßen. Die oben dargelegten Zielsetzungen, die zum Erlass des derzeit noch gültigen Bebau- ungsplanes führten, gelten in ihren Grundzügen auch für den nun vorliegenden vorha- benbezogenen Bebauungsplan. In Abänderung der damaligen Planung, die Wohnbe- bauung mit großflächiger Stellplatzfläche zwischen Sonnenstraße und Seldeneck’scher Brauerei vorsah, soll nun aber die Blockrandbebauung auch in diesem Teil des Bau- blocks geschlossen und die für die Wohnnutzung notwendigen Stellplätze in einer Tief- garage geschaffen werden. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der auf eine Mehrfachbeauftragung sowie auf Anregungen des Gestaltungsbeirates zurück- geht, sieht ferner zwei Punkthäuser zwischen Blockrandbebauung und den denkmalge- schützten Gebäuden der Seldeneck’schen Bauerei vor. In das Plangebiet einbezogen sind auch das denkmalgeschützte Pumpenhaus sowie ein weiteres Gebäude mit denk- malgeschütztem Gewölbekeller, in denen derzeit kleinere Handwerksbetriebe unterge- bracht sind und für die eine kunstgewerbliche Nutzung mit angegliederter Wohnnutzung angestrebt wird. Die Nutzungsart im Plangebiet soll wie im gesamten Baublock wegen seines Charakters mit gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen als besonderes Wohngebiet beibehal- ten und im o. g. Sinne fortentwickelt werden. Dabei soll eine Untergliederung des beson- deren Wohngebietes in zwei Abschnitte mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den kleinräumig geprägten Strukturen Rechnung tragen. Der Zulässigkeitskatalog orien- tiert sich an den Festsetzungen des derzeit noch gültigen Bebauungsplanes und der Baunutzungsverordnung. Mit diesem Inhalt folgt der Bebauungsplan zugleich der nach § 8 BauGB gebotenen Entwicklung aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, denn die in WB 2 zugelassenen Nutzungen entsprechen den Nutzungen für ein beson- deres Wohngebiet, die dem Charakter eines Mischgebietes nahe kommen, während im WB 1 die Wohnbebauung im Vordergrund steht. 2. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Die Größe und Lage des Plangebietes im Innenbereich ermöglicht die Durchführung ei- nes Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Öffentlichkeit konnte sich im Rahmen einer Veranstaltung am 02.02.2011 im Ge- meindezentrum St. Peter und Paul über die Ziele und Zwecke der Planung informieren. Seitens des Kulturvereines „Tempel“ wird die aus seiner Sicht „heranrückende Wohnbe- bauung“ kritisch gesehen, da die Befürchtung besteht, dass die neuen Anwohner Ab- wehransprüche gegen Veranstaltungen und Nutzungen im Kulturzentrum „Tempel“ gel- tend machen werden. Die vorliegende Planung rückt mit den Wohngebäuden aber nicht näher an das Kulturzentrum „Tempel“ heran, sondern rückt sogar um ca. 9 m davon ab. Darüber hinaus berücksichtigt die Planung diese besondere Situation, indem die denk- malgeschützten Gebäude zwischen den Wohngebäuden und dem „Tempel“ als ge- schlossene Riegel ausgebildet werden sollen, die die Wohnungen in den Punkthäusern schalltechnisch abschirmen. Hierzu wird am südlichen Ende zwischen den beiden denkmalgeschützten Gebäuden in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde aus transparentem Baustoff zum Schallschutz eine Wandscheibe angebracht. Hierdurch werden die unteren Wohnebenen der dahinter liegenden Gebäude vor der Schallaus- breitung geschützt. Ergänzend werden im dritten Obergeschoss die Balkone der Punkt- häuser nicht nach Süden ausgerichtet. Die dahinterliegende Blockrandbebauung erfährt durch die beiden Punkthäuser eine zusätzliche Abschirmung zum Kulturzentrum hin. Darüber hinaus ist vorgesehen, in den Bebauungsplan eine Festsetzung aufzunehmen, die den Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in den zum Schlafen ge- nutzten Räumen im WB 2 und den lärmzugewandten Gebäudeseiten der Punkthäuser fordert. Durch diese passiven Schallschutzmaßnahmen soll möglichen Konflikten zwi- schen Wohn- und gewerblicher Nutzung, die in der Nachtzeit auftreten könnten, Rech- nung getragen werden. Mit Blick auf die Belange des Kulturvereins „Tempel“ dürfte sich die Lärmimmissionssituation bei der geplanten Bebauung gegenüber der nach derzeiti- gem Bebauungsplan zulässigen Wohnnutzung eher verbessern. Neben den geschilderten Befürchtungen des Kulturvereines „Tempel“, dass seine Aktivi- täten durch die geplante Wohnbebauung Einschränkungen erfahren könnten, fürchten die Bewohner der heute bereits bestehenden Blockrandbebauung neben den Störungen durch vorhandene Gastronomiebetriebe auch Lärmimmissionen, die von den Gewerbe- betrieben im WB 2 ausgehen könnten. Hier ist gegenüber der derzeit zulässigen Nut- zung durch die Planung aber mit keiner Verschlechterung der Situation zu rechnen. Der Kulturverein „Tempel“ befürchtet weiterhin, dass öffentliche Stellplätze verloren ge- hen und dass die Erschließung des Kulturzentrums von der Sonnenstraße nicht mehr gewährleistet ist. Bei den im derzeit gültigen Bebauungsplan zwischen „Tempel“ und Sonnenstraße ausgewiesenen Stellplätzen handelt es sich jedoch nicht um öffentliche, sondern um private Stellplätze für die dort geplante Wohnbebauung. Nach der nun vor- gesehenen Planung sollen diese jedoch nicht mehr oberirdisch, sondern in einer Tiefga- rage untergebracht werden. Für den Kulturverein entstehen durch die Planung keine Nachteile bezüglich der Parkierungsmöglichkeiten, sie könnten sich ggf. sogar leicht verbessern, wenn der Kulturverein die Möglichkeit ergreifen würde, Stellplätze in der Tiefgarage des geplanten Vorhabens anzumieten oder zu erwerben. Der Vorhabenträger wäre jedenfalls bereit, die Tiefgarage so auszuführen, dass über den baurechtlich not- wendigen Stellplatzbedarf hinaus neun Stellplätze für die umliegenden Anwohner oder den Kulturverein „Tempel“ angeboten werden könnten. Das bisherige Fuß- und Radwegekonzept wird zwar modifiziert, die fußläufige Erschlie- ßung des „Tempel“-Geländes von der Sonnenstraße aus bleibt jedoch durch ein im Be- bauungsplan ausgewiesenes Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesichert. Die Zu- fahrt bzw. der Zugang über die Hardtstraße bleibt ebenfalls erhalten. Weitere Befürchtungen der Anwohner der bestehenden Gebäude in der Sonnenstraße, wonach sich von den nun entstehenden Balkonen unerwünschte Einsichtmöglichkeiten Ergänzende Erläuterungen Seite 4 ergeben könnten, wird dadurch Sorge getragen, dass der Vorhabenträger die Balkone in gleicher Höhe wie die der angrenzenden Bebauung errichten möchte. Die Realisierung der Planung wird ferner zu einem Eingriff in die denkmalgeschützte Bausubstanz der alten Brauereikeller führen. Dies allerdings nur insoweit, als eine städ- tebaulich und planerisch sinnvolle Lösung dies notwendig macht und der sehr unter- schiedliche Erhaltungszustand der Keller dies unter Berücksichtigung der denkmal- schutzrechtlichen Belange auch zulässt. Die vorliegende Planung wurde mit der Denk- malpflege und der Denkmalschutzbehörde abgestimmt, und die für die Verwirklichung des Vorhabens notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung wurde von dort in Aussicht gestellt. Die ebenfalls im Plangebiet befindlichen beiden denkmalgeschützten Gebäude des Pumpenhauses und des Steinmetzgebäudes (WB 2) sollen ebenfalls unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher Belange genutzt werden. Die im Übrigen von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anre- gungen, die zusammen mit einer Stellungnahme der Stadtplanung der Synopse in Anla- ge 1 entnommen werden können, fanden bei der Ausarbeitung des Bebauungsplanent- wurfes bereits Berücksichtigung oder beziehen sich auf Ausführungsdetails, die auf der Stufe der Bauleitplanung keiner weiteren Festsetzungen bedürfen, sondern im anschlie- ßenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren ggf. mit zu berücksichtigen sein wer- den. Dem Gemeinderat wird daher empfohlen, das Verfahren mit der Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes fortzusetzen und den nachstehenden Auslegungsbeschluss zu fas- sen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Auf Antrag des Vorhabenträgers wird das Verfahren zur Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplan) „Sonnenstraße 7 - 9“ einschließlich ergänzender örtlicher Bauvorschriften eingeleitet. 2. Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vor- haben- und Erschließungsplan wird mit Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 3. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 18.01.2011 in der Fassung vom 22.08.2011 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. September 2011

  • BPlan Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Zusammenfassung der im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Be- lange im Weiteren vorgebrachten Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1. RP Stuttgart Kampfmittelbeseitigungsdienst, 21.03.2011 und 06.05.2011 1.1 Kampfmittelbelastungen Die vom Vorhabenträger beauftragte Luftbildauswertung zur Beurteilung möglicher Kampfmittelbelastungen des Plangebietes hat folgendes erge- ben: Das Untersuchungsgebiet befin- det sich innerhalb des bombardierten Bereiches. Etliche Bombentrichter sind im Nahbereich des Plangebietes auf den Luftbildern erkennbar. Auf der Untersuchungsfläche sind zudem Gebäudeschäden vorhanden. Blind- gänger können innerhalb des Plan- gebietes nicht ausgeschlossen wer- den. Weitere Maßnahmen sind erfor- derlich. In Ziffer 3.5.3 der Begründung (Kampfmittel) wird ein entsprechender Passus aufgenom- men. Der Vorhabenträger wird in Abstim- mung mit dem Kampfmittelbeseitigungs- dienst die erforderlichen weiteren Maßnah- men in die Wege leiten. 2 Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt 28.03.2011 2.1 Trinkwasser Das Gesundheitsamt geht davon aus, dass die Anbindung über das zentrale Trinkwassernetz der Stadtwerke Karlsruhe erfolgt. Das Plangebiet wird an das Trinkwassernetz der Stadtwerke Karlsruhe angeschlossen. 2.2 Gesetzliche Vorschriften Hinweis auf die Verpflichtung, die An- forderungen der Verordnung zur No- vellierung der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung seu- chenrechtlicher Vorschriften - Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemeinen Regeln der Technik einzuhalten. Ein entsprechender Textbeitrag wurde in Zif- fer 3 der Hinweise aufgenommen: Hinsichtlich der Ableitung des Nieder- schlagswassers wird auf § 55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetzes verwiesen. Sofern Zis- ternen eingebaut werden, sind die Anforde- rungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein aner- kannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen ist dem Gesundheits- amt anzuzeigen. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem ge- sammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. - 2 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 3. Stadtwerke Karlsruhe, 11.04.2011 3.1 Stromversorgung Die Erschließung durch die Stadtwer- ke Karlsruhe kann nur unmittelbar an der Grundstücksgrenze erfolgen. Ei- ne Verlegung von Stromversorgungs- leitungen durch die Tiefgarage wird abgelehnt. Die rückwärtige Bebauung muss daher durch private Leitungen erschlossen werden. Die rückwärtige Bebauung wird durch private Leitungen erschlossen. Das Grundstück wird nicht weiter parzelliert. Es handelt sich um eine Hauseigentümergemeinschaft. 3.2 Gas- und Wasserversorgung Die Erschließung mit Wasser und Gas der Gebäude an der Sonnen- straße erfolgt von den bestehenden Leitungen in der Sonnenstraße. Die rückwärtige Bebauung muss daher durch private Leitungen erschlossen werden. Die rückwärtige Bebauung wird durch private Leitungen erschlossen. Das Grundstück wird nicht weiter parzelliert. Es handelt sich um eine Hauseigentümergemeinschaft. Ein An- schluss an die Gasversorgung ist nicht vor- gesehen. 3.3 Öffentliche Straßenbeleuchtung Die geplanten Wege innerhalb des Plangebietes sind privat, daher ist ei- ne öffentliche Straßen-/Wegebe- leuchtung nicht vorgesehen. Die Durchgänge und die Zugänge zu den Punkthäusern werden privat beleuchtet. 3.4 Fernwärmeversorgung Das Bauvorhaben soll an Fernwärme angeschlossen werden. Die Fern- wärmeleitung darf nicht durch Bäume oder sonstige Bauwerke überbaut werden. Bei Neupflanzungen von Bäumen ist ein Regelabstand von mindestens 2,5 m zu Versorgungslei- tungen einzuhalten. Die geplante Bebauung wird an die Fern- wärme angeschlossen. Diese Vorgaben werden eingehalten. 4. Polizeipräsidium Karlsruhe, 07.04.2011 4.1 Tiefgaragen Bei den beiden geplanten Tiefgara- gen dürfte es sich gem. Garagenver- ordnung (GaVO) um Mittel- bzw. Großgaragen handeln (Nutzungsflä- che 100-1000 m²). Es ist zu berück- sichtigen, dass die zwischen öffentli- cher Verkehrsfläche und einer Ram- pe von mehr als 10% Neigung eine Fläche von mindestens 10 m Länge liegen muss, deren Neigung nicht mehr als 10 % betragen darf. Stell- plätze mit einer Begrenzung an der Längsseite (Wand) sollten gemäß EAR 05 in einer Breite von mindes- tens 2,85 m ausgeführt werden. Die beiden Tiefgaragen sind als Mittelgara- gen einzustufen. Die Vorgaben der EAR 05 werden eingehalten. - 3 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 4.2 Zu- und Ausfahrten der Tiefgaragen Beim Ausfahren aus der Tiefgarage müssen die Sichtfelder auf den davor liegenden Verkehrsraum, hier auch speziell auf den Gehweg gewährleis- tet sein (u.a. GaVO, EAR 05 “Park- bauten“). Im Einzelfall können hier Stützmauern abgeschrägt oder durchbrochen ausgeführt werden. Im Bereich der Zu- und Abfahrten der beiden Tiefgaragen zur Fahrbahn der Sonnenstraße sollte hinsichtlich der Bepflanzung darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Sichtdreiecke für die Anfahrsicht freigehalten wer- den. Die Ausfahrten der Tiefgaragen werden so gestaltet, dass die Sichtfelder auf Gehweg und Fahrbahn gewährleistet sind. Die Be- pflanzung der Verkehrsgrünflächen im öffent- lichen Straßenraum fällt in den Aufgabenbe- reich der Stadt Karlsruhe. Die erforderlichen Sichtdreiecke für die Anfahrsicht werden freigehalten. Das Gartenbauamt hat eine Mehrfertigung Ihres Schreibens erhalten. 4.3 Rettungswege Die beiden denkmalgeschützten Ge- bäude an der Südwestecke des Plangebiets sollen über die Zufahrts- straße zum Kulturzentrum und fortfol- gend über eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegte Fläche er- schlossen werden. Über diese Zu- fahrt soll auch die für den Rückbe- reich notwendige Zufahrt der Feuer- wehr erfolgen. Wäre dies die einzige Rettungszufahrt, so wäre bei einer wie auch immer gearteten Blockade der Zufahrtsstraße (von der Hardt- straße zum Kulturzentrum) der rück- wärtige Bereich des Plangebietes durch die Feuerwehr nicht mehr er- reichbar. Allerdings hat das Gelände des Kul- turzentrums über eine Durchfahrt von der Lerchenstraße 12/14 offensicht- lich noch eine zweite Feuerwehrzu- fahrt. Diese könnte auch als Alterna- tivzufahrt für den rückwärtigen Be- reich des Plangebiets vorgesehen werden. Bei einer Entfernung des Gestrüpps zwischen dem „Gebäude Vier“ des Kulturzentrums und der westlichen Grundstückgrenze (Flst.Nr. 5082/23) könnte von der Lerchenstraße aus der rückwärtige Bereich des Plangebiets an dessen Die Bebauung entlang der Sonnenstraße weist ab dem 3. Obergeschoss durchbin- dende Wohnungen auf. Der Vorhabenträger hat die Planung mit der Branddirektion Karlsruhe abgestimmt. - 4 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Südwestecke mit dieser zweiten al- ternativen Rettungszufahrt erreicht werden. Es wird empfohlen, die Be- rufsfeuerwehr am Verfahren zu betei- ligen.

  • BPlan Anlage 2
    Extrahierter Text

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sonnenstraße 7-9 Karlsruhe - Mühlburg Entwurf Planverfasser: gebaka Architrav Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Architekten Redtenbacherstraße 9 Waldstrasse 91 76133 Karlsruhe 76133 Karlsruhe Vorhabenträger: gebaka Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch................................ 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ............................................................... 5 2. Bauleitplanung .................................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................... 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................. 5 3. Bestandsaufnahme ............................................................................. 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................. 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ......................... 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................. 6 3.4 Eigentumsverhältnisse .......................................................................... 6 3.5 Belastungen .......................................................................................... 6 3.5.1 Altlasten................................................................................................. 6 3.5.2 Immissionen .......................................................................................... 7 3.5.3 Kampfmittel ........................................................................................... 7 3.5.4 Luftreinhaltung....................................................................................... 7 4. Planungskonzept................................................................................. 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 8 4.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 9 4.3. Erschließung ......................................................................................... 9 4.3.1 ÖPNV .................................................................................................... 9 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .............................................................. 9 4.3.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 9 4.3.4 Geh- und Radwege............................................................................. 10 4.3.5 Ver- und Entsorgung........................................................................... 10 4.4 Gestaltung ........................................................................................... 10 4.5 Grünordnung....................................................................................... 11 4.5.1 Bestand............................................................................................... 11 4.5.2 Grünordnerische Maßnahmen............................................................. 11 4.6 Immissionen ........................................................................................ 11 4.6.1 Schallimmissionen............................................................................... 11 4.6.2 Schadstoffimmissionen........................................................................ 12 4.6.3 Klima ................................................................................................... 12 5. Umweltprüfung / Artenschutz .......................................................... 12 6. Sozialverträglichkeit.......................................................................... 12 7. Statistik .............................................................................................. 12 7.1 Flächenbilanz ...................................................................................... 12 7.2 Geplante Bebauung............................................................................. 13 7.3 Bodenversiegelung.............................................................................. 13 8. Kosten ................................................................................................ 13 9. Durchführung .................................................................................... 13 B. Hinweise (beigefügt) ......................................................................... 14 1. Versorgung und Entsorgung................................................................ 14 2. Entwässerung...................................................................................... 14 3. Niederschlagswasser.......................................................................... 14 4. Erneuerbare Energien......................................................................... 14 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................................... 14 VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 3 - 6. Baumschutz......................................................................................... 15 7. Altlasten............................................................................................... 15 8. Erdaushub / Auffüllungen.................................................................... 15 9. Private Leitungen................................................................................. 15 10. Barrierefreies Bauen............................................................................ 15 11. Kriminalpräventive Maßnahmen .......................................................... 15 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen.............................. 16 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................. 16 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen.......................................... 16 2. Art der baulichen Nutzung ................................................................... 16 2.1.1 Besonderes Wohngebiet 1 (WB 1) ...................................................... 16 2.1.2 Besonderes Wohngebiet 2 (WB 2) ...................................................... 16 2.2 Nebenanlagen ..................................................................................... 17 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................ 17 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ................................... 17 5. Pflanzvorschriften ................................................................................ 17 6. Passiver Schallschutz.......................................................................... 17 II. Örtliche Bauvorschriften .................................................................. 18 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen.......................................... 18 1.1 Gebäudehöhen.................................................................................... 18 1.2 Dächer................................................................................................. 18 2 Werbeanlagen und Automaten ............................................................ 18 3. Einfriedigungen, Nebenanlagen, unbebaute Flächen.......................... 18 3.1. Einfriedigungen ................................................................................... 18 3.2 Grünflächen / Gemeinschaftsflächen / Vorgärten ................................ 18 3.3 Abfallbehälterstandplätze .................................................................... 19 3.4 Tiefgaragen ......................................................................................... 19 3.5 Abstellplätze für Fahrräder .................................................................. 19 3.6 Aufschüttungen und Abgrabungen ...................................................... 19 4. Außenantennen ...................................................................................19 5. Niederspannungsfreileitungen ............................................................. 19 6. Niederschlagswasser.......................................................................... 19 III. Sonstige Festsetzungen ................................................................... 19 IV. Zeichnerische Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften – Planzeichnung............................................................................. 20 D. Regelungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes.................. 21 1. Fassaden............................................................................................. 21 2. Nicht überbaute Grundstücksflächen................................................... 21 3. Grünflächen / Pflanz- und Erhaltungsgebote ....................................... 21 3.1 Bäume und Sträucher.......................................................................... 21 3.2 Dachbegrünung ...................................................................................22 3.3 Tiefgaragen ......................................................................................... 22 VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 4 - Anlagen zum Vorhaben- und Erschließungsplan...................................... 23 1.1 Übersichtsplan..................................................................................... 23 1.2 Lageplan Bestand / Abbruch ............................................................... 24 1.3 Gestaltungsplan .................................................................................. 25 1.4 Projektpläne ........................................................................................ 26 1.5 Stellplatzberechnung........................................................................... 37 Unterschriften .............................................................................................. 38 VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 5 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Gelände der ehemaligen „Seldeneck’schen Brauerei“ stellt mit seiner Lage im historischen Kern Mühlburgs einen herausragenden Standort für die Schaf- fung von attraktivem Wohnraum dar. Im Bebauungsplan „Baublock Lerchen-, Sonnen-, Hardt- und Rheinstraße (ehemals Seldeneck’sche Brauerei)“ von 1993 war im Bereich des jetzigen Plangebietes eine zentrale Parkierung mit darum angeordneter Wohnbebauung vorgesehen. Dieser oberirdische Parkplatz wurde vom Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe als störend für die Wohnbebauung angesehen. Um dadurch schon vorprogram- mierte Störungen zu vermeiden, sollte dem Wohnungsbau Vorrang eingeräumt werden und die erforderlichen Stellplätze sollten unterirdisch angeordnet werden. Aufgrund dieser (auch vom Gemeinderat) für notwendig erachteten Veränderun- gen wurde eine Mehrfachbeauftragung ausgelobt, deren Ergebnis das nun vor- liegende neue Plankonzept darstellt: Ziele: - Schließung der Baulücke in der Sonnenstraße, als Blockrandbebauung, - Schaffung einer zweiten Baureihe mit solitär stehenden Punkthäusern, - Anlage von Grünflächen mit Begegnungsbereich und Spielplatz, - Verlegen der für die Bebauung notwendigen Stellplätze in eine Tiefgarage; bei der Anordnung von Doppelparkern kann, bei Bedarf, ein Überhang an Stellplätzen für eine Nachbarnutzung geschaffen werden, - Schaffung einer Fußgängerverbindung zwischen den Stellplätzen der Son- nenstraße und dem Kulturzentrum „Tempel“, - Erhaltung und Nutzung der denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Daher wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VbB) notwendig. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt die Bebauung entlang der Son- nenstraße als Besonderes Wohngebiet dar, die südlich davon gelegenen denk- malgeschützten Gebäude als geplante gemischte Baufläche. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Es gilt der Bebauungsplan „Baublock Lerchen-, Sonnen-, Hardt- und Rheinstraße (ehemalige Seldeneck’sche Brauerei)“ (Nr. 670) vom 15.01.1993, der das Plan- gebiet als „Besonderes Wohngebiet“ ausweist. Entlang der Sonnenstraße sind ebenerdige Stellplätze ausgewiesen, jeweils anschließend Besondere Wohnge- biete (WB 1 und WB 2). Im Zentrum des Planungsgebietes, vor allem in den Ge- bäuden der ehemaligen „Seldeneck’schen Brauerei“ sind neben ergänzenden gewerblichen Nutzungen kulturelle Einrichtungen zulässig, Wohnnutzungen je- doch unzulässig (WB 3). VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 6 - Der Bebauungsplan Nr. 670 wird im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VbB) aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 5.800 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Mühlburg. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VbB). 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Pflasterbeläge, Schwarzdecke und alter Gebäudebestand (ehemalige denkmal- geschützte Brauereikeller) sowie die auf den Kellern aufbauende Bebauung er- geben eine nahezu vollständige Versiegelung des Planungsgebietes. Einzig in der Nordwestecke befindet sich eine kleine Grünfläche. Ihr Flächenanteil liegt bei max. 5 %. Es sind in etwa zehn Bäume unterschiedlicher Größe vorhanden, au- ßerdem drei städtische Straßenbäume (Kastanien). Der bisher maximal gemessene Grundwasserhöchststand beträgt 108,25 m über NN. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gelände ist bebaut mit denkmalgeschützten Kellern der ehemaligen „Selde- neck’schen Brauerei“. Die Oberkanten dieser Gebäudeteile reichen zwischen 1,5 - 2,0 m über die NN Höhe der Sonnenstraße. Auf diesen Kellern wurden in den 1960er Jahren eingeschossige Lagerhallen er- richtet. Diese Hallen werden heute als Reifenlager, Reifenhandel und Kfz- Werkstatt benutzt. Da diese Nutzungen im Widerspruch zu dem derzeit gültigen Bebauungsplan stehen, wurden wiederholt ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber wechselnden Pächtern erforderlich. In einem Teilbereich ist eine Wohnung vorhanden. Direkt südlich anschließend an diese Bebauung steht das ebenfalls denkmalge- schützte „Pumpenhaus“, sowie ein weiteres Gebäude mit denkmalgeschütztem Gewölbekeller. Das „Pumpenhaus“ wird von einem Handwerksbetrieb (Zimmerei) genutzt, das daneben stehende Gebäude von einem Steinmetzbetrieb als Werk- statt. Erschlossen wird das Gelände über die Sonnenstraße. Eine Verbindung zur Hardtstraße über die Zufahrtsstraße zum Kulturzentrum ist ebenfalls vorhanden. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Plangebiet befindet sich - abgesehen von den öffentlichen Verkehrsflächen - in Privateigentum. 3.5 Belastungen 3.5.1 Altlasten Das Gelände liegt in einem Bereich, der beim Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Objekt-Nr. 01285 „AS Brauerei Seldeneck“ erfasst ist. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 7 - Die Brauerei wurde zwischen 1771 und 1920 auf dem Gelände betrieben. Nach Aufgabe der Brauerei wurden die Gebäude durch unterschiedliche Firmen ge- nutzt. Darunter waren auch altlastenrelevante Betriebe wie z. B. eine Spedition und verschiedene Werkstätten (Kfz-Reparatur, Metallgießerei, Altmetallverwer- tung). Das Flurstück 5082/5 ist des Weiteren unter der Obj.-Nr. 02044 „AS Leichtbau- platten Stabilith“ erfasst. In den Gebäuden wurden zwischen 1934 und 1959 Fa- serplatten u.Ä. hergestellt. Aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzung kann grundsätzlich ein Eintrag von umweltgefährdenden Stoffen in den Untergrund und die Bausubstanz nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen der bisherigen kommunalen Altlastenuntersuchung in Form der His- torischen Erhebung wurden jedoch für den Altstandort „Stabilith“ keine tatsächli- chen Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht festgestellt und die Fläche mit „A“ (Ausscheiden aus dem Altlastenkataster) bewertet. Für den Altstandort „Brauerei“ wurde für den gegenwärtigen Zustand kein hinrei- chender Altlastenverdacht oder eine Gefährdung festgestellt und die Fläche mit „B“ (derzeit kein Handlungsbedarf, jedoch Belassen im Altlastenkataster) bewer- tet, um sie später - z.B. bei Nutzungsänderungen oder Entsiegelung.- ggf. wie- deraufzugreifen und eine erneute Bewertung vorzunehmen. Im Zuge der Bebauung zu erwartende Veränderungen sind daher dem Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen und die weitere Vorgehensweise bezüglich gege- benenfalls notwendiger ergänzender Bodenuntersuchungen und / oder den Bo- den betreffenden Detailplanungen - z.B. bezüglich der Oberflächengestaltung - rechtzeitig abzustimmen und entsprechend umzusetzen. 3.5.2 Immissionen Die Immissionen, verursacht durch die Nutzung als Reifen- und Gebrauchtkraft- fahrzeughandel, werden bei einer Wohnbebauung reduziert. Das Planungsgebiet ist durch Schallimmissionen aus der Nutzung des angren- zenden Kulturzentrums belastet. 3.5.3 Kampfmittel Es wurde eine multitemporale Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseiti- gungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart durchgeführt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bombardierten Bereiches. Etliche Bombentrichter sind im Nahbereich des Plangebietes auf den Luftbildern erkenn- bar, im Plangebiet selbst zudem Gebäudeschäden. Blindgänger können nicht ausgeschlossen werden. Im bombardierten Bereich sind daher weitere Maßnah- men erforderlich. Der Vorhabenträger wird im Zuge der Realisierung des Bebau- ungsplanes in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst die erforderli- chen weiteren Untersuchungen beauftragen und eventuell vorhandene Bomben- blindgänger beseitigen lassen. 3.5.4 Luftreinhaltung Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Umweltzone. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 8 - 4. Planungskonzept Die im Bebauungsplan Nr. 670 von 1993 „Baublock Lerchen-, Sonnen-, Hardt- und Rheinstraße (ehemalige Seldeneck’sche Brauerei)“ dargestellte städtebauli- che Lösung zur Bebauung der Sonnenstraße wird geändert und basiert auf fol- gendem städtebaulichen Konzept: Im Norden, entlang der Sonnenstraße, soll die auf der Süd- und Westseite des Quartiers vorhandene Blockrandrandbebauung geschlossenen werden. Dadurch können die vorhandenen Bäume in der überbauten Fläche nicht erhalten werden. Die Bebauung fügt sich mit vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss in die angrenzende Bebauung ein. Die leichte Krümmung der Straße wird mit dem Baukörper aufgenommen. Im Blockinneren sind zwei Punkthäuser vorgesehen, die dem solitären Charakter der umliegenden Blockinnenbebauung folgen. Die fußläufige Erschließung erfolgt durch eine großzügige Öffnung in der Blockrandbebauung der Sonnenstraße. Zur Verwirklichung dieser Blockinnenbebauung ist der teilweise Abbruch der vor- handenen denkmalgeschützten Keller der ehemaligen „Seldeneck’schen Braue- rei“ notwendig. Der denkmalgeschützte Gewölbekeller unter dem heute von ei- nem Steinmetz genutzten Gebäude bleibt erhalten. Das Gebäude soll ebenfalls erhalten werden. Das in der Südwestecke stehende „Pumpenhaus“ der ehemaligen „Selde- neck’schen Brauerei“ ist als Kulturdenkmal zu erhalten. Für beide Gebäude wird eine denkmalverträgliche Nutzung angestrebt, die nicht im Widerspruch zur an- grenzenden kulturellen Nutzung steht. Ziel der Neubebauung ist die Schaffung von attraktivem Wohnraum. Durch die Blockrandschließung zur Sonnenstraße wird der Innenbereich beruhigt. Bei den Gebäuden im Innenbereich liegt die Geschosszahl und Höhe im Vergleich zur Blockrandbebauung um ein Geschoss niedriger. Alle neu zu errichtenden Gebäude werden mit begrünten Flachdächern ausgebil- det. Die notwendigen Stellplätze für die Wohnungen werden in zwei Tiefgaragen un- tergebracht. Die Erschließung erfolgt jeweils an der westlichen bzw. östlichen Grundstücksgrenze. Für die Bestandsgebäude werden zwei oberirdische Stellplätze geschaffen. Die Tiefgaragen werden mit einer Vegetationstragschicht in Höhe von mind. 50 cm bedeckt und in die Topographie eingebunden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung soll als Art der baulichen Nutzung ein Besonderes Wohngebiet 1 (WB 1) und für den südlichen Bereich ein Besonderes Wohngebiet 2 (WB 2) auf der Grundlage von § 4 a BauNVO festgesetzt werden. Einzelne gemäß Baunutzungsverordnung im besonderen Wohngebiet zulässige Nutzungen sind jedoch im WB 1 unzulässig, um die in der Nachbarschaft vor- handene Wohnbebauung nicht zu beeinträchtigen. Im WB 2 sind die Nutzungen ebenfalls stark reglementiert. Hier gilt es, Nutzungen anzusiedeln, die einerseits weniger sensibel auf die vom Kulturzentrum Tempel ausgehenden Schallemissi- onen reagieren, andererseits aber selbst keine Störungen für die benachbarte VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 9 - Wohnbebauung verursachen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe werden ausgeschlossen, da diese die Gefahr mit sich bringen, dass das gesamte Gebiet als Wohnstandort abgelehnt wird oder weitere seriöse Nutzun- gen verdrängt werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die im WB gemäß § 17 BauNVO maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 wird eingehalten. Die Überschreitung der zulässigen GRZ für unterirdische Anlagen nach § 19 BauNVO ist aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich und ge- wünscht. Die Überschreitung ist durch das planerische Konzept zur Realisierung einer größeren Anzahl von Parkierungsmöglichkeiten auch für den benachbarten Baubestand notwendig. Mit der Planung soll nicht nur eine bestmögliche Versor- gung der Nutzer der geplanten Wohnungen mit Stellplätzen gewährleistet wer- den, sondern auch eine bessere Versorgung der bereits vorhandenen, das Plan- gebiet umgebenden Bebauung mit Stellplatzflächen erreicht werden. Die Unter- bauung des Geländes durch die Tiefgarage führt rechnerisch zu einer Grundflä- chenzahl von 0,84. Diese Überschreitung der Vorgaben nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist aus den genannten Gründen städtebaulich beabsichtigt. Die maximale Geschoßflächenzahl (GFZ) für WB gemäß § 17 BauNVO von 1,6 wird eingehalten. Die Gebäudehöhen werden an die Nachbarbebauung ange- passt. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Zwei Haltestellen für die Straßenbahn (Entenfang und Lameyplatz) und eine für den Bus des öffentlichen Nahverkehrs der Karlsruher Verkehrsbetriebe liegen in ca. 400 m (Luftlinie) Entfernung: - Stadtbahnlinien S2, S5, - Straßenbahnlinie 6, - Buslinien 60, 62, 70 und 222. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Die Hauptzufahrt zum Grundstück über öffentliche Straßen erfolgt von der Nord- seite über die Sonnenstraße. Von Osten gibt es einen Zugang über die Zufahrts- straße zum Kulturzentrum. Über diesen Zugang werden die beiden Gebäude in der Südwestecke des Grundstückes erschlossen. Ebenso erfolgt die für den Rückbereich notwendige Feuerwehrzufahrt über diese Zufahrt. Die Anbindung an das überörtliche Straßennetz erfolgt über die Sonnenstraße zur B 36 und B 10. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die für die Bebauung benötigten Stellplätze werden in zwei getrennten Tiefgara- gen auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Zufahrten erfolgen über die Son- nenstraße. Zusätzlich sind für die Bestandsgebäude zwei oberirdische Stellplätze geplant. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 10 - Die nach LBO notwendigen Fahrradstellplätze für die Bewohner werden in den Gebäuden ausgewiesen. 4.3.4 Geh- und Radwege Nördlich des Plangebiets verläuft ein Geh- und Radweg. Dieser stellt über den Grünzug entlang der Hildapromenade eine Verbindung zur Innenstadt dar. Entlang der Ostbegrenzung des Planungsgebietes entsteht eine fußläufige Ver- bindung zwischen den öffentlichen Stellplätzen in der Sonnenstraße und dem Kulturzentrum. Dies wird mit einem Gehrecht abgesichert. Zwischen dem Neubaubereich und den Bestandgebäuden wird der geplante Weg mit einem Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Not- und Ret- tungsdienste sowie der Ver- und Entsorgung ausgewiesen. Die Erschließung des Kulturzentrums „Tempel“ wird durch ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht gesichert. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Strom-, Gas- und Wasserversorgung stehen für alle Gebäude zur Verfügung und erfolgen an einem noch festzulegenden Übergabepunkt. Die Entwässerung aller Gebäude des VEP wird über eine private Kanalisations- anlage an die vorhandene städtische Kanalisation in der Sonnenstraße ange- schlossen. Die Möglichkeit für eine alternative Energieversorgung der Gebäude wurde über- prüft. Es wird eine Fernwärmeheizung eingebaut. Über die gleiche Anlage wird die Warmwasserversorgung gewährleistet. Durch diese Maßnahme wird hiermit ein KFW 70 Standard erreicht. Die Abfallbehälter der Neubebauung werden im Kellergeschoss untergebracht, für die bestehende Bebauung wird ein eigener Bereich ausgewiesen. 4.4 Gestaltung Zur Erreichung eines hohen Identifikationsgrades der Wohnanlage wird auf die äußere Gestaltung der Gebäude besonderen Wert gelegt. Entsprechende Rege- lungen werden im Durchführungsvertrag getroffen. Die Schließung der Blockrandbebauung erfolgt in Anlehnung an die bestehenden Gebäudehöhen der Nachbargebäude. Die Nordfassade der Blockrandbebauung soll in Anlehnung an den Bestand als geschlossene Lochfassade mit einzelnen Akzentuierungen und einer vertikalen Gliederung durch die Treppenhäuser ausgebildet werden. Die Südfassade der Blockrandbebauung soll offen gestaltet werden. Für die Wohnungen sind Loggien als Außenräume vorgesehen, wodurch eine Tiefenstaf- felung der Fassade erreicht wird. Die Fassade wird bestimmt durch große Glas- flächen und eine Fassadengestaltung mit Putz- und Fassadentafeln. Die Traufhöhen und Geschosszahlen der Nachbargebäude werden übernom- men. Das Dachgeschoss wird im Neubaubereich als zurückgesetztes Staffelge- schoss ausgeführt. Das Staffelgeschoss wird aus gestalterischen Gründen zur Nordseite leicht zurückgesetzt und von der Ost- und Westbebauung abgerückt. Die Fassade wird mit farbigen Fassadenplatten oder Aluwellplatten ausgeführt. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 11 - Für die Gestaltung der solitär stehenden Punkthäuser gelten die gleichen Gestal- tungsmerkmale wie für die Südfassade der Blockrandbebauung. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird aus gestalterischen Gründen einge- schränkt. Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden, soweit möglich, gärtnerisch gestaltet. Die Tiefgaragen werden mit mindestens ca. 50 cm Oberboden bzw. Substrat ü- berdeckt und als Vegetationsfläche angelegt. Die Flächen auf den Tiefgaragen sollen als Rasenflächen mit gärtnerischer Gestaltung ausgebildet werden. Werbeanlagen werden aus städtebaulichen Gründen gewissen Einschränkungen unterworfen. 4.5 Grünordnung Die vorhandene komplette Bodenversiegelung wird durch die Neubebauung er- heblich vermindert und die Versiegelung verringert sich von ca. 96 % auf ca. 60 %. Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Durch die Reduzierung der überbauten Fläche, die Überdeckung und Begrünung der geplanten Tiefgaragen wird sich die Situation erheblich verbessern. 4.5.1 Bestand Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des VbB sind überwiegend bebaut bzw. versiegelt. Nicht bebaute Flächen sind durch Pflasterbelag und Schwarzde- cke versiegelt. Ein geringer Anteil von ca. 4 % ist gewachsener Boden (Baumbe- reiche im nordwestlichen Grundstücksteil). 4.5.2 Grünordnerische Maßnahmen Zur Neugestaltung und Durchgrünung des Gebietes werden im Planungsgebiet folgende grünordnerische Maßnahmen vorgesehen: - Baumpflanzungen mit mittel- und großkronigen Laubbäumen, überwiegend in Grünflächen mit Bodenschluss, - Anlage von Grünflächen auf den nicht bebauten Grundstücksflächen mit He- cken und Sträuchern (einheimische Laubgehölze), - Überdeckung der nicht überbauten Teile der Tiefgaragen mit mindestens 50 cm Vegetationstragschicht, - extensive Dachbegrünung. Durch den Rückbau der Lagerhallen, die Reduzierung der versiegelten Flächen, die Überdeckung und Begrünung der Tiefgaragen und die extensiv begrünten Flachdächer wird sich die Situation erheblich verbessern. 4.6 Immissionen 4.6.1 Schallimmissionen Durch die neue Wohnbebauung wird sich der Verkehr gegenüber der bisherigen Nutzung nicht erhöhen. Die bisher, durch die Nutzung als Gebrauchtwagen- und Reifenhandel, bestehenden Schallimmissionen werden sich reduzieren. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 12 - Die bestehenden Gebäude auf der Südseite bilden einen Lärmschutz zwischen dem Kulturzentrum „Tempel“ und der Wohnbebauung. Die derzeit bestehende Lücke zwischen den beiden Bestandsgebäuden wird durch eine Glaswand ge- schlossen. 4.6.2 Schadstoffimmissionen Durch die Wohnbebauung wird eine Verbesserung der Luftqualität erreicht. 4.6.3 Klima Durch die deutlich geringere Versiegelungsfläche der neuen Bebauung und die grünordnerischen Maßnahmen ist eine Verbesserung der örtlichen klimatischen Situation zu erwarten. 5. Umweltprüfung / Artenschutz Bei vorliegendem VbB handelt es sich um einen Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB, da er der Innenentwicklung dient und eine zulässige überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000 qm festsetzt. Er wird im beschleunigten Ver- fahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist daher nicht durchzuführen, erhebliche Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben sind nicht zu erwarten. Vorkommen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten sind mit Ausnahme der größeren Robinie, die sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze auf Grundstück Nr. 7 befindet, nicht zu erwarten. Ein Erhalt des Baumes ist laut Pla- nungskonzept nicht möglich. Vor einer Fällung muss der Baum auf Höhlen unter- sucht werden. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Bundesnatur- schutzgesetz sind zu beachten. 6. Sozialverträglichkeit Im Planungsgebiet sollen die Voraussetzungen für ein vielfältiges und belebtes Wohnumfeld mit unterschiedlichen Begegnungsräumen geschaffen werden. Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Bedarfsgerechte Wohnungsversorgung für Einzelpersonen und Familien. - Schaffung von Kommunikationsräumen für die Bewohner. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Überbaute Fläche ( ohne Tiefgarage ) ca. 1606 qm 27,7 % Denkmalgeschützte Gebäude ca. 471 qm 8,1 % (Pumpenhaus und Steinmetzgebäude) Öffentliche Verkehrsflächen ca. 212 qm 3,6 % Private Verkehrsflächen ca. 1195 qm 20,6 % VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 13 - Versiegelte Fläche gesamt (ohne Tiefgarage) ca. 3484 qm 60,0 % ============================================================= Private Grünfläche ohne Tiefgaragenanteil ca. 812 qm 14,1 % Öffentliches Grün ca. 130 qm 2,3 % Fläche Tiefgarage begrünt ca. 1370 qm 23,6 % Grünflächen incl. Fläche auf Tiefgarage ca. 2312 qm 40,0 % ============================================================= Bezugsgröße Fläche Bebauungsplan: ca. 5796 qm 100,0 % ============================================================= 7.2 Geplante Bebauung Blockrandbebauung und zwei Mehrfamilien-Punkthäuser im Innenbereich mit ins- gesamt 63 WE und 10.610 qm Bruttogeschossfläche (BGF), sowie zwei denk- malgeschützten Bestandsgebäuden mit drei Ateliers und drei Wohneinheiten mit 1148 m-² BGF. 7.3 Bodenversiegelung Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Gesamtfläche ca. 5796 qm 100 % Derzeitige Versiegelung ca. 5573 qm 96 % Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche incl. Wege, Plätze jedoch ohne Tiefgarage ca. 3484 qm 60 % (+ öffentliche Fläche) incl. Tiefgarage ca. 4854 qm 84 % Hinweise: Folgende wasserrückhaltende Maßnahmen sind vorgesehen: - wasserdurchlässige Beläge, - Begrünung der Tiefgarage, - extensive Dachbegrünung. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent- stehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver- trag geregelt. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 14 - B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 1,00 m über der Gehweghinterkante (Son- nenstraße) ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleis- tet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanla- gen entwässert werden. 3. Niederschlagswasser Hinsichtlich der Ableitung des Niederschlagswassers wird auf § 55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetzes verwiesen. Sofern Zisternen eingebaut werden, sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen ist dem Gesundheitsamt an- zuzeigen. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebil- det werden, z.B. Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Ra- senpflaster) und wassergebundene Decke, soweit nicht die Gefahr des Eindrin- gens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidiums Karlsruhe, Referat 26 – Denkmalpflege -, Moltkestr. 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 15 - Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in un- verändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und Landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 6. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen besteht, bedeutende Sachwerte oder erhebli- che Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden kön- nen, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutz- gesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 11. Kriminalpräventive Maßnahmen Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe, Bei- ertheimer Allee 16, 76137 Karlsruhe, bietet eine kostenlose, unverbindliche und individuelle Bauplanberatung zur optimalen Sicherungstechnik an. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 16 - C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), und der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416). I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 3 und der Planzeichnung (Seite 20) sind auf der Ba- sis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Abschnitt D) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorha- benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung 2.1.1 Besonderes Wohngebiet 1 (WB 1) Zulässig sind - Wohngebäude, - Geschäfts- und Bürogebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unzulässig sind - Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - sonstige Gewerbebetriebe, - Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - Vergnügungsstätten, - Tankstellen. 2.1.2 Besonderes Wohngebiet 2 (WB 2) Zulässig sind - Wohnungen ausschließlich im Obergeschoss, soweit diese den Nutzungen im Erdgeschoss zugeordnet sind, - Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaf- ten, - sonstige Gewerbebetriebe, - Geschäfts- und Bürogebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 17 - Unzulässig sind - Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - Vergnügungsstätten, - Tankstellen, - Bordelle und bordellartige Betriebe. 2.2 Nebenanlagen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche Anlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO nur zu- lässig, soweit sie in der Planzeichnung oder in den Regelungen / Anlagen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Kapitel D) dargestellt werden. 3. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach den in der Planzeichnung eingetragenen Baulinien, Baugrenzen und Höhen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen dürfen nur zur Errichtung von Balkonen bis zu einer maximalen Tiefe von 2,00 m überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind nach Süden ausgerichtete Balkone des obersten Geschosses der beiden Punkthäuser. Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,84 zulässig, soweit sie mit ihren flächenhaften Begrenzungen in der Planzeichnung des Abschnitts IV und in den Projektplänen des Vorhaben- und Erschließungsplanes dargestellt werden. Im Übrigen bleibt § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO unberührt. 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen oder Abgrabungen sind nur an den in der Planzeichnung ge- kennzeichneten Flächen zulässig. 5. Pflanzvorschriften Soweit der Vorhaben- und Erschließungsplan in Abschnitt D Regelungen über das Anpflanzen, den Erhalt oder die Bindung hinsichtlich von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen innerhalb des Geltungsbereiches enthält, gelten diese zugleich als Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 20 und 25 und § 178 BauGB. Unberührt bleiben inhaltsgleiche oder weitergehende Ver- pflichtungen des Durchführungsvertrages. 6. Passiver Schallschutz Durch Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in zum Schlafen ge- nutzten Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer) im Besonderen Wohngebiet 2 und auf lärmzugewandten Gebäudeseiten der beiden Punkthäuser ist eine kon- trollierte Be- und Entlüftung auch bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 18 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Gebäudehöhen Es sind die in der Planzeichnung mit der Angabe „NN“ bezeichneten Höhen, je- weils bezogen auf das Gelände und die obersten Geschossebenen, einzuhalten. 1.2 Dächer Die Dächer sind als Flachdach auszubilden. Aufbauten für die alternative Ener- giegewinnung sind zulässig. Sie sind so anzuordnen, dass die Dachfläche darun- ter begrünt bleibt. 2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoß, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu ei- ner Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Einfriedigungen, Nebenanlagen, unbebaute Flächen 3.1. Einfriedigungen Die im Gestaltungsplan als Einfriedigungen dargestellten Hecken sind in einer maximalen Höhe von 1,40 m zulässig. Für die restlichen Grundstücksbegrenzun- gen ist ein Stahlzaun mit einer maximalen Höhe von 1,40 m zulässig. 3.2 Grünflächen / Gemeinschaftsflächen / Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie liegen. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hausein- gängen sowie möglicher Nebenanlagen nach Ziffer 2.2 der „Planungsrechtlichen Festsetzungen“ als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung der Vorgärten und der Grün-/Gemeinschaftsflächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 19 - 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 3.4 Tiefgaragen Es ist eine Erdüberdeckung der Tiefgaragendecken von mindestens 50 cm her- zustellen. 3.5 Abstellplätze für Fahrräder Sämtliche nach LBO notwendigen Fahrradstellplätze der Wohnungen sind im Gebäude unterzubringen. Oberirdische Stellplätze für Fahrräder dienen Kurzzeitbesuchern und dürfen nicht überdacht werden. 3.6 Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen oder Abgrabungen sind nur bis zu den im Vorhaben- und Er- schließungsplan eingetragenen NN-Geländehöhen, sowie zur Anpassung dieser Höhen an das Straßenniveau zulässig. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Das unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestig- ten Flächen ist den bestehenden Kanal einzuleiten. III. Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 670 „Baublock Lerchen-, Sonnen-, Hardt- und Rhein- straße (ehemalige Seldeneck’sche Brauerei)“ von 1993 wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. D D gfl gflr g D D Zeichenerklärungen gflr gfl g Systemschnitt R E-Mail: info@gebaka.de Tel. 0721 / 98 25-0, Fax. 0721 / 98 25-15 Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstr. 9, 76133 Karlsruhe IV. Zeichnerische Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Planzeichnung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sonnenstraße 7-9 E n t w u r f Maßstab 1 : 500 Seite 20Karlsruhe, den 18.01.2011 Fassung vom 22.08.2011 VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 21 - D. Regelungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes Der Vorhaben- und Erschießungsplan mit den Anlagen 1.1 – 1.5 mit den darin aufgeführten Nutzungen, Grundrissen, Gebäudeabmessungen, Freiflächen, Ne- benanlagen einschließlich Garagen sowie die nachstehenden dazu weitergehen- den Regelungen sind bindender Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes. 1. Fassaden Die Fassaden der Gebäude sind entsprechend der in Anlage 1.4 dargestellten Ansichten als Putzfassaden und Fassadentafelflächen herzustellen. Die Farbtöne müssen einen Hellbezugswert von ca. 30 % haben. Als weitere Gestaltungselemente sind Aluwellplatten Glaselemente, Faserze- mentplatten, Holz- oder Holzwerkstofflamellen zulässig. Balkongeländer sind mit Stahlstäben, Glas oder farbigen Fassadentafeln auszu- führen. 2. Nicht überbaute Grundstücksflächen Die Befestigung von nicht überbauten Flächen der Grundstücke ist wasserdurch- lässig auszuführen. 3. Grünflächen / Pflanz- und Erhaltungsgebote Die im Gestaltungsplan (Anlage 1.3) als Rasenflächen gekennzeichneten Berei- che sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu begrünen und zu erhalten. Zur Verbesserung der Bodenfunktionen ist eine steinfreie durchwurzelbare Boden- schicht herzustellen. In Bereichen mit Bodenschluss ist unbelasteter kulturfähiger Unterboden aufzufüllen und mit einer Schicht humosen Oberboden (ca. 30 cm) anzudecken. 3.1 Bäume und Sträucher An den im Plan ausgewiesenen Baumstandorten sind mittel- bis großkronige, einheimische Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen. Geringfügige Abwei- chungen von den eingetragenen Standorten können als Ausnahme zugelassen werden. Vorschlagsliste Bäume: Pflanzqualität Baumschulhandelsware, Stammumfang 16-18 cm Großkronige Arten: Eiche (Quercus robur oder Q. petraea) Spitzahorn (Acer platanoides) Winterlinde (Tilia cordata) Mittelkronige Arten: Hainbuche (Carpinus betulus) Silber-Weide (Salix alba) Vogel-Kirsche (Prunus avium) VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 22 - Straßenbäume: Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Stammumfang 18-20 cm Die Baumscheiben sind in einer Größe von mindestens 12 m² herzustellen; eine Verringerung auf 4 m² ist zulässig, sofern durch geeignete Bauweisen (For- schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Unterbauung von Wegebelägen) ein Wurzelraumvolumen von 12 m³ nachgewiesen wird. An den im Gestaltungsplan (Anlage 1.3) ausgewiesenen Heckenstandorten sind Hainbuchen reihenartig zu pflanzen und als Schnitthecken dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Heckenpflanze (Schnitthecken): Hainbuche (Carpinus betulus) Die Baumpflanzungen sind nach dem aktuellen Stand der Technik, d.h. gemäß den Empfehlungen der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) für Baumpflanzungen Teil 1 und Teil 2 vorzunehmen. Die gepflanzten Bäume und Sträucher sind zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und nach Abgang zu ersetzen. 3.2 Dachbegrünung Alle Dächer sind extensiv mit einer Gras-Kräuter-Mischung mit Sedumsprossen fachgerecht zu begrünen. Für die extensive Dachbegrünung ist eine Substrat- schicht als Vegetationsschicht (über der Drainschicht) mit einer Höhe von min- destens 10 cm in gesetztem Zustand vorzusehen. 3.3 Tiefgaragen An den geplanten Baumstandorten auf den Tiefgaragen ist die Andeckung mit 90 cm Mindesthöhe so herzustellen, dass sich ein Wurzelraumvolumen von min- destens 12 m³ je Baum ergibt. Dabei sind geeignete Substrate gemäß FLL- Dachbegrünungsrichtlinie einzubauen. VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 23 - Anlagen zum Vorhaben- und Erschließungsplan 1.1 Übersichtsplan Karlsruhe, den 18.01.2011 Fassung vom 22.08.2011 VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 24 - 1.2 Lageplan Bestand / Abbruch Karlsruhe, den 18.01.2011 Fassung vom 22.08.2011 C B A E D Pumpenhaus Steinmetz Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 GESTALTUNGSPLAN AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Schwarzdecke Rasengitter Wassergebundene Decke Rasenfläche Dachfläche extensiv begrünt Bank Hecke Baum Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 25 1.3 Gestaltungsplan Fassung vom 22.08.2011 E51 D E C B A Pumpenhaus Steinmetz Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe KELLERGESCHOSS TIEFGARAGE Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 26 1.4 Projektpläne Fassung vom 22.08.2011 A03 A01 A02 B14 B15 C28 C26 C27 E52 E54E53 D40D41 D39 D E C B A Pumpenhaus Steinmetz Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe ERDGESCHOSS Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 27Fassung vom 22.08.2011 E56E57 E55 D42 D43D44 C29 C31 C30 B18 B17 B16 A06 A04 A05 D E C B A Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe 1. OBERGESCHOSS Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 28Fassung vom 22.08.2011 A07 A09 A08 B19 B20 B21 C34 C32 C33 E58 E61 E60 E59 D45 D46 D47 D48 D E C B A Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe 2. OBERGESCHOSS Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 29Fassung vom 22.08.2011 E62 E63 D50 D49 C35 C36 B23 B22 A11 A10 D E C B A Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe 3. OBERGESCHOSS DACHGESCHOSS Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 30Fassung vom 22.08.2011 A14 A12 B24 B25 C38 C37 C B A E D Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe DACHGESCHOSS Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 31Fassung vom 22.08.2011 H a u s BH a u s D Pumpenhaus H a u s E H a u s C Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe S C H N I T T E Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 32Fassung vom 22.08.2011 Nordansicht / Straße Südansicht / Hof Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe ANSICHTEN BLOCKRANDBEBAUUNG Seite 33Fassung vom 22.08.2011 OstansichtNordansicht WestansichtSüdansicht Karlsruhe 18.01.2011 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN VORHABENTRÄGERPLANVERFASSER GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe Mst. 1:500 AGP Generalplaner Gmbh Waldstraße 91 76133 Karlsruhe GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe ANSICHTEN PUNKTHAUS Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 34Fassung vom 22.08.2011 Kellergeschoss Obergeschoss Erdgeschoss VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe VORHABENTRÄGER Mst. 1:500 Karlsruhe 18.01.2011 GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe PLANVERFASSER Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe PUMPENHAUS STEINMETZGEBÄUDE Grundrisse Seite 35Fassung vom 22.08.2011 Schnitt PumpenhausSchnitt Zwischengebäude Ansicht Pumpenhaus Schnitt SteinmetzSchnitt Zwischengebäude Ansicht Steinmetz Ansicht West Ansicht Süd Ansicht Nord VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe VORHABENTRÄGER Mst. 1:500 Karlsruhe 18.01.2011 GEBAKA Allgemeine Bauträgergesellschaft mbH Redtenbacherstraße 9 76133 Karlsruhe PLANVERFASSER Sonnenstraße 7-9, Karlsruhe Seite 36Fassung vom 22.08.2011 PUMPENHAUS STEINMETZGEBÄUDE Schnitte / Ansichten VbB „Sonnenstr. 7-9“ - 37 - 1.5 Stellplatzberechnung Blockrandbebauung 38 WE 38 Stellplätze Punkthaus A 12 WE 12 Stellplätze Punkthaus B 13 WE 13 Stellplätze Pumpenhaus 2 Ateliers 2 Stellplätze 2 WE 2 Stellplätze Steinmetzgebäude 1 Atelier 1 Stellplatz 1 WE 1 Stellplatz _____________________________________________________________ Gesamt 66 WE 69 Stellplätze 3 Ateliers ========================================================== Geplant in der Tiefgarage 78 Stellplätze Oberirdisch 2 Stellplätze Der Stellplatzbedarf ist gedeckt. Karlsruhe, den 18.01.2011 Fassung vom 22.08.2011