Änderung der Verbandssatzung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe
| Vorlage: | 27926 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.09.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Januar 2011 BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 27. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.09.2011 819 1 öffentlich Dez. 1 Änderung der Verbandssatzung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.09.2011 1 Gemeinderat 20.09.2011 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Die Stadt Karlsruhe stimmt der Änderung der Verbandssatzung des Nachbarschaftsverban- des Karlsruhe (NVK) zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Januar 2011 Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK) beabsichtigt, die Verbandssatzung in einigen Punkten zu ändern. Der Gegenstand der Änderungen sowie deren Gründe können der Vor- lage des NVK (Anlage 1 bis 3) entnommen werden. Die Satzungsänderung soll in der Ver- bandsversammlung des NVK am 13.10.2011, an der auch die Vertreter der Stadt Karlsruhe teilnehmen werden, beraten und beschlossen werden. Dem Gemeinderat wird vorgeschla- gen, der Änderung der Verbandssatzung zuzustimmen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat beschließt die Zustimmung der Stadt Karlsruhe zur Änderung der Ver- bandssatzung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe gemäß der Vorlage des NVK. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. September 2011
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Anlage 1 NACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE VERBANDSVERSAMMLUNG am 13. Oktober 2011 Vorlage zu TOP 6 Nachbarschaftsverband Karlsruhe; h i e r : Satzung zur Änderung der Verbandssatzung Der Verbandsversammlung wird vorgeschlagen, die Verbandssatzung in mehreren Punkten zu ändern bzw. zu ergänzen. Anlass hierzu war der Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA), über den die Verbandsversammlung bereits in der Sitzung vom 04.04.2011 informiert wurde. Die darin genannten Anregungen und Vorgaben zur Verbandsumlage, zum neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen und zu den Geschäftsordnungsbefugnissen sollen nun umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen bei dieser Gelegenheit einzelne redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die notwendig sind, um die Satzung an die geänderte Rechtslage anzupassen. Hierzu im Einzelnen: zu § 1 Nr. 3 Satz 1 Der in der Verbandssatzung noch genannte § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz regelte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung. Mit einer entsprechenden Regelung in der Verbandssatzung sollte dabei sichergestellt werden, dass der NVK bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beteiligt wird. Diese Bestimmung findet sich nach Erlass des BauGB nun in dessen § 4 Abs. 2. Es handelt sich somit um keine inhaltliche Änderung der Satzung, sondern lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Damit künftige Änderungen des Gesetzestextes nicht auch immer Satzungsänderungen nach sich ziehen, wird nun folgende allgemeine Formulierung empfohlen: „Der NVK ist entsprechend den Bestimmungen des BauGB bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“ zu § 4 Buchstabe c) Die Wahl des Verbandsvorsitzender und seiner Stellvertreter ist nicht mehr in § 10 NVerbG, sondern in § 9 NVerbG geregelt. Um auch hier künftige Gesetzes- änderungen nicht immer wieder in der Satzung abbilden zu müssen, wird auf die Nennung des konkreten Paragraphen verzichtet. Diese Verweisung ist wegen der unmittelbaren Geltung des NVerbG auch nicht erforderlich. Anlage 1 zu § 4 Buchstabe f) Mit der Neufassung des § 95 GemO BW wurde die Aufstellung einer Jahresrechnung ersetzt durch die Aufstellung eines Jahresabschlusses, der dann auch - wie schon bisher die Jahresrechnung - durch die Verbandsversammlung festzustellen ist. Es handelt sich somit hier um eine Anpassung an das neue kommunale Rechnungs- wesen. Im Übrigen wird auch hier die Nennung der konkreten Rechtsgrundlage durch eine allgemeine Formulierung ersetzt. „f) die Feststellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft.“ zu § 5 Nr. 2 § 37 Abs. 6 Satz 4 GemO ist in der Gemeindeordnung nicht mehr enthalten und damit zu streichen. zu § 6 Nr.1 Nach der bisherigen Satzungsregelung wählt die Verbandsversammlung einen Verbandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter. Bereits bei der letzten Wahl wurden neben dem Verbandsvorsitzenden drei Stellvertreter gewählt. Um dies auch in der Verbandssatzung entsprechend abzubilden, wird vorgeschlagen, die Zahl der Vertreter entsprechend zu erhöhen. zu § 6 Nr. 5 Die GPA hatte empfohlen, die Bewirtschaftungs-, Feststellungs- und Anordnungsbefugnisse zu aktualisieren und in einer Geschäfts- oder Zuständigkeitsordnung zusammenzufassen. Dieser Vorschlag soll aufgegriffen und in der Satzung eine Regelung aufgenommen werden, die den Verbandsvorsitzenden ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen mit der er die ihm zur Erfüllung übertragenen Aufgaben (§ 6 Ziffer. 3 und 4) ohne aufwendig Einzelvollmachten erteilen zu müssen, delegieren kann. Hierzu wird nach § 6 Ziffer 4 folgende Ziffer 5 angefügt: „ 5. Zur sachgemäßen Erledigung seiner Aufgaben kann der Verbandsvorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedsgemeinden, die Personal bereitstellen, die innere Organisation der Verbandsverwaltung durch Geschäftsordnung regeln.“ zu § 7 Nr. 1 Bis einschließlich 2003 wurden die Ansätze für die Haushaltsplanung des NVK nach der VwV-Kostenfestlegung bei der Stadt Karlsruhe ermittelt. Mit Einführung der Anlage 1 Kosten- und Leistungsrechnung, Betriebsdatenerfassung und interner Leistungsverrechnung wurde der anteilige Aufwand mit den Verrechnungssätzen für Leistungen der städtischen Dienststellen untereinander und für Dritte neu erfasst. Der Vorteil dieser Verrechnungssätze gegenüber den Beträgen in der VwV- Kostenfestlegung liegt in der spezielleren Betrachtungsweise der Verwaltung der Stadt Karlsruhe und der schnelleren Anpassung der Sätze an vorgegebene Größen (z.B. Tarifabschlüsse). Diese Umstellung haben jedoch noch nicht alle Mitgliedsgemeinden vollzogen. Soweit also beispielsweise Ettlingen die Geschäftsstellenfunktion wahrnimmt, erstattet der NVK den anteiligen Aufwand derzeit noch nach der VwV-Kostenfestlegung. Diese Vorgehensweise ist der Gemeindeprüfungsanstalt auch bekannt. Es soll deshalb in der Satzung die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl nach gemeindespezifischen Verrechnungssätzen als auch nach der VwV-Kostenfestlegung abrechnen zu können. § 7 Nr. 1 soll deshalb wie folgt geändert werden: Der Nachbarschaftsverband bedient sich zur Erfüllung notwendiger Verwaltungsaufgaben jeweils der Bediensteten und der sächlichen Verwaltungsmittel der Mitgliedsgemeinden, die den Verbandsvorsitzenden stellt. Die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Kostensätze für die in Anspruch genommenen Bediensteten der Mitgliedsgemeinden und der Stadt Karlsruhe einschließlich des sächlichen Verwaltungsaufwands, sind nach der anteiligen Arbeitszeit zu berechnen. Grundlage hierfür sind die Pauschalsätze der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen gemäß Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungs- gebühren sowie von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV)-Kostenfestlegung in der jeweils gültigen Fassung oder spezielle Verrechnungssätze der Mitgliedsgemeinden auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung. zu § 8 Die aktuelle Gemeindeordnung sieht in seinen Regelungen über den Erlass der Haushaltssatzung (§ 81 GemO) keine Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mehr vor. Diese Bestimmung ist daher auch in § 8 zu streichen. Desweiteren ist die Satzung an neue Begrifflichkeiten des Gemeinde- wirtschaftsrechts und die mit dem neuen kommunalen Rechnungswesen einhergehende Änderung des § 18 GKZ anzupassen, wonach auf eine Auslegung des Jahresabschlusses verzichtet wird. Weiterhin kann von der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses abgesehen werden, soweit dem Zweckverband keine Aufgaben übertragen sind, die er überwiegend unmittelbar gegenüber Dritten wahrnimmt. Da der NVK nur Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden nicht aber für Dritte erfüllt, soll aus Kostengründen von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und von der ortüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses abgesehen werden. § 8 soll daher folgenden Wortlaut erhalten: Anlage 1 „Für die Haushaltsführung des Nachbarschaftsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Bestimmungen über die ortsübliche Bekanntgabe und Auslegung des Jahresabschlusses, über das Rechnungsprüfungsamt sowie den Fachbediensteten für das Finanzwesen.“ zu § 9 Die Gemeindeprüfungsanstalt empfiehlt in ihrem Prüfungsbericht künftig auf eine Aufteilung der Umlagenerhebung in Allgemeine Umlage und Sonderumlage aus verwaltungsökonomischen Gründen zu verzichten. Ein Vergleich mit Satzungen anderer Nachbarschaftsverbände in Baden-Württemberg unterstützt diese Vorgehensweise, da die Verbände von den Mitgliedsgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs auch nur eine Umlage erheben. Es soll deshalb künftig nicht mehr zwischen allgemeiner Umlage und Sonderumlage differenziert, sondern nur eine Umlage erhoben werden. Die Transparenz des Rechnungswesens wird hierdurch nach Einschätzung der Kämmerei der Stadt Karlsruhe nicht beeinträchtigt. § 9 Nr. 2 in dem die Sonderumlage geregelt ist kann damit entfallen und § 9 Nr. 1 folgenden Wortlaut erhalten: „Der Nachbarschaftsverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Sie ist auf die Mitgliedsgemeinden entsprechend den Einwohnerzahlen nach dem Stand am 30. Juni des Jahres umzulegen, das dem Jahr vorausgeht, für das die Umlage festgesetzt ist.“ Die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung ist in Anlage 2 beigefügt. Zur besseren Übersichtlichkeit stellt eine Synopse in Anlage 3 die alten und neuen Satzungsregelungen einander gegenüber.
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Anlage 2 Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des NVK vom 01.01.1976 Aufgrund des § 3 Abs. 2 NVerbG i.V.m. §§ 5, 21 GKZ i.V.m § 4 GemO jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 06.10.2011 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe beschlossen: Artikel 1 1. § 1 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der NVK ist entsprechend den Bestimmungen des BauGB bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“ 2. In § 4 Buchstabe c) wird „(§ 10 NVerbG)“ ersatzlos gestrichen. 3. § 4 Buchstabe f) erhält folgende Fassung: „ die Feststellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft.“ 4. In § 5 Nr. 2 Satz 2 wird „§ 37 Abs. 1, 4, 5, 6 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 7 GemO“ geändert in „§ 37 Abs. 1, 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 GemO“. 5. In § 6 Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt. 6. Nach § 6 Nr. 4 wird folgende Nr. 5 angefügt: „ Zur sachgemäßen Erledigung seiner Aufgaben kann der Verbandsvor- sitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedsgemeinden, die Personal bereitstellen, die innere Organisation der Verbandsverwaltung durch Geschäftsordnung regeln.“ 7 § 7 Nr. 1 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Die Kostensätze für die in Anspruch genommenen Bediensteten der Mitgliedsgemeinden und der Stadt Karlsruhe, einschließlich des sächlichen Verwaltungsaufwands, sind nach der anteiligen Arbeitszeit zu berechnen. Grundlage hierfür sind die Pauschalsätze der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen gemäß Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die - 2 - Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV)-Kostenfestlegung in der jeweils gültigen Fassung oder spezielle Verrechnungssätze der Mitgliedsgemeinden auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung.“ 8. § 8 erhält folgende Fassung: „Für die Haushaltsführung des Nachbarschaftsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Bestimmungen über die ortsübliche Bekanntgabe und Auslegung des Jahresabschlusses, über das Rechnungsprüfungsamt sowie den Fachbediensteten für das Finanzwesen.“ 8. In § 9 Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „allgemeine“ gestrichen. 9. § 9 Nr. 2 entfällt ersatzlos. Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Ettlingen, den ................ G. Büssemaker Verbandsvorsitzende
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Anlage 3 Verbandssatzung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 01.01.1976 - derzeit gültige Fassung - Verbandssatzung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 01.01.1976 - unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen - § 1 Aufgaben des Verbandes 1. Der Nachbarschaftsverband fördert unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung die geordnete Entwicklung des Nachbarschaftsbereiches und hat auf einen Ausgleich der Interessen seiner Mitglieder hinzuwirken. 2. Der Nachbarschaftsverband ist Träger der vorbereitenden Bauleitplanung. 3. Der Nachbarschaftsverband ist bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz) zu beteiligen. Die Verbandsmitglieder haben den Nachbarschaftsverband über sonstige Planungen und über Maßnahmen, die mehrere zum Nachbarschaftsverband gehörende Gemeinden berühren, zu unterrichten und ihm jederzeit Auskunft zu erteilen. Der Nachbarschaftsverband soll auf eine Abstimmung der Planungen und Maßnahmen hinwirken. 4. Der Nachbarschaftsverband und der Regionalverband Mittlerer Oberrhein unterrichten sich gegenseitig laufend über den Stand ihrer Planungen und Maßnahmen, soweit gemeinsame Interessen berührt sind. § 1 Aufgaben des Verbandes 1. unverändert 2. unverändert 3. Der Nachbarschaftsverband ist entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Verbandsmitglieder haben den Nachbarschaftsverband über sonstige Planungen und über Maßnahmen, die mehrere zum Nachbarschaftsverband gehörende Gemeinden berühren, zu unterrichten und ihm jederzeit Auskunft zu erteilen. Der Nachbarschaftsverband soll auf eine Abstimmung der Planungen und Maßnahmen hinwirken. 4. unverändert § 2 Organe des Nachbarschaftsverbandes Organe des Nachbarschaftsverbandes sind 1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsvorsitzende. unverändert Anlage 3 § 3 Verbandsversammlung 1. In die Verbandsversammlung werden von jedem Verbandsmitglied mindestens 2 Vertreter entsandt. Mitgliedsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern entsenden für je weitere angefangene 20.000 Einwohner einen weiteren Vertreter. Für die Zahl der Vertreter der Verbandsmitglieder nach Satz 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen nach dem Stand am 30. Juni der jeweiligen Gemeinderatswahl vorangegangenen Jahres maßgebend (§ 143 Satz 1 Gemeindeordnung). Der Verbandsvorsitzende stellt rechtzeitig vor jeder Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung die sich nach Satz 3 für jede Mitgliedsgemeinde ergebende Zahl von Vertretern fest und teilt diese den Mitgliedsgemeinden mit. 2. Die Entsendung der Vertreter, die Wahl der weiteren Vertreter, deren Vertretung, die Bestimmung der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung und die Verteilung der Stimmen auf die Verbandsgemeinden bestimmt sich nach § 6 des Nachbarschaftsverbandsgesetzes. Für die Ermittlung der für die Verteilung der Stimmen maßgebenden Einwohnerzahlen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Wegen der Feststellung der Zahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden in der jeweiligen Verbandsversammlung gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend. § 3 Verbandsversammlung 1. unverändert 2. unverändert § 4 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder kraft dieser Satzung zuständig ist. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Änderungen der Verbandssatzung (§ 21 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit); b) Erlass sonstiger Satzungen (§ 5 Abs. 3 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) einschließlich der Haushaltssatzungen und der Nachtragssatzungen; c) die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter (§ 10 NVerbG) sowie die Regelung der Reihenfolge der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden; § 4 Aufgaben der Verbandsversammlung a) unverändert b) unverändert c) die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie die Regelung der Reihenfolge der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden; Anlage 3 d) die Beschlussfassung über den vorbereitenden Bauleitplan sowie über dessen Änderung und Fortschreibung; e) die Festlegung der Grundsätze der Verbandsverwaltung; f) die Festlegung der Jahresrechnung (§ 95 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung). d) unverändert e) unverändert f) die Feststellung der Jahresabschlusses nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft. § 5 Geschäftsgang, Beschlussfassung 1. Für den Geschäftsgang der Verbandsversammlung gelten § 15 Abs. 1 und 2 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sowie entsprechend die Vorschriften der §§ 33, 34 Abs. 1 und 3, 36 und 38 der Gemeindeordnung. 2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Stadt Karlsruhe und Umlandgemeinden, auf die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Umlandgemeinden entfallen, vertreten sind und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 1 NVerbG, § 15 Abs. 3 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sowie entsprechend die Vorschriften des § 37 Abs. 1, 4, 5, 6 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 7 Gemeindeordnung. § 5 Geschäftsgang, Beschlussfassung 1. unverändert 2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Stadt Karlsruhe und Umlandgemeinden, auf die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Umlandgemeinden entfallen, vertreten sind und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 1 NVerbG, § 15 Abs. 3 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sowie entsprechend die Vorschriften des § 37 Abs. 1, 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 Gemeindeordnung. § 6 Verbandsvorsitzender 1. Der Nachbarschaftsverband hat einen Verbandsvorsitzenden und zwei allgemeine Stellvertreter. Die Reihenfolge der Vertretung regelt die Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Verbandsvorsitzender ist im Wechsel ein Vertreter der Stadt Karlsruhe und ein Vertreter einer Umlandgemeinde. 2. Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Er wird nach seiner Wahl von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtet. Die Stellvertreter § 6 Verbandsvorsitzender 1. Der Nachbarschaftsverband hat einen Verbandsvorsitzenden und drei allgemeine Stellvertreter. Die Reihenfolge der Vertretung regelt die Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Verbandsvorsitzender ist im Wechsel ein Vertreter der Stadt Karlsruhe und ein Vertreter einer Umlandgemeinde. 2. unverändert Anlage 3 des Verbandsvorsitzenden werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 3. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung, leitet die Verbandsverwaltung und vertritt den Nachbarschaftsverband. 4. Der Verbandsvorsitzende ist im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans zuständig für die Vergabe von Aufträgen zur Aufstellung, Änderung oder Fortschreibung des vorbereitenden Bauleitplans. 3. unverändert 4. unverändert 5. Zur sachgemäßen Erledigung seiner Aufgaben kann der Verbandsvorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedsgemeinden, die Personal bereitstellen, die innere Organisation der Verbandsverwaltung durch Geschäftsordnung regeln. § 7 Verbandsverwaltung 1. Der Nachbarschaftsverband bedient sich zur Erfüllung notwendiger Verwaltungsaufgaben jeweils der Bediensteten und der sächlichen Verwaltungsmittel der Mitgliedsgemeinden, die den Verbandsvorsitzenden stellt. Die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Kostensätze für die in Anspruch genommenen Bediensteten der Mitgliedsgemeinden und der Stadt Karlsruhe einschließlich des sächlichen Verwaltungsaufwands sind nach der anteiligen Arbeitszeit unter Zugrundelegung der Pauschalsätze der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen gemäß Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV)-Kostenfestlegung in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen. 2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der vorbereitenden Bauleitplanung (§ 4 Abs. 2 NVerbG) und gegebenenfalls zur Wahrnehmung seiner Abstimmungsaufgaben (§ 4 Abs. 4 Satz 3 NVerbG) bedient sich der Nachbarschaftsverband bei Bedarf einer Planungsstelle, die von der Verbandsversammlung bestimmt wird. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die Stadt Karlsruhe § 7 Verbandsverwaltung 1. Der Nachbarschaftsverband bedient sich zur Erfüllung notwendiger Verwaltungsaufgaben jeweils der Bediensteten und der sächlichen Verwaltungsmittel der Mitgliedsgemeinden, die den Verbandsvorsitzenden stellt. Die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Kostensätze für die in Anspruch genommenen Bediensteten der Mitgliedsgemeinden und der Stadt Karlsruhe einschließlich des sächlichen Verwaltungsauf- wands, sind nach der anteiligen Arbeitszeit zu berechnen. Grundlage hierfür sind die Pauschalsätze der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen gemäß Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV)-Kostenfestlegung in der jeweils gültigen Fassung oder spezielle Verrechnungssätze der Mitgliedsgemeinden auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung. 2. unverändert Anlage 3 bestimmt. Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Personal- und Sachkosten sind der Stadt Karlsruhe zu ersetzen. § 8 Haushaltsführung Für die Haushaltsführung des Nachbarschaftsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung über das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbeamten für das Finanzwesen. § 8 Haushaltsführung Für die Haushaltsführung des Nachbarschaftsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Bestimmungen über die ortsübliche Bekanntgabe und Auslegung des Jahresabschlusses, über das Rechnungsprüfungsamt sowie den Fachbediensteten für das Finanzwesen. § 9 Kostentragung, Umlage 1. Der Nachbarschaftsverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine allgemeine Umlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Sie ist auf die Mitgliedsgemeinden entsprechend den Einwohnerzahlen nach dem Stand am 30. Juni des Jahres umzulegen, das dem Jahr vorausgeht, für das die Umlage festgesetzt ist. 2. Die Kosten der Erarbeitung des vorbereitenden Bauleitplanes einschließlich anteiliger Verwaltungskosten werden von den Mitgliedsgemeinden durch Sonderumlagen aufgebracht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. § 9 Kostentragung, Umlage Der Nachbarschaftsverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Sie ist auf die Mitgliedsgemeinden entsprechend den Einwohnerzahlen nach dem Stand am 30. Juni des Jahres umzulegen, das dem Jahr vorausgeht, für das die Umlage festgesetzt ist. 2. entfällt § 10 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Nachbarschaftsverbandes erfolgen in den Badischen Neuesten Nachrichten. unverändert § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft und wurde am 7. Juli 1999 durch Beschluss der Verbandsversammlung geändert und ist durch Veröffentlichung in Kraft getreten. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung trat am 01. Januar 1976 in Kraft. Die letzte Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft.