Bebauungsplan "Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün", Karlsruhe-Grünwinkel: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 27616
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.02.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grünwinkel

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 26.07.2011

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR Vorlage Zeppelinstraße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 26. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.07.2011 786 5 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün", Karlsruhe-Grünwinkel: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 21.01.2010 1 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 26.07.2011 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 190.000 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Allgemeines zum Planinhalt Die derzeit brachliegende Fläche Ecke Zeppelin- und Durmersheimer Straße in Karlsru- he-Grünwinkel sowie eine weitere Fläche östlich der Durmersheimer Straße sollen im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung des Zentrums von Grünwinkel als modell- haftes Mehr-Generationen-Wohnen entwickelt werden. Die im Plangebiet bereits beste- hende Kindertagesstätte, das Feuerwehrgebäude und das denkmalgeschützte Gebäude Zeppelinstraße 54 a mit dem sog. „Eiskeller“ sollen integriert und die neue Bebauung an die bestehende angepasst werden. Weiteres Planungsziel ist dabei die Anbindung an das Albgrün im Westen und an das im Stadtteil neu entwickelte Ortszentrum auf dem Moninger-Areal. Im Plangebiet sollen unterschiedliche Wohnungen (Eigentums-/Genossenschafts- /Mietwohnungen), ein Nachbarschafts- und Gemeinschaftszentrum mit ergänzenden so- zialen Einrichtungen sowie wohnverträgliche gewerbliche bzw. freiberufliche Einrichtun- gen entstehen. Die Planung sieht eine Gliederung in allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 4), in denen die angestrebte Nutzung realisiert werden kann, und eine Fläche für Gemeinbedarf, die weiterhin für die Feuerwehr und Kindergartennutzung zur Verfügung steht, vor. Der der Planung zugrundeliegende städtebauliche Entwurf ist Ergebnis einer mit den Projektbeteiligten und interessierten Bürgern aus dem Stadtteil durchgeführten Pla- nungswerkstatt, die im Rahmen eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens von einer qualifizierten Jury als beste Lösung für dieses Gebiet ausgewählt wurde. Der hieraus entwickelte Bebauungsplanentwurf sieht anknüpfend an die vorhandene Bebauung in der Durmersheimer Straße eine drei- und viergeschossige Bebauung vor. Diese Gebäu- dehöhe und der damit verbundene Stellplatzbedarf wie auch das Ziel, die attraktive Wohnlage in Richtung des Albgrüns zu nutzen, führt zu einer relativ dichten und hohen Bebauung mit einem hohen Versiegelungsgrad. In den Wohngebieten WA 2, 3 und 4 wird damit die nach § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung zulässige Obergrenze für die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 schon allein für die oberirdische Bebauung bereits aus- geschöpft, bei der Betrachtung der allgemeinen Wohngebiete insgesamt wird diese Grenze leicht unterschritten. Ausreichende Abstände zwischen den Gebäuden bleiben aber sichergestellt und auch die Grundsätze einer geordneten städtebaulichen Entwick- lung in einem Wohngebiet werden eingehalten. Diese Grundsätze bleiben trotz der Überschreitung der Obergrenze für die Geschossflä- chenzahl (GFZ) von 1,2 (§ 17 Abs. 1 BauNVO) auch in den Bereichen WA 2 und 3 des Plangebietes gewahrt. Durch die Übernahme der hohen Geschossigkeit der Umgebung (3 - 4 Geschosse) und dem städtebaulichen Wunsch einer markanten Ausbildung des Eckgebäudes zur Durmersheimer Straße/Zeppelinstraße (viergeschossig) ermöglichen sich hier Geschossflächen, die bis zu einer Geschossflächenzahl von 1,35 reichen. Dies ist aus Sicht der Stadtplanung städtebaulich zu rechtfertigen, da die in der Umgebung vorhandenen hohen Bebauungsdichten mit ähnlichen Gebäudestrukturen und Gebäude- höhen entlang der Durmersheimer Straße auch im Plangebiet fortgeführt werden sollen. Die erhöhte Geschossflächenzahl und die damit verbundene größere Grundstücksaus- nutzung entsprechen damit der bereits vorhandenen Bebauung. Durch die Nähe zum Albgrün als großzügigem Freiraum, einem ausreichenden Abstand zwischen den Ge- bäuden sowie durch Festsetzungen im Bebauungsplan zur Begrünung der Dächer und des Innenbereiches bleiben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch die hohe Versiegelung werden durch die intensive Begrünung ebenfalls vermieden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die hohe Grundstücksausnutzung, die mit der großen Geschossfläche einhergeht, zieht auch einen hohen Stellplatzbedarf nach sich. Es kommt daher in den Bereichen WA 2 und 3 des Plangebietes mit einem Wert von 0,85 zusätzlich zu einer deutlichen Über- schreitung der Grundflächenzahl, denn bei deren Berechnung sind nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 auch die unterirdischen baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Insofern wäre in die Erwägung einzubeziehen, die Planung auf ein so geringes Maß in der GRZ zurückzufüh- ren, dass auch unter Einhaltung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze die Tiefgarage so weit reduziert werden könnte, dass auch die GRZ unter Einbeziehung der unterirdischen Gebäudeteile eingehalten würde. Dies würde allerdings dem entwickelten Konzept und der städtebaulich angestrebten Form der Bebauung an dieser zentralen Stelle in Karlsruhe-Grünwinkel widersprechen. Auch eine (teilweise) oberirdische Unter- bringung der Fahrzeuge im Innenbereich des Plangebietes, die erwogen werden könnte, wäre nicht ausreichend, um eine Reduzierung der Tiefgarage auf das nach der BauNVO vorgegebene Maß zu erreichen. Auch wird hier einer Begrünung des Innenbereiches im Hinblick auf die ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkte gegenüber der Anlage oberirdischer Stellplätze der Vorzug zu geben sein. Besondere städtebauliche Gründe erfordern daher diese starke unterirdische Versiege- lung in diesem Teil des Plangebietes, die durch die intensive Begrünung des Innenberei- ches und auch der Dächer wieder ausgeglichen wird. Sonstige öffentliche Belange ste- hen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht entgegen. Hinsichtlich der Freiflächen wird der westliche Teil des Plangebietes durch intensiv be- grünte, fingerförmige private und öffentliche Grünflächen gegliedert. Die Gebäudestel- lung im Inneren des Quartiers ermöglicht für die Bebauung entlang der Durmersheimer Straße den Sichtbezug zum Albgrün. Im Norden des Plangebietes wird das Albgrün in das Quartier hineingeführt. Der östliche Teil des Plangebietes ist im Bestand durch zei- lenförmige Bebauung mit einem begrünten Innenhof geprägt. Die neue Bebauung schafft mit ihren unterschiedlich angelegten Garten- und Grünbereichen einen Hofcharakter. Die markante Baumgruppe im Inneren bleibt erhalten, die Bäume im Süden werden durch Neuanpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze ersetzt. 2. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Die Größe und Lage des Plangebietes im Innenbereich ermöglicht die Durchführung ei- nes Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand am 10.11.2010 in der Grund- und Hauptschule Karlsruhe-Grünwinkel statt. Anregungen zur Änderung der Planinhalte wur- den hierbei nicht vorgetragen. Aus dem Kreis der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde durch den BUND auf die teilweise Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung hingewiesen. Diese ist jedoch, wie bereits unter Ziffer 1 der Vorlage ausführlich dargelegt, städtebaulich erforderlich und auch gerechtfertigt. Darüber hinaus weist der BUND wie auch die unteren Umweltverwaltungsbehörden auf die Notwendigkeit arten- schutzrechtlicher Untersuchungen wegen eines möglichen Fledermausvorkommens und auf Belastungen im Plangebiet durch Altlasten und Verkehrslärm hin. Ein im Verfahren zur Fledermausproblematik hinzugezogener Gutachter kam dabei zum Ergebnis, dass der zur Realisierung der Planung notwendigen Fällung von Bäumen ar- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 tenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. In mehreren Begehungen konnte festgestellt werden, dass die Bäume keine Brutstätten enthalten und außerdem in der nahen Umgebung ausreichend Höhlen als Ausweichquartiere zur Verfügung stünden. Bezüglich der im Plangebiet wegen früherer Auffüllungen vorhandenen Bodenbelastun- gen ergaben gutachterliche Untersuchungen, dass ein vollständiger Ausbau der belaste- ten Böden nicht erforderlich sei, anfallendes überschüssiges Aushubmaterial aber unter Beachtung abfallrechtlicher Gesichtspunkte abgefahren und einer anderen Verwertung zugeführt werden sollte. Die Belastung des Plangebietes durch die vom Verkehr auf der Durmersheimer und Zeppelinstraße ausgehenden Schallimmissionen macht Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Schalleinwirkungen auf die Wohnnutzung notwendig. Sowohl an den Ge- bäudelinien entlang der Durmersheimer und der Zeppelinstraße als auch im Innenbe- reich der allgemeinen Wohngebiete werden nachts Werte oberhalb der Orientierungs- werte nach DIN 18005 von 45 dB(A) erreicht. Aus geometrischen Gründen scheiden wir- kungsvolle aktive Schallminderungsmaßnahmen wie beispielsweise Schallschutzwände bei der Höhe der geplanten Bebauung aus. Und auch für die Innenbereiche werden nach Einschätzung der Stadtplanung selbst bei Schließen einzelner Baulücken durch Schall- schutzwände oder durch eine Vervollständigung der Blockrandbebauung wegen der ver- bleibenden Lücken in der Bebauung keine befriedigenden Lärmimmissionswerte in der Nacht erreicht werden können. Es ist deshalb erforderlich, passive Schallschutzmaß- nahmen am Immissionsort vorzunehmen. Dies wird durch entsprechende Festsetzung von baulichen Anforderungen an die Außenbauteile der Wohngebäude entlang der Durmersheimer und Zeppelinstraße sowie von Lüftungseinrichtungen an den Ruheräu- men im Gesamtgebiet gewährleistet. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die im Weiteren vorgetragenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange in dem vorliegenden Planentwurf bereits Berücksichtigung gefunden haben. 3. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebauungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Be- schluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich der Zeppelinstra- ße, Am Albgrün“, Karlsruhe-Grünwinkel, wird mit der Auslegung des Bebauungs- planentwurfes gemäß § 13 a i. V. m. §§ 13, 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fort- gesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 20.05.2010 in der Fassung vom 07.07.2011 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 20. Juli 2011

  • Anlage 1 Zeppelinstraße
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün“, Karlsruhe-Grünwinkel beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ......... 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz .............................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 7 4.3. Erschließung .............................................................................................. 8 4.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr .............................................................. 8 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 8 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 8 4.3.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 8 4.3.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 8 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 9 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............ 9 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ...................................................................... 10 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen ....................... 10 4.6 Belastungen ............................................................................................. 10 5. Umweltbericht ........................................................................................ 11 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 11 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 11 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 11 7. Statistik ................................................................................................... 12 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 12 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 12 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 12 8. Bodenordnung ....................................................................................... 13 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................... 13 9.1 Kosten zu Lasten der Stadt ..................................................................... 13 9.2 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................ 13 10. Finanzierung .......................................................................................... 13 B. Hinweise ................................................................................................. 14 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 14 2. Entwässerung .......................................................................................... 14 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 14 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 15 5. Baumschutz ............................................................................................. 15 BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 3 - 6. Altlasten ................................................................................................... 15 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 15 8. Private Leitungen ..................................................................................... 16 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 16 10. Umweltvorsorge, Klimaschutz.................................................................. 16 11. Begrünungsplan ....................................................................................... 16 12. Artenempfehlungen für Bäume und Pflanzgut ......................................... 16 13. Artenschutz .............................................................................................. 16 BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die seit Jahren weitgehend brachliegende Fläche Zeppelinstraße / Ecke Dur- mersheimer Straße soll im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung als modellhaftes Mehrgenerationenwohnen entwickelt werden. Dabei sind auch die bestehenden Einrichtungen, wie die Kindertagesstätte, die Feuerwehr, das Gebäude Zeppelinstraße 54a mit dem so genannten „Eiskeller“ und die Be- bauung an der Durmersheimer Straße, Haus Nr. 35-39, zu integrieren. Zusammen mit der VOLKSWOHNUNG GmbH ist beabsichtigt, die neue Be- bauung im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft entstehen zu lassen. Eingebunden sind dabei außerdem insgesamt fünf Bürger-Baugruppen. In ei- ner im September 2009 durchgeführten Planungswerkstatt haben die oben genannten Beteiligten eine Gesamtlösung erarbeitet. Wichtige Ziele sind dabei die Anbindung an den Stadtteil und zum Albgrün, eine Erschließungsstruktur mit möglichst wenig Verkehr im Innenbereich, ein zukunftsfähiges Energie- konzept, barrierefreies Bauen sowie qualitätvolle, erlebnisreiche Freiräume und differenzierte Aufenthaltsflächen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP 2010 des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe) wird das Plangebiet als gemischte Baufläche und Wohn- baufläche, das Grundstück der Feuerwehr als Fläche bzw. Einrichtung für Gemeinbedarf dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen einer Berichtigung entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes angepasst werden. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 172 „Durmersheimer, Appen- mühl- und Blohnstraße“ vom 29.08.1927, ein einfacher Bebauungsplan, der lediglich die Straßenfluchten festlegt. Des Weiteren gilt für den östlichen Be- reich der Bebauungsplan Nr. 365 „Am Westbahnhof Teil I“ vom 29.05.1970 und für den nördlichen Bereich der Bebauungsplan Nr. 756 „Durmersheimer Straße südlich des Friedhofs“ vom 25.06.2004. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes werden die Be- bauungspläne Nr. 172, 365 und 756 teilweise aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2,2 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Grünwinkel. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 5 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an den Grünzug Albgrün an. Der Geländesprung von ca. sechs Metern vollzieht sich unmittelbar westlich der vorhandenen Gebäude und bildet als naturnahe Böschung, die mit Bäumen und Sträuchern begrünt ist, eine starke naturräumliche Zäsur zwischen der Wohnbebauung und dem Albgrün. In die Gestadekante wird nicht eingegriffen. Im Bereich des Plangebietes sind zahlreiche Bäume vorhanden. Eine erhal- tenswerte Gehölz- und Grünzäsur zwischen dem Gebäude mit dem „Eiskeller“ und der Straße „Auf den Eiswiesen“ stellt eine Grünverbindung zum Albgrün her. Sie ist geprägt durch einen qualitativ sehr guten Großbaumbestand. Die- ser ist als Ensemble zu erhalten. Am Kreuzungsbereich der Durmersheimer und der Zeppelinstraße befindet sich eine kleine Platzanlage, die mit sechs Kastanienbäumen eingefasst ist und auf der sich der so genannte „Krähenbrunnen“ befindet. Durch die neue Bebauung soll der Platz in seiner Tiefe verringert und der Brunnen versetzt werden. Drei Kastanienbäume können dabei erhalten und durch einen vierten ergänzt werden. Außerdem soll eine neue Baumreihe entlang der Zeppelin- straße die Verbindung zum Albgrün im Süden herstellen. Bedenken bezüglich des Artenschutzes bestehen nicht. Der in unmittelbarer Nähe vorhandene Bestand an Grünflächen mit Baumbestand zeigte nach Prüfung eines Sachverständigen, dass von der Planung betroffene Vogelarten innerhalb ihres Aktionsradius im Umfeld des Plangebietes in ausreichendem Umfang unbesetzte Brutstätten und Ruheplätze vorfinden. Für die Realisie- rung der Neubebauung bzw. die zuvor durchzuführende Bodensanierung mussten bereits im Vorfeld einige Bäume gefällt werden. Diese wurden früh- zeitig vor dem Fällen hinsichtlich Höhlen- und Rindenspalten als Lebensstät- ten von Fledermäusen untersucht und wurden zur Fällung durch den Sachver- ständigen freigegeben. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz Der Geltungsbereich umfasst den Baubestand entlang des Albgrüns mit Feu- erwehrhaus, Kindergarten und dem Gebäude mit dem „Eiskeller“ und zwei Gebäudekomplexe der Volkswohnung östlich der Durmersheimer Straße (Haus Nr. 35-39), die zu einem späteren Zeitpunkt durch Neubauten ersetzt werden sollen. Der „Eiskeller“ ist der älteste bekannte Karlsruher Eiskeller, der heute mit dem darüber stehenden Gebäude nach § 2 Denkmalschutzgesetz ein Kulturdenkmal ist. Die Standsicherheit dieses Gebäudes muss insbeson- dere beim Bau der Tiefgaragen sichergestellt werden. Bauliche Eingriffe oder Veränderungen des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmales bedürfen ei- ner denkmalrechtlichen Genehmigung. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke sind im Eigentum der Stadt und der Volkswohnung GmbH. 3.5 Belastungen Das Gelände liegt unweit der Alb. Bis in die 1920er Jahre verlief die Bö- schungslinie zwischen Hochgestade und Albniederung über das Gelände. BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 6 - Durch Auffüllungen im Bereich der Albniederung um bis zu 6 m wurde etwa 50% der Fläche auf das heutige Niveau gebracht. Die Auffüllungen sind sehr locker gelagert und für eine konventionelle Über- bauung mit Flachgründungen nicht geeignet. Hier sind Maßnahmen zur Un- tergrundverbesserung oder Tiefgründungen erforderlich. Der zentrale Bereich des Areals entspricht dem ursprünglichen Hochgestade; hier sind konventionelle Flachgründungen möglich. Die Auffüllungen sind aus abfallrechtlicher Sicht überwiegend belastet (ZO* bis >Z2) und sind, sofern sie als Überschussmaterial abtransportiert werden müssen, einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Aus altlastenrechtli- cher Sicht besteht keine Notwendigkeit die Materialien auszubauen. Sie kön- nen vor Ort belassen und erforderlichenfalls umgelagert werden (Abstimmung mit der zuständigen Behörde erforderlich). Untersuchungen im Bereich der ehemaligen Tankstelle haben keine Hinweise auf im Untergrund befindliche Erdtanks ergeben. Nutzungsspezifische Verun- reinigungen wie BTEX, LHKW und Mineralölkohlenwasserstoffe wurden nicht bzw. nur in sehr geringen Konzentrationen festgestellt. Die Grundwassergleichenkarte weist für den Standort Grundwasserstände zwischen ca. 107 mNN und 108,5 mNN aus. Aus Vorsorgegründen sollte al- lerdings der prognostizierte HHW der Alb von 110,6 mNN (ca. 4 m unter Ge- ländeoberkante) auch für die Bemessung der Gebäude angesetzt werden. Der Projektstandort liegt in der Erdbebenzone 1. Das gesamte Grundstück ist als „bombardierter Bereich“ eingestuft. Jegliche Erdarbeiten bzw. Eingriffe in den Untergrund sind im Vorfeld mit dem Kampf- mittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg (KMBD) abzustimmen. Das Plangebiet ist vorbelastet durch Schallimmissionen aus Straßenverkehr und durch Lärm bei temporären Einsätzen der Feuerwehr. 4. Planungskonzept Auf dem Areal sollen unterschiedliche Wohnungen (Eigentums-/ Genossen- schafts-/ Mietwohnungen), ein Nachbarschafts- und Gemeinschaftszentrum in Gemeinschaftseigentum mit ergänzenden sozialen Einrichtungen, wohnver- trägliche und -nahe gewerbliche bzw. freiberufliche Einrichtungen entstehen. Insgesamt sind fünf Baugruppen an der Entwicklung des Baukonzeptes betei- ligt, die jeweils für ihr Gebäude die individuelle Planung durchführen. Dabei kommt ein zukunftsfähiges Energiekonzept zur Anwendung. Im Rah- men eines energetisch optimierten Gesamtkonzeptes (solarenergetische Op- timierung u. a. durch Vermeidung gegenseitiger Verschattung, Solaranlagen, Niveau nahe dem Passivhausstandard) soll der Klimaschutz hier weitestge- hend Beachtung finden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird unterteilt in ein Allgemeines Wohngebiet (WA 1-4) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Feuerwehr und Kindergarten). Im Sinne BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 7 - einer vielseitigen Durchgrünung des Plangebietes werden Nebenanlagen bis auf die im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Bereiche ausgeschlossen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Im Plangebiet ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung vorgesehen. Für die geplante Bebauung mit 9 unterschiedlichen Wohngebäuden orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den in den benachbarten Baugebieten vorhandenen Gebäuden (dichte und hohe Bebauung). Es wird festgelegt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Höhe der baulichen Anlagen und der Größe der überbaubaren Grundstücks- fläche. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet werden im Hinblick auf die Grund- und Geschossflächenzahl teilweise (bei der drei- und viergeschossigen Bebauung) überschritten. Die teilweise Überschreitung dieser Obergrenzen ist aus besonderen städte- baulichen Gründen erforderlich: Der der Planung zugrunde liegende städtebauliche Entwurf ist Ergebnis einer mit allen Projektbeteiligten und interessierten Bürgern aus dem Stadtteil durchgeführten Planungswerkstatt, die im Rahmen eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens von einer qualifizierten Jury als beste Lösung für dieses Gebiet ausgewählt wurde. Dabei wird ein modellhaftes Mehrgenerationen- Wohnen unter Einbeziehung von Bürger-Baugruppen angestrebt. Durch die verdichtete Bauweise wird flächensparend mit Grund und Boden umgegangen und die Innenentwicklung im zentralen Bereich von Grünwinkel weitergeführt. Die in der Umgebung vorhandenen, teilweise ebenso hohen Bebauungsdichten mit ähnlichen Gebäudestrukturen und Gebäudehöhen (insbesondere entlang der Raumkanten von Zeppelin- und Durmersheimer Straße) sollen fortgeführt werden. Das Eckgebäude an der Zeppelin- /Durmersheimer Straße betont dabei durch eine viergeschossige Bauweise diese neue Raumkante. Dadurch erhält das gegenüber liegende Ortszentrum von Grünwinkel ein angemessenes Pendant. Gleichzeitig bietet das angren- zende Albgrün als großzügiger Freiraum einen entsprechenden Ausgleich. Durch Festsetzungen wie die Begrünung aller Gebäude- und Tiefgaragendä- cher (teilweise sogar intensiv), sowie des gesamten Innenbereiches (mit Aus- nahme der notwendigen Erschließungsflächen) und den Ausschluss von wei- teren Nebenanlagen (außerhalb der Baubereiche) können die o. g. Über- schreitungen weitgehend ausgeglichen werden. Dadurch werden die allge- meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherge- stellt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürf- nisse des Verkehrs befriedigt. Eine Überschreitung der zulässigen Obergrenze bis zu einer GRZ von 0,85 wird nur im WA 2 und WA 3 ausschließlich für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, also durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten, zugelassen. Eine solche Über- schreitung kann nach § 19 Abs. 4 BauNVO in Teilbereichen zugelassen wer- den, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und nachteilige Auswirkun- gen vermieden werden. Dies ist der Fall, da die Tiefgaragen mit einer intensi- BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 8 - ven Begrünung versehen werden. Die Verlegung der Stellplätze unter die Ge- ländeoberfläche sichert zudem einen autofreien, begrünten Hofbereich und ermöglicht damit gute Wohnverhältnisse. 4.3. Erschließung 4.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet ist durch eine Bushaltestelle in der Durmersheimer Straße und eine Straßenbahnhaltestelle in der Eckenerstraße an den öffentlichen Perso- nennahverkehr angeschlossen. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist durch die umgebenden Straßen erschlossen. Die innere verkehrliche Erschließung wird von der Zeppelinstraße aus über den bereits vorhandenen Erschließungsweg bis zum Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr bzw. zum Gebäude Zeppelinstraße 54 erfolgen. Aufgrund der neuen Bebau- ung muss dieser Weg umgebaut werden. Er wird zukünftig als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Gemischte Verkehrsfläche“ (Verkehrsfläche ohne Separationsprinzip) umgestaltet. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die notwendigen Stellplätze für die Neubebauung werden in Tiefgaragen un- tergebracht, deren Zufahrten von der Zeppelinstraße, der Durmersheimer Straße und der Robert-Blum-Straße aus erfolgen. Öffentliche Parkplätze wer- den ebenerdig an der Zeppelinstraße und Auf den Eiswiesen angeordnet. Die Stellplätze für Feuerwehr und Kindergarten sind direkt über den Erschlie- ßungsstichweg anfahrbar. Bei Bedarf können die Stellplätze für die Einsatz- fahrzeuge der Feuerwehr mittels umlegbarer Pfosten abgesperrt werden. 4.3.4 Geh- und Radwege Durch das Plangebiet wird eine fußläufige Verbindung von der Zeppelinstraße über das nördlich angrenzende Wohngebiet bis zum Weg am Friedhof geführt. Entlang der Zeppelin- und Durmersheimer Straße verlaufen Geh- und Rad- wege. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die neue Bebauung unmittelbar entlang der Durmersheimer und der Zeppelin- straße ist mit Strom, Wasser und ab 2014 mit Fernwärme erschlossen. Von dieser Bebauung aus müssen die geplanten dahinter liegenden Gebäude pri- vat erschlossen werden. Innerhalb des Plangebietes verläuft ein Kanal. Alle Gebäudeteile, welche we- niger als 6,00 m an den Kanal heranreichen, müssen soweit unter die Kanal- sohle gegründet werden, dass eine spätere Kanalauswechslung ohne Stand- sicherheitsprobleme für das Gebäude erfolgen kann. Der geplante Weg über dem Kanal ist von sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen freizuhalten. Eine Querung der Kanaltrasse mit privaten Versorgungsleitungen ist nach Abspra- che mit der Stadt möglich. BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 9 - Abfallbehälter sind in den Gebäuden bzw. innerhalb der überbaubaren Flä- chen und auf den im Bebauungsplan dafür vorgesehenen Flächen unterzu- bringen. Für Kindergarten, Feuerwehr und Gebäude Zeppelinstr. 54 dient am jeweiligen Abholtag der ausgewiesene Bereitstellungsplatz an der Zeppelin- straße. Für die Gebäude Auf den Eiswiesen 1-9 (die Verpflichtung basiert auf der Festsetzung gemäß Bebauungsplan Nr. 756) und die rückwärtige Neube- bauung dient der Bereitstellungsplatz an der Durmersheimer Straße / Auf den Eiswiesen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern möglich, zur Versickerung gebracht werden. 4.4 Gestaltung Die im Planungskonzept dargelegten Ziele werden über Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen geregelt. Diese beziehen sich vor allem auf die Fassadengliederung mit Sockelzone, das Dach und die Werbe- anlagen. Das bestehende Bild der offenen Bauweise mit Sichtbeziehung bis zur Alb wird innerhalb des Plangebietes in unterschiedlicher Weise fortgeführt. Um bei den großenteils gemeinschaftlich genutzten Freianlagen und Erschlie- ßungsbereichen ein zusammenhängendes und qualitätsvolles Erscheinungs- bild zu erreichen, sind gestalterische Vorgaben in den Textfestsetzungen auf- genommen worden. Aufgrund der Nachverdichtung und des dabei gewünschten offenen Charak- ters des Innenraumes sind Nebenanlagen außerhalb der Baubereiche nicht zugelassen; ausgenommen hiervon sind die im zeichnerischen Teil hierfür ausgewiesenen Bereiche. Die Vorgartenzone entlang der Zeppelinstraße erfährt eine Betonung durch eine durchgehende Baumreihe entlang der Straße. Fassaden sind nach einem abgestimmten Konzept zu gliedern und farblich zu gestalten. Alle Dächer sollen extensiv begrünt werden. Werbeanlagen sind aus gestalterischen Gründen, aus Gründen des Denkmal- schutzes und wegen des Schutzes der durch Kindergarten und Freizeitnutzun- gen geprägten Umgebung bestimmten Einschränkungen unterworfen. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz Das Gebiet liegt im Zentrum von Grünwinkel und ist entlang der Zeppelin- und der Durmersheimer Straße weitgehend versiegelt. Im Innenbereich des Ge- bietes liegen Gartenflächen mit Gehölz- und Baumbestand. Diese naturräum- lichen Gegebenheiten werden zwar durch die geplante Nachverdichtung ver- ändert, jedoch wird durch die verbesserte Grüngestaltung, die intensive Be- grünung der Tiefgaragen und die Dachbegrünungen ein Ausgleich geschaffen. Aufgrund der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass beson- ders geschützte Arten am Standort nicht auftreten. Für vorkommende Vogel- arten besteht keine Gefahr der erheblichen Störung, die den Erhaltungszu- stand der lokalen Population beeinträchtigten würde. Für die möglichen Vor- BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 10 - kommen der Zauneidechse gilt entsprechendes. Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf streng oder besonders geschützte Arten sind deshalb nicht vorzu- sehen. 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Der westliche Teil des Plangebiets (WA 1-3) ist durch fingerförmige private und öffentliche Grünflächen gegliedert. Die Gebäudestellung im Innern des Quartiers ermöglicht für die Bebauung entlang der Durmersheimer Straße den Sichtbezug zum Albgrün. Im Norden des Plangebiets wird das Albgrün in das Quartier hineingeführt. Der westliche Teil soll als Anbindung an den Natur- raum des Albgrüns als öffentliche Grünfläche erhalten bleiben. Der östliche Teil wird in private Grünfläche umgewandelt. Im Süden wird die Anbindung an das Albgrün durch eine neue straßenbegleitende Baumreihe stärker betont. Den Gebäuden sind jeweils privat und gemeinschaftlich genutzte Gärten und Freiflächen zugeordnet, die auch die jeweiligen nach Landesbauordnung er- forderlichen Kinderspielplätze aufnehmen können. Der gesamte Innenbereich ist barrierefrei erreichbar und bietet für alle Altersgruppen Bereiche mit Auf- enthaltsqualität. Die Bäume im Bereich des Feuerwehr- und des Kindergartengrundstückes bleiben erhalten. Der östliche Teil des Plangebiets (WA 4) ist im Bestand durch zeilenförmige Bebauungen mit einem begrünten Innenhof geprägt. Die neue Bebauung schafft mit ihren unterschiedlich angelegten Garten- und Grünbereichen einen Hofcharakter. Die markante Baumgruppe im Innern bleibt erhalten. Die Bäume im Süden werden durch Neuanpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze ersetzt. Dabei sind zu den vorhandenen Leitungen im Gehweg entsprechende Abstände einzuhalten. Die Baumreihe im Osten wird in Abhängigkeit von der baulichen Ausführung der neuen Gebäude gegebenenfalls durch Neupflan- zungen ersetzt. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen Aufgrund der Vornutzung im Plangebiet findet kein Eingriff im Sinne der Ein- griffsdefinition nach BauGB statt. Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a, Abs. 2 Ziff. 4 BauGB). Daher sind keine Ausgleichmaßnah- men erforderlich. Für die im Plangebiet entfallenden Bäume wird durch die Festsetzung von Baumneupflanzungen teilweise Ersatz geschaffen. Die Versiegelung und der Wegfall von Grünflächen werden durch die teilweise intensive Begrünung der Tiefgaragen, durch die Ausweisung privater Grünflächen und die extensive Begrünung der Dachflächen kompensiert. Die Dachbegrünung steht der Er- richtung von Solar- oder Photovoltaikanlagen nicht im Wege. 4.6 Belastungen Das Planungsgebiet ist durch Straßenverkehrslärm der Durmersheimer und der Zeppelinstraße vorbelastet. Die Gebäudelärmkartierung auf der Grundlage BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 11 - der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, ordnet das Planungsgebiet dem Belastungsbereich 65-70 dB(A) tags, zu. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der dicht bebauten und beengten räumlichen Situation ausscheiden, werden geeignete Schutzmaßnahmen an den Gebäuden (passiver Schall- schutz) erforderlich. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine förmliche Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Dabei bleibt anzu- merken, dass ein auszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft nicht stattfindet. Zwar wird eine erweiterte rückwärtige Wohnbebauung ermöglicht und dadurch der Versiegelungsgrad erhöht, dafür werden jedoch Festsetzun- gen zum Ausgleich getroffen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Durchgängig barrierefreies Bauen im Bereich der Wohnungen, der Frei- anlagen, der Verkehrs- und Erschließungsflächen. - Breite Differenzierung des Wohnungsangebots mit barrierefreien, roll- stuhlgerechten und barrierearmen Wohnungen, mit kostengünstigen Woh- nungen für die ganze Palette unterschiedlicher Lebensformen (Singles, Al- leinerziehende, Familien mit und ohne Kinder), sowie Gruppenwohnungen (z. B. für die Integration einer betreuten Wohngruppe Behinderter oder einer Pflege-Wohngemeinschaft). - Integration von Gemeinschaftseinrichtungen in einem Teilbereich von ca. 4 - 5 % der Wohnfläche, als Gemeinschaftseigentum und in Verwaltung aller Projektgruppen (z. B. großer Gemeinschaftsraum, Büro der Bürgerge- meinschaften, Besprechungsraum, Lagerraum, Gästewohnungen oder - zimmer etc.). - Integration von sozialer Infrastruktur, wohnnahen Dienstleistungen und Gewerbe, sowie wohnfreundlichem Gewerbe, beispielhaft: Pflege- Wohngemeinschaft, Büros für Selbstständige (z. B. Wohnen und Arbeiten, Atelierwohnungen), Gesundheitseinrichtungen, Bewohnercafé, Bürgertreff bis zur Nachbarschaftshilfe. - Zur Integration in die urbane Nachbarschaft wird sich das Angebot ausdrücklich auch an diese richten und in das gesamte Stadtquartier ausstrahlen. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Volkswoh- nung GmbH hat im Rahmen ihres Wohnungsbestandes eine verträgliche Um- siedlung aus dem Altbestand an der Westseite der Durmersheimer Straße Zug BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 12 - um Zug durchgeführt und beabsichtigt dies auch für die Bebauung auf der Ostseite der Durmersheimer Straße zu einem späteren Zeitpunkt. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca. 1,29ha58,64% Baugrundstücke für Gemeinbedarfca. 0,31ha14,27% Öffentliche Grünflächeca. 0,08ha3,59% Verkehrsflächenca. 0,52ha23,50% Gesamtca. 2,20ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung AnzahlWohneinheitenBruttogeschossfläche m² Einzelhäuser89.699 Blockrandbebauung1374.800 Gesamt914.499 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.2,2ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,77ha35,00% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.1,56ha70,91% Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Zu- fahrten vorgeschrieben. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung für die Neubebauung mit ca. 4508 m² Dachflächen vorgeschrieben. - Ca. 8715 m² der versiegelten Fläche resultieren aus den zulässigen Tiefgaragen, die teilweise (ca. 4147 m²) nicht überbaut sind. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 13 - 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren ge- mäß Baugesetzbuch erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Kosten zu Lasten der Stadt Wegeverbindung zw.Stichstr.u. Auf den Eiswiesenca.10.000 Umbau der Stichstraßeca.50.000 Umbau Weg zw. Winkelried- u. Durmersheimer Strca.25.000 Parkplätze Auf den Eiswiesenca.15.000 Parkplätze, Geh-u. Radweg Zeppelinstraßeca.45.000 Beleuchtungca.15.000 Umbau Platz Ecke Zeppelin-/Durmersheimer Str.ca.30.000 Versetzen der Brunnenanlage Krähenbrunnenca. Versetzen der Notbrunnenanlageca. Baumanpflanzungen ca. Gesamtca.190.000 9.2 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Strom- und Fernwärmeversorgung werden über Beiträge und Gebühren finanziert. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berück- sichtigen. Karlsruhe, 20.05.2010 Fassung vom 07.07.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 14 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer lie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisa- tion ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer- den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versi- ckerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notent- lastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Ab- fluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versicke- rungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dach- flächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versicke- rungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasser- versorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der all- BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 15 - gemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zister- nen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszu- schließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Nieder- schlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchläs- sig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, be- grünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flä- chenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Im Übrigen richten sich die zu er- greifenden Maßnahmen nach der Altlastenerkundung und dem Aushub- und Verwertungskonzept, das von der GHJ Ingenieurgesellschaft für Geo- und Umwelttechnik mbH & Co KG im Auftrag der Stadt Karlsruhe erstellt wurde. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von BPL Nördl.Zeppelistr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 16 - Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Boden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Umweltvorsorge, Klimaschutz Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Begrünungsplan Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Es wird empfohlen, die- sen vorab mit dem Gartenbauamt abzustimmen. 12. Artenempfehlungen für Bäume und Pflanzgut Die öffentlichen Bäume werden als Hochstamm, Baumschulhandelsware nach BdB, mit einem Stammumfang von mind. 18/20 cm gepflanzt. Für private Bäume an öffentlich genutzten Bereichen soll dieselbe Pflanzgröße und Qua- lität verwendet werden. Bei Neuanpflanzungen sollte zertifiziertes Pflanzgut aus dem Herkunftsgebiet 6 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Stand- ortes (Gestadekante Alb) verwendet werden. Bei Ansaaten sollte eine speziell zusammengestellte Saatgutmischung autochthoner Arten des Naturraumes unter Berücksichtigung des Standortes verwendet werden. Dies gilt auch für die Dachbegrünungen. 13. Artenschutz Fällungen und Rodungen sollten möglichst in der Zeit zwischen dem 01.10. bis 28.02. bzw. außerhalb der Brut- und Setzzeit vorgenommen werden. Auf gärtnerisch unterhaltenen und regelmäßig gepflegten Flächen sind Baumfäl- lungen auch außerhalb der Fällzeit möglich, wenn sichergestellt ist, dass von der Fällung keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere be- troffen sind. Bäume und Sträucher sind vor der Fällung daraufhin zu untersu- chen. Sollten artenschutzrechtlich relevante Feststellungen gemacht werden, muss das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

  • Anlage 2 Zeppelinstraße
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Nördlich der Zeppelinstraße, Am Albgrün“ Karlsruhe - Grünwinkel Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Baugebiete ................................................................................................ 3 1.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.2 Stellplätze und Tiefgaragen ....................................................................... 3 1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 1.4 Befestigung von Grundstücksflächen ........................................................ 4 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 4 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................. 4 3.1 Bauweise ................................................................................................... 4 3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen ........... 4 4. Begrünungen, Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ..................................... 5 4.1 Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........................................................................................... 5 4.2 Dachbegrünung ......................................................................................... 5 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 5 6. Leitungsrechte ........................................................................................... 5 7. Passiver Schallschutz ................................................................................ 5 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 7 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 7 1.1 Dächer ....................................................................................................... 7 1.2 Fassaden ................................................................................................... 7 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 7 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 8 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 8 3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 8 3.3 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 8 3.4 Stellplätze .................................................................................................. 8 3.5 Tiefgaragenzufahrten, Feuerwehrwege ..................................................... 8 4. Außenantennen ......................................................................................... 8 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 8 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 9 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 10 Verfahrensvermerke / Ausfertigung .......................................................................... 11 BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl: I S. 2585) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009, (GBl. S. 615) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Baugebiete 1.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet § 4 BauGB (WA 1- 4) Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe. Nicht zulässig sind - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. Fläche für den Gemeinbedarf Zulässig sind - Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke - Anlagen für die Feuerwehr. 1.2 Stellplätze und Tiefgaragen Es sind nur Stellplätze und Tiefgaragen auf den im zeichnerischen Teil hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Dächer der Tiefgaragen sind gemäß Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften zu begrünen. BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 4 - 1.3 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (z.B. Pergolen, Terrassen, Ter- rassenüberdachungen, Geschirrhütten, Abfallbehälterstandplätze, überdachte Fahrradabstellplätze) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und an den hierfür gekennzeichneten Stellen zulässig. Sie sind gemäß Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften zu begrünen. Terrassen sind nur nach folgender Maßgabe zulässig: maximal 3,00 m Tiefe ab der Außenwandkante des jeweiligen Gebäudes, bis zu einer Größe von maximal 15 m² und auf maximal der Hälfte der Gebäudelänge. 1.4 Befestigung von Grundstücksflächen Flächige Befestigungen der Grundstücke – Hauszugänge ausgenommen – sind wasserdurchlässig auszuführen. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil ausge- wiesenen Baulinien, Baugrenzen und die Wandhöhe festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffent- lichen Gehwegs (Erschließungsstraße, Wohnweg) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweili- gen Gebäudemitte gemessen. Baurechtlich erforderliche Geländer und Brüstungen sind auf die festgesetzte Wandhöhe nicht anzurechnen. Sie dürfen maximal 1,00 m hoch sein. Im WA 2 und WA 3 ist eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgara- gen und ihre Zufahrten), zulässig. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Bauweise Es gilt die offene und die geschlossene Bauweise gemäß den zeichnerischen Festsetzungen. 3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen Die Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet WA dürfen maximal auf der Hälf- te der Gebäudelänge ausschließlich mit Balkonen bis auf eine Tiefe von 0,60 m überschritten werden. Überschreitungen der Baulinie sind nicht zuläs- sig. BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 5 - 4. Begrünungen, Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 4.1 Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen An den im Bebauungsplan im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Stand- orten sind standortgerechte, mindestens mittelkronige Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten. Innerhalb einer Baumreihe und Baumgruppe muss die Baumart einheitlich sein. Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrasse, Grenzver- änderung, Platzgestaltung) als Ausnahme zugelassen werden. Alle Bäume sind in Baumscheiben / Vegetationsflächen von mindestens 6 m² Größe zu pflanzen. Die den Gebäuden zugeordneten, privaten Grünflächen sind mit Ausnahme von Kinderspielplätzen und den zulässigen Terrassen als Vegetationsfläche anzulegen und zu mindestens 1/4 mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Tiefgaragen sind entsprechend Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften zu be- grünen. Die im Bebauungsplan mit „Baumerhalt“ dargestellten Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu erset- zen. Dies gilt auch für die neu zu pflanzenden Bäume und Sträucher. Für alle Flächen gilt: Sie sind als Grünflächen / Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche ist nicht zulässig mit Ausnahme der zulässigen Terrassen, siehe Ziffer 1.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 4.2 Dachbegrünung Alle Dächer, sind extensiv zu begrünen. Der Schichtaufbau dafür beträgt 10 cm über der Dränschicht. Zur Einsaat ist eine Gras-/Kräutermischung zu verwenden. 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur zum Angleichen des Grundstücks an das Straßenniveau und innerhalb der Baubereiche zulässig. Der Innen- raum des Plangebietes zwischen der Zeppelinstraße und Auf den Eiswiesen darf nicht höher als 115,40 m üNN liegen und muss barrierefrei zugänglich sein. Dabei sind die notwendigen Erdaufbauhöhen für die Begrünung der Tief- garagen zu beachten. Auf Ziffer 1.1 der örtlichen Bauvorschriften wird verwie- sen. 6. Leitungsrechte Die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind von jeglicher baulichen Nut- zung und Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. 7. Passiver Schallschutz Die unmittelbar an der Durmersheimer Straße und der Zeppelinstraße befind- lichen Gebäude sind Tagesbelastungen bis 70 dB(A) ausgesetzt. Für Außen- BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 6 - bauteile dieser Wohngebäude ist ausreichender Schallschutz nach DIN 4109 durch passive Maßnahmen sicherzustellen. Für Wohnräume ist hier ein be- wertetes resultierendes Schalldämm-Maß von 40 dB erforderlich (Lärmpegel- bereich IV, DIN 4109). Im Gesamtgebiet ist durch Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen oder durch ein geeignetes Lüftungskonzept ein ausreichender Mindestluft- wechsel auch bei geschlossenen Fenstern für zum Schlafen genutzte Aufent- haltsräume (Schlafräume, Kinderzimmer) nachzuweisen. BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 7 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Hinsichtlich der Dachform und Dachbegrünung gelten die Festsetzungen (zeichnerische und textliche) des Bebauungsplanes. Notwendige technische Aufbauten (z. B. Solaranlagen, Technikanlage für den Aufzug) sind auf den Dächern im Abstand von mindestens 2,00 m ab der Au- ßenwandkante zulässig. Sonstige Aufbauten sind unzulässig. Solar- und Foto- voltaikanlagen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass die Dachbegrü- nung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Gründächer von Tiefgaragen: Im gesamten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgaragendächer, die nicht überbaut bzw. für notwendige Erschließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 1/4 dieser Flächen ist mit Bäumen und Sträuchern, die restlichen mit Rasen, Stauden und Bodendeckern zu begrünen. Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festge- setzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker 50 cm - für Sträucher und kleinkronige Bäume 70 cm Hinzu kommt die notwendige Aufbauhöhe für die Dränschicht. Bei Verwen- dung von Dachbegrünungssystemen reduzieren sich die Aufbauhöhen. Nebenanlagen sind mit einer extensiven Dachbegrünung gemäß Ziffer 4.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu versehen. 1.2 Fassaden Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude un- zulässig. Fassaden mit grellen Farben sind unzulässig. Der Putzfarbton muss einen Hellbezugswert zwischen 50% und 100% haben. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Balkone sind auf maximal der Hälfte der jeweiligen Gebäudelänge zulässig bis zu einer Tiefe von max. 0,60 m ab der Baugrenze. Siehe auch Ziffer 3.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind sowohl im Allgemeinen Wohngebiet als auch im Bau- grundstück für Gemeinbedarf nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erd- geschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Grö- ßen zulässig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 8 - Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Bau- linie liegen. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen als Ve- getationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als standortgerechte Hecken aus laubabwerfenden Gehölzen bis maximal 1,20 m Höhe zulässig mit Ausnahme des Bereiches für den Kindergarten. Dort sind Einfriedigungen mit einem Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig, der mit einer Hecke in gleicher Höhe einzugrünen ist. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind mit einem Sichtschutz zu versehen oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. Sie sind mit He- cken oder Rankpflanzen zu begrünen. Siehe auch Ziffer 1.3 der Planungs- rechtlichen Festsetzungen. 3.4 Stellplätze Die oberirdisch festgesetzten Stellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Bodenbelag herzustellen. 3.5 Tiefgaragenzufahrten, Feuerwehrwege Tiefgaragenzufahrten sind nur an den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Stellen zulässig. Feuerwehrwege sind mit Schotterrasen oder mit sonstigen wasserdurchlässi- gen Materialien zu befestigen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 9 - 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. §55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Der Bereich der Versickerungsmulden muss frei sein von antropogenen Auf- füllungen. Diese sind vor Anlage der Versickerungsmulden auszutauschen. Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Verei- nigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstü- cke ist wasserdurchlässig auszuführen. BPL Nördl.Zeppelinstr. Bearbeitungsstand: 07.07.2011 - 10 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 172 „Durmersheimer, Appenmühl- und Blohnstraße“, in Kraft getreten am 29.08.1927, Nr. 365 „Am Westbahnhof Teil I“, in Kraft ge- treten am 29.05.1970 und Nr. 756 „Durmersheimer Straße südlich des Fried- hofs“, in Kraft getreten am 25.06.2004 werden in den Teilbereichen aufgeho- ben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 20.05.2010 Fassung vom 07.07.2011 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 21.01.2010 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am............. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom.................bis .................. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vor- stehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausge- fertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................. Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab....................

  • Anlage 3 Zeppelinstraße
    Extrahierter Text