Landschaftsschutzgebiet Gießbachniederung/Im Brühl, auch Antrag der GLG-Fraktion auf Erweiterung des Schutzgebietes

Vorlage: 27597
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.07.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hagsfeld, Knielingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen

    Datum: 20.07.2011

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Grötzingen Gremium: Ortschaftsrat Grötzingen Termin: Vorlage Nr.: TOP: 20.07.2011 142 1 öffentlich Landschaftsschutzgebiet Gießbachniederung/Im Brühl I. Allgemeine Vorbemerkung Der Landschaftsplan 2010, der 2004 mit dem Flächennutzungsplan 2010 in Kraft getreten ist, sieht für die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Freiflächen nord- westlich von Grötzingen und nördlich des Pfinzentlastungskanals die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vor. Auf dieser Grundlage hatte die Naturschutzbehörde dem Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und dem Naturschutzbeirat am 14.10.2005 eine Schutzgebietskonzeption vorgestellt und im Anschluss einen Ent- wurf für ein Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung / Im Brühl“ erarbeitet, wel- ches auf Gemarkung der Ortschaften Durlach und Grötzingen liegt. Mit der Unterschutzstellung soll die größte verbliebene zusammenhängende Freiflä- che der naturräumlichen Untereinheit der Kinzig-Murg-Rinne in Karlsruhe zum Schutz des Landschaftsbilds und der Kulturlandschaft sowie aufgrund ihrer ökologi- schen Funktionen als Lebensraum für geschützte Tiere bewahrt werden. Die Unter- schutzstellung soll ferner zum Erhalt und zur Förderung einer Biotopvernetzung mit den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten „Füllbruch-Vokkenau“, „Bruchwald- Grötzingen“ und dem Naturschutzgebiets „Weingartener Moor“ beitragen. Der Cha- rakter der überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Flächen soll dabei erhalten bleiben, insbesondere soll auch den Interessen der Landwirtschaft im Schutzgebiet bestmöglich Rechnung getragen werden. Nähere Angaben zu den Schutzbestimmungen sind dem Verordnungsentwurf (Anlage 1) zu entnehmen. Im Jahr 2006 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des Ort- schaftrats Grötzingen. Im Folgezeitraum kam es aufgrund vorrangiger Verfahren (z.B. LSG Turmberg-Augustenberg, NSG Alter Flugplatz) sowie der Auseinanderset- zung mit gegenläufigen Planungsinteressen zu Verzögerungen. Der Gemeinderat hatte sich am 27.01.2009 und am 30.03.2010 für eine zügige Ausweisung der Flä- chen „Gießbachniederung / Im Brühl“ ausgesprochen. Zwischenzeitlich hatten sich der Ortschaftsrat Grötzingen u.a. am 24.11.2010 und der Ortschaftsrat Durlach u.a. am 04.05.2011 im Rahmen von Sachstandsanfragen bzw. der Beantwortung von Anfragen bereits befasst. II. Änderung der geplanten Gebietsabgrenzung Zum Sachverhalt ist anzumerken, dass über die Festlegung der Grenzen eines Schutzgebietes die untere Naturschutzbehörde in Person des Oberbürgermeisters nach pflichtgemäßem Ermessen befindet. Die Gemeinde ist gemäß § 74 Abs. 1 Na- turschutzgesetz Baden-Württemberg im Verordnungsverfahren zur Planung zu hö- ren und deren Belange in der Abwägung zu berücksichtigen. Bei der Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes sind auch konkurrie- Ergänzende Erläuterungen Seite 2 rende Belange, z. B. aktuelle Überlegungen zur Gewerbeflächenvorsorge, bei den Abwägungen der Naturschutzbehörde von Belang. Hierfür waren eine vertiefende Betrachtung vor dem Hintergrund anderer Nutzungswünsche und eine naturschutz- fachliche Betrachtung notwendig, um ggf. einen Interessensausgleich herbeizufüh- ren. Als Ergebnis der Prüfung wurde vom Bürgermeisteramt ein Vorschlag für eine Modifizierung der Schutzgebietskulisse erarbeitet. Die betroffenen Flächen liegen teilweise auf Durlacher teilweise auch auf Grötzinger Gemarkung. Die Grenzziehung kann der Anlage 2 entnommen werden (rosa gestrichelte Linie). Der Planungsausschuss, der Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie der Na- turschutzbeirat haben sich bei der Vorberatung in der gemeinsamen Sitzung am 19.05.2011 jeweils mehrheitlich gegen die vorgeschlagenen Änderungen an der ge- planten Schutzgebietskulisse und für eine Fortführung des Verfahrens in unverän- dertem Umfang ausgesprochen. Das Bürgermeisteramt hält aufgrund übergeordneter Interessen an nachfolgenden Änderungsvorschlägen fest: 1. Fläche „Herdwegwiesen“ und „Kleine Weide“ Aus Sicht des Bürgermeisteramtes ist es sinnvoll, eine Fläche zwischen Bundesau- tobahn A 5, Herdweg und Pfinzentlastungskanal, welche die Gewanne "Kleine Wei- de" und "Herdwegwiesen" umfasst (Flächenumfang ca. 11 ha brutto, auf Durlacher und Grötzinger Gemarkung gelegen) aus der Planung für das LSG „Gießbachniede- rung - Im Brühl“ herauszunehmen (vgl. Anlage 2 Fläche Nr. 1 sowie Anlage 3 blau unterlegte Fläche Nr. 1). Die nördliche Teilfläche „Kleine Weide“ liegt auf Grötzinger Gebiet, die südliche Teilfläche „Herdwegwiesen“ auf Durlacher Gebiet. Dies würde der Stadt die Option offen halten, eine aus städtebaulicher Sicht sinnvol- le Ergänzung des bestehenden Gewerbegebiets "Auf der Breit" zu verfolgen und eine vertretbare, planerisch und technisch nahe liegende beidseitige Erschließung der an den Herdweg angrenzenden autobahnnahen Flächen zu ermöglichen. Zugleich wird als Kompensation für diese entfallenden Flächen im Gegenzug ein Verzicht auf Gewerbeflächen im Westen der Stadt bei Knielingen vorgeschlagen. Es handelt sich um die Gewerbeflächen "Distelgrund" (FNP-Nr. KA-023, vgl. Anlage 4 mit rund 3,5 ha sowie eine - noch näher zu definierende - Teilfläche von "Knielingen- West“ (KA-212 bzw. KA-213, vgl. Anlage 5). In der Gesamtsumme soll damit eine ökologisch wertige Fläche an entfallenden Gewerbeflächen im Westen den im Osten entfallenden Flächen gegenüberstehen. Ungeachtet des Landschaftsbildes und des Schutzes zusammenhängender großräumiger Landschaftsbereiche könnte durch die Kompensationsflächen, einer ersten ökologischen Betrachtung zufolge ein akzeptab- ler Ausgleich gewährleistet werden. 2. Fläche „Geroldshecken“ und „Dürre Wiesen“ Darüber hinaus wird erwogen, noch eine weitere Fläche „Geroldshecken“ und „Dürre Wiesen“ (vgl. Anlage 2 Fläche Nr. 2 bzw. Anlage 3 gelb unterlegte Fläche Nr. 2) vor- erst vom Landschaftsschutz auszusparen. Die nördliche Teilfläche hiervon mit den Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gewannen „An der Geroldshecken“ und „Dürre Wiesen“ liegen auf Grötzinger Ge- biet, die südliche Teilfläche Gewann „An der Geroldsheck“ auf Durlacher Gebiet. Mit Blick auf die anlaufende Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sollen noch Optionen für andere Nutzungen offen gehalten werden. Insbesondere auch deshalb, weil nach den Ergebnissen des Gewerbeflächengutachtens der Firma Prognos aus dem Jahr 2007 der prognostizierte Bedarf an Gewerbeflächen ausdrücklich im Osten liegt, während sich der Großteil der vorhandenen geplanten Gewerbeflächen im Westen befindet, so dass hier im Rahmen der FNP-Fortschreibung ein Strategie- wechsel anzustreben ist. Im Rahmen des FNP-Verfahrens sind vertiefende Untersu- chungen anzustellen, die einerseits die Sicherung der Landschafts- und der Erho- lungsräume sowie andererseits die Entwicklung von Gewerbeflächen an wirtschaft- lich sinnvollen Standorten ermöglicht. Es sollte daher aus Sicht einer vorausschau- enden Stadtplanung vermieden werden, schwer revidierbare Fakten zu schaffen, die den Handlungsspielraum der Stadt bei der Flächennutzungsplanung zum jetzigen Zeitpunkt zu stark einschränken. In der aktuell vorliegenden Tragfähigkeitsstudie (TFS) des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) wurden Landschaftsfunktionen anhand der Umweltschutzgüter Wasser, Boden, biologische Vielfalt, Freiraum/Erholung und Klima/Luft bewertet. Auf Basis umweltfachlicher Kriterien wurde die Empfindlichkeit der jeweiligen Schutzgut- funktionen ermittelt. Einen ersten Überblick dieser Bewertungsergebnisse für die vier Bereiche „Kleine Weide, Herdwegwiesen“, „Geroldshecken, Dürre Wiesen“, „Distelgrund“ und „Knielingen-West“ vermittelt die tabellarische Zusammenstellung in Anlage 7. Es wird deutlich, dass die Bewertungsergebnisse der TFS insgesamt in einigen Aspek- ten um eine Stufe differieren. Eine sehr hohe Empfindlichkeit wurde für das Schutz- gut Boden in allen vier Bereichen ermittelt. Im Schutzgut Wasser liegt die sehr hohe Empfindlichkeit der beiden Flächen am Herdweg eine Stufe über dem Ergebnis der hoch bewerteten Flächen in Knielingen. Beim Schutzgut biologische Vielfalt hebt sich die geplante Gewerbefläche "Distelgrund" mit hoher Empfindlichkeit von der mäßigen Empfindlichkeit der drei anderen Flächen ab. Auch beim Schutzgut Kli- ma/Luft wurde hier eine hohe Empfindlichkeit ermittelt, während die drei anderen Flächen eine mäßige Empfindlichkeit aufweisen. Allerdings sind bei der Bewertung der klimatischen Ausgleichsfunktion weitergehende Aspekte zu beachten. So wurde für beide Flächen am Herdweg ein Kaltluftvolumenstrom mit hoher Bedeutung ermit- telt, der in Richtung Westen (Hagsfeld) orientiert ist. Dieser Parameter ist in „Knielin- gen-West“ überwiegend nur gering bewertet, während im „Distelgrund“ eine mittlere Ausprägung vorherrscht, die Bezug zu Wohngebieten hat. Für die Erholungsnutzung ist die Fläche „Knielingen-West“ gering bis mäßig empfindlich - lediglich im südlichen Bereich Richtung Wohnnutzung dann hoch -, die drei anderen Flächen haben eine mäßige Em-pfindlichkeit. 3. Zusammenfassung zu Flächen 1 und 2 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass für beide Flächen am Herdweg aufgrund der Bewertungen der Schutzgüter Wasser und Klima insgesamt etwas hö- here ökologische Empfindlichkeiten zu berücksichtigen sind. In einer weitergehen- den Abwägung sind das in der TFS nicht bewertete Schutzgut Landschaftsbild sowie Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Artenschutzaspekte einzubeziehen. Dennoch ist es auch auf Grundlage dieser Er- kenntnisse gerechtfertigt, alle Flächen im Rahmen der Abwägung bei einer ange- dachten Flächennutzungsplanfortschreibung noch näher zu untersuchen. Es wird deshalb vom Bürgermeisteramt ein Moratorium für die Flächen Nr. 1 und Nr. 2 sowohl hinsichtlich einer Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet als auch einer Nutzung als Gewerbeflächen vorgeschlagen. Im Gegenzug dazu soll - neben den Kompensationsmaßnahmen für Fläche 1 - für die vorläufige Herausnahme der Flä- che Nr. 2 aus der Landschaftsschutzplanung vorerst auf gewerbliche Flächenaus- weisungen im Westen verzichtet werden. Ausgenommen hiervon ist die bereits lau- fende Planung für das Gewerbegebiet „Gottesauer Feld“ (vgl. Anlage 6). 4. Verbleibende geplante LSG-Flächen Für die nicht unter Ziffer 1 und Ziffer 2 fallenden Flächen wird das Unterschutzstel- lungsverfahren (für nunmehr ca. 289 ha von ursprünglich geplanten ca. 349 ha, dies entspricht einer Fläche von ca. 83 % der ursprünglichen Schutzgebietsplanung aus dem Jahr 2006) unverzüglich fortgeführt. Insgesamt gesehen wurden seit Inkrafttreten des gültigen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes im Jahr 2004 von den vorgesehenen Ausweisungen für Natur- und Landschaftsschutz bislang insgesamt rund 9,2 % (ca. 135 ha) rechtskräftig ausgewiesen, von den für Gewerbe vorgesehenen Flächen im Außenbereich rund 7,5 % (ca. 10,6 ha) III. Rechtliche Beurteilung aufgrund der Eingliederungsvereinbarung Grötzin- gen Die Frage, ob die gegenwärtigen planerischen und politischen Überlegungen mit der Vereinbarung über die freiwillige Eingliederung der Gemeinde Grötzingen aus dem Jahr 1973 (in Kraft getreten 1. Januar 1974 im Folgenden „Eingliederungsvereinba- rung“ genannt) rechtlich vereinbar ist, wurde vom Zentralen Juristischen Dienst ge- prüft. Tatsächlich sieht § 18 Abs. 3 Buchstabe a) der Eingliederungsvereinbarung vor, dass das Gebiet nördlich der geplanten Nordtangente vorrangig der Nutzung durch die Landwirtschaft vorbehalten bleiben und von jeder Bebauung frei gehalten werden soll, sofern es sich nicht um eine Nutzung für Gartenbau, Forst, Naherholung (Frei- zeitzentrum) oder ein Sportzentrum mit baulichen Anlagen für diese Zwecke handelt. Die Eingliederungsvereinbarung steht der geplanten Abgrenzung des Schutzgebiets aber nicht entgegen. Mit der Nichteinbeziehung der strittigen Flächen Nr. 1 und Nr. 2 ist nicht „automatisch“ ein Überbauungsbeschluss für o. g. Flächen verbunden. Dies wäre erst bei einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss zur Ausweisung dieser Flächen im künftigen Flächennutzungsplan bzw. bei einem Aufstellungsbeschluss zur Realisierung eines Bebauungsplanes - beide Planungen mit dem Ziel einer Ge- werbe- oder sonstigen baulichen Nutzungsplanung - gegeben. Der bloße Verzicht auf eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ist damit im Hinblick auf den Ein- gliederungsvertrag zunächst von der Frage einer späteren Bebaubarkeit zu trennen. Die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Unterschutzstellung obliegt im Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Stadtkreis dem Oberbürgermeister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde, der die Belange einer gesamtstädtischen (Gewerbe-) Flächenvorsorge in der Abwägung zu berücksichtigen hat. Eine entsprechende Bauleitplanung für Gewerbeflächen für die auf Grötzinger Ge- markung gelegenen Flächenanteile bedürfte dann tatsächlich der Zustimmung des Ortschaftsrats, da § 18 Abs. 3 letzter Satz Abweichungen von den vorgenannten Festlegungen von der Zustimmung des Ortschaftsrats abhängig macht und ihm ein faktisches Vetorecht gewährt. Im Übrigen könnte sich theoretisch die Frage stellen, ob die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Gießbachniederung/Im Brühl nicht in anderer Weise gegen § 18 Abs. 3 Buchstabe a) verstößt. Denn mit der Ausweisung dieser Flächen als Landschaftsschutzgebiet könnte die - wenn auch eingeschränkte - in § 18 Abs. 3 Buchstabe a) Satz 2 genannte bauliche Nutzung der Eingliederungsvereinbarung (z.B. Freizeitzentrum) unterlaufen werden. Letzteres ist für eine Schutzgebietspla- nung allerdings unschädlich, wenn der Ortschaftsrat dieser zustimmt. Der Ort- schaftsrat kann sich auf die Rechte aus der Eingliederungsvereinbarung berufen, muss dies aber nicht. Das Bürgermeisteramt respektiert selbstverständlich die geschlossenen Verträge. Es ist auch nicht Wunsch des Bürgermeisteramts einen politischen oder juristischen Streit zu provozieren, sondern eine auf Bewertung aller verfügbaren Fakten fußende Abwägung über die strategische Wahrung von Flächenpotentialen zu treffen. Eine Nichteinbeziehung der Flächen in das Landschaftsschutzgebiet ist - wie dargelegt - kein zwingendes Präjudiz für eine spätere Gewerbefächenausweisung. Diese Hand- lungsoption soll aber nicht verbaut werden, bevor nicht im Rahmen der Flächennut- zungsplanfortschreibung die zukünftigen Flächenbedarfe in Karlsruhe ermittelt wur- den. Im Übrigen wird ein faktischer Grundschutz des Gebietes vor negativen Entwicklun- gen derzeit über bestehende Rechtsvorschriften wie die restriktiven Vorschriften über das Bauen im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch und die naturschutz- rechtliche Eingriffsregelung nach §§ 14ff. Bundesnaturschutzgesetz gewährleistet, so dass ein Abwägungsprozess ohne zeitliche Eile vertretbar ist. IV. Weiteres Verfahren Im Anschluss an die Behandlung in den betroffenen Ortschaftsräten (Hinweis: der Ortschaftsrat Durlach hatte das Thema in seiner Sitzung am 13.07.2011 behandelt) wird der Gemeinderat nochmals mit der Thematik befasst. Als nächster regulärer Verfahrensschritt folgt dann die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Offenlage des Verordnungsentwurfs und der Schutzgebietskarte zur Einsichtnahme für die Bürge- rinnen und Bürger. Die Auslegung der Unterlagen wird sowohl im Rathaus am Marktplatz als auch in den Rathäusern von Durlach und Grötzingen erfolgen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschlussantrag an den Ortschaftsrat Grötzingen: 1. Er stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Herausnahme der auf Gemarkung der Ortschaft liegenden Teile der Flächen Kleine Weide/ Herdwegwiesen (Fläche Nummer 1) aus der Landschaftsschutzgebietskulisse - vorbehaltlich entsprechender Kompensationsflächen im Westen des Stadtgebiets - zu. 2. Er stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Zurückstellung einer Ausweisung der auf Gemarkung der Ortschaft liegenden Teile der Flächen Geroldshecken / Dürre Wiesen (Fläche Nummer 2) als Landschaftsschutzgebiet - vorbehaltlich einer entspre- chender Zurückstellung von Gewerbeflächenrealisierungen im Westen des Stadtge- biets - zu. 3. Er empfiehlt im Übrigen, für die nicht unter Ziffer 1 und Ziffer 2 fallenden Flächen die geplante Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet mit dem geplanten Schutzzweck und auf Grundlage des vorgelegten Verordnungsentwurfs weiterzuführen.

  • Extrahierter Text

    Nach der Eingliederungsvereinbarung vom 12.12.1973 sind Flächen, die nördlich der „geplanten Nordtangente“ (§ 18, 3a) bzw. der „künftigen B 10“ (§18, 3b, aa) liegen, „von jeder Bebauung freizuhalten“. „Die Flächen sollen vorrangig zur Nutzung durch die Landwirtschaft vorbehalten werden.“ Ausnahmen sind nur für Gartenbau, Forst, Naher- holung und Sport möglich. Karten von damals zeigen, wie die Nordtangente geplant war. Sie sollte vom jetzigen Autobahnanschluss Karlsruhe-Nord kommend den südlichen Zipfel des geplanten Landschaftsschutzgebiets im Durlacher Gewann „Im Tiergarten“ durchschneiden und bei der Kreuzung mit der Bruchwaldstraße auf die B 3 stoßen. Demnach fällt nicht nur der ganze zu Grötzingen gehörige nördliche Teil des geplanten Landschaftsschutzgebietes unter die o.g. Klausel, sondern auch das Dreieck zwischen der B 3, der Bruchwaldstraße und dem Sportgelände (Tennisclub und VfB), welches die Gewanne „Heiligenäcker“ und „Im Lanzinger“ sowie die auf der aktuellen Stadtkarte nicht verzeichneten Gewanne „Lachenäcker“ und „Im Lauxengärtle“ umfasst. Um den Festlegungen der Eingliederungsvereinbarung volle Wirksamkeit zu verschaf- fen, beantragen wir: 1. Das geplante Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung/Im Brühl“ wird um das Dreieck zwischen der B 3, der Bruchwaldstraße und dem Sportge- lände erweitert. Es handelt sich um die Gewanne „Lachenäcker“, „Heili- genäcker“, „Im Lanzinger“ und „Im Lauxengärtle“. 2. Die so erweiterte Fläche wird in vollem Umfang und ohne das Verfahren wegen der Erweiterung zu verzögern als Landschaftsschutzgebiet „Gieß- bachniederung/Im Brühl“ ausgewiesen. Mit freundlichen Grüßen Karl Berger Stellungnahme der Ortsverwaltung: Der Zentrale Juristische Dienst teilt dazu mit, dass die gegenwärtigen Überlegungen zur Schutzgebietsabgrenzung rechtlich nicht mit der Vereinbarung über die freiwillige Ein- gliederung der Gemeinde Grötzingen aus dem Jahr 1973 kollidieren (in Kraft getreten 1. Januar 1974, im Folgenden „Eingliederungsvereinbarung“ genannt). § 18 Abs. 3 Buchstabe a der Eingliederungsvereinbarung sieht vor, dass das Gebiet nördlich der geplanten Nordtangente (zum damaligen Verlauf der Tangenten- ANTRAG der GLG-Fraktion vom 22.06.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Grötzingen 20.07.2011 142 a 1 öffentlich Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes Gießbachniederung/Im Brühl Freihaltetrasse siehe Anlage 1) vorrangig der Nutzung durch die Landwirtschaft vorbe- halten bleibt und von jeder Bebauung frei gehalten werden soll, sofern es sich nicht um eine Nutzung für Gartenbau, Forst, Naherholung (Freizeitzentrum) oder ein Sportzent- rum mit baulichen Anlagen für diese Zwecke handelt. Ein Anspruch auf eine Einbeziehung des im Antrag angesprochenen Außenbereichs- dreieckes zwischen Bruchwaldstraße und B 3 (vgl. Anlage 2, Flächen A und B) in den Landschaftsschutz lässt sich indessen aus der Eingliederungsvereinbarung von 1973 rechtlich nicht ableiten. Ein Landschaftsschutz mittels förmlicher Unterschutzstellung nach Naturschutzrecht war nicht Gegenstand der damaligen Eingemeindungsvereinba- rungen. Die vorgetragene Argumentation, eine Unterschutzstellung sei erforderlich um den Festlegungen der Eingliederungsvereinbarung (i.S.v. Freihaltung vor Bebauung) Geltung zu verschaffen, kann auch mittelbar keine zwingenden Verpflichtung herleiten, Flächen unter Landschaftsschutz stellen zu müssen. Aktuell ist zudem bis auf weiteres schon ein faktischer Grundschutz des Gebietes vor negativen Entwicklungen über be- stehende Rechtsvorschriften, wie die restriktiven Vorschriften über das Bauen im Au- ßenbereich nach § 35 Baugesetzbuch und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz gewährleistet. Die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes (FNP 2010) stehen zudem dem Grunde nach teilweise dem Landschaftsschutz entgegen. Der FNP sieht im Norden des Dreiecks Flächenoptionen (vgl. Anlage 2 und 3, Fläche B) für geplante Sportanlagen vorsieht. Nördlich des Dreieckes grenzen Flächen bestehender Sportanlagen etc. an (vgl. Anlage 2 und 3, Fläche C). Südlich davon sind im FNP die genannten Erweiterungsflächen für Sporteinrichtungen als geplant vermerkt (vgl. Fläche B). Dies spricht gegen eine Einbe- ziehung der Fläche B mit einer Größe von ca. 6 Hektar in das Landschaftsschutzgebiet. Dazu müsste zunächst eine Änderung des FNP herbeigeführt werden. Für den südlichsten Teilbereich der Dreiecksfläche (vgl. Anlage 2 und 3, Fläche A, Größe ca. 9,8 Hektar) bestehen keine Einschränkungen im FNP, vielmehr sah der Landschafts- plan durchaus die Ausweisung dieser Fläche als Landschaftsschutzgebiet vor. Im Interes- se einer kompakten Schutzgebietsabgrenzung und etwaiger zukünftiger der Freizeit und Erholung dienender Nutzungen wurde die Fläche nicht in die Schutzgebietskulisse über- nommen. Der Ortschaftsrat Grötzingen hatte am 22.02.2006 der damals vorgestellten Ge- bietsabgrenzung zugestimmt. Im Falle einer Einbeziehung dieser Fläche sind gewisse Verfahrensverzögerungen indes- sen nicht auszuschließen. Gemäß § 74 Abs. 5 Naturschutzgesetz B.W. sind im förmlichen landschaftsschutzrechtlichen Verordnungsverfahren Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Anhörung der Träger öffentlicher Belange, zu wiederholen, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit würde die Naturschutzbehörde es im vorgenannten Fall für angezeigt erachten, vor einer Übernahme der Fläche A ins weitere Verfahren hierzu die Träger öf- fentlicher Belange und die Gemeinde gemäß § 74 Abs. 1 Naturschutzgesetz förmlich zu hören.