Bonusprogramm "Energetische Sanierung im privaten Altbaubereich"

Vorlage: 27537
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.07.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 26.07.2011

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Bonusprogramm
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 26. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.07.2011 789 8 öffentlich Dez. 4 Bonusprogramm "Energetische Sanierung im privaten Altbaubereich" Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 05.07.2011 3 vorberaten Hauptausschuss 12.07.2011 12 vorberaten Gemeinderat 26.07.2011 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss und im Aus- schuss für Umwelt und Gesundheit die „Richtlinien zum Bonusprogramm Energeti- sche Sanierung im privaten Altbaubereich“ und beauftragt die Verwaltung mit der unverzüglichen Umsetzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 250.000 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: PSP Element: 1.620.52.20 Kontenart: 44900000 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Durch Beschluss des Gemeinderates sind im Doppelhaushalt 2011/2012 der Stadt Karlsruhe jährlich 250.000,00 € für energetische Sanierungen im privaten Altbaube- reich veranschlagt. Unter Federführung des Liegenschaftsamtes hat eine ämter- übergreifende Arbeitsgruppe, in der auch die Karlsruher Energie- und Klimaschutza- gentur (KEK) und die Kundenberatung der Stadtwerke vertreten war, Richtlinien zur Verwendung dieser Mittel erarbeitet, die als Anlage beigefügt sind. Grundzüge der Förderung Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung berichten die Vertreter der energieberatenden Berufe, dass die meisten Eigentümer von Wohngebäuden davon ausgehen, ihre Immobilie sei energetisch noch in Ordnung und eine Investition in diesem Bereich daher nicht notwendig. Diese Auffassung ändere sich erst, wenn die Betroffenen den tatsächlichen energetischen Zustand ihres Hauses erkennen und damit Interesse für eine energetische Sanierung geweckt wird. Dies ist grundlegende Voraussetzung für die Durchführung energetischer Maßnahmen und somit auch für den Erfolg dieses Programms. In Anbetracht dieser Tatsache wird vorgeschlagen, eine Energiesparbe- ratung nicht nur als fachlichen Ausgangspunkt der Förderung anzusehen, sondern zur Steigerung des Interesses einen Energieausweis mit einer qualifizierten Energie- sparberatung selbst zu fördern. Dabei kann mit relativ wenig Mitteln eine große An- zahl von Menschen erreicht werden. Der Qualität der Beratung kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. Energie- sparberatungen, die vor Ort nach den Richtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von einem von dort anerkannten Berater durchgeführt werden, bieten Gewähr für eine gute Qualität. Alle baulichen Maßnahmen, die der Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohn- gebäuden dienen und die im Rahmen einer zuvor genannten Beratung empfohlen wurden, sind grundsätzlich förderfähig. Es muss sich nicht um ein Gesamtpaket handeln, auch einzelne Maßnahmen können in den Genuss einer Förderung kom- men. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Um die positiven Auswirkungen für unsere Umwelt zu optimieren und eine möglichst breite Streuung der Unterstützung zu erreichen, wurde die Höhe des Zuschusses nach oben hin begrenzt. Außerdem wird damit verhindert, dass die gesamten Mittel eines Jahres u. U. nur für ein Objekt verbraucht werden. Maßnahmen zur Verbesserung der Heiztechnik wurden nicht in den Förderkatalog aufgenommen, da es in diesem Bereich ein umfangreiches Angebot an Unterstüt- zungsmöglichkeiten gibt und wir zudem in Konkurrenz zu den Angeboten der Stadt- werke Karlsruhe treten würden. Mit Inkrafttreten der 2. Wärmschutzverordnung im Jahre 1984 hat der Gesetzgeber erstmals mehr Augenmerk auf energetische Gesichtspunkte beim Bau eines Hauses gelegt. Daher gelten Wohnhäuser, deren Bauantrag bis 31.12.1983 gestellt wurde, als Altbau im Sinne dieser Richtlinien. Die erfolgreiche Umsetzung dieses Programms bedingt eine umfassende Öffentlich- keitsarbeit. Dies soll u. a. mit einem ansprechenden Internetauftritt, Veröffentlichun- gen in der Presse, Faltblättern und Plakaten erreicht werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Bonusprogramm „Energetische Sanierung im privaten Altbaubereich“ Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Minderung des Heizenergieverbrauches im Altbaubestand. Damit kann ein entschei- dender Beitrag zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. Die Stadt Karlsruhe gewährt im Rahmen des städtischen Bonusprogramms einen Zuschuss für die Erstellung eines Energieausweises mit Beratung sowie einen finan- ziellen Anreiz zur energetischen Sanierung der Gebäudehülle von privaten Wohnge- bäuden in Karlsruhe. Die Gewährung der Bonuszahlungen ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Förderfähige Maßnahmen a) Bedarfsorientierter Energieausweis mit Beratung Ein Zuschuss für die Erstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises wird gewährt, wenn zuvor durch einen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol- le (BAFA) anerkannten Berater eine Energiesparberatung nach den Richtlinien des BAFA durchgeführt wurde. b) Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nachhaltigen Verbesse- rung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden privater Eigentümer in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer nach den Richtlinien des BAFA erfolgten Energie- sparberatung durch einen von dort anerkannten Berater vorgeschlagen wurde. Der Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beratung müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen energierechtlichen Bestimmungen zugrunde liegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossdecke, Dachflächen (nicht der erstmalige Ausbau des Dachgeschosses), Austausch von Fenstern oder Außentüren. Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb durchzuführen (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer). Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die aus- führende Firma dem Bauherrn durch eine sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebauten Bauteile die zu dem Zeitpunkt der Ausführung gel- tenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen (derzeit EnEV 2009). Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Höhe der Förderung a) Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Beratung pauschal 150 € je Ausweis b) Verbesserung des Wärmeschutzes 10 % der unmittelbar für die Verbesserung des Wärmeschutzes entstehenden Kos- ten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbei- ten, maximal 2.000 € je Wohneinheit und maximal 5.000 € je Gebäude, soweit und solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zuschüsse unter 500 € werden nicht gewährt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Antragsberechtigte und förderfähige Gebäude Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen als private Eigentümer von Wohn- gebäuden und Wohnungen im Stadtkreis Karlsruhe, die Maßnahmen im Sinne die- ser Richtlinien durchführen wollen. Förderfähig ist ein Wohngebäude, für welches der Bauantrag bis 31.12.1983 gestellt wurde und die Gebäudehülle danach nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau, Aufstockung o. Ä. verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es dem Grunde nach ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Andere Nutzungen sind unschädlich, soweit sie weniger als 15 % der Summe aus Wohn- und beheizter Nutzfläche im Sinne des § 2 Nr. 12 und 13 EnEV 2009 ausmachen. In diesen Fällen erfolgt jedoch eine anteilige Kür- zung der förderfähigen Kosten . Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städtischen Programmen (z. B. Schallschutzprogramm, Sanierungsgebiete) für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. Förderungen anderer Träger sind für das Bonusprogramm der Stadt unschädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird. Antrags- und Bewilligungsverfahren Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den notwendigen Nach- weisen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe zu beantragen. a) Zuschuss für einen Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Beratung Der Antrag kann nur innerhalb von 4 Monaten nach Ausstellung des Energieauswei- ses bzw. der Energiesparberatung gestellt werden. Sofern die Voraussetzungen er- füllt sind, wird der Zuschuss überwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 b) Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss des Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages. Für sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse hat der Antragsteller auf eigene Kosten zu sorgen, insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmal- schutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon ist bei allen Ge- bäuden auf die Proportionen, Gliederungen, Profilierungen und Materialitäten der Fassaden und des Dachaufbaues Rücksicht zu nehmen, soweit diese die Gebäude selbst und/oder ihre Nachbarschaft qualitativ prägen. Ggf. ist fachlicher Rat in An- spruch zu nehmen. Sobald alle Unterlagen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungs- bescheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschusses mittels Formblatt und dazugehörigen Nachweisen beantragt werden. Dieser Antrag ist in- nerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag um bis zu 6 Monate ver- längert werden. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Bonusprogramm, auch bei bereits erteiltem Bewilligungsbescheid. Der Antragsteller ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt zu ermöglichen, die ord- nungsgemäße Ausführung vor Ort zu überprüfen. Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt oder der Zuschuss aufgrund falscher Angaben gewährt wurde. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten ab 01.09.2011 in Kraft. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss und im Aus- schuss für Umwelt und Gesundheit die „Richtlinien zum Bonusprogramm Energeti- sche Sanierung im privaten Altbaubereich“ und beauftragt die Verwaltung mit der unverzüglichen Umsetzung. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 15. Juli 2011